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Feiertagsfahrverbot


Begriffsbestimmung und Rechtsgrundlagen des Feiertagsfahrverbots

Das Feiertagsfahrverbot ist eine verkehrsrechtliche Regelung, die den Betrieb bestimmter Kraftfahrzeuge an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einschränkt. Ziel dieser Regelung ist es, den Erholungswert der Feiertage zu gewährleisten, die Verkehrsbelastung zu reduzieren, das Unfallrisiko zu senken sowie die Lärmbelästigung an Ruhetagen zu minimieren. Die gesetzlichen Grundlagen für das Feiertagsfahrverbot finden sich insbesondere in Deutschland im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), namentlich dessen § 30 StVO.

Anwendungsbereich des Feiertagsfahrverbots

Betroffene Fahrzeuge

Das Feiertagsfahrverbot betrifft in erster Linie schwere Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkw, unabhängig von deren tatsächlicher Beladung. Das Verbot richtet sich sowohl an inländische als auch an ausländische Fahrzeuge, sofern diese auf öffentlichen Straßen innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen StVO unterwegs sind.

Von den Vorschriften ausgenommene Fahrzeuge und Transporte

Nicht vom Feiertagsfahrverbot betroffen sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die den Straßenverkehr nicht erheblich beeinflussen oder für spezielle Zwecke zugelassen sind. Dazu zählen beispielsweise Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, der Feuerwehr, Katastrophenschutz, der Polizei sowie Straßendienst- und Müllabfuhrfahrzeuge. Ausnahmen bestehen weiterhin für den Transport verderblicher Waren, den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und Binnenschiff-Straße unter bestimmten Voraussetzungen sowie für Fahrten, die mit besonderen Genehmigungen durchgeführt werden.

Zeitraum und Geltungsdauer des Verbots

Regelmäßige Verbotszeiten

Das Feiertagsfahrverbot gilt bundesweit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Für bestimmte Feiertage, wie den Karfreitag, den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit, kann die Geltungsdauer jedoch abweichen, sofern dies auf Landesebene durch Rechtsverordnung geregelt ist oder besondere verkehrsleitende Maßnahmen getroffen werden.

Länderspezifische Regelungen

Obwohl das Feiertagsfahrverbot grundsätzlich bundesweit gilt, können einzelne Bundesländer zusätzliche regionale Einschränkungen oder Liberalisierungen festlegen, insbesondere bei Feiertagen, die nicht in allen Bundesländern als gesetzlicher Feiertag gelten (z. B. Fronleichnam oder Reformationstag).

Rechtliche Ausnahmen und Genehmigungsverfahren

Allgemeine Ausnahmen

Die StVO sieht für bestimmte Waren und Beförderungen pauschale Ausnahmen vor. Beispiele sind die Beförderung von Milch, Fleisch, frischen Lebensmitteln, leicht verderblicher Ware, lebenden Tieren sowie bestimmte Nottransporte.

Einzelfallgenehmigungen

Wird ein Transport nicht durch eine allgemeine Ausnahme gedeckt, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu beantragen. Die Erteilung ist gebührenpflichtig und erfolgt nur, wenn ein dringendes Transportbedürfnis nachgewiesen wird und keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des ruhenden Straßenverkehrs zu erwarten sind.

Sanktionsregelungen bei Verstoß

Bußgeldtatbestände

Die Missachtung des Feiertagsfahrverbots stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet. Hinzu kommen die Möglichkeit von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg und in gravierenden Fällen ein befristetes Fahrverbot für den verantwortlichen Fahrzeugführer.

Verantwortlichkeit und Zurechnung

Die Verantwortlichkeit liegt sowohl beim Lenker des Fahrzeugs als auch beim Halter. Bei Unternehmen können zusätzlich verantwortliche Personen aus der Dispositions- beziehungsweise Leitungsstruktur belangt werden.

Verhältnis zu anderen Verkehrsverboten

Sonntagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist eng mit dem in den Sommermonaten geltenden Ferienfahrverbot (§ 1 der Ferienreiseverordnung) verknüpft, das im Zeitraum 1. Juli bis 31. August zusätzliche Verkehrsbeschränkungen für Lkw auf bestimmten Strecken vorsieht. Beide Regelungen ergänzen sich und dienen der Entlastung des Individualverkehrs an verkehrsstarken Tagen.

Ausnahme von Fahrverboten im europäischen Kontext

Innerhalb der Europäischen Union bestehen unterschiedliche Regelungen zum Feiertags- und Sonntagsfahrverbot. Deutschland nimmt im Hinblick auf Umfang und Härte des Fahrverbots im europäischen Vergleich eine Ausnahmestellung ein, wodurch sich insbesondere für den internationalen Straßengüterverkehr besondere Beachtungspflichten ergeben.

Zweck und Zielsetzung

Hauptziel des Feiertagsfahrverbots ist der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Es soll nicht nur Lärm- und Schadstoffemissionen begrenzen, sondern auch die Verkehrssicherheit an Tagen mit erhöhtem Freizeitverkehr stärken. Der Schutzgedanke bezieht sich sowohl auf die Interessen der erwerbstätigen Bevölkerung als auch auf den Schutz besonders sensibler Erholungsregionen und Ballungsräume.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere § 30 und § 46
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Ferienreiseverordnung (FerienFV)
  • Richtlinien über Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fazit

Das Feiertagsfahrverbot ist eine zentrale Regelung des deutschen Verkehrsrechts zur Sicherung der Erholungs- und Schutzfunktion von Sonn- und Feiertagen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Es gilt für die meisten schweren Lkw und beinhaltet umfassende Ausnahmen, mit der Möglichkeit von Sondergenehmigungen. Die Einhaltung wird streng kontrolliert und Verstöße werden sanktioniert. Aufgrund seiner Bedeutung und vielfältigen Ausnahmen ist eine genaue Kenntnis der Vorschriften für alle Transportbeteiligten unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Fahrzeuge sind vom Feiertagsfahrverbot betroffen?

Vom Feiertagsfahrverbot betroffen sind grundsätzlich Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhängern, unabhängig vom Gesamtgewicht. Das Fahrverbot gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Fahrzeuge, wenn sie öffentliche Straßen in Deutschland benutzen. Ausgenommen vom Verbot sind beispielsweise Fahrzeuge, die nachweislich ausschließlich zur kombinierten Schienen-, Hafen- oder Flugzeuganlieferung eingesetzt werden, sowie bestimmte Sondertransporte (wie Frischmilch oder verderbliche Lebensmittel). Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, des Katastrophenschutzes oder der Polizei sind ebenfalls ausgenommen, sofern sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben unterwegs sind. Privat genutzte Transporter oder Wohnmobile fallen hingegen nicht unter dieses Verbot, sofern sie nicht gewerblich als Lkw betrieben werden.

Für welche Zeiträume gilt das Feiertagsfahrverbot?

Das Feiertagsfahrverbot gilt an den gesetzlichen Feiertagen jeweils von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Je nach Bundesland können aber auch andere Zeiten maßgeblich sein, insbesondere an bundeslandspezifischen Feiertagen wie Fronleichnam oder Allerheiligen. An bundesweit einheitlichen Feiertagen, also insbesondere an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, dem Tag der Deutschen Einheit sowie dem 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, gilt das Verbot im gesamten Bundesgebiet. Darüber hinaus gilt in den Sommermonaten an Sams- und Sonntagen ein zusätzliches Lkw-Fahrverbot auf besonders belasteten Streckenabschnitten, das nach § 1 der Ferienreiseverordnung geregelt ist.

Welche Ausnahmen vom Feiertagsfahrverbot sind vorgesehen?

Das Gesetz sieht umfangreiche Ausnahmen vom Feiertagsfahrverbot vor. So dürfen beispielsweise Fahrzeuge verkehren, die frische Lebensmittel oder schnell verderbliche Waren befördern, wie Milch, Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse oder Zeitungen; dieses muss aber im Frachtbrief eindeutig vermerkt werden. Transportfahrten für den öffentlichen Notstand, wie beispielsweise die Versorgung von Krankenhäusern, sind ebenfalls erlaubt. Weiterhin gibt es Ausnahmen für Leerfahrten im Zusammenhang mit einer zuvor vom Verbot ausgenommenen Beladung und für Fahrzeuge des Straßendienstes oder der Straßenreinigung. Für andere Ausnahmefälle können Unternehmen auf Antrag bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierfür müssen jedoch besondere Gründe vorliegen und das öffentliche Interesse abgewogen werden.

Wie werden Verstöße gegen das Feiertagsfahrverbot sanktioniert?

Verstöße gegen das Feiertagsfahrverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden gemäß § 30 Abs. 3 und § 49 Abs. 1 Nr. 15 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geahndet. Die Folgen sind im Bußgeldkatalog geregelt: Fahrer müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 120 Euro rechnen, während für den Halter eines verbotenerweise eingesetzten Fahrzeugs ein Bußgeld von 570 Euro vorgesehen ist. In besonders gravierenden Fällen kann zudem die Weiterfahrt bis zum Ende des Verbots untersagt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit versicherungsrechtlicher Konsequenzen bei einem Unfall während widerrechtlicher Fahrten.

Welche Behörde ist für Ausnahmegenehmigungen zum Feiertagsfahrverbot zuständig?

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers zuständig. Das ist in der Regel das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt. Der Antrag muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen; er ist zu begründen und im Zweifel mit Nachweisen zu belegen, etwa warum die jeweilige Transportleistung am Feiertag unbedingt erforderlich ist und das öffentliche Interesse dies verlangt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, etwa hinsichtlich bestimmter Strecken, Zeiten oder Transportarten. Bei länderübergreifenden Transporten kann auch die Behörde am Beginn der Fahrt zuständig sein.

Welche Nachweispflichten bestehen bei Ausnahmen vom Feiertagsfahrverbot?

Sofern ein Fahrzeugfahrer eine Ausnahmegenehmigung für das Feiertagsfahrverbot in Anspruch nimmt, muss er diese während der Fahrt im Original mitführen. Entsprechende Frachtpapiere, die eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 StVO rechtfertigen (z.B. für den Lebensmittel- oder Zeitungsvertrieb), sind ebenfalls bereitzuhalten und auf Verlangen den Kontrollorganen auszuhändigen. Das Nichtmitführen der Ausnahmegenehmigung kann wie ein Verstoß gegen das Fahrverbot behandelt und sanktioniert werden. Die Ausnahmeberechtigung muss eindeutig aus den Papieren hervorgehen, da andernfalls eine pauschale Ausnahme nicht anerkannt wird.

Wie erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Feiertagsfahrverbots?

Die Einhaltung des Feiertagsfahrverbots wird regelmäßig durch die Polizei und den Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, vormals BAG) kontrolliert. Dies geschieht sowohl durch stationäre Verkehrskontrollen als auch durch mobile Überwachungsmaßnahmen auf Autobahnen und Bundesstraßen. Kontrolliert werden sowohl fahrende als auch stehende Lkw. Bei festgestellten Verstößen erfolgen sofortige Maßnahmen wie die Stilllegung des Fahrzeugs bis zum Ablauf des Verbotszeitraums. Kontrolliert werden insbesondere auch mitgeführte Papiere, um etwaige Ausnahmetatbestände zu prüfen. Häufig werden Kontrollen gezielt an Feiertagen und auf Hauptverkehrsachsen durchgeführt, um die Einhaltung deutschlandweit sicherzustellen.