Legal Lexikon

Freiwillige


Begriff und rechtliche Einordnung: Freiwillige

Der Ausdruck Freiwillige bezeichnet Personen, die ohne rechtliche Verpflichtung und in der Regel ohne Vergütung nach eigenem Entschluss und im öffentlichen Interesse Tätigkeiten übernehmen. Diese Definition umfasst verschiedene Tätigkeitsbereiche, darunter das soziale, ökologische, kulturelle oder sportliche Engagement. Freiwillige werden häufig auch als Ehrenamtliche bezeichnet; in bestimmten Rechtskontexten kann jedoch zwischen beiden Begriffen differenziert werden. Während sich das Ehrenamt oft auf eine mit öffentlichen Aufgaben verbundene Tätigkeit bezieht, charakterisiert der Begriff „Freiwillige” vorrangig die eigenmotivierte und eigenverantwortliche Übernahme einer Aufgabe.

Formen des Einsatzes von Freiwilligen

Soziales Engagement

Im Sozialbereich werden Freiwillige beispielsweise in der Betreuung älterer Menschen, in der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Hilfsorganisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz, der Caritas oder der Diakonie tätig. Die Art der übernommenen Aufgaben und die gesetzlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich je nach Organisation und Tätigkeitsfeld.

Katastrophen- und Zivilschutz

Von erheblicher rechtlicher Bedeutung ist der Einsatz von Freiwilligen im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr. Freiwillige Feuerwehren etwa sind eine tragende Säule der öffentlichen Sicherheit in Deutschland. Hier bestehen spezifische Regelungen, unter anderem im Feuerwehrgesetz der Länder, im Bundeskatastrophenschutzgesetz sowie im Gesetz über den Zivilschutz.

Internationale und Entwicklungszusammenarbeit

Freiwillige können sich zudem im Rahmen von Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst, dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder bei internationalen Projekten (z.B. „Weltwärts”, „Europäischer Freiwilligendienst”) engagieren. Diese Dienste unterliegen jeweils eigenen gesetzlichen Vorgaben und Ordnungen.

Sonstige Bereiche

Weitere Tätigkeitsfelder sind unter anderem ehrenamtliche Richter (Schöffen), Sportvereine, kulturelle Projekte sowie Bürgerinitiativen.

Rechtsgrundlagen und rechtlicher Status von Freiwilligen

Keine Arbeitnehmerstellung

Freiwillige stehen in der Regel weder in einem Arbeits- noch in einem Beamtenverhältnis. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung, Urlaub oder andere arbeitsrechtliche Leistungen. Soweit Freiwillige eine Aufwandsentschädigung erhalten, beeinflusst dies die rechtliche Einordnung grundsätzlich nicht, sofern keine Erwerbsabsicht vorliegt und das Engagement weiterhin die Merkmale einer freiwilligen, altruistischen Tätigkeit erfüllt.

Vertragsverhältnisse und Haftung

Häufig wird die Tätigkeit der Freiwilligen durch Einsatzvereinbarungen geregelt, die Rechte und Pflichten beider Seiten konkretisieren. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei in der Regel um unentgeltliche Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), wobei jedoch verschiedene Sonderbestimmungen – etwa über Versicherungsschutz oder Haftung – greifen können (siehe unten).

Im Hinblick auf die Haftung gilt, dass Freiwillige für Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fahrlässig verursachen, grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs haften. Allerdings greifen regelmäßig gesetzliche Haftungsprivilegien, insbesondere bei Tätigkeiten im öffentlichen Interesse. Die Organisationen, bei denen Freiwillige tätig sind, tragen hierfür meist eine ergänzende Versicherung (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung).

Sozialrechtliche Einordnung

Freiwillige werden im Sozialversicherungsrecht privilegiert behandelt: Im Regelfall besteht keine Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen können jedoch bei bestimmten Freiwilligendiensten auftreten, sofern diese als förmlicher Dienst geleistet werden; hierbei regeln spezielle Gesetze den Status der sozialen Absicherung.

Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt, dass Freiwillige während ihrer Tätigkeit sowie auf den direkten Wegen grundsätzlich versichert sind. Die Versicherung erfolgt über den jeweiligen Träger der Organisation oder – im öffentlichen Bereich – über die Unfallversicherungsträger der Länder und Gemeinden (§ 2 SGB VII).

Besondere Gesetzliche Regelungen für Freiwilligendienste

Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) als eigenständige Engagementform ist gesetzlich durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) geregelt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Taschengeld, einen Versicherungsschutz sowie Fortbildungs- und Begleitangebote. Sozialversicherungsrechtlich sind sie Beschäftigten weitgehend gleichgestellt, jedoch ausdrücklich von der Arbeitnehmereigenschaft ausgenommen.

Freiwilliges Soziales bzw. Ökologisches Jahr

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) basieren jeweils auf eigenen gesetzlichen Grundlagen – dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) – und bestimmen dort die Rahmenbedingungen, Rechte und Pflichten der Freiwilligen sowie der Einsatzstellen.

Ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Im Bereich des öffentlichen Dienstes, etwa bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, Gemeinderäten, Schöffen oder sachkundigen Bürgern, finden sich die maßgeblichen Regelungen in der Gemeindeordnung, dem Kommunalverfassungsrecht, dem Gerichtsverfassungsgesetz samt zugehörigen Landesgesetzen.

Steuerrechtliche Aspekte

Aufwandsentschädigung und Ehrenamtspauschale

Freiwillige können für ihre Tätigkeit Aufwandsentschädigungen oder die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Diese Zahlungen sind innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen steuerfrei. Steuerlich ist zu beachten, dass Überschreitungen der Freibeträge zu einer Versteuerung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit führen können.

Spendenabzugsfähigkeit

Aufwendungen, die im Rahmen des Engagements als Freiwillige entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Spenden steuermindernd geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits durch eine Aufwandsentschädigung ausgeglichen wurden.

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Freiwillige kommen oftmals mit personenbezogenen Daten Dritter in Berührung. Hierbei sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwingend zu beachten. Die Organisationen sind verpflichtet, Freiwillige in die geltenden Datenschutzregeln einzuweisen und auf die Einhaltung besonderer Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.

Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz

Für Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Diskriminierungen bei Auswahl, Einsatz oder Behandlung von Freiwilligen sind unzulässig.

Versicherungsschutz

Gesetzliche Unfallversicherung

Im Rahmen freigemeinnützigen oder öffentlich geförderten Engagements besteht Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 SGB VII). Dieser umfasst Unfälle während der Tätigkeit sowie auf direktem Hin- und Rückweg.

Haftpflichtversicherung

Viele Organisationen bieten für ihre Freiwilligen eine ergänzende Haftpflichtversicherung an, die Schadensfälle absichert, welche durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursacht wurden. Der genaue Umfang des Schutzes richtet sich meist nach den Vorgaben des Bundes, der Länder oder des jeweiligen Trägers.

Weitere Versicherungen

Zwischen Arbeitgeber und Freiwilligen können private Unfall- oder Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen werden, falls eine besondere Risikoabsicherung erforderlich ist.

Weitere rechtliche Gesichtspunkte

Mitwirkung und Mitbestimmung

Freiwillige besitzen grundsätzlich kein direktes Mitbestimmungsrecht in der von ihnen unterstützten Organisation, können jedoch über Vereins- oder Organisationssatzungen an Entscheidungsprozessen beteiligt werden.

Schweigepflicht und Loyalitätspflichten

Die Tätigkeit als Freiwillige kann zu besonderen Verschwiegenheits- oder Loyalitätspflichten führen, etwa bei der Arbeit mit schutzbedürftigen Personen oder beim Zugang zu sensiblen Informationen. Hierzu bestehen häufig ergänzende Absprachen oder Kodizes.

Alters- und Minderjährigenrecht

Besonderheiten gelten für minderjährige Freiwillige. Hier finden das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und mitunter das Kinder- und Jugendhilferecht Anwendung. Erziehungsberechtigte müssen der Tätigkeit minderjähriger Freiwilliger in der Regel zustimmen.


Zusammenfassend ist der rechtliche Status von Freiwilligen vielschichtig und durch eine Vielzahl an spezialgesetzlichen Regelungen, Schutzvorschriften und steuerlichen Privilegien geprägt. Die genaue Rechtslage hängt maßgeblich vom Tätigkeitsfeld, vom Träger der Organisation sowie von der individuellen Ausgestaltung des Engagements ab. Grundlegend sind der freie Wille und die Uneigennützigkeit das charakteristische Merkmal einer freiwilligen Tätigkeit im deutschen Rechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen für den Einsatz von Freiwilligen in einer Organisation?

Für den Einsatz von Freiwilligen sind je nach Art der Organisation und Tätigkeit unterschiedliche rechtliche Anforderungen zu beachten. Grundsätzlich besteht keine Arbeitspflicht, es handelt sich stets um eine freiwillige Leistung, die nicht vergütet wird. Dennoch sind insbesondere das Arbeitsrecht, Haftungsfragen, der Versicherungsschutz (Unfall- und Haftpflichtversicherung) sowie datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. In bestimmten Bereichen, etwa bei der Arbeit mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen, kann ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gesetzlich vorgeschrieben sein. Organisationen sind zudem verpflichtet, eine klare Abgrenzung zu abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zu gewährleisten, um Scheinselbstständigkeit oder Umgehung des Mindestlohns zu vermeiden. Viele Bundesländer und Organisationen regeln die Rahmenbedingungen zusätzlich in eigenen Satzungen oder Regelwerken.

Müssen Freiwillige einen Vertrag abschließen?

Ein formeller Arbeits- oder Dienstvertrag ist für Freiwillige nicht vorgeschrieben, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. In dieser sogenannten Freiwilligenvereinbarung werden Aufgaben, Einsatzzeit, Weisungsbefugnisse, Versicherungen und Verschwiegenheitspflichten festgehalten. Die Vereinbarung sollte ausdrücklich klarstellen, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Teilweise schreiben Förderprogramme, Träger oder Versicherungen solche Vereinbarungen sogar zwingend vor.

Besteht Versicherungsschutz für Freiwillige und wer trägt die Kosten?

Freiwillige unterliegen grundsätzlich nicht der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht wie Angestellte. Dennoch genießen sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie im Auftrag oder im Interesse einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Organisation tätig sind. Die Kosten hierfür trägt in der Regel die Organisation oder die öffentliche Hand. Darüber hinaus sind Haftpflichtversicherungen ratsam, um Schäden gegenüber Dritten abzudecken. Vielfach bieten Dachverbände oder Sammelversicherungen Schutz für ihre Mitglieder. In Eigeninitiativen müssen Freiwillige ggf. privat vorsorgen.

Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten für Freiwillige?

Das klassische Arbeitsrecht findet auf Freiwillige grundsätzlich keine Anwendung, da kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB besteht. Insbesondere Anspruch auf Lohn, Kündigungsschutz nach dem KSchG, Mutterschutz und bestimmte tarifliche Regelungen entfallen. Im Einzelfall kann jedoch eine sogenannte „faktische Beschäftigung” oder ein verdecktes Arbeitsverhältnis vorliegen, etwa wenn für die Tätigkeit eine Vergütung gezahlt wird und ein Weisungsrecht des Trägers besteht. Dann finden die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften Anwendung. Die Abgrenzung ist im Zweifel im Einzelfall juristisch zu prüfen.

Müssen Organisationen Datenschutzvorschriften im Umgang mit Freiwilligen beachten?

Ja, Organisationen müssen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beim Umgang mit personenbezogenen Daten von Freiwilligen einhalten. Dazu gehören insbesondere Auskünfte über die Datenverarbeitung, die Einholung von Einwilligungen wenn erforderlich, die Gewährleistung der Datensicherheit und der Zugriffskontrolle. Zudem müssen Freiwillige über ihre Rechte informiert werden, vor allem über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte. Eine Verarbeitung von Daten zu anderen (z. B. werblichen) Zwecken ist ohne Einwilligung unzulässig.

Dürfen Minderjährige im Rahmen von Freiwilligenarbeit eingesetzt werden und welche rechtlichen Besonderheiten gilt es zu beachten?

Der Einsatz von Minderjährigen ist rechtlich besonders geregelt. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten etwa für schulische oder gemeinnützige Zwecke mit Genehmigung der Eltern und unter besonderen zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bestimmte Aufgaben übernehmen, sofern diese dem Gesetz entsprechen. Hierzu zählen insbesondere die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten sowie ein Verbot gefährlicher oder gesundheitsschädigender Arbeiten. In vielen Fällen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.