Legal Lexikon

Fahndung


Begriff und Bedeutung der Fahndung

Die Fahndung ist ein Oberbegriff im Bereich des Strafprozess- und Polizeirechts, der sämtliche behördlichen Maßnahmen zur gezielten Suche nach Personen, Sachen oder Informationen im Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst. Ursächlich geht die Fahndung auf das Bedürfnis zurück, unbekannte oder flüchtige Verdächtige, Zeugen, Verurteilte, Vermisste oder bestimmte Gegenstände aufzufinden, um den Zweck der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder Vollstreckung zu sichern.

Die Fahndung ist ein zentrales Element im polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Handeln und steht im Zusammenspiel mit weiteren staatlichen Befugnissen und Maßnahmen. Die rechtlichen Grundlagen sind auf verschiedenen Ebenen geregelt, insbesondere im Strafprozessrecht, im Polizeirecht der Länder und im Recht der Europäischen Union sowie international.


Arten der Fahndung

Allgemeine und gezielte Fahndung

Weitere Unterscheidung erfolgt zwischen allgemeiner und gezielter Fahndung. Die allgemeine Fahndung richtet sich an eine Vielzahl möglicher Amtsträger, Behörden oder die Öffentlichkeit, während bei der gezielten Fahndung ein eng begrenzter Personenkreis bzw. ein klar definierter Personenkreis angesprochen wird.

Öffentlichkeitsfahndung

Bei der sogenannten Öffentlichkeitsfahndung werden Fahndungsmaßnahmen unter aktiver Einbeziehung der Bevölkerung durchgeführt, etwa über Veröffentlichungen in Medien, Aushängen oder speziellen Internetportalen. Charakteristisch ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, insbesondere Namen und Lichtbildern, bei der strenge rechtliche Voraussetzungen gelten, insbesondere nach § 131b StPO und spezialgesetzlichen Regelungen. Die Öffentlichkeitsfahndung ist stets als ultima ratio anzusehen und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nicht-öffentliche Fahndung

Demgegenüber steht die nicht-öffentliche Fahndung, die sich auf Maßnahmen und Informationen beschränkt, die nur behördenintern verbreitet werden. Dazu zählen beispielsweise interne Rundschreiben, polizeiinterne Informationssysteme und Fahndungsdatenbanken.

Sofortfahndung und Ringfahndung

Zu den besonderen Formen zählt die Sofortfahndung, die zeitlich unverzüglich nach einem Ereignis, etwa nach einer Straftat, eingeleitet wird. Die Ringfahndung ist eine koordinierte, räumlich begrenzte Form der Fahndung zur Abgrenzung und Überwachung bestimmter Gebietszonen, etwa mittels Kontrollstellen.

Internationale Fahndung

Die internationale Fahndung erfolgt über Zusammenarbeit mit ausländischen Ermittlungsbehörden und Einrichtungen, beispielsweise durch INTERPOL, Europol oder das Schengener Informationssystem (SIS). Sie folgt völkerrechtlichen, unionrechtlichen und bilateralen Vorgaben.


Rechtliche Grundlagen der Fahndung

Strafprozessuale Regelungen

Die maßgeblichen Regelungen zur Fahndung im Rahmen der Strafverfolgung finden sich in der Strafprozessordnung (StPO):

  • § 131 Abs. 1 StPO ermöglicht die Ausschreibung zur Festnahme
  • § 131b StPO regelt die Aufnahme in öffentliche Fahndungsaufrufe
  • § 163b StPO Ermittlung und Identitätsfeststellung
  • § 163f StPO begründet die Möglichkeit polizeilicher Kontrollstellen im Rahmen der Fahndung

Weiterhin gibt es zahlreiche Vorschriften zur Durchführung und Begrenzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fahndung gemäß §§ 81b, 98c StPO.

Polizei- und Ordnungsrechtliche Grundlagen

Im Bereich der Gefahrenabwehr setzen die Länderpolizeigesetze und das Bundespolizeigesetz den rechtlichen Rahmen für Fahndungsmaßnahmen. Hier sind die Begriffe „polizeiliche Fahndung“ sowie die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten zentral geregelt.

Beispiele:

  • § 41 BPolG (Fahndung im Bereich der Bundespolizei)
  • § 25 PolG NRW (Fahndung nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen)

Je nach Bundesland und Zuständigkeitsbereich unterscheiden sich die entsprechenden Normen und inhaltlichen Voraussetzungen.

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Fahndungsmaßnahmen greifen regelmäßig in die Grundrechte ein, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung im Rahmen der Fahndung unterliegen daher strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Landesdatenschutzgesetzen sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben.

Vorgaben aus dem internationalen Recht

Internationale Fahndungsmaßnahmen etwa im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens, des Europäischen Haftbefehls oder über INTERPOL erfordern einheitliche Standards und Austauschmechanismen, insbesondere für die internationale Ausschreibung zur Festnahme, Überstellung (Auslieferung) und Sicherstellung von Personen oder Gegenständen.


Voraussetzungen, Durchführung und Grenzen der Fahndung

Voraussetzungen für die Anordnung

Fahndungsmaßnahmen sind grundsätzlich an einen Anfangsverdacht der Straftat oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gekoppelt. Die Anordnung erfolgt entweder von Amts wegen durch die zuständige Ermittlungsbehörde oder aufgrund richterlicher Entscheidung, etwa im Fall gravierender Grundrechtseingriffe.

Wesentliche Voraussetzung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das verfolgte Ziel – etwa die Festnahme eines Verdächtigen oder das Auffinden eines Beweismittels – zu erreichen.

Durchführung und praktische Umsetzung

Die praktische Umsetzung der Fahndung erfolgt nach Maßgabe polizeiinterner und behördenübergreifender Organisationsstrukturen. Sie umfasst etwa:

  • Erfassung der zu suchenden Personen oder Objekte in polizeilichen Datenbanken (z.B. INPOL, SIS)
  • Information und Anweisung an relevante Vollzugsdienststellen
  • Koordination mit anderen Behörden sowie ggf. Auslandskontakten
  • Veröffentlichung bei Öffentlichkeitsfahndungen unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben

Im Rahmen der kontrollierenden Maßnahmen werden Straßen, Flughäfen, Bahnhöfe oder sonstige relevante Örtlichkeiten systematisch überwacht.

Rechtsbehelfe und Rechtsschutz

Von Fahndungsmaßnahmen betroffene Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere im Wege der Beschwerde oder Klage, etwa gegen die Veröffentlichung persönlicher Daten oder gegen die Ausschreibung zur Festnahme. Nach Abschluss der Maßnahme bestehen Ansprüche auf Löschung der erhobenen Daten, sofern keine weiteren gesetzlichen Gründe für eine fortlaufende Speicherung vorliegen.


Abgrenzungen und verwandte Maßnahmen

Nicht jeder polizeiliche Suchvorgang ist eine Fahndung im rechtlichen Sinn. Abzugrenzen sind insbesondere:

  • Observation: Überwachung einer Person oder eines Objekts ohne Veröffentlichung eines Fahndungsaufrufs
  • Rasterfahndung: Systematische Suche innerhalb großer Datenbestände nach bestimmten Kriterien nach § 98a StPO
  • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung: weniger eingriffsintensive Maßnahme nach § 163f Abs. 2 StPO
  • Personenkontrolle: Bestimmung der Identität ohne vorherige förmliche Fahndungsmaßnahme

Bedeutung und Funktion im Rechtsstaat

Die Fahndung als Instrument der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ist von zentraler Bedeutung für die Herstellung der öffentlichen Sicherheit und die Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips. Sie unterliegt – wegen ihres intensiven Eingriffscharakters – einer besonderen rechtlichen Kontrolle, insbesondere durch die Bindung an Gesetz, Rechtsprechung und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze. Die fortschreitende Digitalisierung und der internationale Daten- und Informationsaustausch stellen neue Herausforderungen an die Ausgestaltung und Kontrolle von Fahndungsmaßnahmen.


Häufig gestellte Fragen

Wann darf eine öffentliche Fahndung nach einer Person angeordnet werden?

Eine öffentliche Fahndung nach einer Person darf im rechtlichen Kontext nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Grundlage hierfür bilden insbesondere die Strafprozessordnung (StPO), das Polizeigesetz der jeweiligen Bundesländer sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung, etwa durch die Veröffentlichung von Fotos oder Namen im Internet und den Medien, setzt voraus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, typischerweise um einen schweren Straftäter festzunehmen oder vermisste Personen zu finden. Maßgeblich ist dabei stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die öffentliche Fahndung darf nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen oder bereits ausgeschöpft sind. Vor der Anordnung ist regelmäßig eine richterliche Zustimmung einzuholen, es sei denn, Gefahr im Verzug liegt vor (§ 131d StPO). Zudem sind die Persönlichkeitsrechte und datenschutzrechtlichen Ansprüche der betroffenen Person abzuwägen. Eine öffentliche Fahndung muss in ihrem Umfang und ihrer Dauer so beschränkt wie möglich gehalten werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Anordnung einer verdeckten Fahndung?

Eine verdeckte Fahndung unterscheidet sich von der öffentlichen Fahndung dadurch, dass sie ohne Wissen der gesuchten Person stattfindet, etwa durch verdeckte Überwachung des Postverkehrs, den Einsatz von Personenfeststellungsmaßnahmen, Observationen oder technischer Mittel. Gesetzliche Grundlage bieten § 163e StPO sowie die entsprechenden Vorschriften der Polizeigesetze. Die Anordnung bedarf in der Regel keiner richterlichen Zustimmung, ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und darf nur angewandt werden, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht einer Straftat belegen und andere Maßnahmen zur Fahndung ausgeschöpft oder aussichtslos sind. Auch hier gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Der Eingriff in Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss gegenüber dem Fahndungszweck abgewogen werden, weswegen eine fortlaufende rechtliche Überprüfung der Maßnahme erforderlich ist.

Welche Rechte haben betroffene Personen im Rahmen einer Fahndung?

Betroffene Personen haben im Rahmen einer Fahndung verschiedene Rechte, die sich vor allem aus dem Grundgesetz (Art. 2 GG – allgemeines Persönlichkeitsrecht), dem Datenschutzrecht (insbesondere DSGVO und BDSG) sowie aus dem Strafprozessrecht ergeben. Wird eine Person öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben, hat sie ein Auskunftsrecht über Zweck, Inhalt und Dauer der Speicherung ihrer Daten und die weitergegebenen Informationen. Darüber hinaus kann die betroffene Person Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind – etwa bei einer rechtswidrigen Ausschreibung oder nach Erledigung des Fahndungszwecks. Im Falle einer unrechtmäßigen öffentlichen Fahndung besteht zudem ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz oder Entschädigung. Der Rechtsschutz kann durch Beschwerden bei Datenschutzaufsichtsbehörden oder durch Beschreiten des Rechtswegs vor den Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden.

Welche Mitwirkungspflichten treffen Private und Unternehmen bei Fahndungen?

Private und Unternehmen können im Rahmen einer Fahndung zur Mitwirkung verpflichtet sein, wenn eine entsprechende Anordnung durch Justiz- oder Polizeibehörden ergeht. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht (§ 161 StPO) etwa gegenüber Telekommunikationsanbietern, Banken oder anderen Institutionen, wenn dies zur Ermittlung des Aufenthaltsorts einer gesuchten Person erforderlich ist. Auch Betreiber von Medien, Plattformen oder sozialen Netzwerken können aufgefordert werden, Inhalte zu veröffentlichen oder Daten herauszugeben. Die Herausgabe oder Weitergabe personenbezogener Daten ist jedoch nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung der Betroffenenrechte gestattet. Eine weitergehende Mitwirkungspflicht wie beispielsweise das aktive Suchen nach einer Person besteht für Private hingegen nicht. Sie sind auch nicht verpflichtet, der Polizei Informationen zu melden, sofern sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert werden oder eine Anzeige- oder Meldepflicht auf anderer Rechtsgrundlage besteht.

Wie lange dürfen personenbezogene Daten im Rahmen einer Fahndung gespeichert und verwendet werden?

Die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen einer Fahndung ist zeitlich streng begrenzt und darf nur so lange erfolgen, wie der Fahndungszweck besteht. Nach Beendigung der Fahndung, etwa nach Festnahme der gesuchten Person oder nach Wegfall des Verdachts, sind die Daten unverzüglich zu löschen (§ 489 StPO, Art. 17 DSGVO). Die Höchstspeicherfristen richten sich nach Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat sowie nach den jeweiligen polizeilichen oder justiziellen Vorschriften. Übermäßige oder unbegründete Speicherung ist unzulässig und kann von den Betroffenen beanstandet werden. Auch bei laufenden Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen, ob der Fahndungszweck noch fortbesteht oder eine Löschung angezeigt ist.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Missbrauch von Fahndungsmaßnahmen?

Ein Missbrauch von Fahndungsmaßnahmen, etwa durch unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, rechtswidrige Anordnung einer Fahndung oder Verwendung von Daten zu anderen als den zulässigen Zwecken, kann straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verantwortliche Amtsträger können sich wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB), unbefugter Datenverarbeitung (§ 42 BDSG), Freiheitsberaubung oder Verletzung der Persönlichkeitsrechte strafbar machen oder disziplinarrechtlich belangt werden. Auch Dritte, die etwa eigene „Fahndungsaufrufe“ im Internet veröffentlichen oder teilen, ohne dass eine rechtmäßige Anordnung vorliegt, können mit Unterlassung, Schadensersatzforderungen oder Bußgeldern rechnen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte steht bei allen Maßnahmen im Vordergrund, weshalb ein Missbrauch streng sanktioniert wird.