Legal Wiki

Falschaussage

Begriff und Bedeutung der Falschaussage

Als Falschaussage wird das bewusste Tätigen einer unwahren Aussage in einem formellen Verfahren verstanden, in dem eine Wahrheitspflicht besteht. Gemeint sind insbesondere Aussagen von Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern vor Gerichten oder anderen Stellen, die zur Abnahme von Aussagen in einem förmlichen Verfahren befugt sind. Alltagssituationen ohne solche Verfahrensbindung sind hiervon nicht erfasst. Der Kern des Unrechts liegt in der Verletzung der institutionellen Wahrheitspflicht und der Gefährdung sachgerechter Entscheidungen.

Tatbestand und Voraussetzungen

Wer kann Täter sein?

Falschaussagen kommen vor allem durch Zeugenaussagen zustande. Auch Sachverständige und Dolmetschende können eine Falschaussage begehen, wenn sie ihre besondere Aufgabe im Verfahren bewusst falsch erfüllen, etwa indem ein Gutachten vorsätzlich verfälscht oder eine Übersetzung absichtlich unzutreffend wiedergegeben wird. Die beschuldigte Person im Strafverfahren ist nicht Adressat der Wahrheitspflicht und kann durch eigene Einlassungen keine Falschaussage begehen; sie unterliegt jedoch anderen strafrechtlichen Grenzen, etwa bei einer falschen Verdächtigung.

Wo und in welchem Rahmen?

Erfasst sind Aussagen in mündlichen Verhandlungen vor Gerichten, in Vernehmungen bei Staatsanwaltschaften, in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sowie vor anderen gesetzlich eingerichteten Stellen, die Aussagen mit Wahrheitspflicht entgegennehmen können. Aussagen können mit oder ohne Eid erfolgen. Auch ohne Eid besteht eine Pflicht zur Wahrheit; die Vereidigung erhöht jedoch das rechtliche Gewicht der Aussage und führt zu strengeren Rechtsfolgen.

Wahrheitspflicht und Vorsatz

Voraussetzung ist das bewusste Abweichen von der Wahrheit. Fahrlässige Irrtümer, Missverständnisse oder nicht beherrschte Erinnerungslücken begründen keine Falschaussage. Wer unsicher ist und die Unsicherheit offenlegt, verletzt die Wahrheitspflicht nicht. Unwahr ist eine Aussage auch dann, wenn wesentliche Umstände verschwiegen werden und dadurch ein insgesamt falsches Bild entsteht.

Gegenstand der Aussage

Typischerweise betrifft eine Aussage Tatsachen. Wertungen oder Meinungen fallen nur insoweit ins Gewicht, als sie als Tatsachen dargestellt werden. Bei Sachverständigen steht die fachgerechte, unabhängige und wahrheitsgemäße Begutachtung im Fokus; eine vorsätzlich verfälschte Darstellung, das Unterdrücken relevanter Befunde oder das bewusste Abweichen von anerkannten Methoden kann eine Falschaussage begründen. Dolmetschende müssen Inhalte vollständig und richtig übertragen; absichtliche Sinnverfälschungen sind tatbestandsrelevant.

Formen der Falschaussage

Uneidliche Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage ist der Regelfall. Sie liegt vor, wenn eine Person unter Wahrheitspflicht, aber ohne Eid, eine objektiv unwahre Aussage vorsätzlich macht. Die Strafbarkeit knüpft an die formelle Stellung der Aussage im Verfahren an, nicht an deren spätere Bewertung im Ergebnis.

Falsche Versicherung an Eides statt

Bei der falschen Versicherung an Eides statt bestätigt eine Person gegenüber einer befugten Stelle die Richtigkeit bestimmter Angaben in feierlicher Form. Wer dabei bewusst Unwahres versichert, macht sich strafbar. Diese Konstellation kommt auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vor, etwa in behördlichen Verfahren.

Meineid (eidliche Falschaussage)

Beim Meineid wird eine unwahre Aussage unter Eid abgegeben. Aufgrund der besonderen Bekräftigung durch den Eid sind die rechtlichen Folgen deutlich strenger. In der Praxis wird heute seltener vereidigt, die Möglichkeit besteht jedoch fort.

Abgrenzungen

Abgrenzung zu anderen Unrechtsformen

Nicht jede Lüge erfüllt den Tatbestand der Falschaussage. Außerhalb förmlicher Verfahren fehlt die erforderliche Wahrheitspflicht. Daneben gibt es eigenständige Delikte wie die falsche Verdächtigung, die Urkundenfälschung oder die Strafvereitelung, die andere Verhaltensweisen erfassen. Welche Einordnung im Einzelfall zutrifft, hängt von Zweck, Adressat und Kontext der Äußerung ab.

Schweigerecht und Zeugnisverweigerung

Bestimmte Personen dürfen die Aussage verweigern, etwa enge Angehörige oder Träger bestimmter Berufsgeheimnisse. Wird ein zulässiges Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt, entsteht keine Pflicht zur Wahrheit, solange keine Aussage erfolgt. Wer sich jedoch entscheidet, auszusagen, unterliegt der Wahrheitspflicht. Die beschuldigte Person im Strafverfahren hat das Recht zu schweigen; sie muss sich nicht selbst belasten.

Rechtsfolgen

Sanktionen

Falschaussagen sind mit empfindlichen Strafen bedroht. Die Bandbreite reicht, abhängig von der Form der Falschaussage, von Geldstrafe bis hin zu erheblichen Freiheitsstrafen. Beim Meineid sind die Strafrahmen deutlich höher als bei uneidlichen Aussagen oder der falschen Versicherung an Eides statt.

Strafzumessung

Für das Strafmaß bedeutsam sind insbesondere die Bedeutung des Verfahrens, der Umfang der Unwahrheit, die Motivation (etwa Schutz Dritter oder Eigennutz), die Folgen für das Verfahren sowie das Verhalten nach der Tat. Eine umfassende und glaubhafte Korrektur kann strafmildernd wirken.

Berichtigung und Rücktritt

Das Recht kennt besondere Möglichkeiten der Berichtigung. Wird eine falsche Aussage rechtzeitig im laufenden Verfahren berichtigt, kann dies zu einer deutlichen Milderung bis hin zum Entfallen der Bestrafung führen. Maßgeblich ist, dass die Korrektur freiwillig erfolgt und die Möglichkeit besteht, die ursprüngliche Falschaussage im Verfahren noch zu neutralisieren.

Versuch, Anstiftung und Beihilfe

Nicht nur die unmittelbare Falschaussage ist relevant. Auch die Bestimmung einer anderen Person zu einer Falschaussage oder die Unterstützung dabei ist strafbar. Ebenso kann der Versuch einer besonders schweren Form, etwa beim Meineid, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Verjährung

Falschaussagen unterliegen strafrechtlichen Verjährungsfristen. Deren Länge richtet sich nach der Schwere der in Betracht kommenden Tatform. Mit zunehmender Zeit seit der Tat kann eine Verfolgung deshalb ausgeschlossen sein.

Verfahrensablauf und Beweisfragen

Die Aufklärung einer möglichen Falschaussage erfolgt regelmäßig durch Auswertung der Verfahrensakten, Vernehmungen, Gegenüberstellungen und gegebenenfalls ergänzende Begutachtungen. Zentrale Fragen sind die objektive Unrichtigkeit der Aussage und der Nachweis bewusster Unwahrheit. Die Beweisführung ist oft anspruchsvoll, insbesondere wenn Aussagen auf Wahrnehmungen lange zurückliegender Ereignisse beruhen oder mehrere widersprüchliche Zeugnisse vorliegen.

Praxisrelevanz

Falschaussagen gefährden die Funktionsfähigkeit rechtsstaatlicher Verfahren. Sie können zu Fehlentscheidungen führen, Ressourcen binden und das Vertrauen in öffentliche Institutionen beeinträchtigen. Deshalb sehen Verfahrensordnungen Instruktionen zur Wahrheitspflicht, Belehrungen über Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte sowie, wo vorgesehen, die Möglichkeit der Vereidigung vor.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt rechtlich als Falschaussage?

Rechtlich liegt eine Falschaussage vor, wenn in einem förmlichen Verfahren mit Wahrheitspflicht eine objektiv unwahre Aussage vorsätzlich gemacht wird. Erfasst sind insbesondere Aussagen von Zeugenden, Sachverständigen und Dolmetschenden vor Gerichten oder anderen dazu befugten Stellen.

Kann die beschuldigte Person im Strafverfahren eine Falschaussage begehen?

Die beschuldigte Person ist nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und kann durch eigene Einlassungen keine Falschaussage begehen. Andere Grenzen gelten jedoch fort, insbesondere bei der bewussten, unzutreffenden Belastung Dritter in anderer rechtlicher Einordnung.

Ist ein Irrtum oder eine Erinnerungslücke strafbar?

Nein. Erforderlich ist Vorsatz, also das bewusste Abweichen von der Wahrheit. Wer sich irrt, etwas übersehen hat oder eine Erinnerungslücke offenlegt, erfüllt den Tatbestand der Falschaussage nicht. Unwahr ist es allerdings, mangelnde Erinnerung nur vorzuschützen.

Muss die Unwahrheit für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein?

Eine besondere Erheblichkeit ist nicht zwingend Voraussetzung. Auch scheinbar nebensächliche Unwahrheiten können den Tatbestand erfüllen. Für das Strafmaß kann die Bedeutung der Falschaussage im Verfahren jedoch eine Rolle spielen.

Worin liegt der Unterschied zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid?

Bei der uneidlichen Falschaussage wird ohne Eid gelogen; beim Meineid erfolgt die Unwahrheit unter Eid. Beide verletzen die Wahrheitspflicht, der Meineid ist wegen der zusätzlichen Bekräftigung rechtlich deutlich schwerer gewichtet.

Gilt die Falschaussage auch vor Untersuchungsausschüssen?

Ja. Untersuchungsausschüsse mit entsprechender Befugnis nehmen Aussagen unter Wahrheitspflicht entgegen. Vorsätzlich falsche Aussagen in diesem Rahmen sind tatbestandsrelevant.

Kann eine rechtzeitige Korrektur die Strafbarkeit beeinflussen?

Eine freiwillige, rechtzeitige Berichtigung innerhalb des laufenden Verfahrens kann zu einer deutlichen Milderung bis hin zum Entfallen der Bestrafung führen, sofern die falsche Aussage dadurch noch wirkungslos gemacht werden kann.