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Falsche Versicherung an Eides Statt


Begriff und Bedeutung der Falschen Versicherung an Eides Statt

Die Falsche Versicherung an Eides Statt ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der die vorsätzlich unwahre Abgabe oder Bestätigung einer Versicherung an Eides statt unter Strafe stellt. Sie zählt zu den Urkundendelikten und hat das Ziel, die Wahrheitstreue im Rechtsverkehr und Verwaltungen zu schützen. Die Vorschrift ist insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren und andern rechtlich relevanten Vorgängen von Bedeutung, bei denen die Authentizität und Richtigkeit von Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

Gesetzliche Grundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Die rechtliche Grundlage bildet § 156 StGB („Falsche Versicherung an Eides Statt“):

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde oder vor einer dazu ermächtigten Person vorsätzlich eine solche Versicherung falsch abgibt oder falsch bekräftigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die tatsächliche Abgabe einer Versicherung an Eides statt kann auch nach anderen Vorschriften, etwa in der Zivilprozessordnung (ZPO) oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, erfolgen. Die strafrechtliche Ahndung knüpft an die objektiv und subjektiv unwahre Angabe an.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Die Falsche Versicherung an Eides Statt ist vom Meineid (§ 154 StGB) und der falschen Aussage (§ 153 StGB) zu unterscheiden. Sie stellt dabei gewissermaßen eine „abgeschwächte“ Form des Meineids dar, da sie ohne den Akt eines feierlichen Eids auskommt, aber dennoch eine gesteigerte Wahrheitspflicht mit entsprechender Strafandrohung vorsieht.

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass:

  • eine Versicherung an Eides statt vor einer zuständigen Stelle abgegeben wurde,
  • die gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

Eine Versicherung an Eides statt ist die ausdrückliche, unter Strafandrohung persönlich abgegebene Erklärung, dass eine bestimmte Tatsache nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß angegeben wird. Die Befugnis zur Abnahme dieser Versicherung ist in zahlreichen Regelwerken geregelt, etwa der ZPO, FamFG oder einzelnen Verwaltungsvorschriften.

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Angaben falsch sind, und dennoch eine wahrheitswidrige Versicherung abgeben. Fahrlässige Falschangaben werden nach diesem Tatbestand nicht erfasst, können jedoch je nach Sachverhalt andere Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Rechtsfolgen und Strafmaß

Die Falsche Versicherung an Eides Statt ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. Ein minder schwerer Fall liegt – im Unterschied zum Meineid – nicht explizit vor. Die tatsächliche Strafhöhe bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und spielt insbesondere im Rahmen der Strafzumessung (z. B. Umfang, Folgen, Beweggründe) eine wesentliche Rolle.

Prozessuale Aspekte

Verfahren und Zuständigkeit

Die Strafverfolgung erfolgt regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft als Offizialdelikt. Im Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Strafprozess gelten die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO).

Auswirkungen auf zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren

Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt kann zivil- oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 138 ZPO sind die Parteien im Zivilverfahren zur Wahrheit verpflichtet; eine vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt kann deshalb zur Ablehnung von Ansprüchen oder zur Festsetzung von Ordnungsgeld führen.

Typische Anwendungsbereiche

Versicherungen an Eides statt kommen insbesondere in folgenden Bereichen vor:

  • Gerichtsverfahren (z. B. Glaubhaftmachung von Tatsachen)
  • Behördliche Antragsverfahren (z. B. Bürgeramt, Einwohnermeldeamt)
  • Nachlassverfahren (z. B. Nachweis der Erbfolge)
  • Insolvenzverfahren

In all diesen Bereichen sind Wahrheitsverstöße gravierend, da Gerichte und Behörden auf die besondere Verlässlichkeit dieser Erklärung vertrauen.

Versuch und Vollendung

Die versuchte falsche Versicherung an Eides statt ist nach § 159 StGB ebenfalls strafbar. Der Versuch beginnt, sobald der Täter zur Abgabe entschlossen ist und unmittelbar zur Tat ansetzt, zum Beispiel indem er eine falsche Erklärung unterschreibt, die noch nicht abgesendet wurde.

Konkurrenz zu anderen Straftatbeständen

Kommt es zur Abgabe mehrerer unwahrer Erklärungen oder Überschneidungen mit anderen Delikten wie Urkundenfälschung oder Prozessbetrug, ist im Einzelfall eine Konkurrenzprüfung vorzunehmen. Je nach Tathandlung und -konstellation sind sowohl Tateinheit als auch Tatmehrheit möglich.

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung verjährt regelmäßig in fünf Jahren nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB, sofern kein Unterbrechungstatbestand eintritt.

Rechtsfolgen für die betroffene Person

Neben der strafrechtlichen Sanktion können berufs- und disziplinarrechtliche Folgen drohen, etwa ein Widerruf der Approbation oder dienstrechtliche Maßnahmen im Öffentlichen Dienst. Zudem kann die Glaubwürdigkeit nachhaltig beeinträchtigt werden.


Fazit

Die Falsche Versicherung an Eides Statt ist ein bedeutender Straftatbestand im deutschen Recht, der die Verlässlichkeit von formgebundenen Erklärungen und die Integrität behördlicher und gerichtlicher Verfahren sichert. Ihre strafrechtliche Einordnung, umfassenden Anwendungsbereiche sowie die damit verbundenen Folgen machen sie zu einem zentralen Element der deutschen Rechtsordnung, dessen Kenntnis im rechtsverbindlichen Bereich unabdingbar ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer falschen Versicherung an Eides statt?

Wer eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt, begeht gemäß § 156 StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat. Diese wird ausdrücklich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn durch eine falsche Versicherung schwere Nachteile für Dritte oder erhebliche Vermögensschäden entstehen, kann das Strafmaß am oberen Ende ausgeschöpft werden. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung kann außerdem ein Ausschluss von bestimmten Rechten drohen, beispielsweise als Zeuge vor Gericht oder in anderen behördlichen Verfahren. Wer bereits vorbestraft ist, muss zudem mit aufenthaltsrechtlichen oder beruflichen Konsequenzen rechnen, insbesondere bei Berufen mit besonderer Vertrauensstellung wie Notare, Anwälte oder Beamte. Darüber hinaus entfalten falsche Versicherungen an Eides statt auch zivilrechtliche Wirkung, indem beispielsweise Urteile oder Entscheidungen, die auf dieser Versicherung beruhen, nachträglich angefochten und aufgehoben werden können.

Wie unterscheidet sich die falsche Versicherung an Eides statt von anderen Falschaussagen?

Im deutschen Recht unterscheidet man mehrere Formen der Falschaussage. Die falsche Versicherung an Eides statt ist eine spezielle Form, bei der jemand eine Tatsachenbehauptung „an Eides statt“ abgibt, das heißt, sie wird mit der besonderen Versicherung der Wahrheit versehen – ohne expliziten Eid. Dies unterscheidet sich vom Meineid (§ 154 StGB), bei dem ein falscher Eid vor Gericht geleistet wird, der mit einer deutlich höheren Strafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Geringer bestraft wird die „einfache“ falsche Aussage ohne Versicherung (§ 153 StGB). Die falsche Versicherung an Eides statt ist somit eine Art Zwischenschritt hinsichtlich der zu erwartenden Strafe. Auch gegenüber bloßen Falschangaben, etwa in außergerichtlichen Erklärungen, ist die Versicherung an Eides statt strafrechtlich wesentlich relevanter und wirksamer.

In welchen Verfahren kann eine Versicherung an Eides statt verlangt werden?

Die Möglichkeit, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, ist im deutschen Recht ausdrücklich geregelt und kommt vor allem in zivilrechtlichen, familienrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Einsatz. Insbesondere im Zivilprozessrecht (§ 294 ZPO – Zivilprozessordnung) kann das Gericht eine Partei oder einen Beteiligten zu einer solchen Versicherung auffordern, etwa wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Auch bei Anträgen auf einstweilige Verfügungen oder im Rahmen von amtlichen Feststellungen, wie etwa bei Meldeangelegenheiten, kann eine eidesstattliche Versicherung erforderlich sein. Nicht zulässig ist diese Form der Versicherung im Strafprozess; hier sind lediglich Zeugenaussagen oder Eide vorgesehen. Sie wird typischerweise in Situationen eingesetzt, in denen eine schnelle oder pragmatische Feststellung von Tatsachen notwendig ist, ohne dass eine förmliche Vernehmung möglich ist.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein?

Eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt liegt nur vor, wenn die betroffene Person vorsätzlich handelt, also absichtlich oder wissentlich falsche Angaben macht. Fahrlässigkeit genügt für eine Strafbarkeit nicht. Maßgeblich ist außerdem, dass die Versicherung im gesetzlichen Rahmen nach § 156 StGB verlangt und abgegeben wurde. Die abgegebene Erklärung muss sich auf Tatsachen beziehen, bloße Meinungen oder Werturteile sind nicht erfasst. Ferner muss die Versicherung in amtlich oder gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen – sogenannte „freie“ eidesstattliche Versicherungen, etwa im privaten Geschäftsverkehr, erfüllen den Tatbestand nach § 156 StGB nicht ohne weiteres. Schließlich ist zu beachten, dass auch erfolglose Versuche, eine falsche Versicherung an Eides statt abzugeben, als Versuch strafbar sind (§ 159 StGB).

Gibt es Möglichkeiten, sich vor einer Strafbarkeit zu schützen?

Wichtigster Schutz ist die gewissenhafte Prüfung der zu versichernden Tatsachen. Wer Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Angaben hat, sollte dies im Zweifel bei Abgabe der Versicherung kenntlich machen und keinesfalls Tatsachen als sicher angeben, die nur vermutet werden. Darüber hinaus sollten, vor allem in rechtlichen oder gerichtlichen Verfahren, anwaltlicher Rat eingeholt und Unterlagen sorgfältig geprüft werden. Auch die genaue Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Formvorschriften ist essenziell – insbesondere, dass eine Versicherung nur dann abgegeben wird, wenn sie tatsächlich verlangt wird. Weiterhin bietet das Gesetz die Möglichkeit, eine bereits abgegebene, aber noch nicht wirksam gewordene falsche Versicherung rechtzeitig zu widerrufen (§ 158 StGB), wodurch eine Strafbarkeit teilweise vermieden werden kann.

Welche Rolle spielt die Versuchsstrafbarkeit bei der falschen Versicherung an Eides statt?

Nach deutschem Strafrecht ist der Versuch einer falschen Versicherung an Eides statt explizit strafbar gestellt (§ 159 StGB). Das bedeutet, dass nicht nur die vollendete Tat, also wenn die falsche Versicherung tatsächlich abgegeben und von der Behörde akzeptiert wurde, unter Strafe steht, sondern auch bereits der Versuch einer solchen Handlung. Der Versuch ist dabei dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur falschen Versicherung ansetzt, etwa indem er bei der Vermutung, nicht entdeckt zu werden, eine falsche Versicherung schriftlich abgibt, diese jedoch zurückgezogen wird, bevor die Behörde diese tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Gibt es Unterschiede bei der Strafverfolgung zwischen natürlichen und juristischen Personen?

Die Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt betrifft grundsätzlich nur natürliche Personen, da nur diesen nach deutschem Recht persönlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt möglich ist. Juristische Personen wie Unternehmen, Verbände oder Vereine können als solche keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Allerdings können vertretungsberechtigte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) im Namen der juristischen Person eine solche Versicherung abgeben; diese Organe haften in diesem Fall persönlich für falsche Versicherungen strafrechtlich. Daneben kann gegen die juristische Person selbst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein sogenanntes Verbandsgeldbußenverfahren eingeleitet werden, wenn durch die Tat Pflichten verletzt oder Vorteile erlangt wurden.