Legal Lexikon

Fund


Begriff und rechtliche Einordnung des Fundes

Der Fund bezeichnet im rechtlichen Sinne die zufällige Entdeckung und Aneignung einer herrenlosen oder verlorenen beweglichen Sache durch eine Person, die nicht deren Eigentümer oder Besitzer ist. Die rechtliche Behandlung des Fundes ist im deutschen Recht insbesondere durch die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der Fund kann zudem straf- sowie sachenrechtliche Implikationen haben. Seine Regelungen dienen in erster Linie dem Schutz der Eigentumsrechte des ursprünglichen Besitzers, aber auch der allgemeinen Rechtsordnung bezüglich herrenloser Gegenstände.

Rechtliche Grundlagen

Voraussetzungen eines Fundes

Bewegliche Sache

Ein Fund liegt ausschließlich bei beweglichen Sachen im Sinne von § 90 BGB vor. Immobiliensachen (Grundstücke, Gebäude) werden nicht vom Fundrecht erfasst. Unter den Begriff „Sache“ fallen insbesondere Gegenstände, die körperlich abgrenzbar sind. Tiere werden in § 90a BGB als Sachen behandelt und unterliegen daher ebenfalls den Fundregelungen.

Verlust der Sache

Der Fund setzt voraus, dass der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer die Sache verloren und die tatsächliche Sachherrschaft unfreiwillig aufgegeben hat. Kritisch abzugrenzen ist der Verlust von einer versteckten oder absichtlich zurückgelassenen Sache sowie von herrenlosen Sachen (Res derelicta), bei denen der Eigentümer bewusst auf das Eigentum verzichtet hat.

Zufällige Entdeckung

Ein Fund liegt nur dann vor, wenn die Entdeckung der Sache zufällig und nicht im Rahmen einer gezielten Suche oder in Ausübung einer Besitzposition erfolgt.

Fundanzeige und Verwahrungspflichten

Anzeige- und Ablieferungspflicht (§ 965 BGB)

Wer eine verlorene Sache findet, ist verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Verlierer oder dem Eigentümer anzuzeigen. Ist dieser nicht bekannt, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Fundrecht unterscheidet hierbei zwischen gewöhnlichen Funden und Funden in öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder öffentlichem Raum; hier sind spezielle Meldepflichten zu beachten.

Verwahrung und Sorgfaltspflicht (§§ 966, 967 BGB)

Der Finder ist verpflichtet, die gefundene Sache für einen Zeitraum von sechs Monaten sicher zu verwahren, sofern die Sache nicht an die Behörde abgeliefert wurde. Wird die Verwahrung dem Finder unzumutbar, so kann er die Sache der Behörde übergeben. Während der Verwahrung haftet der Finder nach den allgemeinen Vorschriften für Schäden, die an der Sache entstehen.

Rechte und Pflichten des Finders

Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB)

Der Finder hat bei Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten Anspruch auf einen Finderlohn. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Sache und beträgt 5% des Werts für Sachen bis 500 Euro und 3% für den darüber hinausgehenden Betrag. Für Tiere und in bestimmten Fällen kann ein abweichender Finderlohn vereinbart werden.

Recht zum Erwerb des Eigentums (§ 973 BGB)

Findet sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten seit Anzeige des Fundes nicht oder meldet sich nicht bei der Behörde, so erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache, vorbehaltlich etwaiger bestehender Rechte Dritter. Im Fall eines Fundes in öffentlichen Einrichtungen oder Verkehrsmitteln geht das Eigentum an die jeweilige Einrichtung über (§ 977 BGB).

Aufwendungsersatz (§ 970 BGB)

Dem Finder stehen Ersatzansprüche für Aufwendungen zu, die er im Zusammenhang mit Verwahrung und Anzeige des Fundes tätigt.

Fund in besonderen Konstellationen

Öffentliche Einrichtungen und Verkehrsbetriebe

Fundsachen, die in öffentlichen Gebäuden, Betrieben des öffentlichen Verkehrs oder auf öffentlichen Verkehrsflächen gefunden werden, unterliegen abweichenden Regelungen gemäß § 978 BGB: Hier ist die Ablieferung an die Verwaltung oder das Unternehmen vorgesehen, die dann das weitere Verfahren übernehmen.

Schatzfund (§ 984 BGB)

Ein besonderer Fall ist der Schatzfund, bei dem es sich um herrenlose Sachen von erheblichem Wert handelt, die so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Der Schatz wird zwischen Finder und Grundstückseigentümer hälftig geteilt.

Tiere als Fundsache

Dem Findrecht unterliegen auch aufgefundene Haustiere. Diese sind an die jeweilige Fundbehörde oder das zuständige Tierheim zu melden. Die Aufbewahrung, Verwahrung und Anzeige der Fundtiere folgt ergänzenden Vorschriften des Tierschutzrechts sowie lokaler Fundtierregelungen.

Straf- und Ordnungsrechtliche Folgen

Unterschlagung einer Fundsache (§ 246 StGB)

Wer eine gefundene Sache nicht anzeigt, sich aneignet oder veräußert, macht sich nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) der Unterschlagung strafbar. Auch unterlassene oder verspätete Anzeige kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Neben strafrechtlichen Folgen können Verstöße gegen Anzeigepflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die genauen Sanktionen richten sich nach landesrechtlichen Vorschriften und Kommunalsatzungen.

Internationale und länderspezifische Regelungen

Auch in anderen Rechtsordnungen sind ähnliche Fundregelungen im Zivilrecht zu finden, wobei Begrifflichkeiten und Abläufe variieren können. In Österreich beispielsweise wird der Fund im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, in der Schweiz im Zivilgesetzbuch (ZGB). In Deutschland obliegt die konkrete Umsetzung häufig den kommunalen Fundbehörden, die ergänzende Regelungen treffen können.

Aufbewahrung und Verwertung von Fundsachen

Ablauf der Fristen

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten kann die Fundbehörde die nicht abgeholte Fundsache verwerten (z.B. versteigern) oder zu gemeinnützigen Zwecken verwenden. Der Erlös steht in der Regel, abzüglich Verwaltungskosten, dem Finder oder Eigentümer zu.

Verjährung und Ausschlussfristen

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Finderlohn oder Aufwendungsersatz unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Werden Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, können sie ausgeschlossen sein.

Zusammenfassung

Der Fund ist ein umfassend geregelter Sachverhalt des Sachenrechts, der sowohl Privatpersonen als auch Behörden vor klare Rechte und Pflichten stellt. Das deutsche Fundrecht schützt den Rückerwerb des Eigentümers, wahrt die Interessen des Finders und sorgt für klare Abläufe bei der Behandlung und Verwertung von Fundsachen. Seine Regelungen dienen der Rechtssicherheit und verhindern, dass sich Sachen außerhalb der Rechtsordnung bewegen. Die Vorschriften haben über das Bürgerliche Gesetzbuch hinaus Auswirkungen in Ordnungs- und Strafrecht und stellen so einen bedeutenden Teil des Eigentumsschutzes dar.

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich rechtlich tun, wenn ich einen Fund mache?

Nach deutschem Recht ist jeder, der einen verlorenen Gegenstand findet (Finder), zur Anzeige gegenüber dem Verlierer oder, falls dieser nicht bekannt ist, gegenüber der zuständigen Behörde (in der Regel das Fundbüro) verpflichtet (§ 965 BGB). Innerhalb einer Woche nach dem Fund muss dieser gemeldet werden. Unterlässt der Finder dies vorsätzlich oder fahrlässig, kann er keinen Anspruch auf Finderlohn oder Eigentumserwerb geltend machen und macht sich unter Umständen sogar strafbar (Unterschlagung nach § 246 StGB). Die Mitteilung sollte möglichst detailliert erfolgen, insbesondere mit Angaben zum Fundort, zur Fundsache und zu Umständen des Fundes. Fundunterschlagung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wer hat einen Anspruch auf Herausgabe der Fundsache?

Der Eigentümer der verlorenen Sache hat jederzeit einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Finder (§ 985 BGB). Meldet sich der Eigentümer innerhalb der gesetzlichen Frist (bis sechs Monate nach Anzeige gem. § 973 BGB), muss der Finder die Sache gegen Erstattung seiner Aufwendungen (z. B. Transport, Lagerung) und gegebenenfalls gegen Zahlung eines Finderlohns (§ 971 BGB) herausgeben. Wenn der Finder die Sache bereits bei einer Behörde abgegeben hat, ist diese verpflichtet, die Herausgabe an den Berechtigten zu ermöglichen (§ 968 BGB). Verlangt der Finder den Gegenstand zurück, nachdem sich kein Eigentümer innerhalb der Frist gemeldet hat, kann er neuer Eigentümer werden (§ 973 BGB).

Wann erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache?

Ein Eigentumserwerb durch den Finder tritt erst dann ein, wenn sich der ursprüngliche Eigentümer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes nicht meldet (§ 973 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Tag der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Stelle. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Finder das Eigentum verlangen. Besteht die Fundanzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß, tritt kein Eigentumserwerb ein. Maßnahmen wie Verkäufe oder Auslandsfunde unterliegen gesonderten Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Kulturgüter, archäologische Funde oder Gegenstände von erheblichem Wert (§ 984 BGB).

Was ist der Finderlohn und wie berechnet er sich?

Der Finderlohn ist der gesetzliche Anspruch des Finders gegenüber dem Eigentümer, wenn dieser die Fundsache zurück erhält (§ 971 BGB). Bei gefundenen Sachen beträgt der Finderlohn 5 Prozent des Wertes für die ersten 500 Euro und 3 Prozent für den übersteigenden Betrag. Bei Tieren unterliegt die Höhe oft einer gesonderten Vereinbarung, bei öffentlichen Fundgegenständen (z. B. in Behörden, öffentlichen Verkehrsbetrieben) ist der Finderlohn grundsätzlich halbiert (§ 978 Abs. 2 BGB). Der Finderlohn ist sofort mit Herausgabe der Sache fällig. Der Finder kann die Herausgabe bis zur Zahlung verweigern (Zurückbehaltungsrecht).

Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn der Finder die Sache behält oder nicht meldet?

Behält der Finder die Fundsache für sich und meldet sie nicht, kann dies den Straftatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) oder alternativ der Fundunterschlagung (§ 965 Abs. 2 BGB i.V.m. OWiG) erfüllen. Der Finder verliert darüber hinaus sämtliche Rechte, wie den Anspruch auf Finderlohn oder das spätere Eigentumserwerbsrecht. In schweren Fällen, bei besonders wertvollen Fundgegenständen, kommen Schadensersatz- und Rückübertragungsansprüche in Betracht. Für Beamte und Personen in öffentlichen Funktionen gelten erhöhte Meldepflichten und ggf. dienstrechtliche Maßnahmen.

Wie geht man rechtlich mit Fundsachen um, die im öffentlichen Raum gefunden werden?

Fundsachen, die in öffentlichen Einrichtungen (z. B. Behörden, Schulen, Verkehrsbetrieben) oder im öffentlichen Raum (Straßen, Parks) gefunden werden, sind unverzüglich der jeweiligen Verwaltung oder dem Fundbüro anzuzeigen (§ 978 BGB). Die Ansprüche des Finders auf Finderlohn sind in solchen Fällen reduziert (halber Finderlohn). Die öffentliche Stelle ist für die sichere Verwahrung verantwortlich und übernimmt die weitere Bearbeitung – der Finder hat mit der Ablieferung nicht mehr die Pflicht zur weiteren Aufbewahrung. Für archäologische oder kulturell bedeutsame Funde gelten Landesdenkmalgesetze und Meldepflichten gemäß §§ 984, 985 BGB.

Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen bei bestimmten Funden (z. B. Schatzfund, archäologische Funde)?

Schatzfunde sind in § 984 BGB gesondert geregelt. Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen war, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Das Eigentum daran steht je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer zu. Für archäologische Funde und Kulturgüter gelten oft strenge Meldepflichten nach den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen; die Fundanzeige erfolgt hier, unabhängig vom Wert, zwingend gegenüber der Denkmalbehörde. In vielen Bundesländern erwerben regelmäßig der Staat bzw. das jeweilige Bundesland das Eigentum an solchen Funden. Verstöße werden empfindlich geahndet und können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.