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Gehweg

Definition und Abgrenzung des Gehwegs

Ein Gehweg ist der Teil einer Straße, der dem zu Fuß gehenden Verkehr vorbehalten ist. Er ist in der Regel baulich von der Fahrbahn abgesetzt, etwa durch Bordsteine, Pflasterungen, Grünstreifen oder ähnliches, und kann zusätzlich durch Beschilderung oder Markierungen gekennzeichnet sein. Der Gehweg dient dem sicheren, ungestörten und barrierearmen Fortkommen von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Personen mit Mobilitätshilfen.

Abgrenzung zu Fahrbahn, Seitenstreifen und anderen Flächen

Der Gehweg ist von der Fahrbahn (dem Teil für Fahrzeuge) und dem Seitenstreifen (Randbereich ohne Gehwegfunktion) zu unterscheiden. Fußgängerinnen und Fußgänger nutzen vorrangig den Gehweg; wo keiner vorhanden ist, kann der Seitenbereich der Straße als Ersatz dienen. Nicht mit dem Gehweg zu verwechseln sind Fußgängerzonen, in denen der Verkehr gesondert geregelt ist, sowie Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege. Bei kombinierten Flächen bestimmen Beschilderung und Markierung die gemeinsame oder getrennte Nutzung.

Gehwegüberfahrt

Eine Gehwegüberfahrt ist ein abgesenkter Bordsteinbereich, über den Fahrzeuge Grundstücke oder Nebenflächen erreichen. Der Bereich bleibt rechtlich Gehweg. Fahrzeugverkehr hat dort besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende zu nehmen; der Fußverkehr hat Vorrang.

Rechtlicher Status und Nutzung

Zulässige Nutzung

Der Gehweg steht dem Fußverkehr zu. Als Fußverkehr gelten auch Personen mit Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle, Rollatoren), Personen mit Kinderwagen sowie Personen, die Fahrräder, Krafträder oder E‑Scooter schieben. Kinderspiel mit leichten, nicht motorisierten Geräten (z. B. Tretroller) ist auf Gehwegen grundsätzlich eingeordnet.

Nutzung durch Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge

Das Fahren mit Fahrrädern auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen bestehen für Kinder: Jüngere Kinder müssen den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen; etwas ältere Kinder dürfen ihn benutzen. Begleitpersonen dürfen in einem begrenzten Rahmen mitfahren, wenn sie Kinder beaufsichtigen. Elektrokleinstfahrzeuge wie E‑Scooter sind auf Gehwegen nicht zum Fahren zugelassen. Das Schieben solcher Fahrzeuge ist zulässig.

Parken und Abstellen

Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist im Regelfall unzulässig, es sei denn, Beschilderung oder Markierung erlauben es ausdrücklich. Das Abstellen von Fahrrädern, E‑Scootern oder leichten Gegenständen auf Gehwegen ist nur zulässig, wenn der Fußverkehr nicht behindert oder gefährdet wird und Mindestdurchgänge nicht unterschritten werden. Bei Verstößen kommen ordnungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen in Betracht.

Widmung, Bau und Gestaltung

Öffentliche Widmung

Ob eine Fläche als Gehweg gilt, ergibt sich aus der straßenrechtlichen Einordnung und der tatsächlichen Gestaltung. Durch Widmung wird die Fläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet; damit gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Privat zugängliche Wege ohne Widmung unterliegen dem Hausrecht; sind sie für die Allgemeinheit geöffnet, gelten die Regeln für den öffentlichen Verkehr entsprechend.

Barrierefreiheit

Gehwege sollen barrierearm gestaltet sein. Dazu zählen ausreichende Breiten, taktile und visuelle Leitsysteme, abgesenkte Bordsteine an Querungsstellen sowie hindernisarme Flächen. Baustellen, Möblierung und Sondernutzungen sind so auszuführen, dass durchgängige, sichere Restgehwegbreiten verbleiben.

Bordsteine, Querungen und Sichtbeziehungen

Bordsteinabsenkungen an Übergängen, gut erkennbare Kantenführungen und freie Sichtdreiecke an Einmündungen erhöhen die Sicherheit. Verkehrsinseln, Mittelstreifen und Querungshilfen unterstützen die sichere Überquerung von Fahrbahnen aus Sicht des Fußverkehrs.

Pflichten und Verantwortlichkeiten

Verkehrssicherungspflichten

Die Sicherung des Gehwegs obliegt grundsätzlich dem Träger der Straßenbaulast. Dazu zählt die Pflicht, Gefahrenquellen in einem zumutbaren Rahmen zu vermeiden oder zu beseitigen, etwa durch Unterhaltung, Reinigung und Gefahrenhinweise. In vielen Gemeinden werden Reinigungs- und Winterdienstpflichten durch Satzungen ganz oder teilweise auf angrenzende Grundstückseigentümer übertragen.

Reinigung, Laub- und Winterdienst

Zur Verkehrssicherung zählt die regelmäßige Reinigung sowie bei Bedarf die Beseitigung von Laub, Schmutz, Schnee und Eis. Umfang und Zeiten ergeben sich aus örtlichen Regelungen. Bei Übertragung auf Anliegende bleibt die übergeordnete Verantwortung der Kommune für die Organisation und Kontrolle bestehen.

Sondernutzung und Veranstaltungen

Die Nutzung des Gehwegs für andere Zwecke als den Fußverkehr (z. B. Außengastronomie, Warenpräsentation, Baustelleneinrichtungen, Veranstaltungen) ist regelmäßig erlaubnispflichtig und kann mit Auflagen verbunden sein. Dazu gehören Vorgaben zu Restgehwegbreiten, Absicherungen, Leitsystemen und Dauer der Nutzung.

Ordnungswidrigkeiten, Durchsetzung und Haftung

Typische Verstöße

Unzulässiges Befahren oder Parken auf dem Gehweg, das Blockieren durch Gegenstände oder das Gefährden des Fußverkehrs stellen regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar. Sie können mit Verwarnungen, Bußgeldern, der Beseitigung von Hindernissen oder dem Umsetzen von Fahrzeugen geahndet werden.

Haftungsfragen bei Unfällen

Kommt es zu Unfällen auf Gehwegen, hängt die Haftung von der konkreten Pflichtverletzung und dem ursächlichen Zusammenhang ab. In Betracht kommen Verantwortlichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. bei unterlassener Beseitigung erheblicher Gefahrenstellen) sowie von Verursachenden (z. B. durch verbotswidriges Befahren, unzulässiges Abstellen oder gefährliche Hindernisse). Mitwirkende Faktoren der betroffenen Person, wie Unachtsamkeit, können berücksichtigt werden.

Besondere Konstellationen

Bei Kollisionen zwischen Radverkehr und Fußverkehr auf dem Gehweg wird regelmäßig auf die unzulässige Nutzung durch den Radverkehr und die Vorrangstellung des Fußverkehrs abgestellt. Bei Stürzen aufgrund von Glätte, hochstehenden Platten oder verdeckten Hindernissen kommt es auf Erkennbarkeit, Zumutbarkeit von Kontrollen und die Einhaltung örtlicher Pflichten an.

Besondere Kontexte

Schulwege und Aufenthaltsqualität

Gehwege erfüllen neben der reinen Verkehrsabwicklung auch Funktionen der sozialen Teilhabe, insbesondere auf Schulwegen und in Wohngebieten. Gestaltung, Beleuchtung und Querungshilfen beeinflussen Sicherheit und subjektives Sicherheitsempfinden.

Privatwege und halböffentliche Flächen

Bei privaten Gehflächen ohne Widmung gilt das Hausrecht. Sind sie der Allgemeinheit zugänglich, finden die Regeln des öffentlichen Verkehrs sinngemäß Anwendung. Betreiberinnen und Betreiber können ergänzende Nutzungsbedingungen festlegen, soweit diese nicht im Widerspruch zu allgemein geltenden Verkehrspflichten stehen.

Mikromobilität und Digitalisierung

Mit neuen Mobilitätsformen gewinnen Regelungen zum Abstellen und zur Organisation des Gehraums an Bedeutung. Kommunen nutzen Zonenkonzepte, digitale Genehmigungen und Vorgaben zu Abstellflächen, um die Nutzbarkeit des Gehwegs für den Fußverkehr sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Darf auf dem Gehweg geparkt werden?

Das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn dies durch Markierung oder Beschilderung ausdrücklich zugelassen wird. Verstöße können ordnungsrechtlich verfolgt werden.

Dürfen Fahrräder den Gehweg benutzen?

Fahrräder fahren grundsätzlich nicht auf dem Gehweg. Kinder im niedrigen Altersbereich müssen den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen; etwas ältere Kinder dürfen ihn nutzen. Begleitpersonen dürfen in begrenztem Rahmen mitfahren, wenn sie Kinder beaufsichtigen. Fahrräder dürfen auf dem Gehweg geschoben werden.

Dürfen E‑Scooter auf dem Gehweg fahren?

E‑Scooter und vergleichbare Elektrokleinstfahrzeuge dürfen den Gehweg nicht befahren. Das Schieben ist zulässig, da die Person dann als zu Fuß gehend gilt. Abgestellt werden dürfen solche Fahrzeuge nur so, dass der Fußverkehr nicht behindert wird.

Wer ist für Reinigung und Winterdienst auf dem Gehweg verantwortlich?

Die übergeordnete Verantwortung liegt beim Träger der Straßenbaulast. Häufig übertragen Gemeinden die Reinigung und den Winterdienst durch Satzung auf angrenzende Grundstückseigentümer. Maßgeblich sind die örtlichen Regelungen zu Umfang, Zeiten und Ausführung.

Was ist eine Gehwegüberfahrt?

Eine Gehwegüberfahrt ist ein abgesenkter Bereich des Bordsteins, über den Fahrzeuge Grundstücke erreichen. Rechtlich bleibt es Gehweg; der Fußverkehr hat Vorrang. Fahrzeugverkehr hat dort besonders rücksichtsvoll zu fahren.

Gilt das Straßenverkehrsrecht auch auf privaten Gehwegen?

Auf privaten Flächen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind, gelten die allgemeinen Verkehrsregeln entsprechend. Auf nicht öffentlich zugänglichen Privatwegen gilt das Hausrecht; zusätzliche Regelungen der Betreiber können hinzutreten, soweit sie nicht allgemeinen Verkehrspflichten widersprechen.

Welche Vorgaben gelten für Außengastronomie oder Baustellen auf Gehwegen?

Die Nutzung des Gehwegs über den Fußverkehr hinaus ist regelmäßig erlaubnispflichtig. Erlaubnisse enthalten häufig Auflagen, etwa zu Restgehwegbreiten, Absperrungen, Leitsystemen und Dauer. Bei fehlender Erlaubnis oder Verstößen drohen ordnungsrechtliche Maßnahmen.

Wann haftet jemand für einen Sturz auf dem Gehweg?

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn eine zumutbare Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und dies ursächlich für den Schaden war. Dabei wird geprüft, ob Gefahrenstellen erkennbar und vermeidbar waren und ob Kontroll- und Räumpflichten eingehalten wurden. Auch ein Mitverschulden der gestürzten Person kann berücksichtigt werden.