Begriff und Definition der Fakultät im rechtlichen Kontext
Die Bezeichnung Fakultät besitzt im deutschen Recht verschiedene Bedeutungen, abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich. Ursprünglich aus dem Lateinischen facultas („Möglichkeit, Fähigkeit, Erlaubnis”) abgeleitet, beschreibt der Begriff im rechtlichen Zusammenhang vor allem eine besondere Form des Rechts, oftmals im Gegensatz zu Pflichten oder zwingenden Vorschriften. Fakultät steht somit für eine Wahlbefugnis, die einem Rechtsträger eingeräumt ist, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.
Fakultät im Zivilrecht
Wahlrecht und Ermächtigung
Im Zivilrecht kennzeichnet die Fakultät eine rechtliche Möglichkeit, ohne zwingenden Zwang oder Verpflichtung wählen zu können. Ein fakultatives Recht besteht, wenn die Rechtsordnung dem Berechtigten die Alternativen offenhält, etwa bei der Wahl zwischen verschiedenen Ansprüchen oder Handlungsoptionen.
Beispiele für fakultative Rechte:
- Fakultativer Rücktritt: Gemäß § 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Gläubiger im Falle einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung vom Vertrag zurücktreten, muss dies aber nicht zwingend tun.
- Fakultative Vertragsgestaltung: In vielen Fällen ist es Parteien möglich, Vertragsinhalte frei zu regeln, solange keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.
Unterschied zur Obliegenheit und Pflicht
Die Fakultät ist abzugrenzen von der Obliegenheit und der Rechtspflicht. Während eine Rechtspflicht immer zur Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung zwingt, löst das fakultative Recht lediglich eine Möglichkeit aus, ohne Bindung an eine bestimmte Entscheidung. Die Obliegenheit hingegen beschreibt eher eine eigenverantwortliche Verhaltensregelung zu Gunsten des eigenen Interesses und stellt keine Pflicht im Sinne des Gesetzes dar.
Fakultät im öffentlichen Recht
Verwaltungsrechtliche Bedeutung
Auch im öffentlichen Recht kommt dem Begriff Bedeutung zu. Hier charakterisiert eine Fakultät das Ermessen oder die Wahlmöglichkeit, die einer Behörde im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung eingeräumt ist.
Beispiel:
- Fakultatives Ermessen (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz): Die Behörde kann, muss aber nicht, in einer bestimmten Weise vorgehen. Sie besitzt eine gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Wahl zwischen mehreren Alternativen.
Fakultätsprinzip und Ermessen
Das sogenannte Fakultätsprinzip beschreibt in bestimmten Rechtsmaterien die Möglichkeit, zwischen mehreren Maßnahmen oder Sanktionen zu wählen, beispielsweise im Ordnungswidrigkeitenrecht oder Steuerrecht. Fakultätsentscheidungen unterliegen in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Fakultätsrechte in weiteren Rechtsgebieten
Strafrechtliche Aspekte
Im Strafrecht spricht man von einer Fakultät, wenn zwischen mehreren Strafarten oder Rechtsfolgen unterschieden werden kann, beispielsweise bei der Androhung wahlweiser Geld- oder Freiheitsstrafen (so genanntes Strafzumessungsermessen).
Sozialrechtliche Fakultäten
Im Sozialrecht kann eine Fakultät bestehen, wenn ein Leistungsträger alternativ verschiedene Leistungen gewähren kann. Auch im Sozialverwaltungsverfahren entspricht dies der behördlichen Wahl zwischen mehreren legalen Möglichkeiten.
Fakultät und Rechtsprechung
Gerichte setzen sich regelmäßig mit dem Begriff auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen fakultativem Ermessen und gebundener Entscheidung. Die Auslegung von Fakultäten erfolgt stets unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Norm sowie bestehender Grundsätze wie dem Vertrauensschutz und dem Bestimmtheitsgebot.
Unterschiede zu anderen Wahlrechten
Während die Fakultät eine einseitige Wahlmöglichkeit oder Dispositionsfreiheit beschreibt, stehen andere Wahlrechte wie das Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB regelmäßig beiden Vertragsparteien zu oder bestimmen eine konkrete Vorgehensweise im Vertragsvollzug. Die Fakultät ist hingegen alleinige Rechtsmacht des jeweils Berechtigten.
Schutzzweck und Grenzen
Fakultative Rechte sollen Rechtssubjekten Gestaltungsfreiräume sichern und so eine sachgerechte Anwendung von Normen ermöglichen. Sie finden ihre Grenzen dort, wo zwingende Vorschriften, höherrangige Gesetze oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen.
Zusammenfassung
Die Fakultät im Recht beschreibt eine gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit, die dem Berechtigten alternativ verschiedene Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Sie findet in allen Hauptrechtsgebieten-insbesondere im Zivilrecht, öffentlichen Recht, Strafrecht und Sozialrecht-Anwendung und ist von Pflichten, Obliegenheiten sowie klassischen Wahlrechten abzugrenzen. Ihre rechtliche Ausgestaltung folgt stets den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit.
Verwandte Begriffe: Wahlrecht, Ermessen, Obliegenheit, Pflicht, Rechtsfolge
Literaturhinweis: Weiterführende Informationen finden sich in den Standardlehrbüchern zur Allgemeinen Rechtslehre und den jeweiligen Kommentierungen der Einzelgesetze.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist berechtigt, an Entscheidungen innerhalb der Fakultät mitzuwirken?
Die Mitwirkungsberechtigung an fakultätsinternen Entscheidungen richtet sich primär nach den hochschulrechtlichen Vorgaben, wie sie im jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes oder im Hochschulrahmengesetz geregelt sind. In der Regel gehören zur Fakultät die Professorenschaft, wissenschaftliche Mitarbeitende, akademische und nicht-akademische Beschäftigte sowie Studierende. Das Gremium, das ausschlaggebend an Entscheidungen mitwirkt, ist häufig der Fakultätsrat oder ein vergleichbares Organ. Die Rechte und das Stimmgewicht einzelner Gruppen sind gesetzlich oder durch die Grundordnung der jeweiligen Hochschule festgelegt. Häufig haben Professorinnen und Professoren eine Stimmenmehrheit, um eine hohe wissenschaftliche Qualität sicherzustellen. Vertretungen anderer Statusgruppen sind dennoch bei den Beratungen und Beschlussfassungen regelmäßig einzubeziehen. Für bestimmte Entscheidungen – etwa betreffend Berufungsverfahren – gibt es spezifische gesetzliche Vorschriften für die demokratische und transparente Mitwirkung im Rahmen der Akademischen Selbstverwaltung.
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Organisation und Zuständigkeit der Fakultät?
Die grundlegende Rechtsgrundlage für die Organisation und die Aufgaben einer Fakultät bildet das jeweilige Landeshochschulgesetz. Darin sind unter anderem die Errichtungs-, Organisations- und Zuständigkeitsregelungen für Fakultäten verbindlich geregelt. Ergänzend dazu kommen Regelungen aus der Grundordnung der Hochschule sowie aus Satzungen oder Geschäftsordnungen der Fakultäten. Die Zuständigkeit, etwa für Studiengänge, Prüfungen, Forschungsangelegenheiten oder Personal, ist klar abgegrenzt, damit Schnittstellen zu anderen europäischen oder nationalen Regelungen praxisgerecht umgesetzt werden können. Insbesondere im Bereich der Prüfungs- und Berufungsverfahren sowie der Forschungsförderung ergeben sich detaillierte Regelungen, die auf die Fakultätsebene heruntergebrochen Handlungsspielräume und Pflichten konkret vorgeben. Diese Normenhierarchie ist bei allen organisatorischen Fragen und Rechtsstreitigkeiten über die Zuständigkeit der Fakultät zu beachten.
Wie ist die rechtliche Verantwortung der Dekanin oder des Dekans innerhalb der Fakultät ausgestaltet?
Die Dekanin oder der Dekan ist das gesetzliche Leitungsorgan der Fakultät und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung und Vertretung der Fakultät nach außen. Nach dem jeweils geltenden Hochschulrecht handelt die Dekanin oder der Dekan eigenverantwortlich, aber auch im Rahmen der Beschlüsse des Fakultätsrats. Sie oder er ist zuständig für die Verwaltung der Fakultät, die Umsetzung der Aufgaben in Forschung und Lehre, die Personalangelegenheiten (wie beispielsweise die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeitender im Rahmen der übertragenen Befugnisse) und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben wie etwa Datenschutz, Arbeitsschutz oder Gleichbehandlung. Darüber hinaus ist sie oder er verpflichtet, den Haushalt der Fakultät rechtmäßig und wirtschaftlich zu führen und haftet bei Fahrlässigkeit oder grober Pflichtverletzung gemäß den Regeln des öffentlichen Dienstrechts.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Studierende, Einfluss auf die Fakultätsentscheidung zu nehmen?
Studierende sind durch das Hochschulrecht als eigenständige Statusgruppe mit festen Rechten zur Teilhabe und Mitwirkung an Entscheidungen innerhalb der Fakultät anerkannt. Sie entsenden gewählte Mitglieder in Gremien wie den Fakultätsrat sowie in Kommissionen, beispielsweise für Studienangelegenheiten oder Berufungen. Ihre Mitwirkung ist auf bestimmte Quoten und Stimmrechte begrenzt, da das Gesetz eine angemessene Repräsentation, aber keine paritätische Mitentscheidung vorsieht. Studierende können außerdem Anträge stellen, Anregungen einbringen, Widerspruch gegen bestimmte Gremienentscheidungen einlegen und an Anhörungen teilnehmen. In Streitfällen steht ihnen der Rechtsweg offen, etwa über eine Klage vor Verwaltungsgerichten oder interne Beschwerdeverfahren nach Hochschulrecht und den Grundordnungen.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann eine Fakultät neu gegründet, fusioniert oder aufgelöst werden?
Die Gründung, Fusion oder Auflösung einer Fakultät setzt gesetzliche Voraussetzungen voraus, die in den jeweiligen Hochschulgesetzen oder Grundordnungen niedergeschrieben sind. In den meisten deutschen Bundesländern ist für eine strukturelle Änderung von Fakultäten ein Beschluss des zuständigen Hochschulgremiums – meist des Senats – notwendig, oft unter Einbeziehung oder Zustimmung des Hochschulrats oder des Landesministeriums für Wissenschaft. Eine Fusion oder Auflösung bedarf regelmäßig einer Begründung, beispielsweise bei Veränderungen der Studierendenzahlen, des Fächerangebots oder durch gesetzliche Vorgaben zur Optimierung der Hochschulstruktur. Formale Beteiligungsverfahren, Anhörungen der Betroffenen sowie die Berücksichtigung von Personal- und Studierendeninteressen sind zwingend vorgeschrieben. Die Öffentlichkeit sowie hochschulinterne und externe Stellen haben dabei regelmäßig ein Anhörungsrecht.
Inwieweit ist die Autonomie der Fakultäten rechtlich abgesichert?
Die Autonomie der Fakultäten ist ein zentrales Prinzip des deutschen Hochschulrechts und wird in den einschlägigen Gesetzen als “Selbstverwaltung” bezeichnet. Sie umfasst die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung, allerdings stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, Satzungen und Weisungen des Rektorats oder der zentralen Hochschulorgane. Die Selbstverwaltungsbefugnisse beziehen sich insbesondere auf die Gestaltung von Studiengängen, Prüfungsordnungen, Berufungen, die Verteilung von Ressourcen und das Vorschlagsrecht bei Personalentscheidungen. Die fakultätäre Autonomie wird jedoch durch rechtsaufsichtliche und fachaufsichtliche Vorgaben begrenzt; das Rektorat hat hierbei – je nach Landesrecht – Kontroll- und Eingriffsrechte, um die Einhaltung von Gesetzen, Haushalt und strategischen Zielvorgaben zu sicherzustellen.
Welche rechtlichen Regelungen gelten für Berufungsverfahren innerhalb einer Fakultät?
Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren sind eines der wichtigsten hoheitlichen Handlungsfelder einer Fakultät und unterliegen strengen rechtlichen Regularien. Das Verfahren selbst ist im Hochschulgesetz, in hochschulinternen Berufungssatzungen sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Vorgeschrieben sind die öffentliche Ausschreibung der Stelle, ein transparentes Auswahlverfahren, die Berücksichtigung von Chancengleichheit und Gleichstellungsaspekten, die Einhaltung der Beteiligungsrechte aller Mitgliedergruppen sowie Mitbestimmungsrechte von Studierenden und wissenschaftlichem Personal. Empfehlungen der Berufungskommission werden an den Fakultätsrat sowie an das Rektorat oder das zuständige Ministerium zur Entscheidung weitergeleitet. Rechtsschutz bei Streitigkeiten besteht durch Einlegung von Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage – etwa bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsprinzip oder bei Verfahrensfehlern.
Wer haftet bei Pflichtverletzungen innerhalb der Fakultät?
Im Falle von Pflichtverletzungen innerhalb der Fakultät kann die Haftung differenziert betrachtet werden: Zunächst ist zwischen der persönlichen Haftung der Amtsträger (also insbesondere Dekan oder Dekanin, Mitglieder des Fakultätsrats, Kommissionen) und der institutionellen Haftung der Hochschule zu unterscheiden. Grundsätzlich haftet die Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts für Pflichtverletzungen ihrer Organe im Rahmen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann auch eine Rückgriffshaftung der handelnden Person in Betracht kommen. Im wissenschaftlichen Dienst gelten zudem die spezialgesetzlichen Vorgaben des Hochschul- und Beamtenrechts sowie tarifrechtliche Bestimmungen, die je nach Einzelfall greifen. Disziplinarmaßnahmen, Schadensersatzforderungen sowie arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen sind mögliche Rechtsfolgen, die aus Pflichtverletzungen erwachsen können.