Legal Lexikon

Wiki»Familienstiftung

Familienstiftung


Begriff und Rechtsnatur der Familienstiftung

Die Familienstiftung ist eine besondere Form der Stiftung, die vornehmlich der langfristigen Bindung und Nutzung von Vermögenswerten im Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien dient. Die Familienstiftung zählt zu den privatrechtlichen Stiftungen und wird vor allem für die Regelung der Unternehmensnachfolge, Vermögensverwaltung und -erhaltung über Generationen hinweg eingesetzt. Sie stellt ein zentrales Instrument im Gebiet der privaten Vermögensplanung sowie im Generationenmanagement dar.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Familienstiftung in Deutschland bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dort insbesondere §§ 80 bis 88 BGB, die allgemeine Vorschriften für Stiftungen enthalten. Darüber hinaus sind ergänzende landesrechtliche Regelungen der Bundesländer zu beachten, welche die staatliche Anerkennung und Aufsicht über Stiftungen regeln. Zusätzlich ist etwa bei Familienstiftungen mit Sitz oder Zweck im Ausland das jeweilige Stiftungsrecht des Sitzstaats maßgeblich.

Abgrenzung von anderen Stiftungsformen

Die Familienstiftung wird von der gemeinnützigen Stiftung und von anderen privatrechtlichen Stiftungsformen abgegrenzt. Während gemeinnützige Stiftungen überwiegend der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dienen, verfolgt die Familienstiftung in der Regel eigennützige Zwecke im Interesse der Stifterfamilie bzw. deren Mitglieder. Dementsprechend erfolgt auch eine steuerliche Differenzierung.

Struktur und Organisation der Familienstiftung

Stiftungszweck

Zweck einer Familienstiftung ist es, das Stiftungsvermögen dauerhaft zur Förderung der Familienstange oder bestimmter Angehöriger einer Familie einzusetzen. Die Förderung kann etwa in der finanziellen Ausstattung, der Sicherung des Lebensunterhalts, der Unterstützung in Aus- und Weiterbildung oder bei der Unternehmensnachfolge bestehen.

Stiftungsorgane

Wesentliche Organe einer Familienstiftung sind in der Regel:

  • Stiftungsvorstand: Vertretungs- und Verwaltungsorgan, verantwortlich für die laufende Geschäftsführung sowie die Einhaltung des Stifterwillens.
  • Stiftungsrat oder Kuratorium (fakultativ): Kontrollorgan, das den Stiftungsvorstand überwacht und gegebenenfalls an der Ernennung der Vorstände oder wichtigen Entscheidungen beteiligt ist.

Die konkrete Ausgestaltung der Organe und deren Befugnisse ergeben sich aus der jeweiligen Stiftungssatzung.

Errichtung der Familienstiftung

Gründungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Errichtung einer Familienstiftung ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögens (Stiftungsvermögen) zur dauerhaften Verfolgung des festgelegten Zwecks. Die Errichtung erfolgt entweder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (zu Lebzeiten des Stifters) oder von Todes wegen durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag).

Anerkennung und Rechtsfähigkeit

Mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde erhält die Familienstiftung ihre Rechtsfähigkeit. Hierzu ist regelmäßig ein Antrag inklusive Stiftungssatzung und Nachweis des Stiftungsvermögens einzureichen. Die öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsichtsbehörden prüfen insbesondere die dauerhafte und nachhaltige Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks durch das zugewendete Vermögen.

Vermögensbindung und Begünstigtenkreis

Gebundenes Stiftungsvermögen

Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist grundsätzlich dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmet und unterliegt einer strengen Vermögensbindung. Eine Veräußerung, Belastung oder anderweitige Verfügung über das Vermögen ist nur im Rahmen des jeweiligen Zwecks und unter Beachtung der Satzung möglich.

Begünstigtenkreis

Der Kreis der durch die Familienstiftung Begünstigten ist typischerweise in der Satzung definiert (z. B. Nachkommen des Stifters oder bestimmte Verwandtschaftsgrade). Bestimmungen zur Nachfolgeregelung, Ausschluss oder Zuerkennung der Begünstigten werden ebenfalls satzungsmäßig geregelt.

Stiftungsaufsicht

Familienstiftungen unterliegen bis zu einem gesetzlich bestimmten Grad der Stiftungsaufsicht durch die zuständigen Behörden. Ziel dieser Aufsicht ist es, die dauerhafte und satzungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen. Die Intensität der Aufsicht kann je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein und reicht von einer allgemeinen Rechtsaufsicht bis hin zu einer inhaltlichen Zweckkontrolle.

Steuerliche Behandlung der Familienstiftung

Einkommen- und Körperschaftsteuerliche Aspekte

Familienstiftungen sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, Besteuerungsgrundlage bilden die Erträge aus dem Stiftungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Übertragung von Vermögenswerten auf die Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Besteuerung richtet sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis der Begünstigten zum Stifter und den einschlägigen Steuerklassen gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Besonderheiten können sich durch die sogenannte „Zwischenbesteuerung“ bei der laufenden Ausschüttung an die Familienmitglieder ergeben.

Besonderheiten bei der Unternehmensvermögensübertragung

Wird Betriebsvermögen auf eine Familienstiftung übertragen, sind steuerliche Begünstigungen und Besonderheiten nach §§ 13a, 13b ErbStG, etwa bei der sogenannten Verschonungsregelung, zu beachten. Hierbei sind umfangreiche steuerliche Prüfung und vorausschauende Gestaltung angezeigt.

Vorteile und Risiken der Familienstiftung

Vorteile

  • Langfristiger Vermögensschutz: Bindung des Vermögens an den Stiftungszweck und Schutz vor Zersplitterung
  • Gestaltung der Unternehmensnachfolge: Sicherstellung der Kontinuität von Familienunternehmen
  • Flexibilität: Umfangreiche Gestaltungsfreiheit in der Satzung hinsichtlich Begünstigtenregelung und Zweckverfolgung

Risiken

  • Unwiderruflichkeit: Nach der Errichtung ist eine Auflösung oder Änderung der Stiftung nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich.
  • Bindung an die Satzung: Veränderungen am Stiftungszweck oder an der Struktur der Stiftung erfordern typischerweise behördliche Genehmigungen und sind rechtlich eingeschränkt.
  • Steuerliche Belastung: Fehlende Gemeinnützigkeit führt zu einer vergleichsweise höheren steuerlichen Belastung im Vergleich zu gemeinnützigen Stiftungen.

Auflösung und Beendigung der Familienstiftung

Eine Familienstiftung kann nur unter den in der Satzung vorgesehenen oder gesetzlich zugelassenen Umständen aufgehoben werden, bspw. bei dauerhafter Unmöglichkeit der Zweckerreichung oder bei Wegfall aller Begünstigten. Die verbleibenden Vermögenswerte werden in diesem Fall gemäß der Satzungsregelungen oder in Ermangelung solcher nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes auf die durch die Satzung bestimmten Personen übertragen.

Internationale Aspekte

Aufgrund der Möglichkeit, Familienstiftungen auch nach ausländischem Recht (z. B. Liechtenstein, Schweiz, Österreich) zu errichten, kommt der internationalen Gestaltung zunehmende praktische Bedeutung zu. Hierbei sind jedoch sowohl deutsche als auch internationale zivil- und steuerrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Besonders die steuerliche Anerkennung sowie die Einhaltung der deutschen Missbrauchsbestimmungen (§ 42 AO) stehen hierbei im Mittelpunkt der Prüfung.


Fazit: Die Familienstiftung ist ein komplexes, rechtlich vielschichtiges Instrument der Vermögensstrukturierung und -bewahrung, das insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge sowie der generationsübergreifenden Familienförderung eingesetzt wird. Ihr rechtlicher Rahmen unterliegt strengen Anforderungen hinsichtlich Errichtung, Zweckverfolgung, Verwaltung und Aufsicht sowie umfassenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Eine sorgfältige und vorausschauende Ausgestaltung der Stiftungssatzung sowie die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind unabdingbare Voraussetzungen für den langfristigen Erfolg einer Familienstiftung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen zur Gründung einer Familienstiftung erfüllt werden?

Für die Gründung einer Familienstiftung sind diverse rechtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Zunächst muss ein Stiftungsgeschäft vorliegen, das heißt, eine schriftliche Erklärung des Stifters, in der dieser den Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen sowie die Stiftungssatzung festlegt. Das Stiftungsgeschäft bedarf in den meisten Bundesländern der notariellen Beurkundung, insbesondere wenn Grundstücke eingebracht werden. Des Weiteren muss die Stiftung mit einem ausreichenden Vermögen ausgestattet werden, damit sie ihren Zweck auf Dauer erfüllen kann – die Mindesthöhe ist gesetzlich nicht exakt geregelt, wird aber von den Stiftungsbehörden geprüft. Nach § 80 Abs. 2 BGB benötigt die Familienstiftung außerdem eine staatliche Anerkennung, die durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Satzung der Stiftung muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, insbesondere Angaben zum Zweck, zur Organisation und zur Vermögensverwaltung der Stiftung enthalten. Schließlich dürfen keine Gesetze oder das Gemeinwohl durch die Stiftung verletzt werden.

Wie ist die rechtliche Stellung der Familienstiftung im deutschen Recht geregelt?

Die Familienstiftung ist im deutschen Recht als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80 ff. BGB normiert. Sie gilt als eigenständiges Rechtssubjekt und ist somit Trägerin von Rechten und Pflichten. Das vom Stifter eingebrachte Vermögen wird juristisch verselbständigt und gehört nicht mehr dem Stifter oder den begünstigten Familienmitgliedern, sondern der Stiftung selbst. Diese wird von ihrem Vorstand vertreten. Die Stiftungsaufsicht übt die Kontrolle darüber aus, ob die Stiftung im Sinne des Stifters und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben tätig wird. Vereinbarungen oder Satzungsänderungen nach der Anerkennung unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Stiftungsvorstand rechtlich gesehen?

Der Stiftungsvorstand vertritt die Familienstiftung gerichtlich und außergerichtlich und verwaltet das Stiftungsvermögen. Rechtlich ist er verpflichtet, den in der Satzung definierten Stiftungszweck jederzeit zu beachten und das Vermögen im Interesse der Stiftung zu erhalten und zu mehren. Die Vorstandmitglieder unterliegen dabei dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung und haften im Falle einer Pflichtverletzung persönlich und gesamtschuldnerisch. Sämtliche Handlungen müssen auf Grundlage der Bestimmungen des BGB, weiterer einschlägiger Gesetze sowie der konkreten Stiftungssatzung erfolgen. Darüber hinaus ist der Vorstand zur ordnungsgemäßen Buchführung und regelmäßigen Berichterstattung gegenüber der Stiftungsaufsicht verpflichtet.

Welche Rechte haben die Begünstigten einer Familienstiftung?

Die Begünstigten einer Familienstiftung – typischerweise Familienmitglieder des Stifters – haben im Regelfall Anspruch auf Leistungen, die sich aus der Satzung und dem Stiftungszweck ergeben. Diese Rechtsstellung wird als sogenannte „Anwartschaft“ oder „bedingter Leistungsanspruch“ bezeichnet. Die Begünstigten haben jedoch im Gegensatz zu Gesellschaftern einer GmbH kein Mitspracherecht an der Verwaltung des Stiftungsvermögens und auch kein Eigentumsrecht an demselben. Ihr Anspruch besteht nur so weit, wie es die Satzung oder das Stiftungsgeschäft vorsehen. Ein einklagbarer Anspruch kann sich aus dem Stiftungsrecht und der jeweiligen Satzung ergeben, ist jedoch grundsätzlich schwächer ausgestaltet als bei anderen Gesellschaftsformen.

Wie kann die Satzung einer Familienstiftung rechtlich geändert werden?

Die Änderung der Stiftungssatzung ist nur unter eng gesteckten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Nach § 87 BGB kann eine Satzungsänderung vorgenommen werden, wenn die geänderten Verhältnisse dies erfordern und die Änderung den ursprünglichen Willen des Stifters nicht grundlegend verletzt. Solche Änderungen bedürfen meist der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. In der Satzung können insofern bestimmte Änderungsvorbehalte aufgenommen werden, insbesondere für organisatorische Fragen; Zweckänderungen sind jedoch sehr restriktiv zu handhaben. Eine Änderung ist unzulässig, wenn dadurch der Charakter der Stiftung als Familienstiftung verloren gehen würde.

Welche Möglichkeiten der rechtlichen Anfechtung oder Kontrolle bestehen für Dritte?

Familienstiftungen unterliegen der Kontrolle durch die staatliche Stiftungsaufsicht. Diese Überwachung dient ausschließlich der Einhaltung des Stiftungszwecks und der gesetzlichen Vorgaben. Dritte, insbesondere ausgeschlossene oder benachteiligte Familienmitglieder, haben normalerweise kein allgemeines Anfechtungsrecht gegen die Entscheidungen des Stiftungsvorstands oder der Stiftungsaufsicht. Anfechtungsrechte bestehen nur, wenn ihnen im Rahmen der Satzung bestimmte Rechte eingeräumt wurden oder wenn ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten vorliegt. In diesen Fällen können Betroffene Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Auch die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Kontroll- und Weisungsrechte Maßnahmen gegen den Vorstand verfügen.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Auflösung oder die Umwandlung einer Familienstiftung?

Die Auflösung einer Familienstiftung ist nach deutschem Recht nur unter bestimmten eng definierten Bedingungen möglich. Nach § 87 BGB kann eine Stiftung aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht weiterverfolgt werden kann. Die tatsächliche Auflösung erfolgt auf Antrag des Vorstands und bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Ist eine Umwandlung des Zwecks notwendig (sog. Zweckänderung), kann diese nur dann erfolgen, wenn der ursprüngliche Stiftungszweck unmöglich geworden ist und der neue Zweck dem Willen des Stifters möglichst nahekommt. Das Restvermögen ist nach Auflösung grundsätzlich entsprechend der Satzung oder, falls diese keine Regelung trifft, an die nächsten Verwandten des Stifters oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine ordentliche Liquidation und Abwicklung sind auch in diesem Fall gesetzlich vorgeschrieben.