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Gefangenenbefreiung


Gefangenenbefreiung – Rechtliche Definition und umfassende Darstellung

Begriff und Allgemeines

Unter dem Begriff Gefangenenbefreiung versteht man im deutschen Strafrecht die vorsätzliche und rechtswidrige Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam, insbesondere aus Strafvollzug oder Untersuchungshaft, durch Dritte oder durch die Person selbst. Die Gefangenenbefreiung stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar, der durch eine Vielzahl von Vorschriften geregelt und in Abgrenzung zu ähnlichen Delikten detailliert ausgestaltet ist. Der zentrale gesetzliche Anknüpfungspunkt findet sich in § 120 Strafgesetzbuch (StGB).


Gesetzliche Grundlage und Tatbestand

Wortlaut des § 120 StGB

§ 120 Absatz 1 StGB regelt:

„Wer einen Gefangenen, einen zum Zweck der Beobachtung einstweilig Untergebrachten oder eine sonst in amtlichem Gewahrsam befindliche Person befreit oder sie ihm zu diesem Zweck überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tatbestandsmerkmale

  1. Tathandlung: Befreien oder Überlassen einer in amtlichem Gewahrsam befindlichen Person.

– „Befreien“ bedeutet, dass die Person tatsächlich aus dem staatlichen Zugriffsbereich herausgelangt.
– Das „Überlassen“ bezieht sich auf das Zugänglichmachen der Möglichkeit zur Flucht.

  1. Täterkreis: Der Straftatbestand richtet sich grundsätzlich gegen Dritte, greift aber auch bei der Selbstbefreiung (§ 120 Abs. 2 StGB).
  2. Tatsubjekt: Betroffen sind insbesondere Strafgefangene, Untersuchungshäftlinge sowie weitere Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam aufhalten (z. B. Polizeigewahrsam, Abschiebehaft).
  3. Subjektiver Tatbestand: Vorsätzliches Handeln wird vorausgesetzt; das Motiv ist unerheblich.

Abgrenzungen

  • Strafvereitelung (§ 258 StGB): Ziel ist hier die Vereitelung der Vollstreckung einer gesetzlichen Sanktion, nicht die tatsächliche Befreiung.
  • Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB): Erfasst kollektive, insbesondere gewaltsame Befreiungsaktionen.

Strafrahmen und Strafzumessung

Der Strafrahmen für Gefangenenbefreiung beträgt gemäß § 120 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Je nach Schwere und Ausführung der Tat differenziert das Gesetz durch Qualifikationen und Regelbeispiele:

Qualifizierte Tatbestände (§ 120 Abs. 3 StGB)

Erhöhte Strafandrohungen gelten etwa, wenn

  • der Täter eine Waffe benutzt,
  • durch die Handlung schwere Folgen eintreten, etwa Todesfolge oder schwere Körperverletzung.

Der Strafrahmen erweitert sich dabei auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, je nach Ausprägung der Tat und der verwendeten Mittel.


Versuch, Vorbereitung und Beteiligungsformen

Versuch der Gefangenenbefreiung

Auch der Versuch ist nach § 120 Abs. 2 StGB strafbar, was die Strafbarkeitsgrenze weit nach vorne verschiebt. Ein Versuch liegt bereits vor, wenn der Täter unmittelbar zu einer konkreten Befreiungshandlung ansetzt.

Mittäterschaft und Teilnahme

Neben dem unmittelbaren Täter kommen Mittäterschaft und die strafbare Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) zur Anwendung, soweit allgemeine Regelungen der §§ 25 ff. und § 27, 28 und 29 StGB greifen.


Selbstbefreiung

Nach § 120 Abs. 5 StGB ist grundsätzlich die eigenmächtige Befreiung aus dem Gewahrsam nicht strafbar, sofern kein qualifizierter Unrechtsgehalt vorliegt. Strafbar wird hingegen die Anwendung von Gewalt oder Gefährdung Dritter bei der Selbstbefreiung, welche weitere Straftatbestände (zum Beispiel Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB) erfüllen könnten.


Rechtsfolge und Strafzumessung

Die tatsächliche Strafzumessung orientiert sich an Aspekten wie

  • Art und Dauer des Gewahrsams,
  • Grad der Gefährdung öffentlicher Interessen,
  • Folgen der Befreiungshandlung (beispielsweise verursachte Sach- oder Körperschäden),
  • Teilnahme weiterer Personen.

Gerichte berücksichtigen bei der Bemessung der Strafe das individuelle Maß der Beteiligung und etwaige strafmildernde Umstände.


Gefangenenbefreiung im internationalen Recht

Im internationalen Kontext ist die Gefangenenbefreiung ebenfalls in zahlreichen Rechtsordnungen unter Strafe gestellt. Der deutsche Tatbestand bietet indes eine besondere Ausdifferenzierung durch die expliziten Qualifikationen und die klaren Abgrenzungen zu weiteren einschlägigen Delikten.


Praxisbeispiele und Rechtsprechung

Die Rechtsprechung beschäftigt sich insbesondere mit der Abgrenzung zu verwandten Delikten und der Auslegung des Begriffs „amtlicher Gewahrsam“. Beispielsweise wurde entschieden, dass eine bewusste Befreiung nur dann vorliegt, wenn die Handlung konkret auf die Aufhebung des staatlichen Gewahrsams gerichtet war.
Ein weiteres zentrales Thema der Spruchpraxis ist die Anwendbarkeit qualifizierter Tatbestände, etwa bei der Anwendung von Gewalt gegen Vollzugsbeamte.


Zusammenfassung

Die Gefangenenbefreiung ist ein bedeutender Straftatbestand im deutschen Strafrecht und dient der Sicherung des staatlichen Vollzuges von Strafen und Maßnahmen. Der Tatbestand schützt die Rechtsordnung vor Störungen durch eigenmächtiges Handeln und stellt sowohl das aktive Befreien durch Dritte als auch manchmal die versuchte Selbstbefreiung unter Strafe. Die differenzierte Ausgestaltung des Tatbestandes, vielfältige Qualifikationen sowie die ergänzende Rechtsprechung sorgen für eine umfassende und sachgerechte Anwendung dieser Vorschrift.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist das strafrechtliche Tatbestandsmerkmal der „Freiheitsentziehung“ im Zusammenhang mit der Gefangenenbefreiung zu verstehen?

Im rechtlichen Kontext bezeichnet die „Freiheitsentziehung“ eine Situation, in der einer Person gegen oder ohne ihren Willen die Fortbewegungsfreiheit durch staatliche Stellen – etwa durch polizeilichen Gewahrsam, Untersuchungshaft oder Strafhaft – entzogen wird. Für den Tatbestand der Gefangenenbefreiung ist es unerheblich, ob die Unterbringung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgte; entscheidend ist allein, dass tatsächlich eine Beschränkung oder Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit zu einem bestimmten, begrenzten Ort vorliegt. Der Begriff umfasst sowohl die klassische Strafhaft, die Untersuchungshaft, den polizeilichen Gewahrsam als auch Ersatzfreiheitsstrafen und Jugendarrest. Nicht unter den Begriff fallen jedoch bloße vorläufige Festnahmen durch Private oder Maßnahmen zur kurzfristigen Identitätsfeststellung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen. Die genaue Bestimmung des Merkmals ist für die Strafbarkeit nach § 120 StGB zentral.

Ist eine Gefangenenbefreiung auch bei fahrlässigem Handeln möglich?

Eine Strafbarkeit wegen Gefangenenbefreiung setzt nach § 120 StGB grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss mit Wissen und Wollen darauf abzielen, einem Gefangenen die Freiheit zu verschaffen oder dessen Flucht erleichtern zu wollen. Ein fahrlässiges Verhalten – also die bloße Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – genügt dem gesetzlichen Tatbestand nicht. Allerdings sieht § 120 Abs. 2 StGB eine eigenständige Strafbarkeit für den Amtsträger vor, der fahrlässig die Befreiung oder das Entweichen eines Gefangenen ermöglicht; dies betrifft in der Praxis vor allem Vollzugsbeamte und Polizeibeamte, wenn diese etwa Sorgfaltspflichten verletzen und dadurch die Befreiung oder Flucht eines Gefangenen begünstigen.

Welche Rolle spielt die Teilnahme (Beihilfe oder Anstiftung) im Rahmen der Gefangenenbefreiung?

Auch Beihilfe oder Anstiftung zur Gefangenenbefreiung sind nach deutschen Strafrecht grundsätzlich strafbar, da die Gefangenenbefreiung ein eigenständiges, vollendetes Delikt darstellt. Unterstützt beispielsweise eine Person Dritte beim gewaltsamen Eindringen in eine Arrestzelle oder überredet sie jemanden zu entsprechenden Handlungen, greift die Teilnahmeform gemäß den allgemeinen Regeln der §§ 26, 27 StGB ein. Dabei ist erforderlich, dass der Teilnehmer vorsätzlich handelt und die Haupttat des Befreiens zumindest versucht wird. Die Strafbarkeit richtet sich dann nach denselben Voraussetzungen wie bei unmittelbaren Tätern, jedoch kann der Strafrahmen geringer ausfallen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen einer Gefangenenbefreiung und einem Gefangenenmeuterei-Delikt?

Der Tatbestand der Gefangenenbefreiung bezieht sich im deutschen Strafrecht darauf, dass eine andere, außenstehende Person einem rechtmäßig festgehaltenen Gefangenen zur Flucht verhilft. Die Gefangenenmeuterei hingegen (vgl. § 121 StGB) ist ein eigenständiges Delikt, das auf eine gemeinschaftliche Auflehnung mehrerer Gefangener gegen eine Vollzugsmaßnahme und einen damit verbundenen tätlichen Angriff auf die Anstaltsordnung oder das Anstaltspersonal abzielt. Während bei der Gefangenenbefreiung die Tat durch Dritte an einer bereits gefangenen Person vorgenommen wird, ist bei der Gefangenenmeuterei die Handlung vom Gefangenen selbst (oft in Verbindung mit Mitgefangenen) ausgehend und häufig mit Gewalt gegen Sachen oder Personen verbunden.

Wie wirken sich besonders schwere Fälle und Qualifikationen auf die Strafzumessung bei Gefangenenbefreiung aus?

Das Strafmaß für Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB beträgt grundsätzlich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle – etwa, wenn Gewalt gegen Personen angewendet oder eine Waffe benutzt wird – sieht das Gesetz eine Strafschärfung vor, die sich an den jeweils einschlägigen Qualifizierungsvorschriften orientieren kann (z.B. schwere Körperverletzung, gefährliche Eingriffe oder Mitführen einer Waffe). Liegt eine derartige „Qualifikation“ vor, kann das Strafmaß deutlich erhöht werden, wobei die konkrete Ausgestaltung und Bemessung vom Einzelfall, der Intensität der Gewaltanwendung und den Folgen des Handelns abhängt.

Welche Besonderheiten gelten für Amtsträger, die an einer Gefangenenbefreiung beteiligt sind?

Amtsträger – etwa Polizeibeamte oder Justizvollzugsbeamte -, die eine Gefangenenbefreiung ermöglichen, unterliegen speziellen strafrechtlichen Regelungen. Sie können sowohl als Täter einer vorsätzlichen Gefangenenbefreiung belangt werden als auch, wie nach § 120 Abs. 2 StGB vorgesehen, bei Fahrlässigkeit speziell bestraft werden, da ihnen kraft ihres Amtes eine besondere Obhutspflicht für Gefangene zukommt. Versäumen sie beispielsweise die ordnungsgemäße Sicherung oder handeln entgegen der geltenden Vorschriften, kann dies eine Strafbarkeit begründen – unabhängig von einer etwaigen Dienstaufsichtsbeschwerde oder disziplinarrechtlicher Verfolgung.

Welche Möglichkeiten der Strafmilderung bestehen im Falle einer tätigen Reue oder Selbstanzeige?

Das deutsche Strafrecht kennt im Zusammenhang mit der Gefangenenbefreiung keine ausdrücklichen Regelungen zur tätigen Reue, wie sie beispielsweise bei der Brandstiftung oder dem Hochverrat existieren. Theoretisch kann jedoch bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch oder bei Selbstanzeige (etwa, wenn der oder die Beteiligte aktiv dazu beiträgt, den Gefangenen wieder in Gewahrsam zu bringen) eine Milderung der Strafe nach den allgemeinen Regeln der §§ 46, 49 StGB in Betracht kommen. Entscheidend ist hierbei stets das Maß der Mitwirkung und der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und dem Eingreifen zur Schadensbegrenzung. Eine „Straflosigkeit“ wie bei anderen Delikten ist jedoch nicht vorgesehen – es kann lediglich eine mildere Sanktion folgen.