Begriff und Bedeutung von “Feriensachen” im Recht
Der Begriff „Feriensachen” bezeichnet im deutschen Recht solche Angelegenheiten, die während der Gerichtsferien von den Gerichten bearbeitet oder entschieden werden können oder müssen. Der Begriff ist insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in weiteren Verfahrensordnungen relevant. Feriensachen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von der allgemeinen Reduzierung des Geschäftsbetriebs der Gerichte während der Ferienzeit ausgenommen sind. Sie unterliegen speziellen rechtlichen Regelungen, die eine zeitnahe rechtliche Klärung gewährleisten sollen.
Rechtliche Grundlagen
Gerichtsferien: Hintergrund und Regelung
Gerichtsferien finden gemäß § 202 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) jährlich statt, in der Regel in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September. In diesem Zeitraum wird die Arbeit der Gerichte grundsätzlich eingeschränkt. Das Ziel ist, Angehörigen des Gerichts (Richter, Rechtsanwälte) eine zusammenhängende Urlaubszeit zu ermöglichen und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Justiz in dringenden Fällen aufrechtzuerhalten.
Anspruch und Definition von Feriensachen
Feriensachen sind in § 220 Abs. 2 GVG sowie in entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnungen definiert. Hierbei handelt es sich um Rechtssachen, deren Erledigung nicht durch die Gerichtsferien verzögert werden darf, da sie besondere Eilbedürftigkeit aufweisen oder aus gesetzlich normierten Gründen vorrangig zu behandeln sind.
Arten und Beispiele von Feriensachen
Zivilprozessrechtliche Feriensachen
Im Zivilprozess zählen zu den Feriensachen beispielsweise:
- Einstweilige Verfügungen und Anordnungen (§§ 935 ff. ZPO)
- Arrestverfahren (§§ 916 ff. ZPO)
- Familiensachen mit vorläufigen Maßnahmen (z.B. vorläufige Umgangsregelungen)
- Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Mietrecht, Arbeitsrecht usw.
Diese Verfahren können und müssen auch während der Gerichtsferien von den Gerichten behandelt werden. Die jeweiligen Prozessordnungen (z.B. § 220 Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO) legen die einzelnen, als Feriensachen geltenden, Angelegenheiten fest.
Strafprozessrechtliche Feriensachen
Im Strafprozessrecht sind insbesondere folgende Angelegenheiten als Feriensachen einzuordnen:
- Entscheidungen in Haftsachen (Untersuchungshaft, Strafhaft)
- Rechtsschutz in Untersuchungshaft und Aussetzung des Haftvollzugs
- Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Freiheitsentziehung stehen
Die Bearbeitung dieser Angelegenheiten während der Gerichtsferien ist zwingend geboten, da sie mit Grundrechten und elementaren Freiheitsrechten einhergehen.
Verwaltungsrechtliche Feriensachen
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten Angelegenheiten als Feriensachen, die durch gesonderte Vorschriften bestimmt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (z.B. Anträge nach § 123 VwGO)
- Verfahren mit besonderer Eilbedürftigkeit (z.B. Asylangelegenheiten, baurechtliche Eilverfahren)
Arbeitsgerichtliche Feriensachen
Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bestimmte Eilverfahren während der Gerichtsferien zu bearbeiten, insbesondere einstweilige Verfügungen, Kündigungsschutzverfahren mit besonderer Dringlichkeit oder vorläufige Weiterbeschäftigung.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Behandlung und Zuständigkeit während der Gerichtsferien
Für die Bearbeitung von Feriensachen werden während der Gerichtsferien spezielle Spruchkörper eingerichtet („Feriendienst”), die die normalerweise zuständigen Kammern oder Senate ersetzen. Der Feriendienst ist für alle als Feriensachen qualifizierten Angelegenheiten zuständig und stellt sicher, dass dringend zu regelnde Fälle nicht bis nach den Gerichtsferien aufgeschoben werden müssen.
Fristenlauf und Rechtsmittel
Die Gerichtsferien können Auswirkungen auf den Fristenlauf haben. Nach § 222 Abs. 1 ZPO werden bestimmte Fristen während der Gerichtsferien unterbrochen, sofern sie nicht Feriensachen betreffen. Für Feriensachen gelten die üblichen Fristenregelungen; hier erfolgt keine Unterbrechung, und etwaige Rechtsmittelfristen laufen regulär weiter.
Abgrenzung zu anderen Rechtssachen
Nicht alle dringenden Angelegenheiten werden pauschal als Feriensachen behandelt. Der Gesetzgeber hat einen gezielten Katalog aufgestellt, welche Tatsachenverfahren und Rechtsfragen auch in der Gerichtsferienzeit bearbeitet werden müssen. So ist beispielsweise die Bearbeitung von allgemeinem Geschäftsbetrieb, der keine besondere Dringlichkeit oder gesetzlichen Ausnahmegrund aufweist, während der Gerichtsferien regelmäßig ausgesetzt.
Bedeutung in der Praxis
Feriensachen gewährleisten die Rechtsstaatlichkeit und den effektiven Rechtsschutz auch während eingeschränkter Gerichtstätigkeit. Für Betroffene bedeuten Feriensachen insbesondere Rechtssicherheit und Schutz in existenziellen Situationen, etwa im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen, haftrechtlichen Eingriffen oder bei unaufschiebbaren Eilentscheidungen.
Weiterführende Regelungen
Die genaue Ausgestaltung der Feriensachen und deren Behandlung ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt. So geben die Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung und weitere Spezialgesetze detaillierte Vorgaben über Art, Umfang und Ablauf von Feriensachen.
Literatur und Weblinks
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), insbesondere §§ 202, 220-222
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Zusammenfassung:
Feriensachen sind eine gesetzlich definierte Kategorie von Rechtssachen, deren Bearbeitung während der Gerichtsferien auch bei eingeschränktem Gerichtsbetrieb nicht ausgesetzt werden darf. Sie betreffen in der Regel Angelegenheiten mit erheblicher Eilbedürftigkeit und haben rechtspraktisch erhebliche Bedeutung für die Wahrung effektiven Rechtsschutzes und die Sicherung grundlegender Rechte in Ausnahmesituationen. Die Zuordnung, Bearbeitung und prozessuale Behandlung sind umfassend gesetzlich geregelt und gewährleisten eine kontinuierliche, rechtssichere Rechtspflege auch während der Gerichtsferien.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist für die Bereitstellung und Instandhaltung der Feriensachen gemäß deutschem Recht verantwortlich?
Für die Bereitstellung und Instandhaltung der sogenannten Feriensachen, also persönlicher Gegenstände, die ein Kind während der Ferien zum anderen Elternteil mitnimmt, gibt es keine explizite gesetzliche Regelung im deutschen Recht. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit aus dem sorgerechtlichen Verhältnis und im Einzelfall aus dem individuellen Bedarf des Kindes sowie der Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern. Vielfach wird davon ausgegangen, dass der betreuende Elternteil für die Ausstattung des Kindes mit den notwendigen Dingen für den Ferienaufenthalt verantwortlich ist. Dazu können beispielsweise Kleidung, Medikamente, Sportgeräte oder spezielle Ausrüstungsgegenstände zählen. Dies folgt daraus, dass der betreuende Elternteil regelmäßig den täglichen Bedarf des Kindes decken muss. Allerdings können die Eltern im Rahmen des Umgangsrechts auch abweichende Vereinbarungen treffen, mit denen sie regeln, welche Feriensachen das Kind mitbringen oder vor Ort erhalten soll. Kommt es hierbei zu Streitigkeiten, können diese notfalls gerichtlich geklärt werden, wobei das Familiengericht stets das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt.
Wie ist die Haftung geregelt, wenn Feriensachen während des Umgangs beim anderen Elternteil beschädigt oder verloren werden?
Die Haftung für beschädigte oder verloren gegangene Feriensachen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der umgangsberechtigte Elternteil trägt für alle im Rahmen des Umgangs übernommenen Sachen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Elternteils, § 276 BGB. Kommt es dennoch zum Verlust oder zur Beschädigung von Gegenständen, haftet der Elternteil nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit, insbesondere bei altersgemäßem Verhalten des Kindes, ist in der Regel nicht haftungsbegründend. Bestehen Zweifel, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag, obliegt die Beweislast dem anspruchstellenden Elternteil. In der Praxis sind solche Fälle häufig schwer nachweisbar und werden daher selten erfolgreich durchgesetzt.
Können Feriensachen Bestandteil von Unterhaltsvereinbarungen sein?
Ja, Feriensachen können Bestandteil von Unterhaltsvereinbarungen werden. Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung können die Eltern regeln, welche Kosten für die Anschaffung oder Bereitstellung von speziellen Feriensachen (z. B. Skiausrüstung, Fahrräder, elektronische Geräte) vom Unterhaltspflichtigen übernommen werden. Grundsätzlich sind diese Kosten aber bereits durch den regelmäßigen Kindesunterhalt abgedeckt, sofern es sich um üblichen Bedarf handelt. Lediglich außergewöhnliche, nicht regelmäßig anfallende Kosten können ggf. als sogenannter Mehr- oder Sonderbedarf gemäß § 1613 BGB geltend gemacht werden. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung schafft für beide Elternteile Rechtssicherheit.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Streitigkeiten über die Rückgabe oder Herausgabe von Feriensachen?
Bei Konflikten wegen der Rückgabe oder Herausgabe von Feriensachen stehen den Eltern verschiedene Rechtsmittel offen. Zunächst sollte immer versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden, etwa durch Vermittlung des Jugendamtes. Bleibt dies erfolglos, kann der betreffende Elternteil einen Antrag auf Herausgabe gemäß § 604 BGB (Leihe) oder auf Schadenersatz nach § 280 BGB beim Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann im Einzelfall, inwieweit eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht und wann diese zu erfolgen hat. Die Gerichte legen dabei besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl und die Zumutbarkeit für beide Elternteile.
Gibt es eine Verpflichtung zur inventarisierten Übergabe der Feriensachen?
Rechtlich besteht keine ausdrückliche Pflicht, eine Übergabeliste oder ein Inventar der Feriensachen zu erstellen. In der Praxis wird dies jedoch häufig empfohlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine solche Vereinbarung kann formlos oder auch vertraglich zwischen den Eltern getroffen werden und ist insbesondere bei teuren oder umfangreichen Gebrauchsgegenständen sinnvoll. Sie hat Beweiswert für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Ohne eine derartige Dokumentation ist im Streitfall schwierig nachzuweisen, welche Gegenstände übergeben oder in welchem Zustand sie zurückgegeben wurden.
Was passiert, wenn Feriensachen während der Ferien nicht zurückgegeben werden?
Werden Feriensachen nach dem Umgang oder Ferienaufenthalt nicht zurückgegeben, kann derjenige Elternteil, dem die Sachen zustehen, die Herausgabe verlangen. Zunächst sollte eine außergerichtliche Aufforderung erfolgen. Kommt der andere Elternteil dem nicht nach, besteht die Möglichkeit, auf Herausgabe der Sachen nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabeanspruch) zu klagen. Der Anspruch kann sich auch auf Wertersatz richten, wenn die Gegenstände nicht mehr auffindbar oder unbrauchbar geworden sind. Bei minderjährigen Kindern übernimmt in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Geltendmachung des Anspruchs.
Können Feriensachen im Rahmen einer Umgangsregelung ausdrücklich geregelt werden?
Ja, im Rahmen einer Umgangsregelung nach § 1684 BGB besteht die Möglichkeit, den Umgang mit Feriensachen ausdrücklich zu vereinbaren. Eine solche Regelung kann Bestandteil eines gerichtlichen Vergleichs oder einer außergerichtlichen Eltervereinbarung sein, um potenzielle Missverständnisse und spätere Konflikte zu vermeiden. Darin können beispielsweise die Mitnahme, Rückgabe, Pflege und Kostentragung für Feriensachen detailliert geregelt werden. Werden solche Vereinbarungen in einem gerichtlichen Beschluss aufgenommen, sind sie notfalls auch vollstreckbar. Dies erhöht die Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für beide Elternteile.