Begriffserklärung: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
Das gefahrbringende Verbreiten personenbezogener Daten bezeichnet eine strafbare Handlung, bei der persönliche Informationen über eine Person ohne deren Einwilligung öffentlich gemacht werden und dadurch die betroffene Person in ihrer Sicherheit, ihrem Wohlbefinden oder ihren Rechten erheblich gefährdet wird. Der Begriff umfasst insbesondere das unbefugte Weitergeben, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder andere identifizierende Merkmale.
Rechtliche Grundlagen und Zielsetzung
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein zentrales Anliegen des Datenschutzrechts. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert jedem Menschen die Kontrolle darüber, wer welche persönlichen Informationen erhält und wie diese verwendet werden. Das gefahrbringende Verbreiten solcher Daten stellt einen besonders schweren Eingriff in dieses Recht dar. Die rechtlichen Regelungen verfolgen das Ziel, Einzelpersonen vor den negativen Folgen einer unkontrollierten Veröffentlichung ihrer sensiblen Informationen zu schützen.
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Dazu zählen beispielsweise Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Kontaktdaten und weitere Angaben zur Identität einer Person.
Wann liegt ein gefahrbringendes Verbreiten vor?
Ein gefahrbringendes Verbreiten liegt dann vor, wenn jemand wissentlich oder willentlich persönliche Informationen einer anderen Person so veröffentlicht oder weitergibt, dass daraus für diese konkrete Gefahren entstehen können. Dies kann etwa der Fall sein bei Drohung mit Gewalt durch Dritte nach Veröffentlichung der Adresse im Internet (sogenanntes „Doxing“), aber auch bei anderen Formen der gezielten Bloßstellung.
Mögliche Gefahren für Betroffene
- Einschüchterung durch Dritte (z.B. Bedrohungen)
- Beeinträchtigung des Privatlebens (z.B. unerwünschte Kontaktaufnahme)
- Rufschädigung durch gezielte Bloßstellung im Internet
- Möglichkeit von Betrugs- und Missbrauchshandlungen mit den veröffentlichten Angaben
Tatbestandselemente des gefahrbringenden Veröffentlichens von personenbezogenen Daten
Tathandlung: Unbefugtes Zugänglichmachen an Dritte
Die Tathandlung besteht darin, dass jemand ohne Erlaubnis die persönlichen Angaben eines anderen an Personen weitergibt oder öffentlich macht – zum Beispiel durch Veröffentlichung im Internet.
Konkret drohende Gefahr für das Opfer
Nicht jede Weitergabe ist strafbar; es muss vielmehr eine konkrete Gefahr für Leib und Leben beziehungsweise Freiheit des Betroffenen bestehen – etwa weil zu befürchten ist, dass Dritte aufgrund dieser Information Straftaten gegen die betroffene Person begehen könnten.
Zielrichtung des Gesetzgebers
Ziel ist es nicht nur den Datenschutz allgemein zu stärken sondern insbesondere schwerwiegende Fälle zu erfassen in denen reale Risiken aus dem Kontrollverlust über eigene sensible Angaben entstehen.
Sanktionen bei gefahrbringendem Verbreiten personenbezogener Daten
Sollte festgestellt werden können dass jemand vorsätzlich fremde persönliche Angaben so verbreitet hat dass daraus erhebliche Risiken resultieren können drohen empfindliche Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen.
Darüber hinaus kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen falls dem Opfer tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Bedeutung im digitalen Zeitalter
Bedingt durch soziale Netzwerke sowie digitale Kommunikationswege hat das Thema stark an Bedeutung gewonnen.
Insbesondere sogenannte „Doxing“-Fälle zeigen wie schnell private Adressen Telefonnummern Fotos etc online verbreitet werden können was gravierende Folgen haben kann.
Der Gesetzgeber trägt dieser Entwicklung Rechnung indem er gezielt gegen solche Handlungen vorgeht um Einzelpersonen besser zu schützen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
Was versteht man unter dem Begriff „gefährdendes Verbreiten“?
„Gefährdendes Verbreiten“ bedeutet das öffentliche Zugänglichmachen persönlicher Informationen über jemanden ohne dessen Zustimmung in einer Weise, die dessen Sicherheit ernsthaft bedroht.
Müssen alle Veröffentlichungen persönlicher Infos strafbar sein?
Nicht jede Veröffentlichung führt automatisch zur Strafbarkeit; entscheidend ist immer ob dadurch tatsächlich eine erhebliche Gefahr für Leib Leben Freiheit Eigentum Ehre etc entsteht.
Können auch bereits öffentlich zugängliche Infos betroffen sein?
< p>Sogar bereits bekannte Details können unter bestimmten Umständen erneut gefährlich verbreitet werden wenn sie beispielsweise gebündelt präsentiert werden sodass neue Risiken entstehen.
< h >Wie unterscheidet sich dies vom einfachen Datenschutzverstoß?< p >Ein einfacher Datenschutzverstoß betrifft meist Verstöße gegen Vorschriften zum Umgang mit persönlichen Infos während beim gefährdenden Veröffentlichen zusätzlich noch konkrete Risiken für Betroffene hinzukommen müssen.
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h
>Welche Rolle spielt Vorsatz?
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>Für eine Strafbarkeit muss nachgewiesen sein dass absichtlich gehandelt wurde also bewusst darauf abgezielt wurde jemanden konkret zu gefährden.
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>Welche Strafen sind möglich?
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>Es kommen sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen infrage je nachdem wie schwerwiegend der Einzelfall bewertet wird.
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>Kann man sich dagegen wehren?
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>Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten rechtlich gegen solche Veröffentlichungen vorzugehen darunter Ansprüche auf Unterlassung Beseitigung Löschung sowie gegebenenfalls Schadensersatzforderungen.
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>Gilt dies nur online?
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>Nein auch offline – etwa per Flugblatt Aushang Briefpost – kann ein solches Verhalten relevant sein sofern damit vergleichbare Gefahren verbunden sind.
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Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026