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Fehlgeschlagener Versuch

Begriff und Einordnung: Was bedeutet „fehlgeschlagener Versuch“?

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn eine begonnene Tat nicht mehr zur Vollendung gebracht werden kann, ohne dass eine neue Ursache gesetzt oder ein erheblicher zeitlicher Abstand eintritt. Maßgeblich ist, ob die Vollendung mit den vorhandenen Mitteln und in unmittelbarem Fortgang des Geschehens noch möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, gilt der Versuch als fehlgeschlagen.

Der Begriff gehört zum allgemeinen System des Versuchsrechts. Er grenzt die Situation ab, in der das Vorhaben praktisch am Ende ist, von Fällen, in denen die tatgeneigte Person noch ohne wesentliche Unterbrechung weitermachen könnte. Diese Einordnung ist besonders wichtig für die Frage, ob ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt und wie der Versuch rechtlich zu bewerten ist.

Strukturmerkmale des fehlgeschlagenen Versuchs

Objektive Komponente

Objektiv ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn die geplante Vollendung unter den gegebenen Umständen nicht mehr erreichbar ist. Typische Anzeichen sind:

  • Die wesentlichen Mittel sind aufgebraucht oder untauglich geworden (z. B. keine Munition mehr, Werkzeug zerbrochen).
  • Die Situation hat sich so verändert, dass das Ziel im unmittelbaren Fortgang nicht mehr erreichbar ist (z. B. Opfer ist unerreichbar geflüchtet, bewachte Sicherheitszone schließt, Alarm ist ausgelöst).
  • Ein weiteres Vorgehen erfordert eine neue Handlungskette, etwa das Beschaffen anderer Mittel oder ein Abwarten auf eine neue Gelegenheit.

Subjektive Komponente (Vorstellungsbild zum Abbruchzeitpunkt)

Neben der objektiven Lage kommt es auf das Vorstellungsbild der handelnden Person im Zeitpunkt an, in dem sie innehält oder das Geschehen endet. Entscheidend ist, ob sie die Vollendung nach ihrer eigenen Einschätzung noch im unmittelbaren Fortgang und mit den verfügbaren Mitteln erreichen kann. Hält sie die Vollendung für unmöglich oder nur nach wesentlicher Unterbrechung für erreichbar, spricht dies für einen fehlgeschlagenen Versuch.

Dieses zeitnahe Vorstellungsbild wird häufig als „Rücktrittshorizont“ beschrieben: Es geht um das, was die handelnde Person in diesem Moment als realistische Fortsetzungsmöglichkeit ansieht.

Mehraktige Geschehen und Bewertung als Einheit

Bei Taten, die aus mehreren Schritten bestehen, wird regelmäßig das Gesamtgeschehen betrachtet. Maßgeblich ist, ob der ursprüngliche Tatplan im unmittelbaren Weitergang noch zur Vollendung führen konnte. Ein bloßes Stocken einzelner Schritte genügt nicht. Erst wenn aus Sicht des Gesamtplans eine neue Ursache gesetzt oder eine deutliche Zäsur erforderlich wäre, liegt ein Fehlschlag vor.

Abgrenzungen zu verwandten Begriffen

Fehlgeschlagener Versuch vs. unbeendeter/beendeter Versuch

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn noch weitere Handlungen zur Vollendung erforderlich wären und die handelnde Person das auch so sieht. Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn sie davon ausgeht, alles Erforderliche getan zu haben. Der fehlgeschlagene Versuch ist demgegenüber die Lage, in der die Vollendung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr erreichbar ist. Diese Kategorien betreffen unterschiedliche Fragen: unbeendet/beendet dient der Einordnung des Versuchsstadiums; „fehlgeschlagen“ beantwortet, ob die Tat überhaupt noch ohne neue Ursache fortsetzbar ist.

Fehlgeschlagener Versuch vs. untauglicher Versuch

Beim untauglichen Versuch ist die Tat von Anfang an mit den eingesetzten Mitteln oder am gewählten Objekt nicht zu vollenden (z. B. leere Geldkassette, objektiv ungeeignetes Mittel). Der fehlgeschlagene Versuch ist dagegen typischerweise ein zunächst grundsätzlich taugliches Vorgehen, das im Verlauf scheitert, sodass eine Fortsetzung im unmittelbaren Weitergang nicht mehr möglich ist.

Rücktritt und Fehlschlag

Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass die Vollendung noch möglich wäre und die handelnde Person freiwillig aufgibt oder den Erfolg verhindert. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist diese Möglichkeit gerade entfallen. Daher schließt der Fehlschlag einen strafbefreienden Rücktritt aus. Wer nach einem Fehlschlag erneut ansetzt (z. B. nach Beschaffung neuer Mittel), handelt in der Regel auf Grundlage einer neuen Ursache, die rechtlich als neues Geschehen bewertet wird.

Rechtsfolgen des fehlgeschlagenen Versuchs

Ist der Versuch fehlgeschlagen, bleibt es grundsätzlich bei der Versuchsstrafbarkeit. Ob und in welchem Umfang sich dies auf die Strafhöhe auswirkt, hängt von der konkreten Nähe zur Vollendung, der Intensität des Vorgehens und der eingetretenen Gefährdung ab. Die Bewertung berücksichtigt, wie weit die Tat fortgeschritten war und ob das Scheitern früh oder spät im Ablauf eingetreten ist.

Bemühungen nach dem Fehlschlag – etwa Reue oder spätere Schadensminderung – können je nach Deliktsart oder Einzelfall eine Rolle spielen, ändern aber nichts daran, dass der strafbefreiende Rücktritt nicht mehr eröffnet ist, wenn die Vollendung im unmittelbaren Fortgang ohnehin ausgeschlossen war.

Typische Konstellationen

Aufgebrauchte Mittel

Eine Person versucht, einen Schuss abzugeben, verfehlt das Ziel und hat keine Munition mehr. Die Zielperson bringt sich außer Reichweite. Ohne neue Munition ist die Vollendung im unmittelbaren Fortgang nicht möglich: Der Versuch ist fehlgeschlagen.

Unerreichbares Tatobjekt

Beim Versuch, in einen Tresorraum zu gelangen, löst der Alarm aus; der Raum verriegelt automatisch und Sicherheitspersonal trifft ein. Ein ununterbrochenes Weitermachen scheidet aus; das Geschehen wäre nur nach neuer Planung und mit anderen Mitteln fortsetzbar. Ergebnis: fehlgeschlagener Versuch.

Abbruch aus Einsicht in die Aussichtslosigkeit

Jemand merkt nach mehreren erfolglosen Manipulationen, dass das verwendete Werkzeug nicht mehr funktionsfähig ist und ein weiteres Vorgehen ohne Ersatz nicht möglich ist. Auch hier ist der Versuch fehlgeschlagen, weil die Vollendung ohne neue Ursache nicht erreichbar ist.

Häufig gestellte Fragen zum fehlgeschlagenen Versuch

Was ist ein fehlgeschlagener Versuch in einfachen Worten?

Ein fehlgeschlagener Versuch ist ein begonnenes, aber gescheitertes Tatvorhaben, das im unmittelbaren Fortgang nicht mehr zur Vollendung gebracht werden kann, ohne neue Mittel zu beschaffen oder einen deutlichen zeitlichen Bruch in Kauf zu nehmen.

Woran erkennt man den Unterschied zwischen fehlgeschlagenem und unbeendetem Versuch?

Beim unbeendeten Versuch wäre die Vollendung im unmittelbaren Weiterhandeln noch möglich. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist das nicht mehr der Fall; die Tat könnte nur nach neuer Ursache oder mit zeitlicher Zäsur fortgesetzt werden.

Spielt die Einschätzung der handelnden Person eine Rolle?

Ja. Maßgeblich ist, was die Person im Moment des Innehaltens oder Scheiterns als erreichbar ansieht. Hält sie die Vollendung mit den vorhandenen Mitteln und ohne Unterbrechung für unmöglich, spricht dies für einen Fehlschlag.

Kann nach einem fehlgeschlagenen Versuch noch strafbefreiend zurückgetreten werden?

Nein. Der strafbefreiende Rücktritt setzt die Möglichkeit voraus, die Tat noch im unmittelbaren Fortgang zu vollenden. Ist die Vollendung bereits ausgeschlossen, kommt ein solcher Rücktritt nicht mehr in Betracht.

Wie wird bei mehraktigen Taten beurteilt, ob der Versuch fehlgeschlagen ist?

Es wird das Gesamtgeschehen betrachtet. Entscheidend ist, ob der ursprüngliche Tatplan noch ohne neue Ursache und ohne wesentliche Verzögerung zur Vollendung führen konnte. Ist das nicht der Fall, liegt ein Fehlschlag vor.

Worin liegt der Unterschied zum untauglichen Versuch?

Beim untauglichen Versuch ist die Tat von vornherein nicht zu vollenden, etwa weil Mittel oder Objekt generell ungeeignet sind. Beim fehlgeschlagenen Versuch scheitert ein grundsätzlich taugliches Vorgehen im Verlauf, sodass eine Fortsetzung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr möglich ist.

Hat der fehlgeschlagene Versuch Auswirkungen auf die Strafzumessung?

Ja. Für die Bewertung sind insbesondere Nähe zur Vollendung, Intensität des Vorgehens und Ausmaß der Gefährdung relevant. Ein früher Fehlschlag kann anders gewichtet werden als ein knapp an der Vollendung gescheitertes Geschehen.

Kann eine später doch noch vollendete Tat nach einem Fehlschlag auf den ersten Versuch zurückgeführt werden?

Regelmäßig nein. Wird nach einem Fehlschlag später mit neuen Mitteln oder nach einer deutlichen Unterbrechung erneut gehandelt, handelt es sich rechtlich um ein neues Geschehen, das gesondert zu beurteilen ist.