Begriff und Bedeutung des Geh- und Fahrtrechts
Das Geh- und Fahrtrecht ist ein Begriff aus dem Bereich des Sachenrechts. Es beschreibt das Recht, einen bestimmten Weg oder eine Fläche zu Fuß (Gehrecht) oder mit Fahrzeugen (Fahrtrecht) zu nutzen, obwohl diese Fläche im Eigentum einer anderen Person steht. Das Geh- und Fahrtrecht zählt zu den sogenannten beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken. Es ermöglicht es einer berechtigten Person, ein fremdes Grundstück in einem festgelegten Umfang für bestimmte Zwecke zu benutzen.
Rechtsnatur des Geh- und Fahrtrechts
Das Geh- und Fahrtrecht wird in der Regel als Grunddienstbarkeit ausgestaltet. Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, das zugunsten eines bestimmten Grundstücks (herrschendes Grundstück) an einem anderen Grundstück (dienendes Grundstück) besteht. Das bedeutet: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss dulden, dass der Berechtigte das Wegerecht ausübt.
Unterschied zwischen Gehrechten und Fahrtrechten
Ein Gehrechte erlaubt ausschließlich die Nutzung eines Weges oder Geländes zu Fuß. Ein Fahrtrecht umfasst darüber hinaus die Befugnis, Fahrzeuge – wie Fahrräder, Autos oder landwirtschaftliche Maschinen – auf dem betreffenden Weg einzusetzen. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarung.
Befristung und Umfang des Rechts
Das Geh- und Fahrtrecht kann zeitlich unbefristet bestehen oder auf eine bestimmte Dauer begrenzt sein. Auch der Umfang kann individuell geregelt werden: So kann etwa festgelegt werden, dass nur bestimmte Personen das Recht nutzen dürfen oder dass nur einzelne Fahrzeuge zugelassen sind.
Entstehung eines Geh- und Fahrtrechts
Ein solches Nutzungsrecht entsteht meist durch vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien – typischerweise Nachbarn -, indem sie sich darauf einigen, dass beispielsweise ein Zugang über das Nachbargrundstück gestattet wird. Damit dieses Recht auch gegenüber späteren Eigentümern Bestand hat, erfolgt häufig eine Eintragung im Grundbuch.
Grundbucheintragung als Voraussetzung für Wirksamkeit gegenüber Dritten
Die Eintragung im Grundbuch sorgt dafür, dass das eingeräumte Recht auch dann gilt, wenn sich die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück ändern sollten. Ohne diese Eintragung wäre es lediglich ein persönliches Nutzungsrecht ohne Bindungswirkung für künftige Erwerber.
Erlöschen eines Geh- und Fahrtrechts
Das Nutzungsrecht erlischt grundsätzlich durch Zeitablauf bei befristeter Vereinbarung oder durch ausdrückliche Aufhebung beziehungsweise Löschung im Grundbuch bei unbefristeten Rechten. Auch wenn der Zweck entfällt – etwa weil kein Bedarf mehr besteht -, kann eine Löschung erfolgen.
Rechte und Pflichten beim Bestehen eines Geh- und Fahrtrechts
Befugnisse des Berechtigten
Der Inhaber darf den vereinbarten Weg entsprechend dem vereinbarten Zweck nutzen; dies schließt gegebenenfalls auch Mitbenutzung durch Familienangehörige sowie Besucher mit ein – sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Pflegetätigkeiten am genutzten Bereich
In vielen Fällen obliegt es entweder dem Berechtigten selbst oder weiterhin dem Eigentümer des dienenden Grundstücks dafür Sorge zu tragen,
dass Wege instand gehalten werden; Details hierzu können individuell geregelt sein.
Nutzungsbeschränkungen
Die Nutzung darf nicht über den vereinbarten Rahmen hinausgehen; insbesondere darf keine Beeinträchtigung entstehen,
die über die übliche Beanspruchung hinausgeht.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Geh- & Fahrtrecht
Was unterscheidet ein Gehrechte von einem Fahrechte?
Während beim Gehrechte ausschließlich die Nutzung eines Weges zu Fuß erlaubt ist,
umfasst das Fahrechte zusätzlich die Befugnis zur Benutzung mit Fahrzeugen wie Pkw,
Fahrrädern oder landwirtschaftlichen Maschinen.
Muss jedes solche Nutzungsrecht ins Grundbuch eingetragen werden?
Für dauerhafte Wirkung gegenüber Dritten empfiehlt sich regelmäßig eine Eintragung ins Grundbuch;
andernfalls handelt es sich um rein persönliche Absprachen ohne Bindungskraft für spätere Erwerber.
Können mehrere Personen gleichzeitig berechtigt sein?
Ja,
je nach Ausgestaltung können mehrere Personen gemeinsam zur Nutzung berechtigt sein;
dies sollte jedoch klar geregelt werden,
um Streitigkeiten vorzubeugen.
Darf ich bauliche Veränderungen am betroffenen Bereich vornehmen?
Bauliche Maßnahmen sind grundsätzlich nur zulässig,
soweit sie vom eingeräumten Nutzungsumfang gedeckt sind;
weitergehende Eingriffe bedürfen meist einer gesonderten Zustimmung aller Beteiligten.
Kann ich mein eigenes Fahrzeug dauerhaft auf einem solchen Weg abstellen?
Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen fällt in aller Regel nicht unter typische Gehr- bzw.Fahrechte;
hierfür müsste ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sein.
Darf ich Besuchern erlauben,das Recht mitzunutzen?
Ob Besucher ebenfalls zur Mitnutzung berechtigt sind,hängt vom konkreten Inhalt ab.In vielen Fällen erstreckt sich das Recht auch auf Familienmitglieder sowie Gäste,wenn nichts anderes bestimmt wurde.
Können solche Rechte widerrufen werden?
Eine Aufhebung ist möglich,wenn alle Beteiligten zustimmen.Ohne entsprechende Vereinbarung bleibt das eingeräumte Recht jedoch bestehen,bis es gelöscht wird.