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Falsche Verdächtigung

Begriff und Bedeutung

Falsche Verdächtigung bezeichnet die bewusst unrichtige Beschuldigung oder das in den Verdacht Bringen einer Person, eine rechtswidrige Tat begangen oder eine Dienstpflicht verletzt zu haben. Geschützt werden damit einerseits die betroffene Person vor ungerechtfertigter staatlicher Verfolgung und Rufschädigung, andererseits die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung und der öffentlichen Verwaltung.

Erfasst sind Erklärungen gegenüber zuständigen Stellen sowie öffentliche Äußerungen, die geeignet sind, behördliche Maßnahmen gegen eine andere Person auszulösen. Kern des Unrechts ist, dass der Verdächtigende weiß, dass seine Darstellung falsch ist, sie aber dennoch in Umlauf bringt.

Tatbestand und Voraussetzungen

Kernelemente

Die falsche Verdächtigung setzt regelmäßig folgende Elemente voraus:

  • eine konkrete, überprüfbare Tatsachenmitteilung über das Verhalten einer bestimmten Person,
  • die Eignung, behördliche Schritte auszulösen (etwa Ermittlungen, Disziplinarmaßnahmen),
  • die Adressierung an eine Behörde, eine zur Entgegennahme von Anzeigen befugte Stelle oder eine öffentliche Verbreitung,
  • und das bewusste Wissen um die Unwahrheit der Behauptung.

Tatsachenbehauptung versus Werturteil

Erforderlich ist eine Aussage über nachprüfbare Umstände (z. B. „Person X hat den Gegenstand entwendet“). Reine Meinungen oder Werturteile (z. B. „Ich halte Person X für unseriös“) genügen nicht. Mischformen werden danach beurteilt, ob der Tatsachenkern überwiegt und konkret nachprüfbar ist.

Adressat: Behörden, zuständige Stellen und Öffentlichkeit

Falsche Verdächtigungen können begangen werden, indem man unrichtige Angaben gegenüber Behörden, zuständigen Amtsträgern oder Vorgesetzten macht. Auch eine öffentliche Verbreitung, etwa durch Pressemitteilungen, Aushänge oder Beiträge in sozialen Netzwerken, kann erfasst sein, wenn dadurch behördliche Maßnahmen ausgelöst werden können.

Vorsatz und Wahrheitskenntnis

Erforderlich ist positives Wissen um die Unwahrheit („wider besseres Wissen“). Bloße Unachtsamkeit, Irrtum oder fahrlässige Weitergabe eines Gerüchts genügen nicht. Wer Tatsachen erkennbar unsicher schildert, ohne sie als gesichert auszugeben, erfüllt den Vorsatz regelmäßig nicht.

Tatmodalitäten und Begehungsformen

Behaupten, Verdächtigen, Veranlassen

Die falsche Verdächtigung kann in unterschiedlichen Formen geschehen: durch ausdrückliche Beschuldigung, durch das Schaffen eines konkreten Verdachts oder durch Veranlassen, dass Dritte den Verdacht weitertragen (etwa durch gezielte, als Tatsachen dargestellte Falschinformationen).

Öffentliche Verbreitung und soziale Medien

Öffentliche Äußerungen, die eine Person einer rechtswidrigen Tat bezichtigen oder einen entsprechenden Verdacht als Tatsache erscheinen lassen, sind erfasst, wenn sie geeignet sind, ein behördliches Einschreiten anzustoßen. Dazu können auch massenhaft abrufbare Beiträge oder Posts zählen.

Abgrenzungen

Unterschied zu Verleumdung und übler Nachrede

Bei ehrverletzenden Delikten steht die Kränkung des persönlichen Ansehens im Vordergrund. Die falsche Verdächtigung zielt demgegenüber auf das Auslösen behördlicher Maßnahmen. Beide Bereiche können sich überschneiden, wenn eine unwahre Tatsachenbehauptung sowohl den Ruf schädigt als auch Ermittlungen nach sich zieht.

Unterschied zum Vortäuschen einer Straftat

Das Vortäuschen betrifft das Erfinden einer Tat als solcher (ohne konkret eine bestimmte Person zu belasten), um ein behördliches Einschreiten auszulösen. Die falsche Verdächtigung richtet sich demgegenüber auf eine konkrete Person, die zu Unrecht belastet wird.

Unterschied zur falschen Aussage

Falschaussagen betreffen unwahre Aussagen in förmlichen Vernehmungs- oder Aussagekonstellationen. Die falsche Verdächtigung erfasst weitergehende Konstellationen des falschen Belastens, auch außerhalb formeller Aussageformen.

Rechtsfolgen

Strafrechtliche Konsequenzen

Falsche Verdächtigung ist eine Straftat und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Maßgeblich sind insbesondere Gewicht und Reichweite der Falschbehauptung, die ausgelösten behördlichen Maßnahmen sowie die individuellen Umstände. Eine nachträgliche Richtigstellung kann bei der Bemessung berücksichtigt werden, hebt die Tat als solche jedoch nicht auf.

Weitere Folgen

Zusätzlich kommen Eintragungen in behördliche Register in Betracht. Die zu Unrecht belastete Person kann zivilrechtliche Ansprüche (etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz) geltend machen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Besondere Konstellationen

Anonyme oder indirekte Hinweise

Auch anonyme Mitteilungen können erfasst sein, wenn sie als konkrete Tatsachenbehauptung eine bestimmte Person belasten und geeignet sind, behördliche Maßnahmen auszulösen. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die namentliche Nennung des Mitteilenden.

Mitwirkung mehrerer Personen

Mehrere Mitwirkende können verantwortlich sein, wenn sie bewusst und arbeitsteilig an der Verbreitung der falschen Verdächtigung teilnehmen, etwa durch das Erfinden, Ausgestalten oder gezielte Weitergeben unwahrer Tatsachen.

Widerruf und Richtigstellung

Ein späterer Widerruf kann Bedeutung für die Bewertung des Verhaltens erlangen. Die Vollendung tritt allerdings bereits mit der entsprechenden falschen Verdächtigung ein.

Häufige Irrtümer

Nicht jede falsche Behauptung erfüllt den Tatbestand. Entscheidend sind die bewusste Unwahrheit, die Eignung zur Auslösung behördlicher Maßnahmen und die hinreichende Konkretisierung der beschuldigten Person. Reine Meinungsäußerungen, erkennbar ungesicherte Vermutungen oder versehentliche Falschinformationen fallen ohne weiteres nicht darunter.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „falsche Verdächtigung“ im rechtlichen Sinn?

Gemeint ist das bewusste, wahrheitswidrige Belasten einer bestimmten Person mit einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung, wobei die Äußerung geeignet ist, behördliche Maßnahmen auszulösen.

Reicht ein bloßes Gerücht oder eine Vermutung aus?

Nein. Erforderlich ist eine als Tatsache hingestellte, überprüfbare Behauptung. Erkennbar vage Vermutungen oder Meinungen genügen nicht. Maßgeblich ist, wie die Äußerung für Außenstehende erscheint.

Ist eine anonyme Anzeige erfasst?

Ja, sofern sie eine konkrete Person mit überprüfbaren, bewusst unrichtigen Tatsachen belastet und dadurch behördliche Schritte veranlasst oder veranlassen kann. Die Anonymität ändert nichts am Charakter der Mitteilung.

Spielt es eine Rolle, ob die verdächtigte Person tatsächlich unschuldig ist?

Zentral ist das Wissen des Verdächtigenden um die Unwahrheit. Wer wahrheitswidrig belastet, obwohl er den Sachverhalt als falsch kennt, erfüllt den Tatbestand. Ist die Behauptung zutreffend, liegt keine falsche Verdächtigung vor, selbst wenn es später nicht zu einer Verurteilung kommt.

Sind öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken erfasst?

Ja, sofern sie eine Person als Täterin oder Pflichtverletzerin hinstellen und geeignet sind, behördliche Maßnahmen auszulösen. Die breite Abrufbarkeit kann die Eignung zur Auslösung solcher Maßnahmen erhöhen.

Worin liegt der Unterschied zum Vortäuschen einer Straftat?

Beim Vortäuschen wird eine Tat als solche erfunden, ohne notwendigerweise eine konkrete Person zu belasten. Die falsche Verdächtigung richtet sich gegen eine bestimmte Person und deren angebliches Fehlverhalten.

Welche Folgen kann eine falsche Verdächtigung haben?

In Betracht kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie weitere Folgen wie Eintragungen in Register. Zudem sind zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Hebt eine spätere Richtigstellung die Strafbarkeit auf?

Die Tat ist mit der falschen Verdächtigung vollendet. Eine spätere Richtigstellung kann für die Bewertung und Bemessung Bedeutung haben, beseitigt die Vollendung jedoch nicht.