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Feiertagsvergütung

Begriff und Bedeutung der Feiertagsvergütung

Die Feiertagsvergütung ist eine besondere Form der Entgeltfortzahlung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für gesetzliche Feiertage zusteht, an denen sie aufgrund des Arbeitszeitgesetzes nicht arbeiten müssen. Sie stellt sicher, dass Beschäftigte auch dann ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt erhalten, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Die Regelungen zur Feiertagsvergütung dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und sollen Einkommenseinbußen durch arbeitsfreie gesetzliche Feiertage verhindern.

Rechtlicher Rahmen der Feiertagsvergütung

Der Anspruch auf Vergütung an gesetzlichen Feiertagen ergibt sich aus arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese verpflichten Arbeitgeber dazu, das regelmäßige Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn ein Arbeitstag aufgrund eines gesetzlichen Feiertages entfällt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht; maßgeblich ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Feiertagsvergütung

Ein Anspruch auf Zahlung besteht grundsätzlich dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um einen gesetzlichen (bundes- oder landesweiten) Feiertag.
  • Der betroffene Tag wäre ohne den gesetzlichen Anlass ein regulärer Arbeitstag gewesen.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht am betreffenden Tag fort.
  • Es liegt keine eigenverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers vor (z.B. unentschuldigtes Fehlen).

Nicht erfasst sind freiwillige Betriebsferien oder individuell vereinbarte freie Tage außerhalb gesetzlicher Regelungen.

Kreis der anspruchsberechtigten Personen

Anspruchsberechtigt sind alle abhängig Beschäftigten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis – unabhängig von Art und Umfang ihrer Tätigkeit. Dazu zählen Vollzeit-, Teilzeit- sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Auch Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung an gesetzlichen Feiertagen.

Berechnung und Höhe der Feiertagsvergütung

Bemessungsgrundlage für die Zahlung am Feiertag

Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten „regelmäßigen Entgelt“, das bei regulärer Arbeit erzielt worden wäre. Maßgeblich ist dabei das durchschnittliche Einkommen einschließlich regelmäßig gezahlter Zuschläge wie etwa Schichtzulagen oder Leistungsprämien – sofern diese Bestandteil des üblichen Lohns sind. Nicht berücksichtigt werden hingegen Überstunden- oder Einmalzahlungen sowie Aufwandsentschädigungen.

Sonderfälle: Schichtarbeit und variable Diensteinteilung

Bei wechselnden Dienstplänen oder Schichtarbeit wird als Grundlage meist die individuelle Planung herangezogen: Fällt eine geplante Schicht wegen eines gesetzlichen Feiertrags aus, so wird diese wie gearbeitet vergütet; war ohnehin keine Einteilung vorgesehen, entsteht kein zusätzlicher Zahlungsanspruch.

Sonderregelungen bei tatsächlicher Arbeit an einem gesetzlichen Feiertrag

An manchen Betrieben kann es erforderlich sein, dass trotz eines offiziellen Feiertrags gearbeitet werden muss – beispielsweise im Gesundheitswesen oder in bestimmten Produktionsbetrieben mit kontinuierlichem Betrieb.
In diesen Fällen erhalten Beschäftigte neben ihrem Grundlohn häufig zusätzlich einen sogenannten „Feiertagszuschlag“. Die genaue Höhe dieses Zuschlags kann tarifvertraglich geregelt sein oder im individuellen Vertrag festgelegt werden.
Unabhängig vom Zuschlag bleibt jedoch stets mindestens das übliche Entgelt für den ausgefallenen freien Tag gewahrt.

Ausschlussgründe und Besonderheiten bei der Auszahlung von Feiertragsvergütungen

  • Krankheit: Erkrankt eine Person während eines geplanten Einsatzes am Gesetzlichen Feiertrag rechtmäßig mit ärztlichem Attest,
    so erhält sie stattdessen Krankengeld beziehungsweise Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – nicht jedoch doppelte Leistungen.
  • Betriebsferien: Fallen Betriebsferien zufällig auf einen Gesetzlichen Feiertrag,
    so gilt dieser Tag als abgegolten; es erfolgt keine zusätzliche Gutschrift weiterer Urlaubstage.

Befristete Verträge & Probezeiten

Auch befristet Angestellte sowie Personen in Probezeiten haben grundsätzlich denselben Schutz hinsichtlich einer Vergütungsfortzahlung an Gesetzlichen Feierta-gen wie unbefristet beschäftigte Kolleginnen und Kollegen.
Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten von Mitarbeitenden sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Häufig gestellte Fragen zur Feiertragsvergütung (FAQ)

Muss ich auch dann bezahlt werden, wenn ich normalerweise am Freitag arbeite und dieser ein gesetzlicher Ferientrag ist?

Ja, soweit Freitag Ihr regulärer Werktag ist und Sie wegen des offiziellen Ferientrages nicht arbeiten dürfen, muss Ihnen Ihr gewöhnliches Gehalt gezahlt werden. 


< h3 >Bekomme ich mehr Geld, wenn ich tatsächlich am Ferientrag arbeiten muss?
< p >Werden Sie zum Dienst eingeteilt, kann Ihnen neben Ihrem normalen Lohn zusätzlich ein sogenannter Ferientraggzuschlag zustehen. 


< h3 >Gilt die Regelung auch für Minijobber?
< p >Auch geringfügig beschäftigte Personen haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihr übliches Gehalt zu erhalten, soweit sie sonst planmäßig gearbeitet hätten.& nbsp;


< h3 >Was passiert,& nbsp;wenn mein Urlaub genau auf einen offiziellen Ferientrag fällt?
< p >Fällt während Ihres genehmigten Urlaubs ein offizieller Ferientrag,& nbsp;müssen Sie keinen zusätzlichen Urlaubstag nehmen.& nbsp;< / p >


< h3 >Wie berechnet sich mein Gehalt,& nbsp;wenn meine Dienste variabel geplant werden?
< p >Maßgeblich ist,& nbsp;ob Sie laut Plan tatsächlich zum Arbeiten eingeteilt waren.& nbsp;< / p >


< h3 >Kann mein Arbeitgeber mir weniger zahlen,& nbsp;nur weil gerade wenig Betrieb herrscht?
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Lexikonartikel: Begriff „Feiertagsvergütung" verständlich erklärt<br />

Begriff und Bedeutung der Feiertagsvergütung

Die Feiertagsvergütung

oft auch als „
Entgeltfortzahlung für gesetzliche
Feierta-ge“
bezeichnet –
meint jene Zahlung,
die Beschäftigte für ihre ausgefallene
Arbeit während amtlicher
gesetzlicher Feierta-ge erhalten.
Sie sorgt dafür,
dass Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall erleiden,
nur weil ihnen per Gesetz untersagt wird,
an bestimmten Tagen tätig zu sein.
So bleibt ihr Einkommen stabil,
auch wenn sie infolge staatlich geschützer Ruhetage freigestellt sind.
Diese Regel dient dem sozialen Schutz aller abhän-gig Beschäftigten.

Zusammengefasst:
Beschäftigte müs-sen durch amtliche Ruhetage keinen finanziellen Nachteil hinnehmen.
Sie bekommen ihr normales Gehalt weitergezahlt,
selbst wenn ihre Tätigkeit ruht.














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Rechtlicher Rahmen zur 
Feiertagsvergüt ung
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   Der recht liche An spruch , ei ne Ver g ü tung f ür ge setz liche r u he tage z u e r hal ten , b este ht i n D e ut sch la nd a uf g rund v on a r be its re cht li chen V or sc hr if te n . D ie se s c ha ff t S ic he rh eit d ar ü ber , d as s B es ch ä ft ig te k ei nen E in ko mm en sv er lu st e rl ei de n , w enn i hr A rb ei ts ta g a uf e in en o ff iz ie ll en F ei er ta g f äl lt . D ab ei i st e s u nw es ent li ch , o b d as A rb ei ts ve rh äl tn is m ün dl ic h o de r sc hr if tl ic h v erei nb art w ur de ; m aß ge bl ic he nt sc hei de nd i st d as B est eh en e ines A rb ei ts ve rh äl tn is se s .                                                                                                                                                                                      
  

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Voraussetzungen f�r den Anspruch auf 

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Kreis anspruchsberechtigter Personen

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Berechnungshöhe bei Auszahlung

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Ni cht ab gede ckt sin d Übe rst unde nz us chl äg eg eb ens ow ie Ei nm al zah lun gen od er Er sat zz ah lun gen fü r Me hra uf wa nd .

Sonderfälle bei variabler Diensteinteilung/Schichtarbeit

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Vergütung für tatsächliche Arbeit am offiziellen Festtag



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ID:Häufig gestellte Fragen zurFeiertags­ver­gü­tung (FAQ)

Muss ich bezahlt werden,wenn mein regu­lärer Werk­tag genauauf einen amt­li­chen Fei­er­tag fällt?

Sollte Ihr regu­lärer Werk­tag durch einen offi­ziellen Fei­er­tag ersetzt wer­den,müsste Ihnen grund­sätz­li...
das nor­ma­le Gehalt wei­ter­ge­zahlt wer­den.Der Ausfall darf kein finan­­ziel­­ler Nachteil sein.

< !-- FAQ-Frage -->Zählt Minijob-Arbeit ebenfalls dazu?
< / H³ >
< P>Auch geringfügig beschäf­tige Per­­sonen bekom­men grund­sätz­­lich ihren nor­ma­­len Lohn wei­ter­ge...
solange sie planmäßig einge­teilt gewe­­sen wären.

< !-- Q03 -->Darf mir weniger gezahlt wer­den,wenn wenig Betrieb herrscht?
< / H³ >
< P>Niedrige Auftragslage allein berech­tigt nicht dazu,das regelmäße Entgelt für ausgefal­le­ne Tage ...
zu kürzen.Wichtig bleibt,dass ohne den amt­li­chen Frei­ta­gen gearbei­tet wor­den wäre.

< !-- Q04 -->Muss ich mehr Geld bekom­men,wenn ich trotz Frei­ta­gen arbeite?
< / H³ >
< P>Neben dem Grund­gehalt kann zusätz­li...ein soge­nann­ter „Feier­ta...gszu...schlag" mög­li...sein.Die genaue Höhe hängt vom Tarif‑oder Einzel‑Vertrag ab.

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