Legal Lexikon

Fahrbahn


Begriff und Definition der Fahrbahn

Die Fahrbahn ist ein zentrales Element des Straßenverkehrsrechts und bezeichnet den Teil einer öffentlichen Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt und durch bauliche Maßnahmen oder Markierungen begrenzt ist. Ihre genaue rechtliche Definition ergibt sich insbesondere aus § 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie aus den Regelwerken des Straßenbaus. Die Fahrbahn bildet damit den Hauptbereich einer Straße, auf dem Fahrzeuge fahren und sich bewegen.

Rechtliche Grundlagen der Fahrbahn

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO dürfen Fahrzeuge nur die Fahrbahnen benutzen, ausgenommen besondere Verhaltensvorschriften, beispielsweise für Radfahrer oder Fußgänger. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Definition in weiteren Vorschriften

Neben der StVO finden sich weitere Definitionen der Fahrbahn im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in Landesstraßengesetzen sowie in technischen Regelwerken wie den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt). Für den Straßenbau ist die Fahrbahn als Teil des Straßenkörpers durch Bauvorschriften und Planungsrichtlinien genauer gefasst.

Abgrenzung zu anderen Straßenteilen

Gemäß Straßenrecht ist die Fahrbahn von anderen Straßenteilen abzugrenzen:

  • Gehweg: Nur für Fußgänger bestimmt (§ 25 StVO).
  • Radweg: Für Radverkehr vorgesehen (§ 2 Abs. 4 StVO).
  • Seitenstreifen: Neben der Fahrbahn gelegener Streifen, der nicht Bestandteil der Fahrbahn ist (§ 2 Abs. 1 StVO); wird von Fahrzeugen im Allgemeinen nicht benutzt, außer im Ausnahmefall, z. B. bei Notfällen oder Verkehrsregelungen.

Bestandteile und Markierungen der Fahrbahn

Fahrstreifen und Fahrbahnteiler

Die Fahrbahn kann durch Fahrbahnmarkierungen in mehrere Fahrstreifen unterteilt sein. Fahrstreifen sind Teile der Fahrbahn, die in Längsrichtung für den Verkehr einer Fahrzeugreihe vorgesehen sind (§ 7 Abs. 1 StVO). Mittelstreifen oder bauliche Fahrbahnteiler können zudem verschiedene Fahrbahnen innerhalb einer Straße voneinander trennen.

Breite und Ausgestaltung

Die Breite der Fahrbahn richtet sich nach der Straßenart, dem Verkehrsaufkommen und dem zulässigen Verkehrsaufkommen. Technische Normen wie die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) geben Mindestbreiten vor, wobei Sondervorschriften für Autobahnen, Landstraßen und innerstädtischen Verkehr bestehen.

Markierungen

Fahrbahnmarkierungen erfüllen eine zentrale Funktion für die Verkehrsführung. Sie kennzeichnen die Begrenzung der Fahrbahn, die Trennung von Fahrstreifen und weisen auf besondere Verkehrssituationen hin. Die Straßenverkehrs-Ordnung belässt dem Straßenbaulastträger einen Spielraum bei der Ausgestaltung, solange die Grundfunktionen gewahrt bleiben.

Rechtliche Bedeutung der Fahrbahn

Nutzungspflicht und Verhaltensregeln

Fahrzeuge sind grundsätzlich verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn z. B. die Benutzung eines Radwegs oder eines besonderen Seitenstreifens vorgeschrieben ist (§ 2 StVO). Verstöße gegen diese Regelungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Haftungs- und Verkehrssicherungspflichten

Straßenbaulastträger sind dafür verantwortlich, dass die Fahrbahn verkehrssicher ist. Hierzu zählen die regelmäßige Kontrolle von Zustand, Markierungen und Beschilderung sowie die Beseitigung von Gefahrenstellen. Bei Schadensfällen aufgrund mangelhafter Fahrbahn können Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.

Bedeutung im Straßenbaurecht

Im Straßenbaurecht ist die Fahrbahn als Teil des Straßenkörpers regelmäßig Gegenstand von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren. Sie ist dabei klar von anderen Straßeneinrichtungen wie Radwegen oder Nebenanlagen abzugrenzen.

Besonderheiten der Fahrbahn im Straßenverkehr

Mehrspurige und getrennte Fahrbahnen

Bei mehrspurigen Straßen kann es mehrere, baulich getrennte Fahrbahnen geben (zum Beispiel Richtungsfahrbahnen auf Autobahnen). In diesen Fällen gelten gesonderte Verkehrsregeln, beispielsweise hinsichtlich Überholverboten oder der Pflicht zum Rechtsfahren.

Innerörtlicher und außerörtlicher Verkehr

Die Nutzung und Ausgestaltung der Fahrbahn variiert je nach Lage innerhalb geschlossener Ortschaften oder außerorts. Außerorts sind die Fahrbahnregelungen insbesondere durch die höhere Geschwindigkeit und das erhöhte Verkehrsaufkommen geprägt.

Fahrbahn und Verkehrsrechtsprechung

Die Auslegung des Begriffs Fahrbahn und ihrer Nutzungspflicht ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Insbesondere im Haftungsrecht und bei Ordnungswidrigkeitenprüfungen wird die genaue Abgrenzung der Fahrbahn von anderen Straßenteilen von Gerichten differenziert betrachtet.

Zusammenfassung

Die Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Hauptteil der öffentlichen Straße mit erheblichen rechtlichen Vorgaben zu Nutzung, Zustand, Sicherung und baulicher Ausgestaltung. Ihre Definition und Abgrenzung zu anderen Straßenteilen sowie die daraus resultierenden Pflichten und Rechte der Verkehrsteilnehmer und Straßenbaulastträger sind im Straßenverkehrsrecht sehr detailliert geregelt. Die Fahrbahn steht damit im Mittelpunkt zahlreicher rechtlicher Vorschriften zur sicheren und ordnungsgemäßen Nutzung des Straßenverkehrs.

Häufig gestellte Fragen

Dürfen Radfahrer die Fahrbahn uneingeschränkt benutzen?

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO), sodass Radfahrer die Fahrbahn nur benutzen dürfen, wenn kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist oder dieser unterbrochen, unbenutzbar oder nicht vorhanden ist. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise dürfen Kinder unter acht Jahren nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Gehweg benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Jugendliche zwischen acht und zehn Jahren haben ein Wahlrecht. Eine Benutzungspflicht besteht für Radwege nur, wenn diese entsprechend ausgeschildert sind (Verkehrszeichen 237, 240 oder 241). Andernfalls ist die Benutzung der Fahrbahn zulässig bzw. vorgeschrieben. Bei gemeinsamer Benutzung durch mehrere Fahrzeuge auf schmalen Fahrbahnen muss besondere Rücksicht genommen werden.

Welche Regelungen gelten für das Halten und Parken auf der Fahrbahn?

Das Parken und Halten auf der Fahrbahn ist in § 12 StVO genau geregelt. Grundsätzlich ist das Halten am rechten Fahrbahnrand gestattet, sofern kein Verbot durch Verkehrszeichen besteht und der Verkehr nicht gefährdet wird. Auf schmalen Straßen, in engen Kurven, auf Brücken, vor Grundstücksein- und -ausfahrten und in Halteverbotszonen ist das Halten oder Parken jedoch untersagt. Fahrzeuge müssen so stehen, dass eine durchgehende Restbreite für den fließenden Verkehr verbleibt. Besonders Lkw und Anhänger dürfen innerorts nicht länger als eine Stunde auf speziell gekennzeichneten Fahrbahnen parken (§ 12 Abs. 3b StVO). An Bahnübergängen und innerhalb bestimmter Abstände zu Kreuzungen, Ampeln und Fußgängerüberwegen ist das Halten und Parken ebenfalls verboten.

Wer ist für den Zustand der Fahrbahn verantwortlich?

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahn liegt in der Regel beim sogenannten Straßenbaulastträger, das heißt bei der jeweiligen Stadt, Gemeinde, dem Landkreis oder dem Land. Gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. Straßengesetzen der Länder sind diese für Bau, Unterhaltung und Verkehrssicherheit der zur öffentlichen Nutzung gewidmeten Fahrbahnen verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass Gefahrenstellen (zum Beispiel Schlaglöcher, Eisglätte, Unrat) beseitigt oder zumindest rechtzeitig und ausreichend gesichert werden (§ 823 BGB Verkehrssicherungspflicht). Wird eine Pflicht verletzt und entsteht ein Schaden, kann eine Haftung ausgelöst werden.

Welche Verkehrsteilnehmer dürfen die Fahrbahn benutzen?

Die Fahrbahn darf grundsätzlich von allen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen genutzt werden, also Kraftfahrzeugen, Fahrrädern sowie unter bestimmten Umständen land- oder forstwirtschaftlichen Maschinen. Fußgänger hingegen dürfen die Fahrbahn nur an entsprechenden Übergangsstellen wie Zebrastreifen oder Ampeln sowie beim Queren der Straße benutzen (§ 25 StVO). Auch für Sonderfahrzeuge wie E-Scooter gilt die Fahrbahnbenutzungspflicht, wenn kein Radweg vorhanden ist (§ 10 eKFV). Gefährdete Personengruppen wie spielende Kinder haben nach der StVO keinen generellen Anspruch auf Nutzung der Fahrbahn, es sei denn, es handelt sich um einen verkehrsberuhigten Bereich.

Welche Vorschriften gelten für die Benutzung mehrspuriger Fahrbahnen (Fahrstreifenwechsel)?

Auf mehrspurigen Fahrbahnen gilt § 7 StVO, der den Fahrstreifenwechsel regelt. Wer den Fahrstreifen wechseln will, muss dies rechtzeitig und eindeutig anzeigen (Blinkpflicht), auf nachfolgenden Verkehr achten und darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Beim Wechsel von Fahrspuren innerhalb geschlossener Ortschaften, aber erst recht auf Autobahnen, ist besondere Vorsicht geboten. Es gilt das Gebot des Reißverschlussverfahrens, wenn Fahrstreifen wegen Verengungen zusammengeführt werden (§ 7 Abs. 4 StVO). Das Linksüberholen ist nur auf ausreichend gekennzeichneten Fahrstreifen erlaubt, das Rechtsüberholen bleibt im Regelfall verboten, außer bei bestimmten Ausnahmen (z. B. innerorts, bei stockendem Verkehr).

Wie ist die Nutzung der Fahrbahn in verkehrsberuhigten Bereichen geregelt?

In verkehrsberuhigten Bereichen (§ 42 Abs. 3, Zeichen 325.1/325.2 StVO) dürfen alle Verkehrsteilnehmer die gesamte Fahrbahn in ihrer vollen Breite gleichermaßen nutzen, wobei Schrittgeschwindigkeit für Fahrzeuge vorgeschrieben ist. Fußgänger dürfen die Fahrbahn ohne Einschränkung und überall betreten, Kinder dürfen spielen. Fahrzeuge dürfen die Fußgänger nicht gefährden und müssen besondere Rücksicht nehmen. Das Parken ist in diesen Bereichen nur auf ausdrücklichen, dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Welche Bedeutung hat die Fahrbahnmarkierung im rechtlichen Kontext?

Fahrbahnmarkierungen sind als Verkehrsregelungen verbindlich. Sie können Fahrstreifenbegrenzungen, Richtungspfeile oder Sperrflächen anzeigen. Das Überfahren von durchgezogenen Linien (Fahrstreifenbegrenzung, Zeichen 295 StVO) ist – abgesehen von wenigen und eng gefassten Ausnahmen – verboten und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 41, 49 StVO). Markierungen, wie Halt- oder Wartelinien, räumliche Begrenzungen von Busspuren oder Fahrradschutzstreifen, sind für alle Verkehrsteilnehmer bindend. Missachtung kann zu Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister oder sogar zum Fahrverbot führen, wenn eine Gefährdung damit einhergeht.