Legal Wiki

Firmenwert

Begriff und Bedeutung des Firmenwerts

Der Begriff Firmenwert bezeichnet den immateriellen Wert eines Unternehmens, der über den reinen Substanzwert hinausgeht. Er umfasst alle Faktoren, die dazu führen, dass ein Unternehmen am Markt einen höheren Wert besitzt als die Summe seiner einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Der Firmenwert spiegelt somit das Ansehen, die Kundenbeziehungen, das Know-how der Mitarbeitenden sowie weitere nicht greifbare Vorteile wider.

Rechtliche Einordnung des Firmenwerts

Im rechtlichen Kontext ist der Firmenwert insbesondere bei Unternehmensübernahmen und -verkäufen von Bedeutung. Er wird häufig im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen berücksichtigt und kann auch in Bilanzen ausgewiesen werden. Die Behandlung des Firmenwerts ist dabei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und unterliegt klaren Regelungen hinsichtlich Bewertung und Abschreibung.

Firmenwert im Rahmen von Unternehmenskäufen

Beim Erwerb eines Unternehmens wird neben dem materiellen Vermögen auch der immaterielle Mehrwert – also der Firmenwert – übertragen. Dieser entsteht beispielsweise durch einen etablierten Kundenstamm oder eine bekannte Marke. Im Kaufvertrag wird meist ein Gesamtpreis vereinbart; aus diesem lässt sich nach Abzug aller identifizierbaren Einzelwerte (wie Maschinen oder Immobilien) rechnerisch der Wert des Firmenwerts ableiten.

Bedeutung für die Bilanzierung

Der erworbene Firmenwert kann in bestimmten Fällen als sogenannter „immaterieller Vermögensgegenstand“ in die Bilanz aufgenommen werden. Dies betrifft vor allem Unternehmen, deren Jahresabschlüsse veröffentlicht werden müssen oder freiwillig erstellt werden. Die Aktivierung erfolgt zu Anschaffungskosten; anschließend muss geprüft werden, ob eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen ist oder ob eine außerplanmäßige Wertminderung vorliegt.

Sachlicher Unterschied: Originärer vs. derivativer Firmenwert

Es wird zwischen originärem (selbst geschaffenen) und derivativem (entgeltlich erworbenen) Firmenwert unterschieden:

  • Originärer Firmenwert: Entsteht durch eigene Geschäftstätigkeit innerhalb eines Unternehmens; dieser darf grundsätzlich nicht bilanziert werden.
  • Derivativer Firmenwert: Entsteht beim Erwerb eines bestehenden Betriebs gegen Entgelt; dieser kann unter bestimmten Bedingungen aktiviert werden.

Die Unterscheidung hat Auswirkungen auf steuerliche Aspekte sowie auf die Darstellung in Jahresabschlüssen.

Bedeutung im Steuerrechtlichen Kontext

Auch steuerlich spielt der Begriff eine Rolle: Der aktivierte derivative Geschäfts- oder Praxismehrwehrt beeinflusst sowohl Gewinnermittlung als auch Besteuerungsgrundlagen bei Unternehmenstransaktionen. Für den originären Anteil gelten andere Grundsätze bezüglich Abzugsfähigkeit und Berücksichtigung bei steuerlichen Bewertungen.

Bedeutung für Gläubiger- und Schuldnerschutz

Da es sich beim bilanzierten Geschäfts- bzw. Praxismehrwehrt um einen immateriellen Posten handelt, sind dessen Bewertung sowie mögliche Abschreibungen besonders relevant für Gläubigerinteressen wie auch für den Schutz vor Überschuldungstatbeständen im Insolvenzfall.

Anwendungsbereiche außerhalb von Unternehmenskäufen

Neben klassischen Übernahmen findet sich das Konzept ebenfalls bei Umwandlungen von Gesellschaften sowie bei Einbringungen einzelner Betriebe in neue Rechtsträger wieder. 
Die sachgerechte Bewertung stellt sicher, dass alle Beteiligten Klarheit über wirtschaftliche Verhältnisse erhalten. 


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Firmenwert“

Was versteht man unter dem Begriff „Firmenwert“?

Unter dem Begriff „Firmenwort“ versteht man den Mehrbetrag, den ein Käufer bereit ist, für ein Unternehmen zu zahlen, jenseits des Wertes aller einzeln bewertbaren Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. 
Er umfasst insbesondere immaterielle Werte wie Ruf, Kundenbindung sowie Organisationsstruktur .

Wann entsteht ein bilanzierungsfähiger „Firmenwort“?
< p >
Ein bilanzierungsfähiger Geschäfts- bzw . Praxismehrwehrt entsteht nur dann , wenn er entgeltlich mit einem gesamten Betrieb übernommen wurde . Selbst geschaffene Werte dürfen grundsätzlich nicht aktiviert werden .

< h3 >Wie erfolgt die Bewertung des „Firmenwortes“ ?< / h3 >
< p >
Die Bewertung orientiert sich am Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis sowie Zeitwerte sämtlicher identifizierbarer Einzelwerte .& nbsp ; Verschiedene Bewertungsmethoden können zur Anwendung kommen , wobei stets Transparenz & Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein müssen .

< h3 >Welche Rolle spielt der „Firmenwort“& nbsp ;im Steuerrecht ?< / h 3 >
< p >
Im Steuerrecht beeinflusst er sowohl Gewinnermittlung als auch Besteuerungsgrundlagen nach einer Übernahme . Die Behandlung unterscheidet sich je nachdem , ob es sich um einen selbst geschaffenen oder entgeltlich erworbenen Anteil handelt .

< h 3 >Kann ein selbst geschaffener „Firmenwort“& nbsp ;in die Bilanz aufgenommen werden ?< / h 3 >
< p >
Ein selbst geschaffener Geschäfts – bzw . Praxismehrwehrt darf grundsätzlich nicht aktiviert & bilanziert werden , da keine objektivierbare Anschaffungskosten existieren .

< h 3 >Wie lange darf ein aktivierter „Geschäftswert“& nbsp ;abgeschrieben werden ?& lt;/ h 3 >
<p>
Für abgeschriebene Werte gelten bestimmte Fristen , abhängig vom jeweiligen Bewertungsanlass && nbsp ;gesetzlichen Vorgaben zur Nutzungsdauer .
</ p>

< h 3>& amp ;#160 ;
Welche Risiken bestehen bei einer fehlerhaften Bewertung ?
</ h 3>
<p>
Eine unzutreffende Einschätzung kann Auswirkungen auf Bilanzklarheit haben ,
steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen
und Einfluss auf Haftungsverhältnisse nehmen .

</ p>