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Flugsicherheitsbegleiter


Flugsicherheitsbegleiter – Rechtliche Grundlagen und Aufgaben

Definition und rechtliche Einordnung

Flugsicherheitsbegleiter, im internationalen Sprachgebrauch häufig als Air Marshals oder Sky Marshals bezeichnet, sind speziell ausgebildete Sicherheitskräfte, die an Bord von Flugzeugen zum Schutz vor terroristischen Angriffen, Flugzeugentführungen und anderen sicherheitsrelevanten Delikten eingesetzt werden. Die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern ist vielschichtig und ergibt sich aus nationalen sowie internationalen Rechtsquellen. In Deutschland werden Flugsicherheitsbegleiter im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) eingesetzt.

Rechtsgrundlagen in Deutschland

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Das deutsche Luftsicherheitsgesetz regelt die Maßnahmen, die zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erforderlich sind. Nach § 5 LuftSiG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) oder eine andere zuständige Bundesbehörde Flugsicherheitsbegleiter einsetzen, um die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen zu gewährleisten. Die Flugsicherheitsbegleiter stehen in der Regel im Dienst der Bundespolizei und unterliegen deren Weisungen.

Aufgaben und Befugnisse

Zu den vorrangigen Aufgaben von Flugsicherheitsbegleitern zählen die Prävention und Abwehr von Angriffen auf die Flugsicherheit. Die rechtlichen Befugnisse der Flugsicherheitsbegleiter umfassen insbesondere die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie das Festhalten von Personen, Durchsuchungen, das Tragen von Schusswaffen und anderen Einsatzmitteln sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe des Bundespolizeigesetzes und des LuftSiG.

Waffentragen an Bord

Flugsicherheitsbegleiter sind gesetzlich berechtigt, während des Dienstes an Bord von Flugzeugen Schusswaffen und weitere Einsatzmittel zu führen. Dies bedarf gemäß § 11 LuftSiG einer besonderen Genehmigung, die in Abstimmung mit der zuständigen Luftfahrtbehörde sowie dem Betreiber des jeweiligen Luftfahrzeugs erteilt wird. Nationale und internationale Sicherheitsvorschriften, insbesondere ICAO-Anforderungen, müssen dabei eingehalten werden.

Verschwiegenheit und besondere Pflichten

Im Rahmen ihrer Tätigkeit unterliegen Flugsicherheitsbegleiter strengen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere hinsichtlich der Einsatzmodalitäten, der eingesetzten Taktiken und der Identität der eingesetzten Kräfte. Diese Verpflichtungen erschweren eine Detailkenntnis von Einsatzszenarien in der Öffentlichkeit und dienen dem Erhalt der Sicherheit und operativen Wirksamkeit.

Internationale Regelungen und Zusammenarbeit

ICAO-Richtlinien und internationale Abkommen

Die International Civil Aviation Organization (ICAO) regelt in Annex 17 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) Mindeststandards für Maßnahmen zum Schutz der zivilen Luftfahrt. Die Entsendung von Flugsicherheitsbegleitern in grenzüberschreitenden Flügen erfordert regelmäßige bilaterale oder multilaterale Abkommen zwischen den beteiligten Staaten, um das Führen von Waffen und die Ausübung von Polizeibefugnissen an Bord fremder Flaggenstaaten abzustimmen.

Europäische Union

Innerhalb der Europäischen Union werden Flugsicherheitsbegleiter im Rahmen von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 geregelt. Diese sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern auf ihren Flügen genehmigen können, sofern die Sicherheitslage dies erfordert. Der Einsatz bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und ist mit umfangreichen Abstimmungsverfahren verbunden.

Zulassung, Auswahl und Aus- bzw. Fortbildung

Auswahlverfahren und Qualifikation

Der Auswahlprozess für Flugsicherheitsbegleiter erfolgt nach strengen Kriterien hinsichtlich Zuverlässigkeit, gesundheitlicher Eignung, psychischer Belastbarkeit sowie fachlicher und praktischer Qualifikation. Die Ausbildung erfolgt in spezialisierten Programmen, die sowohl polizeiliche als auch luftfahrtspezifische Inhalte umfassen, unter anderem Schusswaffengebrauch, Deeskalationstechniken und Notfallmanagement an Bord.

Fortbildung und laufende Überprüfung

Die Kompetenzen der eingesetzten Kräfte werden in regelmäßigen Abständen überprüft und durch dienstbegleitende Fortbildungen auf dem aktuellen Stand gehalten. Auch die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird durch interne und externe Kontrollen überwacht.

Abgrenzung zu anderen Funktionen im Luftverkehr

Flugsicherheitsbegleiter sind abzugrenzen von anderen Sicherheitspersonalgruppen im Luftverkehr, wie zum Beispiel dem am Flughafen eingesetzten Sicherheitspersonal oder Polizeikräften am Boden. Flugsicherheitsbegleiter sind allein an Bord von zivilen Luftfahrzeugen mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr während des Fluges betraut.

Rechtliche Verantwortlichkeit und Haftung

Befugnisse an Bord und die Rolle des Flugkapitäns

Obwohl Flugsicherheitsbegleiter mit weitreichenden polizeilichen Befugnissen ausgestattet sind, verbleibt die oberste Entscheidungsbefugnis über das Luftfahrzeug grundsätzlich beim Flugkapitän nach dem Luftverkehrsgesetz (§ 29 LuftVG). Eingriffe des Flugsicherheitsbegleiters müssen im Einklang mit den Anweisungen des Kapitäns erfolgen, es sei denn, eine unmittelbare Gefahrenlage erfordert ein schnelles Handeln zur Abwehr erheblicher Gefahren.

Haftungsrechtliche Fragen

Im Falle einer Schädigung Dritter im Rahmen des Einsatzes gelten für Flugsicherheitsbegleiter die allgemeinen Grundsätze der Amtshilfe und des Staatshaftungsrechts. Für etwaige Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich die entsendende Körperschaft, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Amtsträgers nachgewiesen wird.

Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung

Aufgrund der sensiblen Tätigkeit unterliegen personenbezogene Daten, die Flugsicherheitsbegleiter im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe der entsprechenden Daten ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und unterliegt den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiteren einschlägigen luftfahrtbezogenen Datenschutzregelungen.

Entwicklung und aktuelle Bedeutung

Der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern wurde insbesondere nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 international erheblich ausgeweitet. Die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen werden kontinuierlich an die aktuelle Gefährdungslage und technische Entwicklungen im Luftverkehr angepasst, um die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs auf hohem Niveau zu gewährleisten.


Dieser Artikel stellt eine umfassende Übersicht über den Begriff Flugsicherheitsbegleiter und seine rechtlichen Dimensionen im deutschen und internationalen Kontext bereit. Mit besonderem Fokus auf die gesetzlichen Grundlagen, Aufgaben und Befugnisse, die internationale Kooperation sowie haftungsrechtliche Aspekte liefert er eine detaillierte Darstellung für die Einordnung im Rahmen eines Rechtslexikons.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Einsatz von Flugsicherungsbegleitern in Deutschland?

Die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern ergeben sich in Deutschland insbesondere aus dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sowie ergänzenden Bestimmungen wie der Luftsicherheitsbegleiterverordnung (LuftSiBV) und dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das LuftSiG regelt, unter welchen Voraussetzungen Flugsicherheitsbegleiter tätig werden dürfen, wie deren Aufgaben und Befugnisse ausgestaltet sind und welche Stellen für ihre Organisation und Kontrolle zuständig sind. Darüber hinaus unterliegt der Einsatz stets den Vorgaben europäischer (z. B. EU-Verordnung Nr. 300/2008) und internationaler Abkommen, etwa der ICAO-Standards. Weitere rechtliche Regelungen betreffen Auswahlkriterien, Zulassungsverfahren, psychologische Eignungstests und das Erfordernis regelmäßiger Schulungen. Die Durchführung und Überwachung obliegt in Deutschland vorrangig dem Bundespolizeipräsidium in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern.

Welche Befugnisse besitzen Flugsicherheitsbegleiter an Bord eines Luftfahrzeuges?

Flugsicherheitsbegleiter (sog. Sky Marshals) verfügen gemäß § 5 LuftSiG über besondere hoheitliche Befugnisse während des Einsatzes an Bord. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung dürfen sie insbesondere gegenüber Passagieren unmittelbaren Zwang anwenden, Personen festnehmen und vorläufig festhalten sowie mitgeführte Gegenstände sicherstellen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Passagiere oder zur Sicherstellung der Luftfahrtsicherheit erforderlich ist. Die Ausübung dieser Rechte unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen und bedarf einer stets aktuellen Gefahrenbewertung. Zudem sind sie verpflichtet, ihre Waffen verdeckt zu tragen und den Waffengebrauch nur als letztes Mittel einzusetzen. Alle Maßnahmen müssen dokumentiert und nach dem Flug an die zuständigen Behörden gemeldet werden.

In welchem Umfang unterliegen Flugsicherheitsbegleiter dienstrechtlicher Kontrolle und wem sind sie unterstellt?

Flugsicherheitsbegleiter stehen während ihres Einsatzes im Ausland sowie im Inland stets unter der dienstrechtlichen Kontrolle des Bundespolizeipräsidiums und handeln im Auftrag des Bundesministeriums des Innern. Sie sind als besonders geschultes Sonderpersonal der Bundespolizei oder von inländischen Sicherheitsbehörden tätig und unterliegen insoweit einem besonders restriktiven disziplinarischen und strafrechtlichen Überwachungsregime. Ihre Einsätze werden sorgfältig protokolliert und ex-post geprüft. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Fehlverhalten sowie die Überprüfung auf Geeignetheit und Zuverlässigkeit erfolgen regelmäßig, wobei besonders auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit, Einhaltung der Grundrechte und Beachtung internationaler Abkommen geachtet wird.

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für den Einsatz von Schusswaffen durch Flugsicherheitsbegleiter?

Der Waffengebrauch durch Flugsicherheitsbegleiter ist im LuftSiG sowie im Waffengesetz (WaffG) detailliert geregelt. Grundsätzlich dürfen Schusswaffen bei Gefahr für Leib oder Leben verwendet werden, sofern keine milderen Mittel zur Gefahrenabwehr geeignet verfügbar sind (§ 5 LuftSiG i.V.m. § 54-60 WaffG). Der Waffengebrauch ist stets als „ultima ratio“ zu verstehen und darf nur unter strikter Einhaltung der Grundrechte, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Schutzes Unbeteiligter, erfolgen. Die Mitnahme von Schusswaffen an Bord ist ausschließlich für zertifizierte und zugelassene Begleiter gestattet und unterliegt strengen Kontroll- und Dokumentationspflichten. Internationale Flüge erfordern darüber hinaus die Genehmigung der überflogenen und Zielländer.

Wie ist der Datenschutz im Zusammenhang mit dem Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern geregelt?

Der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie ergänzender nationaler Vorschriften (z. B. BDSG). Im Zuge der Aufgabenerfüllung dürfen personenbezogene Daten nur insoweit erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden, wie dies zur Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist. Alle Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen, die Löschung erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens oder wenn der Zweck der Speicherung entfällt. Über jede datenbezogene Maßnahme ist ein Protokoll zu führen. Im internationalen Kontext gelten zudem die Datenschutzvorgaben der jeweiligen Partnerstaaten und internationale Vereinbarungen.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Fehlverhalten von Flugsicherheitsbegleitern?

Fehlverhalten von Flugsicherheitsbegleitern kann sowohl dienstrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Je nach Schwere des Vorwurfs reichen diese von internen Disziplinarmaßnahmen (Verwarnung, Degradierung, Entlassung) bis hin zur Strafverfolgung gemäß StGB und Spezialgesetzen wie dem LuftSiG oder dem WaffG. Insbesondere rechtswidriger Gewalteinsatz, Missachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips oder Verstöße gegen völkerrechtliche Bestimmungen können Konsequenzen für die persönliche Freiheit und Laufbahn des Flugsicherheitsbegleiters nach sich ziehen. Zusätzlich bestehen zivilrechtliche Haftungstatbestände, etwa bei Verletzungen von Passagieren durch unverhältnismäßige Maßnahmen.

Welche internationalen Besonderheiten sind bei Einsätzen außerhalb Deutschlands zu beachten?

Der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern im internationalen Luftverkehr ist durch bilaterale und multilaterale Abkommen geregelt. Für Flüge ins Ausland müssen vorab Genehmigungen der jeweiligen Bestimmungs- und Überflugstaaten eingeholt werden, die die Mitnahme von Waffen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausdrücklich gestatten. Die jeweiligen rechtlichen Regelungen – insbesondere hinsichtlich Waffentransport, Immunität sowie rechtlicher Zuständigkeiten bei Vorfällen an Bord – können je nach Staat erheblich voneinander abweichen und werden durch die ICAO und entsprechende nationale Gesetze beeinflusst. Verstöße gegen die jeweiligen internationalen Vorgaben können zur Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten bis hin zum Einsatzverbot für bestimmte Destinationen führen.