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Fälschung, landesverräterische


Begriff und rechtliche Einordnung der landesverräterischen Fälschung

Die landesverräterische Fälschung ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der sich mit besonders schweren Falsifikationshandlungen befasst, die die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Sie wird im Zusammenhang mit Straftaten gegen den Staat, insbesondere gegen dessen Bestand, Verteidigungsbereitschaft und auswärtige Beziehungen begangen. Rechtliche Grundlage bildet § 100a des Strafgesetzbuches (StGB).

Rechtsgrundlage und systematische Einordnung

Die landesverräterische Fälschung ist im 18. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, der sogenannte Landesverrat und Gefährdung äußerer Sicherheit, geregelt. Dort befindet sie sich im Kontext von typischen Staatsgefährdungsdelikten, etwa Landesverrat (§§ 94 ff. StGB), Sabotagehandlungen oder Spionagedelikten. Die Vorschrift soll durch besonders strenge Strafandrohung der Bedrohung staatlicher Interessen entgegenwirken.

Tatbestand der landesverräterischen Fälschung

Objektiver Tatbestand

Die landesverräterische Fälschung setzt voraus, dass bestimmte schriftliche Unterlagen hergestellt, gefälscht oder verfälscht werden, um sie für eine im Gesetz ebenfalls geregelte staatsgefährdende Handlung zu verwenden. Wesentliche Voraussetzungen sind:

  • Herstellen, Fälschen oder Verfälschen: Es werden nicht nur existente Dokumente manipuliert, sondern auch neue, echt wirkende Schriftstücke erschaffen.
  • Tatobjekte: Hierzu zählen insbesondere amtliche Urkunden, tatsächliche oder nachgemachte amtliche Ausweispapiere, Zeugnisse, Beurkundungen oder andere bedeutsame Dokumente.
  • Bestimmter Verwendungszweck: Die Tat muss zur Vorbereitung einer der in den §§ 94-98, §§ 99a-100, §§ 100 Abs. 3, 100a Abs. 4 StGB genannten staatsgefährdenden Handlungen erfolgen, insbesondere Landesverrat, Sabotage, Spionage.

Subjektiver Tatbestand

Neben dem Vorsatz hinsichtlich der vorgenannten objektiven Umstände wird auch das Wissen über den besonderen Verwendungszweck sowie dessen Billigung vorausgesetzt. Der Täter muss erkennen und wollen, dass die gefälschten Dokumente für die rechtswidrige, staatsgefährdende Tat genutzt werden.

Versuch, Beteiligung und besondere Erscheinungsformen

Versuch

Der Versuch der landesverräterischen Fälschung ist nach § 100a Abs. 5 StGB strafbar. Damit ist bereits das Unterfangen, gefälschte Dokumente zu erstellen oder zu verändern, ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen, sofern eine der genannten Katalogtaten vorbereitet werden soll.

Mittäterschaft und Beihilfe

Die Handlungen im Rahmen der landesverräterischen Fälschung können durch mehrere Personen gemeinschaftlich begangen werden (Mittäterschaft) oder durch Unterstützung anderer (Beihilfe). Auch diese Beteiligungsformen unterliegen der Strafbarkeit, soweit die Voraussetzungen für gemeinschaftliches, bewusstes Zusammenwirken erfüllt sind.

Strafrahmen und Rechtsfolgen

Strafandrohung

Der Strafrahmen für die landesverräterische Fälschung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen.

Bedeutende Strafschärfungen

Liegt ein besonders schwerer Fall vor, beispielsweise wenn die Tat von einer Bande begangen wird oder wenn die öffentliche Sicherheit in außergewöhnlichem Maße gefährdet wird, kann das Strafmaß entsprechend verschärft werden.

Nebenstrafen und Maßnahmen

Neben der Freiheitsstrafe kommen weitere Maßnahmen wie die Einziehung der gefälschten Dokumente in Betracht. Unter Umständen kann ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot gegen den Verurteilten verhängt werden, etwa wenn die Tat in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen wurde.

Konkurrenzverhältnis und Abgrenzung zu anderen Delikten

Die landesverräterische Fälschung tritt als spezieller Tatbestand häufig hinter allgemeine Urkundsdelikte zurück, verdrängt diese jedoch in aller Regel, sofern sie mit staatsgefährdender Absicht verübt wird. Gleichzeitig kann eine Tat mit anderen Staatsschutzdelikten zusammentreffen, etwa Landesverrat, Spionage oder geheimdienstliche Agententätigkeit.

Bedeutung in der Praxis und Schutzgut

Die Vorschrift dient dem besonderen Schutz der äußeren und inneren Staatssicherheit. Sie soll gezielt verhindern, dass durch den Missbrauch oder die Herstellung gefälschter Dokumente sicherheitsrelevante Informationen rechtswidrig weitergegeben oder staatsgefährdende Handlungen erleichtert werden. In der Praxis sind einschlägige Fälle selten, spielen aber typischerweise im Bereich von Spionage, Nachrichtendiensten oder Sabotageakten im Kontext internationaler Konflikte oder Bedrohungslagen eine Rolle.

Literatur und weiterführende Hinweise

Weiterführende Informationen zu den konkret tangierten Rechtsnormen, der Auslegung und Abgrenzung der landesverräterischen Fälschung finden sich in strafrechtlichen Kommentaren zum Staatsschutzstrafrecht und im Bundesstrafgesetzbuch. Relevante Urteile und Entscheidungssammlungen bieten zusätzliche Auslegungshilfen für die Anwendung in der Rechtspraxis.


Hinweis: Dieser Artikel behandelt ausschließlich den deutschen Rechtsrahmen zum Thema „landesverräterische Fälschung“. Für spezifische Fragestellungen oder die aktuelle Rechtslage empfiehlt sich die Konsultation einschlägiger Gesetzestexte und amtlicher Kommentare zum Strafgesetzbuch.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen landesverräterischer Fälschung?

Im Falle einer Verurteilung wegen landesverräterischer Fälschung sieht das deutsche Strafgesetzbuch (insbesondere § 100a StGB) empfindliche Strafen vor. So ist in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die Strafe richtet sich dabei nach dem konkreten Tatverlauf und insbesondere danach, inwiefern die Handlung geeignet war, die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Strafschärfend wirkt sich aus, wenn die Fälschung gewerbsmäßig oder mit besonders hoher krimineller Energie durchgeführt wurde. Zusätzlich können auch Nebenstrafen wie Berufsverbote oder Einziehung von Tatmitteln verhängt werden.

Welche Verfahrensbesonderheiten bestehen bei Straftaten im Bereich der landesverräterischen Fälschung?

Strafverfahren wegen landesverräterischer Fälschung weisen einige Besonderheiten auf: Häufig werden sie von spezialisierten Abteilungen der Staatsanwaltschaften bearbeitet, und die Ermittlungen obliegen mitunter auch dem Bundeskriminalamt. Das Ermittlungsverfahren kann aufwendig und langwierig sein, da zum Schutze von Staatsinteressen oft die Beteiligung von Geheimdiensten oder Nachrichtendiensten erforderlich ist. Überwachungsmaßnahmen wie Telefonüberwachung, Observation und verdeckte Ermittler sind keine Seltenheit. Für die spätere Hauptverhandlung sind zudem Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen, sodass diese – soweit schutzwürdige Staatsinteressen berührt sind – auch ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden kann.

Ist bereits der Versuch der landesverräterischen Fälschung strafbar?

Ja, im Bereich der landesverräterischen Fälschung ist bereits der Versuch strafbar. Gemäß § 23 StGB ist bei Verbrechen grundsätzlich auch der Versuch strafbar, wobei landesverräterische Fälschung als ein Verbrechen eingestuft wird. Das bedeutet, dass bereits die Anbahnung und unmittelbare Vorbereitung einer solchen Tat, auch wenn es letztlich nicht zur Vollendung kommt, für eine Strafverfolgung ausreichend sein kann. Maßgeblich ist, ob der Täter mit direktem Tatentschluss zur Tat ansetzt, beispielsweise indem er bereits gefälschte Dokumente vorbereitet oder weitergibt.

Welche Rechtsmittel stehen dem Beschuldigten gegen ermittlungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung?

Dem Beschuldigten stehen gegen Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich die regulären Rechtsbehelfe des deutschen Strafprozessrechts offen. Dazu zählen vor allem die Beschwerde (§ 304 StPO) sowie nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Ermittlungsgericht. Bei Maßnahmen, die die Grundrechte in besonderer Weise berühren, etwa die Observation oder verdeckte Ermittlung, ist ebenfalls eine gerichtliche Kontrolle möglich. Zu beachten ist allerdings, dass in besonders gelagerten Fällen ‒ insbesondere bei Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ‒ Ausnahmen von der Akteneinsicht bestehen können.

Welche Rolle spielen Sachverständigengutachten im Strafprozess bei landesverräterischer Fälschung?

Sachverständigengutachten nehmen im Ermittlungs- und Hauptverfahren eine zentrale Rolle ein. Häufig werden Fachleute – etwa Urkunden- oder IT-Forensiker – herangezogen, um die Echtheit, die Herkunft sowie die spezifischen Fälschungsmerkmale von Dokumenten oder Datenträgern festzustellen. Bei landesverräterischen Straftaten werden darüber hinaus auch Gutachter aus dem Bereich der Staats- und Nachrichtensicherheit konsultiert, die bewerten, ob und inwieweit durch die Tat eine konkrete Gefährdung für die Bundesrepublik entstand. Die Einschätzungen dieser Experten sind vielfach maßgeblich für die Bewertung des Strafmaßes und für die Feststellung eines staatsgefährdenden Charakters der Tat.

Welche besonderen Schutzmechanismen gelten für Zeugen im Bereich landesverräterischer Fälschung?

Aufgrund der potentiellen Brisanz und Gefährlichkeit derartiger Verfahren unterliegen Zeugen in Strafprozessen wegen landesverräterischer Fälschung besonderen Schutzmechanismen. Dies betrifft sowohl Identitätsschutz als auch Zeugenschutzprogramme, sollten Bedrohungen oder nachweisliche Gefährdungen vorliegen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Einzelfall Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Anonymisierung der Personalien sowie die Einrichtung spezieller Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Diese Regelungen zielen sowohl auf den Schutz der Zeugen vor Repressalien als auch auf die Wahrung übergeordneter Staatsinteressen ab.

Ist in Fällen landesverräterischer Fälschung auch eine Verjährung möglich?

Straftaten im Bereich der landesverräterischen Fälschung unterliegen grundsätzlich der strafrechtlichen Verjährung. Die Verjährungsfrist richtet sich dabei nach dem angedrohten Höchstmaß der Strafe und beträgt gemäß § 78 StGB in besonders schweren Fällen in der Regel 20 Jahre. In Ausnahmefällen – etwa wenn durch die Tat eine besonders schwerwiegende Gefährdungslage für die Bundesrepublik entstand – können die Verjährungsfristen unterbrochen oder gehemmt werden. Während polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen kann sich die Ablaufzeit der Verjährung entsprechend verlängern.