Legal Lexikon

Fiskus


Definition und Bedeutung des Fiskus

Der Begriff „Fiskus“ stammt aus dem Lateinischen („fiscus“) und bezeichnet heute im deutschsprachigen Rechtsraum die Staatskasse bzw. die Gesamtheit der Vermögenswerte und Rechte, die dem Staat als Vermögensträger zustehen. Der Fiskus tritt als Rechtssubjekt insbesondere im Bereich des öffentlichen Rechts, aber auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf, soweit der Staat nicht hoheitlich handelt, sondern als Vermögensträger beteiligt ist.

Rechtsstellung und Abgrenzung des Fiskus

Fiskus als Träger des öffentlichen Vermögens

Der Fiskus repräsentiert das sogenannte fiskalische Staatsvermögen und ist Inhaber aller Vermögensrechte des Staates, die nicht unmittelbar der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen. Dies umfasst unter anderem Liegenschaften, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen, Zahlungsmittel sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen.

Abgrenzung der fiskalischen von der hoheitlichen Tätigkeit

Im Rechtsverkehr wird zwischen dem Handeln des Staates als Hoheitsträger (imperium) und als Fiskus (dominium) unterschieden:

  • Hoheitliches Handeln (imperium): Der Staat tritt als Träger öffentlicher Gewalt auf und erlässt etwa Verwaltungsakte, nimmt polizeiliche oder ordnungsbehördliche Aufgaben wahr und übt hoheitliche Rechte aus.
  • Fiskalisches Handeln (dominium): Der Staat handelt wie ein Privatrechtssubjekt, also vergleichbar mit einem Privatunternehmen oder einer Privatperson, beispielsweise beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, Abschluss von Werk- oder Kaufverträgen oder bei der Verwaltung seines Vermögens.

Rechtliche Einordnung

Der Fiskus wird als juristische Person des öffentlichen Rechts angesehen. Seine Vermögensverwaltung unterliegt den Vorschriften des jeweiligen Haushaltsrechts (z.B. Bundeshaushaltsordnung bzw. Landeshaushaltsordnungen) sowie partiell auch dem bürgerlichen Recht, insbesondere dann, wenn fiskalisches Handeln im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte erfolgt.

Aufgaben und Funktionen des Fiskus

Einnahmen und Ausgaben

Der Fiskus ist für die Verwaltung der staatlichen Einnahmen (z. B. Steuern, Gebühren, sonstige Abgaben) sowie der staatlichen Ausgaben (z. B. Sozialleistungen, Investitionen, Gehälter für Beamte) verantwortlich. Die Verwaltung erfolgt auf Basis des Haushaltsrechts, das dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgt.

Fiskus und Steuerrecht

Im Steuerrecht ist der Begriff Fiskus von zentraler Bedeutung: Hier ist er der Adressat von Steuerzahlungen. Das Steueraufkommen steht dem Fiskus zu und wird in der Regel von der Finanzverwaltung eingezogen und verwaltet; im engeren Sinne agiert das für den Steuervollzug zuständige Finanzamt als fiskalisch handelnde Behörde.

Weitere Aufgaben

Zu den weiteren Aufgaben des Fiskus zählen die Wahrnehmung erbrechtlicher Ansprüche, beispielsweise wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind (sog. Fiskalerbrecht), die Verwaltung von Nachlässen und die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Ansprüche des Staates.

Der Fiskus in der zivilrechtlichen Praxis

Teilnahme am Rechtsverkehr

Im Rahmen seiner fiskalischen Tätigkeit nimmt der Fiskus am allgemeinen Rechtsverkehr teil und kann als Partei Recht erwerben oder veräußern, Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Die zivilrechtlichen Vorschriften finden hier grundsätzlich Anwendung, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Besondere zivilrechtliche Regelungen

Der Fiskus kann im Erbrecht als gesetzlicher Erbe in Erscheinung treten, wenn keine anderen Erben vorhanden sind (§ 1936 BGB). Im Schuldrecht kann der Fiskus Gläubiger oder Schuldner zivilrechtlicher Ansprüche sein. Bei der Verwaltung fiskalischen Vermögens finden zusätzlich die jeweiligen Verwaltungsvorschriften Anwendung.

Der Fiskus in den verschiedenen Rechtsgebieten

Fiskus im öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht stellt der Fiskus die Organisationseinheit dar, die dem Staat als Haushaltsführer die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit finanziellen Mitteln ermöglicht. Dies betrifft insbesondere das Haushalts- und Steuerrecht, das die Verwaltung, Nutzung und Kontrolle der öffentlichen Mittel regelt.

Fiskus im Zivilrecht

Im Zivilrecht tritt der Fiskus als Vermögensträger gleichberechtigt mit anderen Rechtssubjekten auf. Die Besonderheit besteht darin, dass für den Fiskus teilweise spezifische Verfahrensvorschriften gelten, etwa im Hinblick auf die Prozessvertretung.

Fiskalische Bundes- und Landeszugehörigkeit

Der Fiskus kann auf verschiedenen staatlichen Ebenen angesiedelt sein: als Bundesfiskus (Bundesvermögen), Landesfiskus (Landesvermögen), kommunaler Fiskus (kommunales Vermögen) oder fiskalische Sondervermögen (z. B. Stiftungen öffentlichen Rechts).

Prozessrechtliche Besonderheiten des Fiskus

Partei- und Prozessfähigkeit

Der Fiskus ist parteifähig und prozessfähig. Er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Die Prozessvertretung obliegt in der Regel den jeweiligen Behördenleitern oder speziell dafür zuständigen Stellen.

Besonderheiten im Verwaltungsvollstreckungs- und Zivilprozessrecht

Im Verwaltungsvollstreckungsrecht können gegen den Fiskus grundsätzlich nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die für Eingriffe in das staatliche Vermögen erforderlich sind. Im Zivilprozess gelten keine Privilegien für den Fiskus; er ist wie jede andere Partei zu behandeln.

Literatur und weiterführende Hinweise

Für weiterführende Informationen empfiehlt sich die Konsultation einschlägiger Werke zum Verwaltungsrecht, öffentlichen Haushaltsrecht, Steuerrecht sowie zum allgemeinen Zivilrecht. Darüber hinaus bieten die einschlägigen Kommentarwerke und Spezialliteratur zu Einzelaspekten des Fiskus vertiefende Darstellungen und Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung.


Hinweis: Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte des Fiskus umfassend und thematisiert sowohl die grundsätzliche Bedeutung als auch die Ausgestaltung in verschiedenen Bereichen des deutschen Rechts.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine Steuerforderung seitens des Fiskus rechtskräftig und vollstreckbar?

Eine Steuerforderung des Fiskus wird rechtskräftig, sobald ein entsprechender Steuerbescheid erlassen und dem Steuerpflichtigen ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch Verwaltungsakt, welcher gemäß § 122 Abgabenordnung (AO) zuzustellen ist. Nach Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist gemäß § 355 AO zu laufen, in der Regel beträgt diese einen Monat. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt oder wird ein eingelegter Einspruch zurückgewiesen, wird der Bescheid bestandskräftig und damit rechtskräftig. Die Vollstreckbarkeit tritt grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung ein, welche im Steuerbescheid selbst aufgeführt ist (§ 254 AO). Der Fiskus kann die Forderung durch Zwangsmaßnahmen, etwa die Kontopfändung oder die Sachpfändung, vollstrecken (§ 249 ff. AO). Besonderheiten können sich im Rahmen von Aussetzungsverfahren (§ 361 AO) ergeben, die im Fall eines Einspruchs oder einer Klage die Vollziehbarkeit hemmen können.

Nach welchen gesetzlichen Grundlagen handelt der Fiskus bei der Erhebung und Durchsetzung von Steuern?

Die Erhebung und Durchsetzung von Steuern durch den Fiskus stützen sich vorwiegend auf die Abgabenordnung (AO), das zentrale Gesetz des Steuerrechts in Deutschland. Die AO regelt materielle und formelle Aspekte des Steuerrechts, wie z. B. die steuerliche Pflichten der Bürger, das Verfahren der Steuerfestsetzung, die jeweiligen Rechtsbehelfe sowie die Zwangsvollstreckung. Daneben greifen jeweils die besonderen Steuergesetze, darunter das Einkommensteuergesetz (EStG), das Umsatzsteuergesetz (UStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und weitere Einzelsteuergesetze. Für Vollstreckungsmaßnahmen gelten zusätzlich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) sowie das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Überdies ist das Grundgesetz maßgeblich, insbesondere im Hinblick auf Rechte wie das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des rechtlichen Gehörs.

Welche Rechte und Pflichten hat der Steuerpflichtige im Verfahren mit dem Fiskus?

Gegenüber dem Fiskus hat der Steuerpflichtige vielfältige Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten zählen insbesondere die Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Steuererklärungen (§ 150 AO), die Mitwirkungspflichten im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 200 ff. AO) sowie die fristgerechte Zahlung festgesetzter Steuern (§ 220 AO). Rechte ergeben sich beispielsweise aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 91 AO) und dem Recht auf Akteneinsicht (§ 364 AO). Ebenso besteht das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen steuerliche Verwaltungsakte, insbesondere Einsprüche und Klagen (§ 347 ff. AO, § 40 FGO). Der Steuerpflichtige kann zudem beim Fiskus Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO), Stundung (§ 222 AO) oder Erlass von Steuerschulden (§ 227 AO) stellen, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie kann sich der Steuerpflichtige gegen vermeintlich unrechtmäßige Forderungen des Fiskus wehren?

Sofern der Steuerpflichtige der Ansicht ist, dass eine Forderung des Fiskus unrechtmäßig ist, stehen ihm normierte Rechtsbehelfe zur Verfügung. Zunächst kann innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, meist einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, Einspruch bei der zuständigen Finanzbehörde eingelegt werden (§ 347 AO). Wird über den Einspruch nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben werden (§ 40 FGO). Beide Rechtsbehelfe entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, weshalb eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) sowohl bei der Finanzbehörde als auch beim Finanzgericht beantragt werden kann, um eine Vollstreckung der Steuerforderung bis zur endgültigen Entscheidung zu verhindern. Im Einzelfall ist auch eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) möglich, wenn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision oder Beschwerde zulässig ist.

In welchen Fällen kann der Fiskus gegenüber dem Steuerpflichtigen auf die Durchsetzung einer Forderung verzichten?

Der Fiskus kann auf die Durchsetzung einer Steuerforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn hierfür die im Gesetz genannten Gründe vorliegen. Nach § 227 AO ist ein Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen möglich, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies kann sowohl aus sachlichen als auch persönlichen Gründen der Fall sein. Sachliche Gründe liegen vor, wenn die Steuer im Einzelfall eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigte Härte zur Folge hätte. Persönliche Gründe hingegen bestehen beispielsweise bei existenzbedrohender Notlage des Steuerpflichtigen infolge Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Überschuldung. Weiterhin kann ein Verzicht auf die Durchsetzung erfolgen, wenn eine Vollstreckung aussichtslos ist, etwa weil kein pfändbares Vermögen mehr besteht. Hierzu sind jedoch strenge Nachweispflichten einzuhalten, und der Erlass liegt stets im Ermessen der Finanzbehörde.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen gegenüber dem Fiskus im Besteuerungsverfahren?

Im Besteuerungsverfahren bestehen gegenüber dem Fiskus umfassende Mitwirkungspflichten, die in § 90 ff. AO normiert sind. Steuerpflichtige sind verpflichtet, alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Vorlage von Belegen, Aufzeichnungen und Urkunden, sofern diese für die Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts erforderlich sind. Bei Betriebsprüfungen besteht eine erweiterte Mitwirkungspflicht, was auch die Gewährung des Zugriffs auf Geschäftsräume und Datenträger umfasst. Wird der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, kann der Fiskus Schätzungen vornehmen (§ 162 AO) oder Zwangsgelder festsetzen (§ 329 AO). Bei Auslandssachverhalten sind die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht besonders hoch, etwa durch erhöhte Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Fiskus Konten, Löhne oder Eigentum des Steuerpflichtigen pfänden?

Der Fiskus darf zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Steuerforderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Konten-, Lohn- oder Sachpfändungen einsetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass eine vollstreckbare Steuerforderung besteht, also ein bestandskräftiger Steuerbescheid oder eine sonstige Vollstreckungsgrundlage (§ 249 AO). Ferner muss die Forderung fällig sein und der Steuerpflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sein (§ 254 AO). Die Pfändung erfolgt nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 281 ff. AO) und der Zivilprozessordnung (§§ 803 ff., 829 ff. ZPO). Bei Lohn- und Kontopfändungen ist der Drittschuldner (z. B. die Bank oder der Arbeitgeber) zur Einbehaltung verpflichtet. Es gelten Schutzvorschriften zu Gunsten des Schuldners, insbesondere die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO, um eine Existenzsicherung zu gewährleisten. Unverhältnismäßige Maßnahmen müssen unterbleiben; darüber hinaus hat der Fiskus ggf. Rücksicht auf besonders schützenswerte Belange wie Unterhaltsverpflichtungen zu nehmen.