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Falsche uneidliche Aussage

Falsche uneidliche Aussage: Begriff, Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Die falsche uneidliche Aussage bezeichnet die vorsätzlich unrichtige Aussage einer Aussageperson in einer förmlichen Vernehmung, ohne dass hierfür ein Eid abgelegt wurde. Typische Aussagepersonen sind Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Erfasst sind nur Aussagen in einem rechtlich geregelten Verfahren vor einem Gericht oder einer Stelle, die grundsätzlich berechtigt ist, Eide abzunehmen. Ziel der Strafnorm ist der Schutz der Wahrheitsfindung und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

Geschütztes Interesse

Geschützt wird die verlässliche Feststellung des Sachverhalts in gerichtlichen und gerichtsnahen Verfahren. Unwahre Aussagen können Entscheidungen verfälschen und das Vertrauen in Verfahren nachhaltig beeinträchtigen. Deshalb werden sie bereits dann erfasst, wenn kein Eid geleistet wurde.

Voraussetzungen der falschen uneidlichen Aussage

Taugliche Täterpersonen

Die falsche uneidliche Aussage kann durch Personen begangen werden, die einer Wahrheitspflicht unterliegen, insbesondere:
– Zeuginnen und Zeugen, die zu Tatsachen befragt werden
– Sachverständige, die fachliche Feststellungen oder Bewertungen beisteuern
– Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die Aussagen übertragen und damit den Inhalt einer Aussage mitgestalten

Nicht erfasst sind Beschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren. Diese sind nicht zur wahrheitsgemäßen Einlassung verpflichtet und fallen daher nicht unter diesen Tatbestand.

Ort und Rahmen der Aussage

Vorausgesetzt ist eine förmliche Vernehmung vor einem Gericht oder einer Stelle, die grundsätzlich berechtigt ist, Eide abzunehmen. Erfasst sind etwa Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichte sowie parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Nicht hierunter fallen informelle Gespräche oder Vernehmungen vor Stellen ohne Eidesbefugnis, etwa bei der Polizei. Auch eine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht erfasst, sofern nicht ein zur Eidesabnahme befugtes Organ den Vorgang führt.

Gegenstand der Aussage

Die Aussage muss sich auf verfahrensrelevante Sachverhalte beziehen. Bei Zeuginnen und Zeugen betrifft dies Tatsachenwahrnehmungen; bei Sachverständigen die fachliche Bewertung, Diagnostik oder Einordnung; bei Dolmetschenden die inhaltlich zutreffende Übertragung. Unerhebliches oder bloße Meinungen ohne Bezug zur Beweisfrage genügen nicht.

Falschheit der Aussage

Erforderlich ist eine objektiv unrichtige Aussage. Das kann eine ausdrücklich falsche Behauptung (positive Falschbehauptung) oder das bestreitende Verneinen wahrer Tatsachen (negativ falsche Aussage) sein. Auch unvollständige oder bewusst verkürzte Antworten können erfasst sein, wenn sie im Gesamtbild einen objektiv falschen Eindruck erzeugen (sogenannte Halbwahrheiten). Schweigen als solches stellt keine falsche Aussage dar.

Vorsatz und Irrtum

Die Unwahrheit muss vorsätzlich geäußert werden. Es genügt, wenn die Aussageperson die Möglichkeit der Unwahrheit erkennt und dies in Kauf nimmt. Reine Erinnerungs- oder Wahrnehmungsfehler, die die Aussageperson für zutreffend hält, erfüllen den Vorsatz nicht. Zweifel, die bewusst übergangen werden, können hingegen den Vorsatz begründen. Ein Irrtum über den Charakter der Vernehmung (z. B. Verwechslung mit einer informellen Befragung) kann den Vorsatz entfallen lassen, wenn dadurch die Wahrheitspflicht verkannt wird.

Aussageverweigerungsrechte

Wer ein rechtliches Schweigerecht hat (etwa zum Schutz vor Selbstbelastung oder zum Schutz naher Angehöriger), ist nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Wer trotz bestehenden Schweigerechts aussagt, unterliegt jedoch der Wahrheitspflicht. Rechtsgrund und Umfang des Schweigerechts sind vom Verfahren abhängig; sie beeinflussen nicht das Tatbestandsmerkmal der Falschheit, wohl aber mögliche Rechtsfolgen.

Abgrenzungen zu ähnlichen Sachverhalten

Abgrenzung zur falschen eidlichen Aussage (Meineid)

Wird die Unwahrheit unter Eid behauptet, liegt die strengere, eigenständige Tatvariante der falschen eidlichen Aussage vor. Diese knüpft an die zusätzliche Bekräftigung durch den Eid an und ist deutlich schärfer sanktioniert. Im Fall eines Eides tritt die uneidliche Variante in der Regel zurück.

Falsche Versicherung an Eides statt

Die falsche Versicherung an Eides statt betrifft die unrichtige Bekräftigung einer Tatsache in Form einer eidesstattlichen Versicherung, häufig schriftlich oder in besonderem gesetzlich vorgesehenem Verfahren. Sie ist von der uneidlichen Aussage einer vernommenen Person zu unterscheiden, hat aber eine ähnliche Schutzrichtung.

Aussagen des Beschuldigten oder Angeklagten

Beschuldigte und Angeklagte im Strafverfahren sind nicht zur Wahrheit verpflichtet. Unzutreffende Einlassungen fallen daher nicht unter die falsche uneidliche Aussage. Andere Delikte bleiben davon unberührt, sind jedoch inhaltlich abzugrenzen.

Aussagen vor Polizei und nicht eidesbefugten Behörden

Unwahre Angaben gegenüber der Polizei oder vor Behörden ohne Eidesbefugnis stellen keine falsche uneidliche Aussage dar. Sie können gegebenenfalls andere rechtliche Konsequenzen haben, fallen aber nicht in diesen Tatbestand.

Rechtsfolgen

Strafrahmen und Einordnung

Die falsche uneidliche Aussage ist ein Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Der Strafrahmen liegt deutlich unterhalb der falschen eidlichen Aussage. Maßgeblich für die konkrete Strafe sind unter anderem Bedeutung und Auswirkungen der Falschaussage, das Maß des Vorsatzes sowie das Verhalten im Verfahren.

Milderungs- und Strafaufhebungsgründe

Das Recht sieht Möglichkeiten vor, Strafen zu mildern oder im Ausnahmefall entfallen zu lassen, etwa wenn die Unwahrheit rechtzeitig korrigiert wird oder wenn die Falschaussage aus besonderen Schutzmotiven heraus erfolgte (zum Beispiel zur Abwehr einer Selbstbelastung oder zum Schutz naher Angehöriger). Diese Regelungen sind an enge Voraussetzungen und zeitliche Grenzen geknüpft.

Nebenfolgen

Zusätzlich zur Strafe kommen verfahrensrechtliche und sonstige Folgen in Betracht, etwa Eintragungen in Registern. Je nach beruflicher Stellung können berufs- oder dienstrechtliche Konsequenzen hinzutreten.

Verfahrensbezogene Aspekte

Belehrung und Wahrheitspflicht

In der Praxis werden Aussagepersonen zu Beginn der Vernehmung über ihre Rechte und Pflichten belehrt, insbesondere über die Wahrheitspflicht und mögliche Aussageverweigerungsrechte. Die förmliche Vernehmung und der Rahmen der Eidesbefugnis sind entscheidend. Belehrungsfehler können die rechtliche Bewertung beeinflussen, ersetzen aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen.

Vollendung und Korrektur

Die Tat ist mit Abgabe der unwahren Aussage in der förmlichen Vernehmung vollendet. Eine umgehende und vollständige Richtigstellung kann sich auf die Rechtsfolgen günstig auswirken oder unter bestimmten engen Voraussetzungen zu einer strafbefreienden Wirkung führen.

Konkurrenzen

Steht die uneidliche Falschaussage im Zusammenhang mit einer späteren Beeidigung, geht regelmäßig die strengere Variante vor. In Betracht kommen außerdem Abgrenzungen zu anderen Delikten, wenn durch die Falschaussage weitere Rechtsgüter betroffen werden. Die Beurteilung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen zur falschen uneidlichen Aussage

Wer kann eine falsche uneidliche Aussage begehen?

Erfasst sind Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die in einer förmlichen Vernehmung der Wahrheitspflicht unterliegen. Beschuldigte oder Angeklagte sind nicht erfasst.

Reicht ein Irrtum oder eine fehlerhafte Erinnerung für eine Strafbarkeit aus?

Nein. Erforderlich ist Vorsatz. Wer eine Aussage nach bestem Wissen und Gewissen macht und sich irrt, handelt nicht strafbar. Wer jedoch trotz erkannter Zweifel eine Behauptung als sicher darstellt, kann vorsätzlich handeln.

Sind falsche Aussagen vor der Polizei umfasst?

Nein. Aussagen vor der Polizei fallen in der Regel nicht unter die falsche uneidliche Aussage, da es an der förmlichen Vernehmung vor einer zur Eidesabnahme befugten Stelle fehlt.

Worin unterscheidet sich die falsche uneidliche Aussage vom Meineid?

Beim Meineid wird die Unwahrheit unter Eid bekräftigt und deutlich schärfer bestraft. Die falsche uneidliche Aussage erfasst die unwahre Aussage ohne Eid, bleibt aber wegen der Wahrheitspflicht dennoch strafbar.

Welche Bedeutung hat eine spätere Richtigstellung?

Eine zeitnahe, vollständige Korrektur im selben Verfahren kann strafmildernd wirken oder unter engen Voraussetzungen zu einer strafbefreienden Wirkung führen. Maßgeblich sind Zeitpunkt, Umfang und Ernsthaftigkeit der Korrektur.

Dürfen Angeklagte im Strafverfahren lügen?

Angeklagte unterliegen keiner Wahrheitspflicht und fallen daher nicht unter die falsche uneidliche Aussage. Diese Freiheit ist Ausdruck des Schutzes vor Selbstbelastung.

Ist eine unvollständige Antwort bereits strafbar?

Unvollständigkeit ist strafbar, wenn sie im Gesamtzusammenhang einen objektiv falschen Eindruck erzeugt. Reine Auslassungen ohne Verfälschung des Aussagegehalts genügen nicht.