Begriff und Legaldefinition des Gefährdungsdelikts
Der Begriff Gefährdungsdelikt bezeichnet im Strafrecht eine Kategorie von Straftatbeständen, deren Merkmal darin besteht, dass durch die Tathandlung eine konkrete oder abstrakte Gefährdung eines bestimmten Rechtsguts herbeigeführt wird, ohne dass es zwingend zu einer Schädigung dieses Rechtsguts kommen muss. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei dem tatsächlicher Schaden am Schutzgut Voraussetzung der Strafbarkeit ist, genügt beim Gefährdungsdelikt die Schaffung einer Gefahr. Im deutschen Strafrecht ist der Begriff gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, wird jedoch in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt und anhand der Struktur einzelner Strafvorschriften systematisch erschlossen.
Systematische Einordnung
Stellung innerhalb der Straftatbestände
Gefährdungsdelikte nehmen eine Mittelstellung zwischen Verletzungs- und Tätigkeitsdelikten ein. Sie sind typischerweise darauf ausgerichtet, den Eintritt eines Schadens bereits im Vorfeld zu verhindern, wodurch sie einen präventiven Strafschutzzweck erfüllen. Die Systematik unterscheidet zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten.
Abstrakte Gefährdungsdelikte
Abstrakte Gefährdungsdelikte erfassen Handlungen, die erfahrungsgemäß geeignet sind, eine Gefahr für ein Rechtsgut herbeizuführen, ohne dass im Einzelfall eine tatsächliche Gefahr nachgewiesen werden muss. Hier steht das generelle Gefährdungspotenzial der Handlung im Fokus, etwa beim Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), wo bereits das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss tatbestandsmäßig ist.
Konkrete Gefährdungsdelikte
Konkrete Gefährdungsdelikte setzen voraus, dass im Einzelfall durch das Verhalten des Täters eine tatsächlich nachweisbare Gefährdung eines individuellen Rechtsguts eintritt. Beispielhaft zu nennen ist § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), bei dem durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt werden muss.
Strukturmerkmale und Tatbestandsvoraussetzungen
Tatobjekt und Rechtsgut
Gefährdungsdelikte schützen unterschiedliche Rechtsgüter, beispielsweise Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum oder die Allgemeinheit. Die Auswahl des geschützten Rechtsguts ist eng mit dem Zweck der jeweiligen Strafnorm verbunden.
Tathandlung und Gefährdungserfolg
Im Mittelpunkt steht eine Handlung, die zu einer Gefahr führt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten genügt die bloße Vornahme der riskanten Handlung, bei konkreten Gefährdungsdelikten muss tatsächlich eine gefährliche Situation entstanden sein, die über das normale Risiko hinausgeht.
Subjektiver Tatbestand
Regelmäßig wird Vorsatz verlangt, wobei einzelne Delikte auch fahrlässiges Handeln unter Strafe stellen. Der Vorsatz muss sich dabei nicht auf den Gefährdungserfolg erstrecken, sondern bloß auf die Tatbestandsverwirklichung.
Unterschiede zu anderen Deliktskategorien
Verletzungsdelikt
Während beim Verletzungsdelikt erst der Eintritt eines Schadens (z. B. Körperverletzung nach § 223 StGB) zu einer Strafbarkeit führt, wird beim Gefährdungsdelikt bereits das Schaffen der Gefahr sanktioniert.
Tätigkeitsdelikt
Im Gegensatz dazu fordern reine Tätigkeitsdelikte keine Gefahr oder Verletzung, sondern stellen bestimmte Handlungen grundsätzlich unter Strafe, unabhängig von ihrem Erfolg oder ihrer Gefährlichkeit.
Zweck und kriminalpolitische Bedeutung
Durch die vorverlagerte Strafbarkeit bei Gefährdungsdelikten wird ein effektiver Schutz besonders bedeutsamer Rechtsgüter ermöglicht. Der Gesetzgeber kann im Wege solcher Delikte Risiken bekämpfen, die bei Verletzungsdelikten erst zu spät erfasst würden. Daraus folgt eine erhebliche kriminalpolitische Relevanz, insbesondere zur Gefahrenabwehr in Massen- und Allgemeininteressen (z. B. im Umweltstrafrecht, Straßenverkehrsrecht oder öffentlichen Gesundheitswesen).
Typische Beispiele für Gefährdungsdelikte
- § 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr (abstraktes Gefährdungsdelikt)
- § 330 StGB – Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch Umweltstraftaten
- § 306 StGB – Brandstiftung (teilweise konkretes Gefährdungsdelikt für Leib und Leben von Menschen)
Rechtsprechung und Auslegung
Gerichtliche Entscheidungen setzen sich regelmäßig mit der Abgrenzung zwischen konkreter und abstrakter Gefahr sowie den Voraussetzungen des tatbestandlichen Gefährdungserfolgs auseinander. Insbesondere die Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr unterliegen der ständigen Entwicklung und Präzisierung durch die Rechtsprechung der Obergerichte.
Gefährdungsdelikt im internationalen Vergleich
Auch außerhalb Deutschlands finden sich vergleichbare Deliktstypen. Zum Beispiel existieren im österreichischen und schweizerischen Strafgesetzbuch zahlreiche Vorschriften, die dem System der Gefährdungsdelikte folgen. Die rechtspolitische Funktion, präventiv zu wirken und Rechtsgüter frühzeitig zu schützen, ist allen Rechtsordnungen gemein.
Fazit
Das Gefährdungsdelikt bildet im Strafrecht eine eigenständige Deliktskategorie mit großer praktischer Bedeutung. Es dient dem Schutz gefährdeter Rechtsgüter bereits im Stadium der Gefahr und trägt so wesentlich zur präventiven Funktion des Strafrechts bei. Die differenzierte Unterscheidung zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten, deren systematische Einordnung und die fortlaufende Fortentwicklung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung machen den Begriff zu einem zentralen Bestandteil der strafrechtlichen Dogmatik und Praxis.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterschiede bestehen zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten aus rechtlicher Sicht?
Abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte unterscheiden sich im Strafrecht hinsichtlich der Erfordernisse bezüglich der Gefahr für das geschützte Rechtsgut. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten reicht es aus, dass das tatbestandliche Verhalten typischerweise geeignet ist, ein bestimmtes Rechtsgut zu gefährden, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Gefahr eingetreten ist. Beispiele hierfür sind das Fahren unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB) oder das Verbreiten falscher Alarme (§ 145 StGB). Der Gesetzgeber kriminalisiert mithin bereits die potenzielle Gefährlichkeit der Handlung.
Demgegenüber setzten konkrete Gefährdungsdelikte voraus, dass im Einzelfall tatsächlich eine erhebliche Gefahr für das betreffene Rechtsgut entstanden ist. Ein typisches Beispiel ist § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), bei dem ein anderer Mensch oder bedeutende Sachwerte tatsächlich gefährdet worden sein müssen. Die Strafbarkeit knüpft somit an das tatsächliche Herbeiführen einer Gefahr an, nicht allein an die abstrakte Möglichkeit.
Welche Bedeutung hat das Rechtsgut bei Gefährdungsdelikten im Strafrecht?
Das Rechtsgut bildet das zentrale Schutzziel eines Gefährdungsdelikts und ist Voraussetzung für dessen dogmatische Einordnung. Bei Gefährdungsdelikten handelt es sich um Verhaltensweisen, die bestimmte Rechtsgüter – beispielsweise Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Sicherheit – vor abstrakter oder konkreter Gefährdung schützen sollen. Die strafrechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich danach, wie gewichtig das geschützte Rechtsgut ist. Je höher das Schutzinteresse des Rechtsguts, desto eher werden bereits abstrakte beziehungsweise potenzielle Gefährdungssituationen unter Strafe gestellt, um präventiv Schadenseintritten vorzubeugen. Die Konkretisierung des Rechtsguts ist zudem entscheidend für die Bestimmung von Tatbestandsmerkmalen und für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Gefahr“ oder „bedeutender Schaden“.
Welche Rolle spielt der Grad der Gefahr beim Vorliegen eines Gefährdungsdelikts?
Der Grad der Gefahr, der durch die Tathandlung hervorgerufen wird, ist für die Beurteilung eines Gefährdungsdeliktes von zentraler Bedeutung. Abstrakte Gefährdungsdelikte setzen einen typischerweise gefährlichen Handlungsmodus voraus, konkrete Gefährdungsdelikte hingegen verlangen eine Gefahrenschwelle, die über das übliche Risiko hinausgeht. Im konkreten Gefährdungsdelikt muss die Gefahr so hoch sein, dass der Eintritt des Schadens als naheliegend erscheint („nahe liegende Möglichkeit eines Schadenseintritts“). Bei der Bewertung ist die objektive Sachlage entscheidend, subjektive Vorstellungen des Täters können nur unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung finden. In der Rechtsprechung wird oftmals gefordert, die Gefahr müsse „dräuend“ beziehungsweise „unmittelbar bevorstehend“ sein.
Können Versuch und Vollendung bei Gefährdungsdelikten unterschieden werden?
Die Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung gestaltet sich bei Gefährdungsdelikten zum Teil schwierig. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist in dem Moment, in dem das tatbestandliche Verhalten verwirklicht wird, das Delikt in aller Regel vollendet, da gerade nicht der Eintritt einer individuellen Gefahr, sondern nur das risikobehaftete Verhalten Strafbarkeitsvoraussetzung ist. Versuchsbewertungen spielen hier daher praktisch kaum eine Rolle. Bei konkreten Gefährdungsdelikten liegt die Vollendung erst mit Eintritt der konkreten Gefahr vor; bis zu diesem Zeitpunkt kann lediglich ein strafbarer Versuch angenommen werden. Die genaue Abgrenzung erfordert eine präzise Analyse des jeweiligen Straftatbestandes und seiner tatbestandsmäßigen Anforderungen.
Welche Probleme entstehen bei der Feststellung einer konkreten Gefahr?
Die Feststellung einer konkreten Gefahr als Tatbestandsvoraussetzung eines konkreten Gefährdungsdelikts wirft in der Praxis sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren erhebliche Beweisprobleme auf. Es muss festgestellt werden, dass eine Situation entstanden ist, in der der Eintritt eines Schadens naheliegend oder jedenfalls möglich war. Dabei sind objektive Maßstäbe anzulegen: Es ist insbesondere zu prüfen, ob nach den Gesamtumständen für einen besonnenen und sachkundigen Dritten unter den gegebenen Tatsachen eine erhebliche Gefahr für das betreffende Rechtsgut bestand. Die Beurteilung kann kompliziert werden, wenn etwa eine Gefährdungslage nur kurzzeitig oder indirekt bestand oder entfallen ist, bevor ein Schaden eintrat. Die Rechtsprechung fordert einen nachvollziehbaren, nachvollziehbaren und evidenten Nachweis der konkreten Gefährdungssituation, wobei auch Gutachten und Sachverständige zum Einsatz kommen können.
Welche Bedeutung haben fahrlässige Gefährdungsdelikte im Strafrecht?
Fahrlässige Gefährdungsdelikte stellen eine Besonderheit dar, da sie typischerweise weniger streng geahndet werden, allerdings in bestimmten Bereichen eine erhebliche praktische Relevanz aufweisen, wie beispielsweise im Verkehrs- oder Umweltstrafrecht. Bei diesen Delikten wird das objektive Tatbestandsmerkmal der Gefährdung mit einem subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß (Fahrlässigkeit) kombiniert. Der Täter muss also pflichtwidrig gehandelt und dadurch eine Gefahr geschaffen haben. Der Strafzweck besteht vor allem in der Prävention, sodass bereits die Verletzung von Sorgfaltspflichten und die dadurch entstehende Gefahr genügen, auch wenn kein Schaden eingetreten ist. Für die Strafbarkeit sind daher genaue Feststellungen zur objektiv gebotenen Sorgfalt, dem individuellen Handlungsmaßstab und dem Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Gefahr erforderlich.
Können Gefährdungsdelikte mit anderen Deliktstypen zusammentreffen?
Gefährdungsdelikte können mit anderen Deliktstypen, insbesondere den Erfolgsdelikten, konkurrieren oder zusammentreffen. Ein klassisches Beispiel ist das Zusammentreffen von § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). In derartigen Fällen besteht häufig eine Tatmehrheit, sofern durch die Gefährdungshandlung tatsächlich ein Schaden eintritt. Die konkrete Abgrenzung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Tatbestände zueinander (Spezialität, Subsidiarität, Gesetzeseinheit oder -mehrheit). Zudem ist bei der Strafzumessung der eigenständige Unrechtsgehalt der jeweiligen Delikte zu berücksichtigen, der sich insbesondere bei Gefährdungsdelikten aus dem zusätzlichen Schutzbedürfnis der noch nicht verletzten Rechtsgüter ergibt.