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Gebrauchsmusterberühmung


Begriff und rechtlicher Rahmen der Gebrauchsmusterberühmung

Die Gebrauchsmusterberühmung ist ein spezifischer Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes und bezeichnet die Behauptung, Inanspruchnahme oder Anmeldung eines Anspruchs auf technische Schutzrechte aus einem registrierten Gebrauchsmuster gegenüber Dritten. Sie findet insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz von technischen Erfindungen Anwendung, die weder zum Patent angemeldet noch als Patent erteilt wurden, sondern als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beziehungsweise einer vergleichbaren ausländischen Behörde eingetragen sind.

Die Gebrauchsmusterberühmung ist in verschiedenen Konstellationen von Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen wegen widerrechtlicher Benutzung, in Schutzrechtsverwarnungen und bei Verteidigungs- beziehungsweise Gegenmaßnahmen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen.


Rechtliche Grundlagen

Das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), insbesondere aus den Vorschriften der §§ 1 ff. GebrMG zur Schutzfähigkeit, den §§ 11 ff. GebrMG zu den Wirkungen des Gebrauchsmusters sowie aus den allgemeinen Bestimmungen zum Schutzrechtsverfahren. Das Gebrauchs­muster stellt ein technisches Schutzrecht dar, das im Regelfall einen geringeren Prüfungsaufwand seitens des Amtes voraussetzt als das technische Patent. Im Gegensatz zum Patent wird das Gebrauchsmuster als ungeprüftes Schutzrecht registriert und entfaltet ab Eintragung seine Wirkung.

Voraussetzungen der Gebrauchsmusterberühmung

Voraussetzungen für eine wirksame Gebrauchsmusterberühmung sind:

  • Die Existenz eines eingetragenen Gebrauchsmusters,
  • die Offenlegung des Registers für Dritte,
  • eine klare Benennung des Schutzrechts und seines Schutzbereichs,
  • das Vorliegen einer Handlung des Berühmenden, aus der sich der Berühmungstatbestand ergibt (z.B. Abmahnung, Geltendmachung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen).

Funktion und rechtliche Bedeutung der Gebrauchsmusterberühmung

Schutzrechtsverwarnung

Eine zentrale Fallgruppe der Gebrauchsmusterberühmung stellt die Schutzrechtsverwarnung dar. Dabei macht der Inhaber eines Gebrauchsmusters gegenüber einem Dritten geltend, dass dessen Verhalten oder angebotene Produkte das betreffende Gebrauchsmuster verletzen. Die Verwarnung aus einem Gebrauchsmuster kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Abgemahnten haben, insbesondere im Hinblick auf mögliche Unterlassungspflichten, Schadensersatzforderungen und die Notwendigkeit, eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht einzureichen.

Negative Feststellungsklage

Die Berühmung eines Dritten auf ein Gebrauchsmuster begründet regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Einleitung einer Negativen Feststellungsklage. Hierbei begehrt der Abgemahnte bei Gericht die Feststellung, dass ihm aus dem betreffenden Gebrauchsmuster keine Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Auskunftserteilung zustehen. Diese Klageform dient der Abwehr ungerechtfertigter oder unzutreffend behaupteter Ansprüche aus einem Gebrauchsmuster.


Folgen der unberechtigten Gebrauchsmusterberühmung

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Berühmung auf das Gebrauchsmuster zu Unrecht erfolgte – etwa weil das Schutzrecht später gelöscht wird oder der Schutzbereich überschritten wurde -, können dem zu Unrecht Inanspruchgenommenen gegen den Berühmenden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zustehen (§§ 826, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem GebrMG). Damit soll die missbräuchliche Geltendmachung von Rechten aus Schein-Schutzrechten oder nichtig gewordenen Gebrauchsmustern begegnet werden.

Rechtsmissbrauch

Ein missbräuchliches Vorgehen im Rahmen der Gebrauchsmusterberühmung kann außerdem als Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berühmung ausschließlich der Einschüchterung von Mitbewerbern oder der Verdrängung aus dem Markt dient, ohne dass eine tatsächliche Schutzrechtsverletzung vorliegt.


Praktische Aspekte der Gebrauchsmusterberühmung

Reichweite und Umfang

Der Umfang einer Gebrauchsmusterberühmung hängt maßgeblich vom Schutzbereich des eigetragenen Gebrauchsmusters ab. Im Unterschied zum Patent ist der Prüfungsumfang im Eintragungsverfahren beschränkt, sodass eine Gebrauchsmusterberühmung stets dem Risiko unterliegt, dass die Schutzfähigkeit oder der Schutzbereich im Rahmen eines Löschungsverfahrens nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Taktische Erwägungen

Vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit ungeprüfter Schutzrechte ist es ratsam, im Vorfeld einer Gebrauchsmusterberühmung sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schutzrechtsverwarnung tatsächlich vorliegen und das Gebrauchsmuster die geltend gemachten Ansprüche zu tragen vermag. Unberechtigte Berühmungen können zu Gegenmaßnahmen, insbesondere negativen Feststellungsklagen, führen.


Rechtsprechung und relevante Entscheidungen

Die Rechtsprechung deutscher Gerichte hat die Anforderungen an die Gebrauchsmusterberühmung und die Folgen unberechtigter Verwarnungen präzisiert. Maßgeblich ist eine klare und eindeutige Schutzrechtsberühmung, die in ihrer Begründetheit und Reichweite nachvollziehbar dargelegt werden muss. Bei unberechtigter Schutzrechtsberühmung wird regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Abmahnungen und ein gegebenenfalls daraus resultierender Schadensersatz bejaht.


Zusammenfassung

Die Gebrauchsmusterberühmung ist ein wichtiges Instrument im gewerblichen Rechtsschutz, das einer strengen rechtlichen Überprüfung unterliegt. Sie ermöglicht es dem Inhaber eines eingetragenen Gebrauchsmusters, seinen Schutzbereich wirksam gegenüber Dritten zu verteidigen und im Verletzungsfall Ansprüche geltend zu machen. Gleichzeitig setzt sie erhebliche Sorgfalt voraus, da bei unberechtigter Inanspruchnahme rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen drohen. Die sorgfältige Abwägung vor und nach der Gebrauchsmusterberühmung ist daher im Interesse aller Beteiligten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Gebrauchsmusterberühmung erfüllt sein?

Um sich erfolgreich auf den Rechtsbestand eines Gebrauchsmusters zu berufen, also eine sogenannte Gebrauchsmusterberühmung vorzunehmen, müssen insbesondere folgende rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss das betreffende Gebrauchsmuster wirksam im Register eingetragen sein, da nur registrierte Schutzrechte den entsprechenden Schutzumfang entfalten. Weiterhin darf der Schutzanspruch des Gebrauchsmusters nicht bereits durch Löschung, Zeitablauf oder eine erfolgte Vernichtung entfallen sein. Entscheidend ist außerdem, dass das Gebrauchsmuster den materiellen Schutzvoraussetzungen des § 1 GebrMG genügt, d.h. eine Neuerung, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit müssen vorliegen. Für die Berühmung in einem gerichtlichen Verfahren spielt es außerdem eine wesentliche Rolle, dass das berühmte Gebrauchsmuster identisch mit dem streitgegenständlichen Gegenstand ist oder diesen zumindest verletzt. In Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich ist zu beachten, dass während anhängiger Löschungsverfahren das Gebrauchsmuster solange als gültig gilt, bis die Löschung rechtskräftig entschieden ist (vgl. § 15 Abs. 1 GebrMG). Schließlich kommt es auf eine formell ordnungsgemäße Darlegung und Substantiierung im Prozess an, damit das Gericht die Berühmung rechtlich bewerten kann.

Welche Wirkungen entfaltet eine Gebrauchsmusterberühmung im Zivilprozess?

Die Gebrauchsmusterberühmung im Zivilprozess führt dazu, dass das betreffende Schutzrecht zur Anspruchsgrundlage gemacht werden kann, insbesondere für Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche gemäß § 24 GebrMG. Die Parteienverhältnisse bestimmen, ob Ansprüche gegen Verletzer oder Dritte geltend gemacht werden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens begründet die Berühmung eine sog. materielle Vermutung für den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters (§ 7 GebrMG), die allerdings widerlegt werden kann, z.B. durch Geltendmachung von Löschungsgründen. Durch die Berühmung verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den Rechtsbestand grundsätzlich auf die Einredepartei, jedoch sind formelle Eintragungsdaten und Schutzumfang vom Berühmenden zu belegen. Im einstweiligen Rechtsschutz (Verfügungsverfahren) können zusätzliche Darlegungslasten bestehen.

Welche Rolle spielt das Löschungsverfahren für die Gebrauchsmusterberühmung?

Das anhängige Löschungsverfahren hat erhebliche Auswirkungen auf die Gebrauchsmusterberühmung. Solange das gebrauchte Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert und der Löschungsantrag nicht rechtskräftig beschieden ist, gilt das Schutzrecht bis auf weiteres als gültig und kann für Klagen eingesetzt werden. Allerdings kann ein Gericht auf Antrag das Verfahren aussetzen, wenn ernstliche Zweifel am Rechtsbestand bestehen, bis das Löschungsverfahren abgeschlossen ist (§ 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO). Ergibt das Löschungsverfahren rückwirkend die Ungültigkeit des Gebrauchsmusters, fällt auch der darauf gestützte Anspruch grundsätzlich weg, es sei denn, der Rechtsbestand wurde nur für die Zukunft beseitigt. Im Missbrauchsfall (z.B. offensichtliche Schutzunfähigkeit) kann die Durchsetzung aus dem Gebrauchsmuster per se als rechtswidrig angesehen werden.

Kann eine Gebrauchsmusterberühmung trotz anhängiger Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren erfolgen?

Ja, eine Gebrauchsmusterberühmung ist grundsätzlich auch dann möglich und rechtlich wirksam, wenn gegen das betreffende Gebrauchsmuster bereits ein Löschungs- oder Nichtigkeitsantrag gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung genießt das eingetragene Gebrauchsmuster die materielle Vermutung der Rechtsbeständigkeit, bis das Löschungsverfahren endgültig abgeschlossen und eine Löschung rechtskräftig erfolgt ist. Allerdings hat die Gegenseite die Möglichkeit, den Prozess durch Antrag auf Aussetzung zu verzögern, insbesondere wenn ernstliche Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen. Die Erfolgsaussichten einer Klage, die sich auf ein niedrigkeitlich oder löschungserheblich angegriffenes Gebrauchsmuster stützt, sinken daher mit zunehmender Wahrscheinlichkeit der Löschung.

Wie grenzt sich eine Gebrauchsmusterberühmung von einer Patentberühmung juristisch ab?

Rechtlich sind beide Berühmungen funktional ähnlich, jedoch ergeben sich zentrale Unterschiede aus dem jeweiligen Charakter des Schutzrechts. Das Gebrauchsmuster wird ohne sachliche Prüfung und mit anderen Schutzvoraussetzungen (u.a. Schutz nur für technische Erfindungen ohne Verfahren, geringerer erfinderischer Schritt) eingetragen, was auch geringere Anforderungen an die Darlegung im Berühmungsfall stellt, aber die materielle Schutzrechtsvermutung schwächer ausgestaltet sein lässt. Zudem ist die maximale Schutzdauer auf zehn Jahre begrenzt. Für die rechtswirksame Berühmung im Rahmen prozessualer Ansprüche gelten die gleichen formellen Grundsätze, jedoch können sich in Streitverfahren spezifische Angriffe und Verteidigungsstrategien aus den Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts (zum Beispiel die fehlende materielle Schutzprüfung) ergeben.

Welche formalen Anforderungen muss eine Gebrauchsmusterberühmung im gerichtlichen Verfahren erfüllen?

Im gerichtlichen Verfahren muss die Gebrauchsmusterberühmung so konkret dargelegt werden, dass das Schutzrecht eindeutig identifizierbar ist. Dazu gehören regelmäßig die Angabe des amtlichen Aktenzeichens und die Bezeichnung des Schutzrechtsinhabers. Die genaue und vollständige Schutzrechtsurkunde oder eine amtliche Registereintragung sollten als Beweismittel beigefügt werden. Inhaltlich muss die Klägerpartei den Schutzumfang nach Zeichnungen und Schutzanspruch erläutern und konkret aufzeigen, dass es eine Benutzungs- bzw. Verletzungshandlung gibt. Insbesondere muss klar dargelegt sein, worin genau die Übereinstimmung des angegriffenen Produkts mit dem Schutzbereich des Gebrauchsmusters besteht. Bei erstmaliger Vorlage muss die Berühmung bereits in der Klageschrift oder unverzüglich im Prozess erfolgen, um Präklusion zu vermeiden.

Kann aus einer unberechtigten oder missbräuchlichen Gebrauchsmusterberühmung Haftung entstehen?

Ja, eine unberechtigte oder missbräuchliche Gebrauchsmusterberühmung kann nach deutschem Recht zu Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen führen. Macht der Berühmende im Rechtsverkehr oder vor Gericht wissentlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zum Bestand oder Umfang des Gebrauchsmusters, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Im Wettbewerbsrecht kann eine missbräuchliche Geltendmachung auch als unzulässige Rechtsausübung nach § 8 Abs. 4 UWG oder als unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 UWG) eingestuft werden. Die Geltendmachung eines nicht bestehenden Rechts – etwa eines Gebrauchsmusters, das offensichtlich schutzunfähig oder längst gelöscht ist – kann zu erheblicher Haftung sowie Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen führen.