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Förderung der Prostitution


Begriff und rechtlicher Rahmen der Förderung der Prostitution

Die Förderung der Prostitution ist ein rechtlich relevanter Begriff, der unterschiedliche Handlungen umfasst, durch die das Angebot oder die Ausübung der Prostitution durch Dritte unterstützt, erleichtert oder begünstigt wird. Der Terminus ist wesentlich für die Beurteilung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Fragestellungen rund um Prostitution in Deutschland. Die rechtliche Bewertung der Förderung der Prostitution variiert je nach Handlungsform, persönlicher Beteiligung und konkretem Sachverhalt.

Historische Entwicklung der Gesetzgebung

Die rechtliche Behandlung der Förderung der Prostitution in Deutschland war seit Beginn des 20. Jahrhunderts Bestandteil strafrechtlicher Regelungen. Die bis 2002 geltende Rechtslage war durch weitgehende Kriminalisierung und Stigmatisierung von Prostitution geprägt. Erst mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 1. Januar 2002 erfolgte eine grundlegende Neuordnung, die zahlreiche rechtliche Erscheinungsformen, darunter auch die Förderung der Prostitution, neu bewertete.

Definition und Abgrenzung

Die Förderung der Prostitution umfasst sämtliche bewussten und gewollten Handlungen, die objektiv dazu beitragen, eine andere Person in ihrer Prostitutionsausübung zu unterstützen oder diese zu erleichtern. Abzugrenzen ist dieser Begriff insbesondere von der Ausbeutung der Prostitution und der Zuhälterei, denen ein erhöhtes Maß an Eigennützigkeit oder Zwang zu eigen ist.

Strafrechtliche Aspekte der Förderung der Prostitution

Rechtsgrundlagen im Strafgesetzbuch

Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) finden sich einschlägige Regelungen zur strafbaren Förderung der Prostitution:

§ 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten

§ 180a StGB stellt die Ausbeutung von Prostituierten unter Strafe. Eine Förderung liegt im Sinne dieses Paragraphen vor, wenn jemand durch sein Verhalten die Abhängigkeit oder Ausbeutung Dritter ausnutzt. Der Tatbestand erfasst daher vor allem einen über das bloße Unterstützen hinausgehenden, ausbeuterischen Charakter.

§ 181a StGB – Zuhälterei

§ 181a StGB richtet sich gegen die Zuhälterei und behandelt Fälle, in denen jemand regelmäßig aus den Einkünften der Prostitution einer oder mehrerer Personen einen erheblichen Gewinn zieht oder durch sein Verhalten die Prostituierte zur Prostitution anhält oder überwacht. Die Förderung der Prostitution ist auch hier umfasst, wenn sie mit Eigennutz oder Druckausübung verbunden ist.

Abgrenzung zur legalen Förderung

Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ist die Unterstützung von Prostitution nicht per se strafbar. Legale Unterstützungsmaßnahmen, wie das Bereitstellen von Arbeitsräumen (Bordelle, Laufhäuser) oder die Vermittlung an Kunden, sind nicht generell untersagt, sofern keine strafbaren Handlungen (etwa Ausbeutung oder Zuhälterei) hinzutreten.

Ergänzende Strafvorschriften

Neben den oben genannten Paragraphen existieren weitere Vorschriften, die in Einzelfällen relevant sein können, wie etwa die Menschenhandelsdelikte (§§ 232 ff. StGB) und Regelungen zum Jugendschutz (§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen).

Zivilrechtliche Implikationen

Beschäftigungsverhältnisse und das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Das seit 2017 geltende Prostituiertenschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten rund um die Ausübung der Prostitution. Bei legalen Formen der Förderung (z. B. Betreiben eines Bordells) sieht das Gesetz verschiedene Pflichten für Unterstützende und Betreiber vor:

  • Anmeldungspflichten für Prostituierte und Betreiber
  • Hygiene- und Gesundheitsvorgaben
  • Erlaubnispflicht für das Anbieten von Arbeitsorten

Durch das ProstSchG wurde die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen in einen rechtssicheren Rahmen gestellt.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Durch das Prostitutionsgesetz können Prostituierte rechtswirksame Verträge über ihre Tätigkeit abschließen; gleiche Regeln gelten für Dienstleister und Unternehmer, die die Ausübung der Prostitution in rechtmäßiger Weise unterstützen. Sittenwidrigkeit des Vertragsverhältnisses ist insoweit ausgeschlossen, wenn die Förderung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleibt.

Förderung der Prostitution im Ordnungs- und Verwaltungsrecht

Gewerberechtliche Aspekte

Der Betrieb von Prostitutionsstätten ist als erlaubnispflichtiges Gewerbe eingeordnet. Die Förderung der Prostitution durch den Betrieb solcher Einrichtungen ist legal, setzt jedoch eine behördliche Erlaubnis nach dem ProstSchG voraus.

Kommunale Regelungen

Kommunale Satzungen und Verordnungen können zur räumlichen Steuerung der Prostitution beitragen, etwa durch die Ausweisung von Sperrgebieten. Die Förderung der Prostitution in nicht zugelassenen Gebieten kann ordnungswidrig sein und zu Bußgeldern führen.

Sozialrechtliche und steuerliche Beurteilung

Sozialversicherungsrecht

Für Personen, die Prostitution fördern (z. B. Betreiber von Prostitutionsstätten), gelten die allgemeinen sozialrechtlichen Bestimmungen zur Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern. Die Beschäftigung von Prostituierten als Arbeitnehmerinnen ist grundsätzlich möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Besteuerung der Förderung

Einnahmen aus der Förderung der Prostitution (z. B. aus Vermietung von Räumen, Betriebsführung) unterliegen der regulären Einkommensteuer sowie häufig der Umsatzsteuer. Die Erhebung lokalen Aufwandsteuern („Vergnügungssteuer“) ist ebenfalls möglich und wird vielfach von Städten und Gemeinden praktiziert.

Abgrenzungen und Besonderheiten

Abgrenzung zu strafbaren Handlungen

Die Grenze zwischen erlaubter und strafbarer Förderung der Prostitution verläuft teils fließend. Jegliche Formen der Ausnutzung, Zwangsausübung, Eigentümerinteressen gegen das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten oder das Ermöglichen von Prostitution Minderjähriger sind strafrechtlich verboten.

Förderung der Prostitution im internationalen Kontext

Die Rechtslage in Deutschland unterscheidet sich von der vieler anderer Staaten, in denen Förderung stets oder weitgehend unter Strafe steht. Im europäischen Ausland finden sich sowohl liberalere als auch restriktivere Regelungen.

Zusammenfassung

Der Begriff Förderung der Prostitution beschreibt ein breites Spektrum rechtlicher Handlungen, von strafbaren über zulässige bis hin zu ausdrücklich erlaubnispflichtigen Unterstützungsmaßnahmen bei der Prostitution. Die differenzierte Betrachtung nach Strafrecht, Zivilrecht, Gewerberecht und Steuerrecht ist im deutschen Rechtssystem unumgänglich, um die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten zu erkennen und eine rechtssichere Ausgestaltung sicherzustellen. Die entscheidenden Abgrenzungsmerkmale liegen in Art, Umfang und Zielrichtung der Unterstützungshandlung sowie deren Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Rahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und Selbstbestimmung von Prostituierten.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Förderung der Prostitution in Deutschland?

Die Förderung der Prostitution ist in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, insbesondere in den §§ 180 ff. StGB. Dabei wird in erster Linie zwischen der Förderung der Prostitution durch Dritte und der selbstbestimmten Ausübung durch die betroffene Person unterschieden. Das Gesetz sieht vor allem dann eine Strafbarkeit vor, wenn die Förderung ausbeuterisch, gewerbsmäßig oder unter Ausnutzung von Zwang erfolgt. Nach § 180a StGB kann bestraft werden, wer durch sein Handeln den organisatorischen Rahmen für die Prostitution schafft und dadurch gezielt die Inanspruchnahme prostitutiver Leistungen fördert, etwa durch das Betreiben eines Bordells, ohne die erforderlichen Genehmigungen oder unter Verstoß gegen gesetzliche Auflagen. Dabei ist zu beachten, dass die reine Bereitstellung einer Unterkunft oder von Arbeitsmitteln grundsätzlich nicht strafbar ist, sofern keine Ausbeutung vorliegt und die gesetzlichen Vorgaben (u.a. des Prostituiertenschutzgesetzes) eingehalten werden. Die genaue Ausgestaltung der jeweiligen Strafbarkeit hängt stets von den Umständen des Einzelfalls sowie der Abgrenzung zur erlaubten beruflichen Ausübung von Prostitution ab.

Welche Rolle spielt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bei der Förderung der Prostitution?

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das am 1. Juli 2017 in Kraft trat, reguliert die Rahmenbedingungen der Prostitution in Deutschland und beeinflusst die rechtlichen Aspekte der Förderung maßgeblich. Es enthält unter anderem Vorschriften über die Anmeldung von Prostituierten, Vorgaben für Betreiber von Prostitutionsstätten und Pflichten zu Hygiene, Gesundheit und Schutz vor Ausbeutung. Wer als Betreiber eine Prostitutionsstätte fördert, ist verpflichtet, bestimmte behördliche Genehmigungen einzuholen und strenge Dokumentationspflichten einzuhalten. Verstöße gegen diese Pflichten können – unabhängig vom klassischen Strafrecht – zu bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten oder sogar zur Untersagung des Betriebs führen. Das ProstSchG soll insbesondere den Schutz der in der Prostitution tätigen Personen stärken und damit die Grenze zwischen legaler Förderung und strafbarer Ausbeutung schärfer ziehen.

Wann macht sich eine Person wegen fördernder Aktivitäten im Sinne des StGB strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen fördernder Aktivitäten kann etwa dann vorliegen, wenn die betreffende Person gezielt die Prostitution Dritter unterstützt und dabei gegen das Gesetz verstößt, z. B. durch den Betrieb eines Bordells unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen (§ 180a StGB), das Zuführen Minderjähriger oder schutzbedürftiger Personen zur Prostitution (§ 180 StGB), oder die Förderung gewerbsmäßigen Menschenhandels (§ 232 StGB). Strafbar ist auch, wenn Personen durch Zwang, Täuschung oder Manipulation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden. Nicht jede Form der „Hilfe“ ist kriminalisiert: Die Grenze liegt vor allem dort, wo Selbstbestimmungsrechte verletzt oder Schutzbestimmungen (z. B. gegenüber Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen) missachtet werden.

Welche behördlichen Genehmigungen sind für die Förderung der Prostitution notwendig?

Wer als Betreiber oder Inhaber einer Prostitutionsstätte agiert, benötigt nach dem ProstSchG eine spezielle behördliche Erlaubnis. Dazu gehört eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers, ein Betriebskonzept, das die Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsvorschriften nachweist, sowie der Nachweis der Einhaltung der baulichen und organisatorischen Vorschriften. Weiterhin müssen alle in Prostitutionsbetrieben tätigen Personen ordnungsgemäß angemeldet und regelmäßig über ihre Rechte und Schutzmöglichkeiten informiert werden. Werden diese Auflagen nicht erfüllt, drohen Untersagungsverfügungen oder empfindliche Bußgelder, da die Förderung der Prostitution nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig ist.

Gibt es regionale Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften zur Förderung der Prostitution?

Ja, das Prostituiertenschutzgesetz bildet zwar die bundesrechtliche Grundlage, jedoch regeln die einzelnen Bundesländer und Kommunen zusätzliche Aspekte zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des Stadtbildes, beispielsweise durch Sperrbezirke oder Sondergenehmigungspflichten. Diese regionalen Vorschriften können zusätzliche Hürden für die legale Förderung von Prostitution darstellen, etwa durch die Begrenzung von Standorten, spezielle Auflagen für Werbung oder erweiterte Kontrollen durch Ordnungsbehörden. Daher ist es für Betreiber und Förderer zwingend erforderlich, sich auch mit den landes- und kommunalrechtlichen Regelungen vertraut zu machen.

Wie wird der Begriff „Förderung“ juristisch abgegrenzt?

Juristisch umfasst die „Förderung“ der Prostitution alle Handlungen, die objektiv geeignet sind, die Tätigkeiten von Prostituierten zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu intensivieren. Die Förderung umfasst neben der klassischen Zuhälterei auch die Bereitstellung von Wohnraum, Werbung, Organisation des Kundenkontakts oder das Bereitstellen von Arbeitsmitteln. Strafbar ist die Förderung jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn dabei gegen Schutzgesetze verstoßen wird oder die Selbstbestimmtheit der in der Prostitution tätigen Person eingeschränkt wird. Die bloße passive Duldung oder die Vermietung von Räumlichkeiten ohne weitergehende Einbindung kann unter Umständen straffrei bleiben, sofern keine weiteren Kriterien wie Ausbeutung oder Zwang erfüllt sind.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen Vorschriften zur Förderung der Prostitution?

Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Förderung der Prostitution drohen unterschiedliche rechtliche Konsequenzen. Hierzu gehören strafrechtliche Sanktionen wie Geld- und Freiheitsstrafen, insbesondere nach den §§ 180-181a, 232, 233 StGB, soweit dabei Menschenhandel, Ausbeutung oder das Fördern der Prostitution Minderjähriger im Raum steht. Außerdem können gewerberechtliche Nebenfolgen wie die Untersagung des Betriebs, Widerruf von Genehmigungen und empfindliche Bußgelder nach dem ProstSchG verhängt werden. Darüber hinaus kann die Betreiberzuverlässigkeit für künftige Geschäftstätigkeiten in der Branche dauerhaft entfallen. Bei besonders schweren Verstößen sind zudem Vermögensabschöpfung und die Streichung aus Gewerberegistern zu erwarten.