Begriff und Bedeutung von Falschgeld
Falschgeld bezeichnet nachgemachte oder verfälschte Zahlungsmittel in Form von Banknoten oder Münzen, die den Anschein echter, gültiger Währung erwecken sollen. Erfasst werden sowohl vollständig nachgebildete Stücke als auch echte Geldscheine oder Münzen, die in ihrem Nennwert, Erscheinungsbild oder in Sicherheitsmerkmalen unbefugt verändert wurden. Maßgeblich ist, dass das Stück im Zahlungsverkehr als echtes Geld erscheinen und eingesetzt werden kann.
Nicht als Falschgeld gelten Gegenstände ohne Zahlungscharakter, etwa deutlich als Spielgeld oder Requisiten gekennzeichnete Stücke. Auch Erinnerungsstücke, Gutscheine oder Marken ohne gesetzlichen Währungsstatus fallen nicht hierunter, solange sie nicht bewusst so gestaltet sind, dass sie im Zahlungsverkehr mit echtem Geld verwechselt werden könnten.
Rechtlicher Rahmen
Schutzrichtung
Das Verbot von Falschgeld dient dem Schutz des allgemeinen Vertrauens in die Währung, der Funktionsfähigkeit des bargeldbezogenen Zahlungsverkehrs sowie der Vermögensinteressen von Personen und Unternehmen. Bereits der Versuch, täuschend echt wirkendes Geld herzustellen oder zu verbreiten, wird rechtlich streng bewertet, weil jeder einzelne falsche Schein oder jede falsche Münze das System des Bargeldverkehrs beeinträchtigt.
Rechtlich relevante Handlungen
Der Begriff Falschgeld ist eingebettet in mehrere Verhaltensweisen, die rechtlich unterschiedlich eingeordnet werden:
- Herstellen oder Nachmachen: Die vollständige Neuanfertigung äußerlich echt wirkender Banknoten oder Münzen.
- Verfälschen: Die unbefugte Veränderung echter Zahlungsmittel, etwa durch Manipulation von Nennwert oder Sicherheitsmerkmalen.
- Inverkehrbringen: Das Weitergeben, Verbreiten oder Verwenden im Zahlungsverkehr, einschließlich des Feilhaltens oder der Vorbereitung zur Weitergabe.
- Sichverschaffen, Lagern, Befördern: Das Erlangen und Bereithalten von Falschgeld zum Zweck der Verbreitung.
- Vorbereitungshandlungen: Herstellung, Beschaffung oder Überlassen von Werkzeugen, Materialien oder Vorlagen, die erkennbar zur Falschgeldproduktion bestimmt sind.
Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach der Zielrichtung und dem Kontext: Unbeabsichtigter Besitz ohne Verbreitungsabsicht wird anders eingeordnet als zielgerichtetes Beschaffen zur Weitergabe. Bereits die Vorbereitung kann relevant sein, wenn sie auf eine konkrete Falschgeldherstellung oder -verbreitung ausgerichtet ist.
Geltungsbereich nach Art des Geldes
Falschgeld umfasst sowohl inländische als auch ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Entscheidend ist der Geltungsanspruch der jeweiligen Währung, nicht der Ausgabestaat im Einzelfall. Reines Spiel- oder Sammelgeld ohne Zahlungscharakter fällt nicht darunter.
Elektronisch generierte Werte (z. B. Buchgeld, digitale Kontostände) sind kein Bargeld im körperlichen Sinn. Manipulationen in diesem Bereich werden regelmäßig durch andere Straftatbestände erfasst, nicht durch Regeln zu Falschgeld. Falschgeld bezieht sich auf körperliche Banknoten und Münzen.
Abgrenzungen
- Requisiten-/Souvenirgeld: Zulässig, sofern eine Verwechslungsgefahr mit echtem Geld ausgeschlossen ist (z. B. durch deutliche Kennzeichnungen, abweichende Größe oder Gestaltung).
- Urkundenfälschung: Manipulationen an Quittungen, Überweisungsbelegen oder Wertdokumenten betreffen ein anderes Schutzgut. Falschgeldregelungen beziehen sich auf Zahlungsmittel als eigene Kategorie.
- Entwertetes Geld: Banknoten oder Münzen, die entwertet und als solche erkennbar sind, haben keinen Zahlungscharakter; eine Verwechslungsabsicht kann die Bewertung verändern.
Verfahrens- und Vollzugsaspekte
Prüfung und Sicherstellung
Verdächtige Banknoten und Münzen werden im Regelfall sichergestellt und einer fachkundigen Echtheitsprüfung zugeführt. Hierbei kommen standardisierte Prüfverfahren zum Einsatz, häufig unter Einbindung nationaler Zentralbanken oder spezialisierter Prüfeinrichtungen. Bestätigt sich der Fälschungsverdacht, werden die Stücke aus dem Verkehr gezogen und nicht wieder freigegeben.
Einziehung und Vernichtung
Falschgeld sowie Gegenstände, die zur Fälschung bestimmt waren (Werkzeuge, Materialien), werden in der Regel eingezogen. Nach Abschluss der Prüf- und Ermittlungsverfahren erfolgt üblicherweise eine Vernichtung, um jede Rückkehr in den Zahlungsverkehr auszuschließen.
Internationale Zusammenarbeit
Die Bekämpfung von Falschgeld ist grenzüberschreitend organisiert. Behörden und Notenbanken arbeiten in Netzwerken zusammen, tauschen Informationen über Fälschungsmerkmale, Serien und Tatmuster aus und unterstützen sich bei der Identifizierung, Statistik und Prävention. Dies gilt insbesondere für Währungsräume mit gemeinsamem Bargeld, in denen einheitliche Sicherheitsmerkmale und Prüfstandards bestehen.
Wirtschaftliche und zivilrechtliche Folgen
Zahlungswirkung und Forderungen
Eine Zahlung mit Falschgeld führt regelmäßig nicht zu einer Erfüllung der zugrunde liegenden Geldschuld. Der Empfänger behält seine Forderung, weil das empfangene Stück keinen gesetzlichen Zahlungscharakter hat. Ein Wertersatz aus öffentlichen Mitteln ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Gutgläubiger Erwerb und Rückabwicklung
Der gutgläubige Empfang von Falschgeld schützt nicht vor Vermögensnachteilen. Zivilrechtlich kommen Rückabwicklungsansprüche gegen denjenigen in Betracht, von dem das Falschgeld empfangen wurde, sofern dieser identifizierbar ist und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Streitfragen können sich zur Beweislast, zur Kausalität und zur Zurechnung stellen.
Rollen von Unternehmen und Handel
Im Bargeldverkehr werden an Unternehmen erhöhte Sorgfaltsmaßstäbe angelegt, etwa in Bezug auf den Umgang mit verdächtigen Banknoten oder Münzen sowie die Organisation interner Prüfprozesse. Diese Sorgfaltsanforderungen können für Haftungsfragen eine Rolle spielen. Banken und Wertdienstleister unterliegen zusätzlich speziellen Pflichten zur Prüfung, Dokumentation und Meldung von Falschgeldfällen.
Kriminologische und methodische Aspekte
Falschgeld wird mit unterschiedlichen Verfahren hergestellt, von einfachen Digitaldrucken bis zu aufwendigeren Drucktechniken mit Annäherung an Sicherheitsmerkmale. Verbreitungsstrategien reichen vom Kleinstückelverkehr bis zu strukturiertem Umlauf über Zwischenstationen. Qualität, Serie und Stückelung beeinflussen die Entdeckungswahrscheinlichkeit und die rechtliche Bewertung im Einzelfall, etwa hinsichtlich Vorbereitung, Umfang und Organisation.
Begriffsverwandte Erscheinungen
- Spiel- und Trainingsgeld: Kein Falschgeld, sofern Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.
- Manipulierte Wertzeichen ohne Zahlungscharakter (z. B. Marken): Nicht vom Falschgeldbegriff erfasst, aber anderweitig rechtlich relevant.
- Sammler- und Gedenkprägungen ohne gesetzlichen Zahlungsstatus: Nur dann problematisch, wenn sie so gestaltet sind, dass sie im Zahlungsverkehr für echte Stücke gehalten werden können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann gilt ein Gegenstand rechtlich als Falschgeld?
Als Falschgeld gelten nachgemachte oder verfälschte Banknoten und Münzen, die so gestaltet sind, dass sie im Zahlungsverkehr als echtes Geld erscheinen können. Entscheidend ist die Täuschungseignung über den gesetzlichen Zahlungscharakter, nicht die technische Qualität der Fälschung.
Ist der bloße Besitz von Falschgeld strafbar?
Die Bewertung hängt vom Zweck ab. Der Besitz in Verbindung mit der Absicht, falsche Stücke zu verbreiten oder im Zahlungsverkehr einzusetzen, ist rechtlich besonders relevant. Unbeabsichtigtes Erlangen ohne Verbreitungsabsicht wird anders eingeordnet als zielgerichtetes Bereithalten.
Welche Handlungen im Zusammenhang mit Falschgeld sind rechtlich besonders gewichtig?
Herstellen, Nachmachen, Verfälschen und Inverkehrbringen stehen im Vordergrund. Auch das Sichverschaffen, Lagern und Befördern zum Zweck der Verbreitung sowie einschlägige Vorbereitungshandlungen (Werkzeuge, Materialien) werden streng erfasst.
Erfasst der Falschgeldbegriff auch ausländische Währungen?
Ja. Der Schutz erstreckt sich auf in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Maßgeblich ist, dass der Gegenstand als Geld eines offiziellen Währungsraums ausgegeben oder akzeptiert werden soll.
Hat eine Zahlung mit Falschgeld Erfüllungswirkung?
Nein. Da Falschgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, bewirkt seine Hingabe grundsätzlich keine Erfüllung einer Geldschuld. Die Forderung bleibt bestehen; der Empfänger trägt das Risiko des Vermögensverlustes, sofern keine Rückabwicklung gegenüber dem Zuwendenden möglich ist.
Was geschieht mit sichergestelltem Falschgeld?
Verdächtige Stücke werden geprüft und bei bestätigter Unechtheit eingezogen. Sie gelangen nicht in den Umlauf zurück und werden üblicherweise nach Abschluss der Verfahren vernichtet.
Welche Rolle haben Banken und Unternehmen im Umgang mit Falschgeld?
Banken prüfen Bargeldbestände, dokumentieren Verdachtsfälle und wirken an der Entfernung falscher Stücke aus dem Zahlungsverkehr mit. Unternehmen im Bargeldverkehr unterliegen erhöhten Sorgfaltsanforderungen, deren Einhaltung für zivil- und strafrechtliche Bewertungen bedeutsam sein kann.