Begriff und Überblick: Fälschung von Zahlungskarten
Die Fälschung von Zahlungskarten bezeichnet die rechtswidrige Herstellung, Verfälschung oder Nutzung von Zahlungskarten (z. B. Kreditkarten, Debitkarten, EC-Karten) mit dem Ziel, sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zahlungskarten nehmen im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine zentrale Rolle ein, weshalb deren Schutz gegen Fälschungen einen wesentlichen Aspekt der Strafverfolgung und -prävention darstellt.
Rechtsgrundlagen und geltende Vorschriften
Strafrechtliche Regelungen in Deutschland
Im deutschen Strafrecht ist die Fälschung von Zahlungskarten im Wesentlichen in den §§ 152a und 152b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und anderen elektronischen Karten
Nach § 152a StGB macht sich strafbar, wer
- Zahlungskarten mit Magnetstreifen, Chipkarten oder vergleichbare Speichermedien herstellt, sich verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verwahrt oder verbreitet,
- die zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind.
Diese Vorschrift schützt neben Zahlungskarten auch Scheckkarten und andere elektronische Karten, sofern sie zur Identifikation oder Authentifizierung im Zahlungsverkehr dienen.
§ 152b StGB – Missbrauch von Zahlungskarten, Schecks und anderen elektronischen Karten
Mit § 152b StGB wird der unbefugte Gebrauch gefälschter oder gefundener Zahlungskarten und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Strafe gestellt.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Die Fälschung von Zahlungskarten grenzt sich von Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB) ab, kann aber auch in Tateinheit mit diesen verwirklicht werden. Insbesondere bei der widerrechtlichen Verwendung echter, aber gestohlener Zahlungskarten, steht der Missbrauchstatbestand im Vordergrund.
Tatmodalitäten und Vorgehensweise
Herstellung und Modifizierung von Zahlungskarten
Die Fälschung kann verschiedene Formen annehmen:
- Totalfälschung: Herstellung einer komplett unechten Zahlungskarte, die einer echten zum Verwechseln ähnelt.
- Verfälschung: Veränderung einer bereits existierenden, echten Zahlungskarte, etwa durch Manipulation des Magnetstreifens oder Chips.
- Klonen von Karten: Kopieren der auf dem Magnetstreifen oder Chip gespeicherten Daten auf eine andere, meist blanko Karte.
Tatmittel und technische Methoden
Zu den typischerweise eingesetzten Techniken gehören das sogenannte Skimming (Abgreifen der Kartendaten am Geldautomaten mittels Aufsatzgeräten) und der Einsatz von Phishing zur Erlangung von Sicherheitsdaten der Karteninhaber.
Subjektiver und objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Erforderlich ist die Herstellung, Verfälschung, Verschaffung, das Inverkehrbringen oder Verwahren einer zur Täuschung im Rechtsverkehr geeigneten und bestimmten Zahlungskarte.
Subjektiver Tatbestand
Vorsätzlichkeit ist im Regelfall erforderlich; der Täter muss mit Wissen und Wollen handeln und das Ziel verfolgen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Rechtsfolgen und Strafmaß
Strafandrohung gemäß StGB
Für die Fälschung von Zahlungskarten sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen, ist die Strafe entsprechend höher. Das konkrete Strafmaß richtet sich nach der Schwere des Einzelfalls und etwaigen Vorbelastungen.
Versuch und Vorbereitung
Auch der Versuch der Fälschung von Zahlungskarten ist strafbar, sofern bereits mit der Ausführung begonnen wurde. Die Vorbereitungshandlungen können unter bestimmten Umständen erfasst werden, insbesondere wenn Werkzeuge oder Vorrichtungen zur Fälschung hergestellt oder vertrieben werden.
Internationale Aspekte und europarechtliche Vorschriften
Die Fälschung von Zahlungskarten hat häufig grenzüberschreitende Dimensionen. Europäische Vorgaben zur Bekämpfung von Zahlkartenfälschungen, wie die Richtlinie (EU) 2019/713, verpflichten die Mitgliedstaaten zur Schaffung effektiver, verhältnismäßiger und abschreckender Strafvorschriften. Auch internationale Kooperationen der Ermittlungsbehörden (z. B. im Rahmen von Europol) tragen zur Strafverfolgung bei.
Zivilrechtliche Folgen und Schutzmechanismen
Neben strafrechtlichen Konsequenzen sind auch zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten möglich, etwa auf Rückerstattung unrechtmäßig abgebuchter Beträge. Kreditinstitute haften im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers vorliegt.
Schutzmaßnahmen
Zur Prävention und Bekämpfung von Kartenfälschungen nutzen Banken und Zahlungsdienstleister technische Innovationen wie EMV-Chips, 3D-Secure-Verfahren und Anti-Skimming-Ausstattungen an Geldautomaten.
Bedeutung im digitalen Zeitalter
Mit zunehmender Digitalisierung nehmen digitale Zahlungswege und die Bedeutung von Zahlungskarten weiter zu. Dies verstärkt das Erfordernis, Zahlungskartensicherheit kontinuierlich weiterzuentwickeln und rechtliche wie technische Schutzmechanismen auf dem aktuellen Stand zu halten.
Literatur
Strafgesetzbuch (StGB) – insbesondere §§ 152a, 152b StGB
Richtlinie (EU) 2019/713 über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
Dieser Artikel liefert einen faktenbasierten, strukturierten und ausführlichen Überblick über den Begriff Fälschung von Zahlungskarten aus rechtlicher Sicht für Rechtslexika und andere fachspezifische Veröffentlichungen.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Fälschung von Zahlungskarten strafrechtlich geahndet?
Die Fälschung von Zahlungskarten wird in Deutschland insbesondere durch § 152a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Hierunter fällt das Herstellen, Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder Verwenden von gefälschten Zahlungskarten, wobei insbesondere Kreditkarten und Debitkarten gemeint sind, die für den unbaren Zahlungsverkehr bestimmt sind. Die Gesetzesnorm erfasst sowohl Karten mit Magnetstreifen als auch solche mit Chip. Die Strafen können eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren umfassen, abhängig von der Schwere und der gewerbsmäßigen Ausführung der Tat. In minder schweren Fällen ist allerdings auch eine geringere Strafe möglich. Es wird hierbei kein Unterschied gemacht, ob die Tat von Einzelpersonen oder bandenmäßig erfolgt; bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung sieht das Gesetz eine härtere Strafe vor. Auch der Versuch ist strafbar. Besonders relevant ist, dass nicht nur die eigentliche Herstellung, sondern jedes Stadium der Verbreitung und Nutzung mit Strafe bedroht ist.
Welche Tathandlungen werden unter dem Begriff „Fälschung von Zahlungskarten“ verstanden?
Das Strafgesetzbuch erfasst eine Vielzahl von Verhaltensweisen unter dem Begriff der Fälschung. Hierzu zählen insbesondere das Anfertigen (Herstellen) einer unrichtigen oder unechten Zahlungskarte, beispielsweise durch physische Nachbildung oder Veränderung echter Karten (z.B. neues Aufbringen von Daten, Manipulation der Magnetstreifen, oder anderweitige technische Modifikation). Auch das Verschaffen von gefälschten Zahlungskarten, das Überlassen an Dritte, das Weitergeben zum Zweck der Nutzung (Verbreiten) sowie das Benutzen solcher Karten, etwa beim Bezahlen an der Kasse oder beim Geldabheben am Automaten, wird unter Strafe gestellt. Eine Besonderheit besteht darin, dass sogar der Besitz und die Weitergabe von Halbfertigprodukten (sogenannte „Rohlinge“) erfasst werden, sofern sie zur Herstellung von Zahlungskarten bestimmt sind.
Wann liegt ein „unbarer Zahlungsverkehr“ im Sinne des Gesetzes vor?
Im rechtlichen Kontext ist der „unbare Zahlungsverkehr“ ein zentraler Begriff in Bezug auf die Fälschung von Zahlungskarten. Ein unbarer Zahlungsverkehr liegt vor, wenn der Inhaber einer Zahlungskarte eine Transaktion veranlasst, bei der kein Bargeld fließt, sondern ein Übertrag elektronischer Zahlungsmittel oder Buchungen auf Konten erfolgt (zum Beispiel beim Bezahlen mit Kreditkarte im Geschäft oder im Online-Handel). Der Begriff schließt dabei sowohl nationale als auch internationale Transaktionen ein. Entscheidend ist, dass die Karte zur Authentifizierung und Auslösung von Zahlungen benutzt wird, die ohne den Austausch von Bargeld auskommen, sodass ein digitaler oder elektronischer Transfer erfolgt.
Welche Rolle spielt die Absicht des Täters bei der Fälschung von Zahlungskarten?
Für die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Fälschung von Zahlungskarten ist die sogenannte „Vorsatz“-Frage von entscheidender Bedeutung. Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das heißt, er muss die Absicht haben, eine gefälschte Zahlungskarte herzustellen, zu verwenden oder in Verkehr zu bringen, um damit im unbaren Zahlungsverkehr verwendet zu werden. Fahrlässiges Handeln ist nicht ausreichend. Die Absicht kann sich auf den eigenen Gebrauch oder auf die Überlassung an einen Dritten beziehen. Auch wer erkennt, dass eine Karte gefälscht ist, und diese trotzdem benutzt, handelt vorsätzlich. Das Motiv (zum Beispiel finanzielle Bereicherung) spielt für den Tatbestand eine untergeordnete Rolle, kann aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Können auch Versuche der Fälschung strafbar sein?
Ja, bereits der Versuch der Fälschung von Zahlungskarten ist gemäß § 152a Abs. 3 StGB strafbar. Dies bedeutet, dass selbst wenn eine Zahlungskarte noch nicht endgültig gefälscht wurde oder wenn die Nutzung der gefälschten Karte scheitert (beispielsweise weil die Karte bei einer Transaktion erkannt und eingezogen wird), bereits der Versuch mit einer entsprechenden Absicht geahndet wird. Die Versuchsstrafe ist in der Regel geringer als die Strafe für die vollendete Tat, allerdings handelt es sich dennoch um ein erhebliches Strafmaß, das den Abschreckungszweck des Gesetzes unterstreicht.
Welche Bedeutung hat der Besitz von Geräten zur Kartendatenmanipulation im Strafrecht?
Das deutsche Strafrecht sieht nicht nur die Fälschung selbst, sondern auch die Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Nach § 152b StGB („Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten und Schecks“) macht sich bereits derjenige strafbar, der Geräte, Werkzeuge, Computerprogramme oder andere Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder überlässt, die zur Begehung einer Kartenfälschung geeignet und bestimmt sind. Hierzu zählen beispielsweise Cardreader, Encoder oder Skimming-Geräte. Ziel der Regelung ist es, kriminelle Handlungen frühzeitig zu bekämpfen und bereits die Vorbereitung effektiv zu unterbinden.
Welche strafrechtlichen Folgen hat das Verwenden gefälschter Zahlungskarten im Ausland?
Die Strafbarkeit hinsichtlich der Verwendung gefälschter Zahlungskarten ist nicht auf das Inland beschränkt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind bestimmte Taten auch dann in Deutschland strafbar, wenn sie im Ausland begangen werden, sofern das Tatmittel (hier die gefälschte Zahlungskarte), im Inland hergestellt oder verbreitet wurde oder wenn der Täter Deutscher ist bzw. sich auf deutsches Hoheitsgebiet bezieht. Zusätzlich greifen internationale Abkommen zur Bekämpfung des Zahlungsbetrugs, sodass auch Auslandstaten verfolgt und möglicherweise mit grenzüberschreitender Strafverfolgung geahndet werden können.