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Falschmünzerei


Begriff und allgemeine Bedeutung der Falschmünzerei

Falschmünzerei bezeichnet die unbefugte Herstellung sowie das Inverkehrbringen von nachgemachten oder verfälschten Münzen und Geldscheinen mit dem Ziel, sie als echtes Zahlungsmittel in Umlauf zu bringen. Dieser Begriff umfasst sowohl die Nachahmung gesetzlich gültiger Zahlungsmittel als auch die Veränderung echter Banknoten bzw. Münzen zur Vorspiegelung eines höheren Nennwerts oder zur Täuschung hinsichtlich ihrer Echtheit. Im weiteren Sinne betrifft Falschmünzerei sämtliche Handlungen, die geeignet sind, das Vertrauen in den Geldumlauf zu beeinträchtigen.

Historische Entwicklung der Falschmünzerei

Die Falschmünzerei ist eines der ältesten Delikte des Strafrechts und war bereits in antiken Kulturen Gegenstand staatlicher Bekämpfung. Seit dem Mittelalter galt die Münzhoheit als elementares Recht der Herrscher, und Eingriffe in den Geldumlauf – wie das Nachmachen, Verfälschen oder Verbreiten falscher Münzen – wurden stets hart verfolgt. Mit der Einführung von Papiergeld ab dem 17. Jahrhundert wurde die Falschmünzerei um die Fälschung von Banknoten erweitert. Während früher oft die Todesstrafe drohte, werden heute in den meisten Rechtsordnungen langjährige Freiheitsstrafen verhängt.

Rechtliche Grundlagen der Falschmünzerei in Deutschland

Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

Die rechtlichen Regelungen zur Falschmünzerei finden sich im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere im siebten Abschnitt „Straftaten gegen das Geld und Wertzeichen“ (§§ 146 bis 151 StGB). Falschmünzerei ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt.

§ 146 StGB: Falschgeldherstellung

§ 146 StGB stellt insbesondere folgende Handlungen unter Strafe:

  • Herstellung von Falschgeld: Wer Geld nachmacht oder verfälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen, macht sich strafbar.
  • In-Verkehr-Bringen von Falschgeld: Bereits das Verbreiten oder Weitergeben von Falschgeld ist strafbar.

Die Strafandrohung reicht von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (in minder schweren Fällen mindestens sechs Monate).

§ 147 StGB: Vorbereitung der Falschgeldherstellung

Die bloße Vorbereitung der Falschmünzerei ist bereits strafbar. Hierzu zählt insbesondere das Beschaffen, Herstellen, Verwalten oder Überlassen von Geräten und Materialien, die zur Falschgeldproduktion geeignet sind. Hier liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.

§ 148 StGB: Leichtere Fälle und Versuch

Bestimmte Handlungen, wie der Versuch der Falschmünzerei oder der fahrlässige Umgang mit Falschgeld, können nach § 148 StGB mit gemilderten Strafen geahndet werden. Der Versuch ist in der Regel stets strafbar, selbst wenn kein Falschgeld in Umlauf gebracht wurde.

Geld- und Wertzeichenfälschung

Neben der klassischen Falschmünzerei werden auch andere Zahlungsmittel und Wertzeichen geschützt. Dies umfasst neben Münzen und Banknoten auch Scheine, Fahrkarten, Briefmarken, Urkunden und elektronische Zahlungsmittel. Die entsprechenden Tatbestände sind in den §§ 149 bis 151 StGB geregelt.

Typische Handlungsformen der Falschmünzerei

Nachmachen und Verfälschen

Unter Nachmachen versteht man die Herstellung eines Zahlungsmittels, das dem Original täuschend ähnlich sieht. Verfälschen meint die Veränderung von echtem Geld zu Betrugszwecken (z.B. Veränderung des Nennwerts).

In-Verkehr-Bringen

Ein Straftatbestand liegt auch vor, wenn gefälschtes Geld wissentlich in Umlauf gebracht wird. Es genügt, Falschgeld weiterzugeben oder damit zu bezahlen, unabhängig davon, ob der Fälscher selbst oder eine dritte Person es hergestellt hat.

Besitz und Erwerb von Falschgeld

Auch der Erwerb oder Besitz von Falschgeld in der Absicht, es in Umlauf zu bringen, ist strafbar. Die objektive Kenntnis, dass es sich um Falschgeld handelt, ist Voraussetzung.

Internationale Regelungen und Bekämpfung

Europarechtliche Vorschriften

Als Mitglied der Europäischen Union ist Deutschland an die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 gebunden, die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldfälschung und zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht. Auch der Euro wird durch das StGB geschützt.

Internationale Kooperation

Die Bekämpfung der Falschmünzerei erfolgt international koordiniert durch Organisationen wie INTERPOL und Europol. Internationale Abkommen, wie die Genfer Konvention zur Bekämpfung der Falschmünzerei von 1929, bilden die Grundlage für länderübergreifende Zusammenarbeit.

Strafmaß und Rechtsfolgen

Die Herstellung, Verbreitung und Vorbereitung von Falschgeld wird mit hohen Freiheitsstrafen geahndet. Auch Versuch und Beihilfe sind strafbar. In besonders schweren Fällen ist eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich. Bei minder schweren Fällen oder jugendlichen Tätern kann das Gericht das Strafmaß entsprechend mildern.

Einziehung und weitere Konsequenzen

Neben der Strafe erfolgt die Einziehung des Falschgeldes sowie der verwendeten Werkzeuge oder Materialien. Falschgeld wird grundsätzlich nicht ersetzt. Weitere zivilrechtliche Schadensansprüche bleiben unberührt.

Falschmünzerei im digitalen Zeitalter

Mit der fortschreitenden Digitalisierung und verbesserten Drucktechnologien gewinnt die Fälschung von Banknoten und elektronischen Zahlungsmitteln an Bedeutung. Auch virtuelle Währungen und digitale Zahlungsmittel können Ziel von Fälschungsdelikten werden. Die Rechtsanwendung trägt dieser Entwicklung Rechnung und erfasst auch elektronische Varianten des Geldverkehrs.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Falschmünzerei ist von Delikten wie Betrug, Urkundenfälschung und Unterschlagung abzugrenzen. Während beim Betrug das Täuschungsopfer unmittelbar geschädigt wird, ist die Falschmünzerei vor allem ein Angriff auf das Allgemeininteresse am ordnungsgemäßen Geldumlauf und damit ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt.

Quellen und Verweise

  • Strafgesetzbuch (StGB) §§ 146-151
  • Verordnung (EG) Nr. 1338/2001
  • Genfer Abkommen über Falschmünzerei (1929)
  • Literatur: Fischer, StGB-Kommentar, neueste Auflage

Dieser Artikel bietet eine umfassende, strukturierte und rechtlich fundierte Darstellung des Begriffs Falschmünzerei sowie aller damit verbundenen Rechtsaspekte, um als Nachschlagewerk im Rechtslexikon transparent Auskunft zu bieten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Verurteilung wegen Falschmünzerei?

Die Falschmünzerei stellt nach § 146 Strafgesetzbuch (StGB) einen besonders schweren Straftatbestand dar. Wird jemand wegen Falschmünzerei verurteilt, droht in Deutschland eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr; in minder schweren Fällen kann diese jedoch auf sechs Monate bis fünf Jahre reduziert werden. Die genaue Strafzumessung richtet sich nach der Schwere der Tat, dem Vorsatz, dem Umfang der Falschmünzerei sowie eventuellen Vorstrafen. Besonders erschwerend wirken sich organisierte Zusammenarbeit, Herstellung großer Mengen oder internationale Bezüge aus. Daneben können Nebenfolgen wie Führungsaufsicht, Einziehung der Tatmittel und falschen Münzen (§ 74 StGB) sowie ein Berufsverbot (§ 70 StGB) verhängt werden. Auch der Versuch, also das unmittelbare Ansetzen zur Tat ohne vollendetes Ergebnis, ist bereits strafbar (§ 146 Abs. 2 StGB).

Ist der bloße Besitz von Falschgeld strafbar?

Abseits von Herstellung und Verbreitung erfasst das Strafrecht auch den bloßen Besitz von Falschgeld, wenn er mit der Absicht einhergeht, dieses in Umlauf zu bringen (§ 146 Abs. 2, § 148 StGB). Wird falsches Geld ohne diese Absicht lediglich gefunden und angemessen bei der Polizei abgegeben, ist dies nicht strafbar. Wer jedoch Falschgeld aufbewahrt, um es zu verwenden oder weiterzugeben, macht sich ebenfalls strafbar. Hierbei ist entscheidend, dass der Täter von der Unechtheit wusste und dennoch nicht gegenüber den Behörden tätig geworden ist. Die Strafandrohung orientiert sich grundsätzlich an der von Herstellung und Verbreitung, sofern die Absicht zur Inumlaufsetzung besteht.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Falschmünzerei und Geldfälschung nach deutschem Recht?

Zwar werden die Begriffe Falschmünzerei und Geldfälschung umgangssprachlich oft synonym verwendet, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Delikte. Unter Falschmünzerei versteht das StGB ausschließlich die Herstellung, Veränderung oder Verbreitung von Münzen, die als Zahlungsmittel gelten oder gelten sollen. Für das Fälschen von Papiergeld beziehungsweise Banknoten hingegen gilt § 147 StGB („Fälschung von Geldscheinen“). Beide Delikte sind ähnlich streng geregelt, wobei auch das Vorbereiten, Beschaffen oder Weitergeben relevanter Materialien als Straftat gewertet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet zudem zwischen echten Fälschungen und Veränderungen, bei denen echte Münzen oder Scheine manipuliert werden.

Gibt es eine Strafbarkeit bei unvollständigen oder gescheiterten Falsifikaten?

Auch unvollständig hergestellte oder gescheiterte Falsifikate können zu einer Strafbarkeit führen, sofern bereits ein tatbestandsmäßiger Versuch im Sinne des § 22 StGB vorliegt. Das heißt, wenn jemand mit der Ausführung beginnt und sich Handlungen eindeutig auf die Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld beziehen, kann dies als versuchte Falschmünzerei verfolgt werden. Der Versuch ist strafbar, wobei das Gericht im Strafrahmen deutliche Abstufungen vornehmen kann – insbesondere, wenn der Täter freiwillig vom weiteren Vorgehen zurücktritt und mögliche Schäden verhindert (§ 24 StGB).

Wird auch das Inverkehrbringen von im Ausland gefälschtem Geld nach deutschem Recht verfolgt?

Das deutsche Strafrecht erfasst auch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von im Ausland hergestelltem Falschgeld (§ 148 StGB). Hierbei genügt es, wenn eine Person wissentlich solches Falschgeld in Deutschland einführt, weitergibt oder zu diesem Zweck in Besitz hat. Die Strafverfolgung erfolgt unabhängig davon, in welchem Land das Falschgeld produziert wurde. Zudem besteht für bestimmte Konstellationen internationale Kooperation sowie die Pflicht zur Anzeige verdächtiger Sachverhalte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nach § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten).

Welche Rolle spielt die Absicht beim Umgang mit Falschgeld im rechtlichen Kontext?

Die subjektive Komponente, insbesondere der Vorsatz, spielt im Falschmünzerei-Recht eine entscheidende Rolle. Strafbar ist in der Regel nur, wer wissentlich und willentlich mit Falschgeld umgeht oder dessen Herstellung beziehungsweise Verbreitung plant. Fahrlässige Handlungen, etwa das versehentliche Weitergeben von erhaltenem Falschgeld in Unkenntnis der Fälschung, erfüllen den Straftatbestand der Falschmünzerei nicht. Erkennt der Täter allerdings zu einem späteren Zeitpunkt die Falschheit und gibt das Geld dennoch weiter, macht er sich strafbar. Die Gerichte prüfen daher im Einzelfall sorgfältig, ob entsprechende Vorsatzmomente vorlagen.