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Faschismus


Begriff und Begriffsentstehung des Faschismus

Der Begriff „Faschismus” bezeichnet eine politische Ideologie sowie Herrschaftsform, die insbesondere im Europa des frühen 20. Jahrhunderts durch autoritäre Bewegungen geprägt wurde. Ursprünglich leitet sich das Wort vom italienischen „fascio” (Bund, Bündel) ab; es wurde erstmals im Zusammenhang mit der von Benito Mussolini in Italien gegründeten Bewegung „Fasci di Combattimento” verwendet. Der Faschismus war maßgeblich verantwortlich für tiefgreifende staatliche und gesellschaftliche Umbrüche, insbesondere in Italien und Deutschland, und führte zur Etablierung totalitärer Diktaturen. Die genaue Begriffsabgrenzung ist Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher und rechtlicher Debatten.

Rechtliche Einordnung von Faschismus

Im rechtlichen Sinne wird Faschismus weder als fest umrissener Straftatbestand noch als eigenständiger Begriff im Gesetz verwendet, jedoch maßgeblich in nationalen sowie internationalen Rechtsnormen reflektiert, insbesondere im Rahmen des Verfassungs-, Straf- und Völkerrechts.

Strafrechtliche Relevanz

Obwohl der Terminus „Faschismus” keine justizielle Kategorie darstellt, sind faschistische Ideologien und Handlungen in vielen Staaten durch Strafvorschriften sanktioniert. Im deutschen Strafrecht beispielsweise besteht ein direktes Verbot faschistischer Organisationen nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sowie das Verbot von Propaganda nationalsozialistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Inhalte gemäß § 86 und § 86a Strafgesetzbuch (StGB). Diese Regelungen beziehen sich explizit auch auf Verherrlichung und Förderung faschistischer Gewalt- und Willkürherrschaft, insbesondere dann, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung bedroht wird.

Verbot faschistischer Vereinigungen

Das Verbot extremistischer Organisationen, die wesentliche Merkmale des Faschismus – z.B. Führerkult, Gewaltverherrlichung, Unterdrückung demokratischer Strukturen – vertreten, erfolgt auf Grundlage von § 129 StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen) sowie nach dem Vereinsgesetz (§§ 3 ff. VereinsG). Das Verbot umfasst nicht nur das Gründen, sondern auch das Unterstützen und Werben für entsprechende Organisationen.

Strafbarkeit von Kennzeichen und Propagandamitteln

Faschistische Symbole und Propagandamittel sind nach § 86a StGB verboten, sofern sie auf verfassungswidrige Organisationen Bezug nehmen. Die Strafbarkeit erstreckt sich auf das Verbreiten, Verwenden öffentlicher Kennzeichen und das Herstellen sowie Einführen entsprechender Materialien.

Strafbarkeit von Meinungsäußerungen

Die Verbreitung faschistischer Ideologien kann den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen, insbesondere bei der Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, bei Angriffen auf die Menschenwürde oder der Billigung faschistisch motivierter Verbrechen.

Verfassungsrechtliche Aspekte

Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

In Deutschland garantiert das Grundgesetz den Schutz vor faschistischen Bestrebungen. Parteien, die sich faschistischem Gedankengut verschreiben, können gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten werden, wenn sie darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Der Bundesverfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag gemäß § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) über das Parteienverbot.

Bedeutung für das Parteienrecht und Vereinsrecht

Das Verbot faschistischer Gruppen und Parteien betrifft nicht nur ihre Tätigkeit, sondern auch deren Finanzierung, Eigentum und Außenwirkung. Vereine, die verfassungswidrige Ziele verfolgen, werden aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (§ 3 II VereinsG).

Internationale Rechtsnormen zum Faschismus

Völkerrechtlicher Kontext

Die völkerrechtliche Verurteilung des Faschismus erfolgte insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg. Das Verbot der Wiederbetätigung faschistisch-nationalsozialistischer Organisationen ist Teil völkerrechtlicher Abkommen, darunter die UN-Resolutionen gegen Rassismus und Intoleranz.

Europäisches Recht

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verpflichten die Mitgliedstaaten, Handlungen mit faschistischer Ideologie zu verfolgen und zu sanktionieren. Hierzu gehört auch das Verbot der Verherrlichung faschistischer Regime. Insbesondere Artikel 17 EMRK (Missbrauchsverbot) verhindert, dass sich faschistische Aktivitäten auf die Grundrechte berufen können.

Besondere Merkmale und Rechtsfolgen des Faschismus

Abgrenzung zum Nationalsozialismus

Obgleich der Begriff „Faschismus” als Oberbegriff für verschiedene autoritäre Bewegungen gilt, ist insbesondere die Unterscheidung zum Nationalsozialismus rechtlich bedeutsam. Die Bundesrepublik Deutschland differenziert rechtlich häufig scharf zwischen diesen beiden Erscheinungsformen, etwa im Hinblick auf Verbote und Strafbarkeit. Der Schwerpunkt nationalsozialistischer Strafbarkeit liegt insbesondere auf der Verfolgung und Billigung von im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen, während der Begriff Faschismus allgemeiner gefasst ist.

Typische rechtliche Sanktionen

Handlungen mit faschistischem Hintergrund haben regelmäßig strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen. Neben Geld- und Freiheitsstrafen umfasst dies Vereins- und Parteiverbote, Tätigkeitsverbote sowie die Einziehung von Propagandamaterial.

Präventive Schutzmaßnahmen

Neben repressiven Maßnahmen existieren zahlreiche präventive Mechanismen, etwa in der Prävention politischer Bildung, der Kontrolle von Versammlungen und in jugendschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Bedeutung dieser Maßnahmen ergibt sich auch aus internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung rassistischer und totalitärer Ideologien.

Rechtsprechung und Praxis

Leitentscheidungen in Deutschland

Die deutsche Rechtsprechung hat in mehreren Grundsatzurteilen die Voraussetzungen und Grenzen für das Verbot und die Sanktion faschistischer Betätigung festgelegt. Besonders hervorzuheben sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Parteien- und Vereinsverbot sowie Urteile des Bundesgerichtshofs zu § 86a und § 130 StGB. Die Rechtsprechung betont regelmäßig den notwendigen Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der Menschenwürde gegen faschistische Umtriebe.

Internationale Strafgerichtsbarkeit

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden führende Vertreter faschistischer Regime vor internationalen Tribunalen – etwa in den Nürnberger Prozessen – ihrer Verantwortung für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zugeführt. Diese Prozesse begründeten bis heute gültige Maßstäbe für das Vorgehen gegen totalitäre Herrschaft.

Fazit

Faschismus ist keine gesetzlich exakt festgelegte Kategorie, sondern eine politische und gesellschaftliche Erscheinung mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen. Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die Verhinderung von Wiederbetätigung und die Ahndung einschlägiger Straftaten sind zentrale Aufgaben des nationalen wie internationalen Rechts. Durch die konsequente Anwendung von Straf-, Vereins- und Verfassungsrecht sowie durch internationale Zusammenarbeit wird gewährleistet, dass faschistische Ideologien und Bewegungen keine Grundlage und keinen Raum entfalten können.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Verbreitung faschistischer Symbole in Deutschland strafbar?

Die Verbreitung von faschistischen Symbolen, insbesondere von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ist in Deutschland gemäß § 86a Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich strafbar. Das umfasst das öffentliche Zeigen, Anbringen oder Verbreiten von Kennzeichen wie Hakenkreuze, SS-Runen oder ähnliche Symbole, die eindeutig mit dem historischen Faschismus beziehungsweise dem Nationalsozialismus in Verbindung stehen. Eine Ausnahme greift dann, wenn die Verwendung der Symbole der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient (sog. Sozialadäquanzklausel). Die Veröffentlichung oder Nutzung des Symbols in diesen Kontexten bleibt straffrei, sofern die Intention klar zu erkennen ist. Strafbar können zudem Darstellungen in digitalen Medien oder der Verkauf entsprechender Artikel sein. Internationale Kontexte sowie andere faschistische Symbole, die nicht explizit im deutschen Recht genannt werden, können je nach Einzelfall unter diese Vorschrift fallen, insbesondere wenn eine wesentliche Gleichsetzung mit dem Nationalsozialismus vorliegt.

Inwiefern ist die Unterstützung faschistischer Organisationen nach deutschem Recht verboten?

Laut § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) sowie ergänzt durch § 86 Strafgesetzbuch (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) ist es in Deutschland untersagt, sich an den Aktivitäten von Organisationen zu beteiligen, die sich auf faschistische Ideologien oder Ziele berufen und dabei als verfassungswidrig eingestuft wurden. Dies beinhaltet jede Form der organisatorischen Unterstützung, Finanzierung, Werbung oder Bereitstellung von Infrastruktur. Die aktive Mitgliedschaft, aber auch die logistische Hilfeleistung für derartige Vereinigungen ist strafbar, wobei sowohl nationale als auch internationale Organisationen vom Anwendungsbereich erfasst werden können. Bereits die Förderung verfassungsfeindlicher Aktivitäten ist ein Ermittlungsgrund. Die Strafverfolgungsbehörden setzen regelmäßig Verbote gegen solche Vereinigungen durch und verfolgen auch Einzelpersonen, die Verbindungen oder Unterstützungsleistungen nachgewiesen werden können.

Welche juristischen Konsequenzen drohen bei der Verherrlichung des Faschismus in der Öffentlichkeit?

Die Verherrlichung des Faschismus kann nach deutschem Recht als Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder als Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) gewertet werden, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören oder die Würde von Opfern faschistischer Gewaltherrschaft zu verletzen. Das umfasst sämtliche Formen öffentlicher Aussagen, Versammlungen, Veröffentlichungen oder Aufführungen, die faschistische Herrschaftsformen, Ideologien oder Taten in positiver Weise darstellen oder rechtfertigen. Neben Geld- und Freiheitsstrafen droht Tätern im Wiederholungsfall eine verschärfte Strafzumessung. Die Gerichte berücksichtigen insbesondere die Reichweite und Intensität der Aussagen sowie die Zielgruppen. Zudem kann das Verbot der Berufsausübung, eines Vereins oder Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Tätigkeiten (z. B. im Bereich Erziehung oder Medien) verhängt werden.

Wie schützt das Grundgesetz vor faschistischen Bestrebungen?

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält mehrere Schutzmechanismen gegen faschistische Bestrebungen. Besonders relevant ist Artikel 21, der besagt, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, verfassungswidrig sind. Nur das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine solche Partei verbieten. Darüber hinaus können auch Vereinigungen gemäß Artikel 9 Grundgesetz verboten werden, wenn sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Ebenfalls relevant sind die Schutzmechanismen gegen Missbrauch der Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), welche durch Gesetz eingeschränkt werden können, beispielsweise zum Schutze vor Volksverhetzung und Gewaltdarstellungen. Dadurch wird verhindert, dass rechtextreme oder faschistische Gruppen die Grundrechte für verfassungsfeindliche Zwecke missbrauchen.

Welche rechtlichen Maßnahmen können gegen faschistische Propaganda im Internet ergriffen werden?

Die Bekämpfung faschistischer Propaganda im Internet erfolgt durch eine Kombination mehrerer Rechtsnormen. Zentral sind hier das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das Telemediengesetz (TMG) und die einschlägigen Strafnormen gegen Volksverhetzung (§130 StGB), Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§86a StGB) sowie das Verbot des Verbreitens solcher Inhalte nach §86 StGB. Diensteanbieter sind verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte nach Meldung zügig zu sperren oder zu löschen. Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen Zugangsdaten von Urhebern anfordern und digitale Beweissicherung betreiben. Bei internationalen Plattformen gelten Regelungen der gegenseitigen Rechtshilfe. Zudem besteht die Möglichkeit, die Verbreitung ganzer Plattformen oder Accounts durch gerichtliche Verfügung zu untersagen, sollten diese systematisch faschistische Inhalte verbreiten.

Wie werden Veranstaltungen mit faschistischem Hintergrund rechtlich behandelt?

Versammlungen, Aufzüge oder sonstige Veranstaltungen mit offensichtlich faschistischem Hintergrund können nach dem Versammlungsgesetz (§15 VersammlG) aufgelöst oder verboten werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Dies erfasst insbesondere Veranstaltungen, bei denen mit der Verherrlichung oder dem Wiederaufleben faschistischer Ideologien gerechnet werden muss. Die Behörden sind verpflichtet, Gefahren frühzeitig zu erkennen und erforderlichenfalls präventiv tätig zu werden. Verstöße gegen behördliche Verbote werden mit empfindlichen Strafen geahndet. Auch Einzelpersonen, die an verbotenen Versammlungen teilnehmen oder solche organisieren, können straf- und bußgeldrechtlich belangt werden. Die Gerichte prüfen in Streitfällen stets die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit.