Begriff und Einordnung der Gattungs(handlungs)vollmacht
Die Gattungs(handlungs)vollmacht – häufig auch als Artvollmacht oder Gattungsvollmacht bezeichnet – ist eine besondere Form der Handlungsvollmacht. Sie ermächtigt eine Person dazu, Geschäfte und Rechtshandlungen einer bestimmten Art (Gattung) vorzunehmen, die im gewöhnlichen Betrieb eines Unternehmens anfallen. Im Mittelpunkt steht nicht ein einzelnes Geschäft, sondern ein typischer Geschäftsbereich, etwa Einkauf, Verkauf oder Kundenbetreuung. Die Gattungs(handlungs)vollmacht ist damit eine auf bestimmte Geschäftstypen fokussierte Vertretungsmacht, die unterhalb der Prokura angesiedelt ist.
Abgrenzung zu anderen Vollmachtarten
Unterschied zur Prokura
Die Prokura ist die weitreichendste handelsrechtliche Vertretungsmacht und umfasst grundsätzlich alle Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Gattungs(handlungs)vollmacht ist demgegenüber enger: Sie bezieht sich nur auf einen bestimmten Kreis typischer Geschäfte. Während Beschränkungen der Prokura gegenüber Dritten regelmäßig keine Wirkung entfalten, können Beschränkungen der Gattungs(handlungs)vollmacht gegenüber Dritten Bedeutung gewinnen, sofern diese die Beschränkung kannten oder erkennen mussten.
Einordnung innerhalb der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht wird klassisch in drei Spielarten unterschieden:
- Allgemeine Handlungsvollmacht: Ermächtigt zu allen gewöhnlichen Geschäften des gesamten Unternehmens, jedoch nicht zu außergewöhnlichen Grundlagengeschäften.
- Gattungs- bzw. Artvollmacht: Ermächtigt zu allen gewöhnlichen Geschäften einer bestimmten Art (z. B. Einkauf von Waren, Abschluss üblicher Serviceverträge).
- Spezialvollmacht: Ermächtigt zu einem konkret benannten Einzelgeschäft.
Umfang und Grenzen
Typische Befugnisse
Die Gattungs(handlungs)vollmacht deckt die Handlungen ab, die für die betreffende Geschäftsgattung üblich und erforderlich sind. Hierzu zählen regelmäßig:
- Abschluss branchenüblicher Verträge innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs (z. B. Einkaufs- oder Verkaufsverträge in standardisierten Rahmenbedingungen).
- Entgegennahme und Auslieferung von Waren sowie Abnahme von Leistungen.
- Kommunikation mit Geschäftspartnern, Verhandlungen über übliche Konditionen und Erteilung branchenüblicher Zusagen im Rahmen des Aufgabenbereichs.
- Rechnungs- und Zahlungsabwicklungen, soweit sie typischerweise zur jeweiligen Geschäftsgattung gehören.
Üblicherweise nicht umfasst
Von der Gattungs(handlungs)vollmacht werden regelmäßig keine außergewöhnlichen oder grundlagenschaffenden Geschäfte erfasst. Dazu zählen typischerweise:
- Verfügungen über Grundstücke oder Unternehmensanteile.
- Übernahme ungewöhnlicher Haftungsrisiken, z. B. Bürgschaften oder Garantien außerhalb des üblichen Rahmens.
- Begebung von Wechseln oder vergleichbaren wertpapierrechtlichen Verpflichtungen.
- Aufnahme von Krediten, die nicht zum gewöhnlichen Betrieb der betreffenden Geschäftsgattung gehören.
- Weitreichende Prozesshandlungen oder der Abschluss ungewöhnlich langfristiger Bindungen, sofern diese nicht branchenüblich sind.
Ob ein Geschäft gewöhnlich oder außergewöhnlich ist, hängt vom konkreten Unternehmen, der Branche und den Umständen des Einzelfalls ab.
Interne Beschränkungen und Außenwirkung
Die Gattungs(handlungs)vollmacht kann intern inhaltlich, wertmäßig oder organisatorisch beschränkt sein (z. B. Budgetgrenzen, Zustimmungsvorbehalte, Gesamtvertretung). Gegenüber Dritten sind solche Beschränkungen grundsätzlich beachtlich, wenn sie erkennbar sind oder dem Geschäftspartner bekannt waren. Unkenntnis schützt den Dritten nicht uneingeschränkt; maßgeblich ist, ob das getätigte Geschäft nach Art und Umfang noch als üblich anzusehen war und ob Anhaltspunkte für eine Überschreitung vorlagen.
Entstehung und Nachweis
Erteilung
Die Gattungs(handlungs)vollmacht wird durch den Geschäftsherrn erteilt. Dies kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen, etwa durch Zuweisung einer Stellung, die üblicherweise mit entsprechenden Befugnissen verbunden ist (z. B. Leitung des Einkaufs für eine Produktgruppe). Die Vollmacht kann als Einzel- oder Gesamtvollmacht ausgestaltet sein, also mit der Vorgabe, dass mehrere Personen nur gemeinsam handeln dürfen.
Auftreten nach außen
Ein Eintrag in ein öffentliches Register ist bei der Gattungs(handlungs)vollmacht nicht vorgesehen. Nach außen kann sie sich aus Funktionsbezeichnungen, Auftritten im Geschäftsverkehr, Unterschriftszusätzen, E-Mail-Signaturen oder unternehmensinternen Bekanntmachungen ergeben. Für Dritte ist entscheidend, welche Befugnisse nach dem äußeren Erscheinungsbild typischerweise mit der Rolle verbunden sind.
Wirkungen, Haftung und Risiken
Bindung des Geschäftsherrn
Handlungen innerhalb der erteilten Gattungs(handlungs)vollmacht wirken für und gegen den Geschäftsherrn. Dieser ist an wirksam abgeschlossene Geschäfte gebunden. Überschreitungen können nachträglich genehmigt werden, wodurch das Geschäft rückwirkend wirksam wird.
Überschreitung der Vollmacht
Handelt die bevollmächtigte Person außerhalb der zugewiesenen Gattung oder überschreitet erkennbar interne Grenzen, ist der Geschäftsherr grundsätzlich nicht gebunden. In solchen Fällen kann die Handelnde gegenüber dem Vertragspartner verantwortlich sein, wenn sie den Anschein ausreichender Vertretungsmacht erweckt hat. Im Innenverhältnis können arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen folgen.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Selbst bei bestehender Vollmacht kann ein offenkundiger Missbrauch die Bindung des Geschäftsherrn entfallen lassen, insbesondere wenn der Vertragspartner den Missbrauch kannte oder sich ihm hätte aufdrängen müssen. Die Beurteilung hängt von erkennbaren Umständen und der Branchenüblichkeit ab.
Erlöschen und Änderungen
Die Gattungs(handlungs)vollmacht erlischt insbesondere durch Widerruf, durch Beendigung des zugrunde liegenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, durch Änderung des Aufgabenbereichs oder durch Einstellung des Geschäftsbetriebs. Im Außenverhältnis kommt es bei der Frage, ob der Vertragspartner sich weiterhin auf die Vollmacht berufen kann, auf die Erkennbarkeit und etwaige Mitteilungen an.
Verhältnis im deutschsprachigen Rechtsraum
Im deutschsprachigen Raum finden sich inhaltlich vergleichbare Konzepte. Bezeichnungen und einzelne Rechtsfolgen können je nach Rechtsordnung abweichen. Gemeinsam ist der Grundgedanke, dass eine auf bestimmte Geschäftsgattungen bezogene Vertretungsmacht unterhalb der umfassenden Unternehmensvollmacht steht und im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wirkt.
Beispiele aus der Unternehmenspraxis
- Eine Personalleiterin schließt standardisierte Arbeitsverträge im Rahmen vorgegebener Konditionen: übliches Geschäft ihrer Gattung.
- Ein Einkäufer bestellt regelmäßig Rohmaterialien bis zu branchenüblichen Mengen und Preisen: typischer Anwendungsfall der Gattungs(handlungs)vollmacht.
- Ein Vertriebsmitarbeiter gewährt ungewöhnlich weitreichende Preisnachlässe und langfristige Abnahmegarantien außerhalb etablierter Leitplanken: je nach Branche Anzeichen einer Überschreitung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Gattungs(handlungs)vollmacht genau?
Sie bezeichnet eine Vertretungsmacht für eine bestimmte Art von Geschäften innerhalb des gewöhnlichen Betriebs eines Unternehmens. Bevollmächtigt ist nicht ein Einzelgeschäft, sondern ein typischer Aufgabenbereich, etwa Einkauf oder Verkauf.
Worin liegt der Unterschied zur Prokura?
Die Prokura ist umfassend und betrifft nahezu alle Geschäfte eines Handelsgewerbes. Die Gattungs(handlungs)vollmacht ist enger und beschränkt sich auf eine klar umrissene Geschäftsgattung. Zudem können Beschränkungen der Gattungs(handlungs)vollmacht gegenüber Dritten eher Wirkung entfalten.
Welche Geschäfte sind typischerweise umfasst?
Alltägliche, branchenübliche Geschäfte der betroffenen Gattung, etwa der Abschluss standardmäßiger Kauf-, Dienst- oder Lieferverträge, die Entgegennahme von Waren und Zahlungen sowie die Abwicklung üblicher Konditionenverhandlungen.
Wie wird eine Gattungs(handlungs)vollmacht erteilt?
Sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, beispielsweise durch die Zuweisung einer Funktion, die üblicherweise mit entsprechenden Befugnissen verbunden ist. Eine Registereintragung ist nicht vorgesehen.
Welche Grenzen bestehen?
Nicht erfasst sind regelmäßig außergewöhnliche oder grundlagenschaffende Geschäfte, wie Verfügungen über Grundstücke, ungewöhnliche Haftungsübernahmen oder Kreditaufnahmen außerhalb des üblichen Rahmens. Maßgeblich sind Branche, Unternehmensgröße und Verkehrssitte.
Was geschieht bei Überschreitung der Vollmacht?
Der Geschäftsherr ist grundsätzlich nicht gebunden, sofern keine nachträgliche Genehmigung erfolgt. Die handelnde Person kann gegenüber dem Vertragspartner verantwortlich sein, wenn sie ohne ausreichende Vertretungsmacht aufgetreten ist.
Wie endet die Gattungs(handlungs)vollmacht?
Sie endet regelmäßig durch Widerruf, Beendigung des zugrunde liegenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Aufgabenwechsel oder Einstellung des Geschäftsbetriebs. Im Außenverhältnis kann es auf Erkennbarkeit und Mitteilungen an Geschäftspartner ankommen.