Begriff und Definition von Falschgeld
Falschgeld bezeichnet nach deutschem Strafrecht jedes gesetzliche Zahlungsmittel – insbesondere Münzen oder Banknoten -, das ohne rechtmäßige Autorisierung hergestellt, verändert oder nachgeahmt wurde, mit dem Ziel, dieses als echtes Geld in Umlauf zu bringen. Die Thematik Falschgeld ist sowohl national als auch international von zentraler Bedeutung, da sie das Vertrauen in die Währung als grundlegendes Wirtschaftsgut betrifft.
Rechtlicher Rahmen von Falschgeld in Deutschland
Tatbestand des Falschgeldes
Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert mehrere Straftatbestände im Zusammenhang mit Falschgeld. Die wichtigsten Normen sind §§ 146 ff. StGB, welche Falschgeldherstellung, -verbreitung und -inverkehrbringung unter Strafe stellen. Im rechtlichen Sinn versteht man unter Falschgeld:
- Gefälschte Banknoten oder Münzen, die echten täuschend ähnlich sind und geeignet erscheinen, als echtes Zahlungsmittel verwendet zu werden
- Echte Banknoten oder Münzen, die widerrechtlich verändert wurden und dadurch wie wertvolleres Geld wirken (z.B. Manipulation von Münzprägungen)
- Nach europäischem Recht auch die Blüte von Zahlungsmitteln der Europäischen Union und anderer ausländischer Währungen
Herstellung und Verbreitung von Falschgeld (§ 146 StGB)
Nach § 146 StGB macht sich strafbar, wer Geld nachmacht, verfälscht oder in Verkehr bringt. Der Gesetzgeber sieht dabei vor, dass bereits der Versuch strafbar ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind:
- Herstellung: Die unbefugte Anfertigung reproduzierter Banknoten oder Münzen in der Absicht, diese als echtes Geld in Umlauf zu bringen.
- Verfälschung: Die Veränderung echter Zahlungsmittel zum Zwecke der Wertsteigerung oder Täuschung, etwa durch Abänderung von Nennwerten.
- Inverkehrbringen: Die Übergabe von Falschgeld an Dritte in der Absicht, dieses im normalen Zahlungsverkehr einzusetzen.
Die Strafen für diese Taten reichen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bei besonders schweren Fällen) bis hin zu erheblich höheren Strafen bei bandenmäßiger Begehung.
Erwerb und Besitz von Falschgeld (§ 147 StGB)
§ 147 StGB stellt auch den bloßen Besitz oder den Erwerb von Falschgeld unter Strafe, sofern damit die Absicht verbunden ist, dieses in Umlauf zu bringen. Entscheidend ist die nachweisbare Kenntnis des Täters von der Fälschung und die Absicht, das Falschgeld weiterzugeben.
Umgang mit angenommenem Falschgeld
Wer irrtümlich Falschgeld entgegennimmt, ist dazu verpflichtet, dieses unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden (vor allem der Polizei oder einer Bundesbankfiliale) zu übergeben. Eine Weitergabe kann als Inverkehrbringen und somit als Straftat gewertet werden, sobald der Besitzer Kenntnis über die Fälschung hat. Fahrlässiges Inverkehrbringen ist ebenfalls unter bestimmten Umständen strafbar.
Falschgeld im internationalen Recht
Auch auf europäischer und internationaler Ebene bestehen zahlreiche Regelungen, um die Falschgeldkriminalität zu bekämpfen. Die EU-Richtlinie 2014/62/EU stärkt das Strafrecht im Bereich der Geldfälschung und verpflichtet die Mitgliedstaaten, strenge Sanktionen zu verhängen.
Die Konvention zur Bekämpfung der Geldfälschung (Genfer Falschgeldübereinkommen von 1929) regelt die internationalen Mindeststandards beim Umgang mit und der Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Falschgeld. Auch Geldscheine und Münzen anderer Staaten oder Gemeinschaftswährungen wie dem Euro sind durch nationale und internationale Rechtsnormen geschützt.
Strafverfahren und Sanktionen bei Falschgeld
Ermittlungs- und Strafverfahren
Bei Verdacht auf Handel mit oder Herstellung von Falschgeld leiten Ermittlungsbehörden wie Polizei und Zollfahndung ein Ermittlungsverfahren ein. Dabei wird besonders die Motivation, etwa Habgier, kriminelle Organisationsstrukturen und das Ausmaß der Fälschungstätigkeit untersucht.
Ein Strafverfahren kann neben hohen Freiheitsstrafen auch Einziehungsmaßnahmen der Falschgeldbeträge und verwandter Vermögenswerte nach sich ziehen. Im Falle von banden- oder gewerbsmäßiger Herstellung drohen besonders schwere Strafen.
Strafmaß und Strafzumessung
Die Strafandrohungen variieren je nach Schwere der Tat, Vortäterrolle und dem Umfang der Einzeltat. Bei schwerer Bandenkriminalität oder gewerbsmäßiger Serienfälschung kann das Strafmaß deutlich erhöht werden. Minderjährige oder schuldunfähige Personen unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen.
Zivil- und privatrechtliche Folgen von Falschgeld
Schadensersatzansprüche
Der rechtsgeschäftliche Umgang mit Falschgeld kann verschiedene zivilrechtliche Konsequenzen auslösen. Wer einem Dritten Falschgeld weitergibt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, kann zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist insbesondere eine nachweisbare Kausalität und das Verschulden der handelnden Person.
Nichtigkeit von Geschäften
Ein mit Falschgeld behaftetes Rechtsgeschäft ist in der Regel nichtig (§ 134 BGB) oder kann wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 275 BGB) rückabgewickelt werden.
Präventionsmaßnahmen und Umgang mit Verdachtsfällen
Meldepflichten und Verhaltenstipps
Jede Person, die den Verdacht hat, Falschgeld erhalten zu haben, sollte das betroffene Zahlungsmittel nicht weitergeben, sondern unverzüglich den Behörden übergeben. Unternehmen sind angehalten, Kassenkräfte und Mitarbeitende regelmäßig zu schulen, um Falschgeld zu erkennen. Hilfsmittel wie UV-Lampen und Falschgeldmarker können die Prüfung erleichtern.
Rolle der Zentralbanken und des Zahlungsverkehrs
Die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank veröffentlichen regelmäßig Hinweise und Merkblätter zur Erkennung und zum sicheren Umgang mit Falschgeld. Banken sind verpflichtet, bei Verdachtsfällen die Annahme von Falschgeld zu verweigern und dieses einzuziehen.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
Falschgeld ist von ähnlichen Delikten, wie der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder dem Betrug (§ 263 StGB) abzugrenzen. Während sich Falschgeldstraftaten explizit auf Zahlungsmittel beziehen, betreffen diese anderen Delikte Dokumente oder sonstige Vermögenswerte.
Zusammenfassung
Falschgeld ist ein streng geahndetes Delikt, das nicht nur das Vertrauen in das Zahlungsmittel, sondern auch die Stabilität und Integrität des gesamten Wirtschaftssystems gefährden kann. Das deutsche Recht sieht für Herstellung, Umlauf, Besitz und Weitergabe von Falschgeld erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen vor. Der korrekte Umgang mit Verdachtsfällen und die Präventionsarbeit gehören zu den zentralen Aufgaben für alle am Wirtschaftsleben Beteiligten. Die Rechtslage wird ergänzt durch europäische und internationale Regelungen, die den Schutz des Zahlungsverkehrs auf globaler Ebene sicherstellen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen beim Inverkehrbringen von Falschgeld?
Das bewusste Inverkehrbringen von Falschgeld stellt in Deutschland eine schwere Straftat dar und ist nach § 146 StGB (Strafgesetzbuch) explizit unter Strafe gestellt. Wer falsch hergestellte oder verfälschte Geldscheine oder Münzen vorsätzlich in Umlauf bringt, macht sich des sogenannten „Inverkehrbringens von Falschgeld“ schuldig. Dies umfasst nicht nur das aktive Bezahlen, sondern bereits das Verschaffen und Weitergeben. Die Gesetzgebung unterscheidet nicht zwischen kleineren und größeren Beträgen. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor; in minder schweren Fällen kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Besonders schwerwiegende Fälle – etwa bandenmäßige oder gewerbsmäßige Tatbegehung – führen unter Umständen zu noch höheren Strafen. Gibt jemand das Falschgeld aus, obwohl er nicht sicher weiß, dass es sich um eine Fälschung handelt, kann dennoch der Versuch oder eine fahrlässige Tat parallel strafrechtlich relevant werden.
Ist bereits der bloße Besitz von Falschgeld strafbar?
Auch der Besitz von Falschgeld unterliegt in Deutschland strengen rechtlichen Vorschriften. Wer Falschgeld besitzt, macht sich nach § 146 Abs. 1 StGB strafbar, sofern nachweisbar ist, dass der Besitzer das Geld mindestens zum Zweck des Inverkehrbringens aufbewahrt. Damit reicht der bloße Besitz alleine nicht automatisch zur Strafbarkeit aus, wenn kein Vorsatz auf Weitergabe oder Inverkehrbringen nachgewiesen werden kann. Wird jedoch Falschgeld gefunden, wird die Staatsanwaltschaft stets prüfen, ob ein solcher Vorsatz bestand. Kann der Besitzer glaubhaft machen, nicht von der Falschheit gewusst oder keine Absicht gehabt zu haben, das Geld zu verwenden, sieht das Gesetz eine Strafbefreiung nicht automatisch vor, eine Prüfung des Einzelfalles erfolgt dennoch regelmäßig.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich versehentlich Falschgeld erhalten habe?
Wer versehentlich Falschgeld erhält, sollte unverzüglich die Polizei oder eine Bank informieren. Das weitere Inverkehrbringen, auch versehentlich, ist rechtlich riskant, da eine Prüfung erfolgt, inwiefern Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Unwissenheit schützt nicht in jedem Fall, insbesondere wenn deutliche Merkmale einer Fälschung erkennbar waren. Falschgeld darf keinesfalls weitergegeben oder selbst verwendet werden, sobald ein Verdacht besteht. Die Behörden können das Falschgeld einziehen. Anspruch auf Ersatz des Betrags besteht für Privatpersonen in der Regel nicht, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Anspruch ausgeschlossen ist, um den Umlauf von Falschgeld einzudämmen.
Welche Rolle spielt der Vorsatz beim Umgang mit Falschgeld?
Der Vorsatz – also die Kenntnis und das Wollen einer Tathandlung – spielt im Bereich des Falschgeldes eine zentrale Rolle für die Strafbarkeit. Für das Inverkehrbringen und Herstellen sieht das Strafgesetzbuch eine Strafbarkeit nur beim Vorsatz vor. Der Täter muss also wissen, dass es sich um Falschgeld handelt und dieses mit dem Wissen um die Fälschung in Umlauf bringen wollen. Wird jedoch fahrlässig, also aus Unachtsamkeit Falschgeld weitergegeben, kann in Ausnahmefällen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Geldfälschung (§ 147 StGB) eintreten, diese ist jedoch mit milderen Strafen bewehrt. Daher ist es für die Strafverfolgung entscheidend, ob dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, dass er wissentlich oder unwissentlich mit Falschgeld gehandelt hat.
Ist die Herstellung von Falschgeld auch ohne Inverkehrbringen strafbar?
Die Herstellung von Falschgeld ist in Deutschland eine eigenständige und besonders schwerwiegende Straftat nach § 146 StGB. Bereits der Versuch der Herstellung ist strafbar und wird verfolgt, unabhängig davon, ob das Falschgeld jemals in Umlauf gebracht wird. Dies umfasst auch das bloße Anfertigen, Fälschen oder das Verändern von echtem Geld in falsches Geld mit dem Ziel, eine Täuschung über die Echtheit herbeizuführen. Das Gesetz differenziert nicht, ob die Fälschung professionell oder amateurhaft erfolgt. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, insbesondere bei bandenmäßiger Tatbegehung. Daneben können auch vorbereitende Handlungen, wie das Anschaffen von Druckvorlagen oder besonderen Materialien, schon nach § 148 StGB strafbar sein.
Welche Bestimmung gilt, wenn Kinder oder Jugendliche Falschgeld nutzen?
Bei Kindern und Jugendlichen gelten die allgemeinen Regelungen des Jugendstrafrechts (§§ 1-105 JGG – Jugendgerichtsgesetz). Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sowie Heranwachsende bis 21 Jahren werden je nach persönlicher Reife nach dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt. Das Gericht nimmt dabei stets eine Einzelfallprüfung vor und kann erzieherische Maßnahmen statt oder neben Strafen anordnen. Dennoch bleibt die Tat an sich rechtswidrig und Ermittlungen werden aufgenommen, um die Verantwortlichkeit und jeweilige Strafbarkeit festzustellen.
Was passiert mit beschlagnahmtem Falschgeld?
Beschlagnahmtes Falschgeld wird nach Abschluss der Ermittlungen und des Strafverfahrens regelmäßig von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vernichtet. Die Vernichtung erfolgt meist durch die jeweilige Landeszentralbank oder die Bundesbank. Die Herausgabe an Privatpersonen ist gesetzlich ausgeschlossen, da das Risiko eines erneuten Umlaufs verhindert werden soll. Betroffene, bei denen das Falschgeld beschlagnahmt wurde, erhalten üblicherweise keinen Ersatz für den Wert des beschlagnahmten Geldes, um keinen Anreiz für das Inverkehrbringen oder Nichtanzeige von Falschgeld zu schaffen.