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Gefährdungsdelikt

Gefährdungsdelikt: Begriff und Grundverständnis

Ein Gefährdungsdelikt ahndet nicht erst den eingetretenen Schaden, sondern bereits das Herbeiführen einer gefährlichen Situation. Im Mittelpunkt steht also die Schaffung eines Risikos für wichtige Schutzgüter wie Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum, Umwelt oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Ein tatsächlicher Schaden muss dafür nicht eingetreten sein. Die Idee dahinter ist vorbeugender Schutz: Wer eine kritische Gefahrenlage verursacht, soll nicht erst dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn es zu spät ist.

Systematische Einordnung

Gefährdungsdelikte stehen in einem Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit. Sie sind typischerweise präventiv ausgerichtet und ergänzen sogenannte Verletzungsdelikte, bei denen ein Schaden bereits realisiert sein muss. Innerhalb der Gefährdungsdelikte wird unterschieden, ob eine konkrete Gefahr im Einzelfall feststehen muss oder ob das Gesetz bereits typisches Gefahrenverhalten sanktioniert, ohne dass im Einzelfall eine messbare Gefahr belegt werden muss.

Arten von Gefährdungsdelikten

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Beim abstrakten Gefährdungsdelikt genügt das Ausführen einer Handlung, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist. Eine konkrete Gefahrensituation im Einzelfall muss nicht nachgewiesen werden. Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Verhalten regelmäßig Risiken schafft, beispielsweise im Straßenverkehr, beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder beim Betrieb sicherheitsrelevanter Anlagen. Ziel ist ein frühzeitiges Einschreiten, um Massen- oder Kettenrisiken zu verhindern.

Konkretes Gefährdungsdelikt

Beim konkreten Gefährdungsdelikt muss im Einzelfall eine tatsächliche Gefahrenlage eingetreten sein. Erforderlich ist, dass ein Schaden für das geschützte Gut in greifbare Nähe gerückt ist, also der „Sicherheitsabstand“ unterschritten wurde. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung: Wäre es bei ungestörtem Verlauf naheliegend gewesen, dass das Rechtsgut Schaden erleidet?

Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (Eignungsdelikt)

Zwischenformen verlangen, dass die Handlung nach ihrer Art geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen, ohne dass der Eintritt der Gefahr im Einzelfall voll bewiesen sein muss. Entscheidend ist die Eignung der Handlung zur Gefährdung unter den gegebenen Umständen.

Schutzrichtung und Rechtsgüter

Gefährdungsdelikte schützen vor allem folgende Bereiche:

  • Leib, Leben und Gesundheit einzelner Personen
  • Eigentum und Vermögensinteressen
  • Umwelt, Tiere und natürliche Lebensgrundlagen
  • Öffentliche Sicherheit, insbesondere Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen
  • Kollektive Rechtsgüter wie Allgemeinheit, Bevölkerungsgesundheit oder Sicherheit im Raumverkehr

Tatbestandsmerkmale

Tathandlung

Erfasst wird ein Verhalten, das eine Gefahr begründet oder erhöht. Das kann aktives Tun sein (etwa riskantes Betreiben einer Anlage) oder pflichtwidriges Unterlassen, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht (z. B. Sicherungs- oder Überwachungspflichten).

Gefahr als Taterfolg

Der „Erfolg“ besteht in der Gefährdung, nicht in einem bereits eingetretenen Schaden. Die Gefahr ist eine Situation, in der der Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich ist, dass nach allgemeiner Bewertung ein kritischer Schwellenwert überschritten ist. Beim abstrakten Gefährdungsdelikt wird diese Gefährdung typisierend angenommen; beim konkreten Gefährdungsdelikt muss sie im Einzelfall feststellbar sein.

Kausalität und objektive Zurechnung

Zwischen dem Verhalten und der Gefahr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Zusätzlich ist objektive Zurechnung erforderlich: Das Verhalten muss ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der Gefahr manifestiert. Fehlt es am Schaffen oder Erhöhen eines verbotenen Risikos (etwa weil die Handlung risikoarm war oder ein atypischer Verlauf vorliegt), scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus.

Subjektive Seite: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Gefährdungsdelikte können vorsätzlich oder – je nach Ausgestaltung – fahrlässig begangen werden. Vorsatz bedeutet, dass die handelnde Person das Risiko erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sicher voraussetzt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und dadurch die Gefahr entsteht.

Vollendung, Versuch und Beendigung

Ein Gefährdungsdelikt ist vollendet, wenn der tatbestandliche Gefahrenzustand erreicht ist. Ein Versuch kommt in Betracht, wenn bereits nachweisbar in Richtung Gefährdungshandlung angesetzt wurde, die Gefahr aber noch nicht eingetreten ist (insbesondere bei Delikten, die den Versuch erfassen). Beendigung tritt ein, wenn der tatbestandliche Vorgang abgeschlossen ist; ob die Gefahr danach fortbesteht oder beseitigt wird, betrifft andere Rechtsfolgen.

Abgrenzungen

Gefährdungsdelikt vs. Verletzungsdelikt

Beim Verletzungsdelikt ist ein Schaden Voraussetzung der Strafbarkeit (z. B. Körperverletzung). Beim Gefährdungsdelikt genügt die riskante Situation. Beide Deliktsarten können nebeneinander bestehen: Kommt es nach der Gefährdung tatsächlich zur Verletzung, kann zusätzlich ein Verletzungsdelikt erfüllt sein.

Gefährdungsdelikt vs. Ordnungswidrigkeit

Nicht jede riskante Handlung ist strafbar. Manche Verstöße gegen Sicherheitsregeln sind als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet. Abgrenzungskriterium ist die rechtliche Bewertung der Gefährlichkeit: Besonders gewichtige Risiken werden strafrechtlich sanktioniert, mindere Verstöße verwaltungsrechtlich geahndet.

Fremd- und Eigengefährdung

Gefährdungsdelikte schützen überwiegend fremde oder kollektive Rechtsgüter. Reine Selbstgefährdung ist regelmäßig nicht strafbar, kann aber dann erfasst sein, wenn zugleich fremde oder allgemeine Schutzgüter betroffen sind.

Rechtfertigung und Einwilligung

Rechtfertigungsgründe können die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, etwa wenn eine Gefahrabwehrlage vorliegt. Eine Einwilligung der betroffenen Person kommt nur eingeschränkt in Betracht, insbesondere wenn überindividuelle Interessen oder die Allgemeinheit geschützt werden. Rechtsgüter von besonderem öffentlichen Interesse sind nicht frei disponibel.

Beweisfragen in der Praxis

Die Feststellung einer Gefahr erfordert eine objektive Gesamtwürdigung. Bei konkreten Gefährdungsdelikten spielen technische Standards, Erfahrungswerte und sachverständige Einschätzungen eine Rolle. Entscheidend ist, ob die Schwelle von einer bloßen Möglichkeit zum naheliegenden Risiko überschritten war.

Zweck, Nutzen und Kritik

Gefährdungsdelikte setzen präventiv an und sollen schwerwiegende Schäden verhindern. Sie ermöglichen ein frühzeitiges Einschreiten, etwa in Bereichen mit hohen Kollektivrisiken. Kritisch diskutiert werden jedoch Reichweite und Bestimmtheit der Tatbestände: Die Schwelle, ab der ein Risiko strafwürdig ist, muss klar umrissen und verhältnismäßig sein, um Überkriminalisierung zu vermeiden.

Internationale Perspektiven

Das Konzept der Strafbarkeit wegen Risikoschaffung ist in vielen Rechtsordnungen verbreitet. Die Ausgestaltung variiert: Manche Systeme betonen abstrakte Gefährdungsdelikte zur Sicherung des öffentlichen Raums, andere legen stärkeren Fokus auf konkrete Gefahrennachweise. Gemeinsamer Kern ist der präventive Schutz bedeutender Rechtsgüter.

Häufig gestellte Fragen zu Gefährdungsdelikten

Was unterscheidet ein Gefährdungsdelikt von einem Verletzungsdelikt?

Beim Gefährdungsdelikt genügt das Schaffen einer gefährlichen Situation für ein geschütztes Gut. Beim Verletzungsdelikt ist ein tatsächlicher Schaden erforderlich. Beide können nebeneinander relevant werden, wenn aus einer Gefahr später eine Verletzung entsteht.

Muss bei einem Gefährdungsdelikt jemand konkret zu Schaden gekommen sein?

Nein. Es reicht, dass eine rechtlich relevante Gefahr entstanden ist. Ein tatsächlicher Schaden ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit.

Was bedeutet „abstraktes“ und „konkretes“ Gefährdungsdelikt?

Das abstrakte Gefährdungsdelikt stellt typischerweise gefährliches Verhalten unter Strafe, ohne dass im Einzelfall eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden muss. Beim konkreten Gefährdungsdelikt muss im Einzelfall eine greifbare Gefahr vorliegen.

Wie wird eine „Gefahr“ rechtlich festgestellt?

Maßgeblich ist eine objektive Gesamtbetrachtung: Der Eintritt eines Schadens muss so wahrscheinlich sein, dass ein kritischer Schwellenwert überschritten ist. Bei konkreten Gefährdungsdelikten bedarf es dafür belastbarer Anhaltspunkte aus dem Einzelfall.

Können Gefährdungsdelikte auch fahrlässig begangen werden?

Ja, je nach Ausgestaltung sind Gefährdungsdelikte auch bei Fahrlässigkeit möglich. Entscheidend ist, ob eine erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch eine Gefahr geschaffen wurde.

Welche Rechtsgüter werden typischerweise geschützt?

Typische Schutzgüter sind Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum, Umwelt sowie die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und die Funktionsfähigkeit wichtiger Infrastrukturen.

Spielt die Einwilligung der betroffenen Person eine Rolle?

Eine Einwilligung kann nur eingeschränkt Bedeutung haben, insbesondere wenn kollektive oder überindividuelle Interessen betroffen sind. Viele Gefährdungsdelikte schützen Rechtsgüter, über die nicht frei verfügt werden kann.

Wann gilt ein Gefährdungsdelikt als vollendet?

Vollendung liegt vor, sobald die tatbestandlich geforderte Gefahrenlage erreicht ist. Ein Schaden muss dafür nicht eingetreten sein.