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Fälschung beweiserheblicher Daten


Begriff und Definition der Fälschung beweiserheblicher Daten

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein Straftatbestand, der insbesondere im deutschen Strafrecht durch § 269 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Der Straftatbestand dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor der Gefährdung der Beweiskraft elektronischer Daten, welche eine beweiserhebliche Bedeutung besitzen. Er ist vergleichbar mit der Urkundenfälschung, findet jedoch Anwendung auf Daten, die elektronisch, magnetisch oder in ähnlicher Weise gespeichert sind und daher kein körperliches Dokument darstellen.

Im Zentrum des Tatbestandes steht die Manipulation solcher Daten mit dem Ziel, einen rechtlich erheblichen Nachweis zu ermöglichen oder zu verfälschen, der im Rechtsverkehr Beweisfunktion entfalten kann.


Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 269 StGB umfasst mehrere wesentliche Elemente:

1. Daten

Unter den Anwendungsbereich fallen Daten, die elektronisch, magnetisch oder in sonst nicht unmittelbar wahrnehmbarer Weise gespeichert sind. Entscheidend ist, dass diese Daten beweiserheblich sind, das heißt, sie können rechtlich als Beweismittel in einem Verfahren genutzt werden.

2. Untreue Eingabe, Verfälschung oder Unbrauchbarmachen

Die Fälschung beweiserheblicher Daten kann durch folgende Handlungen verwirklicht werden:

  • Das Eingeben falscher Daten (Täuschung durch erstmalige Eingabe)
  • Das Verfälschen bereits vorhandener, beweiserheblicher Daten (nachträgliche Änderung)
  • Das Bewirken, dass falsche oder verfälschte Daten als echt gespeichert oder verwendet werden

3. Beweisbestimmung

Die Daten müssen zum Zweck eines Beweises in Rechtsangelegenheiten bestimmt sein, sei es ausdrücklich oder durch die tatsächliche Verwendung im Rechtsverkehr.

Subjektiver Tatbestand

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen und wollen, dass die Daten beweiserheblich sind und dass durch sein Verhalten eine zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignete Datenlage entsteht. Weiterhin muss der Täter in der Absicht handeln, dass die falschen oder verfälschten Daten tatsächliche Beweise erbringen sollen.


Rechtsfolge und Strafrahmen

Die Fälschung beweiserheblicher Daten wird gemäß § 269 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist gemäß § 269 Abs. 2 StGB strafbar.


Abgrenzung zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Die Fälschung beweiserheblicher Daten unterscheidet sich von der klassischen Urkundenfälschung primär dadurch, dass kein körperliches Dokument (Urkunde), sondern elektronische oder digitale Information betroffen ist. Während § 267 StGB die Fälschung von physischen Urkunden unter Strafe stellt, schließt § 269 StGB die Strafbarkeitslücke im digitalen Bereich. Es handelt sich bei § 269 StGB daher um ein sogenanntes „funktionales Äquivalent“ zur Urkundenfälschung für elektronische Beweismittel.


Technische und praktische Anwendungsbeispiele

Eine Fälschung beweiserheblicher Daten kann in der Praxis etwa in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Manipulation von digitale Kontoauszügen (z. B. zur Vorlage beim Kreditinstitut)
  • Änderung von elektronischen Zeugnissen oder Zertifikaten
  • Veränderung von digitalen Beweisfotos (z. B. im Versicherungsfall)
  • Verfälschung von Logdateien oder anderen digitalen Nachweisen in betrieblichen oder öffentlichen Systemen

Wesentlich ist jeweils, dass die Daten im Rechtsverkehr als Nachweis Verwendung finden sollen oder können.


Verhältnis zu anderen Straftatbeständen

Computersabotage und Computerbetrug

Die Fälschung beweiserheblicher Daten überschneidet sich teilweise mit anderen Straftatbeständen wie Computerbetrug (§ 263a StGB) oder Computersabotage (§ 303b StGB). Während Computerbetrug das Erlangen eines Vermögensvorteils durch Datenmanipulation zum Gegenstand hat, schützt § 269 StGB primär die Integrität digitaler Beweismittel.

Strafbarkeit des Versuchs und Teilnahme

Wie bei vielen anderen Vermögensdelikten und Eigentumsdelikten sind Versuch sowie Anstiftung und Beihilfe zur Fälschung beweiserheblicher Daten unter den allgemeinen Voraussetzungen des StGB strafbar.


Beweiswert elektronischer Daten

Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung des § 269 StGB ist der Beweiswert der datentechnisch gespeicherten Information. Als beweiserheblich gelten Daten dann, wenn sie an die Stelle von Urkunden treten und zur rechtserheblichen Dokumentation oder Nachweisführung im Rechtsverkehr dienen.

Beispiele hierfür sind etwa digitale Rechnungen, elektronische Dokumentationen in der betrieblichen Buchführung oder digitale Patientenakten.


Internationales und Europäisches Recht

Weitere Gesetzgebungen, insbesondere europäische Richtlinien (beispielsweise die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme), erkennen ähnliche Schutzmechanismen an. Viele Länder haben Regelungen geschaffen, die den deutschen Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten in digitaler Form bekanntlich spiegeln oder ergänzen.


Prävention und Ermittlungsmaßnahmen

Zur Prävention von Straftaten nach § 269 StGB ist die Sicherstellung der Unverfälschtheit elektronischer Beweismittel von besonderer Bedeutung. Dies umfasst etwa technische Maßnahmen wie digitale Signaturen, Hashwerte oder Blockchain-Technologien.

Im Ermittlungsverfahren spielen forensische Informatik und die Analyse digitaler Spuren eine zentrale Rolle. Hierdurch kann eine Manipulation von Daten nachvollzogen oder nachgewiesen werden.


Literatur und weiterführende Informationen

Umfassende Darstellungen zum Straftatbestand finden sich in Fachkommentaren zum Strafgesetzbuch und Veröffentlichungen zur Computer- und Wirtschaftskriminalität.


Siehe auch


Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine umfassende und verständliche Darstellung des Begriffs Fälschung beweiserheblicher Daten dar und beleuchtet die rechtlichen Aspekte sowie deren praktische Relevanz im modernen Rechtsverkehr.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Die Fälschung beweiserheblicher Daten stellt in Deutschland gemäß § 269 StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar. Wird jemand der Datenfälschung überführt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die genaue Höhe des Strafmaßes hängt von verschiedenen Umständen ab, wie zum Beispiel dem Ausmaß der Fälschung, dem Motiv sowie dem entstandenen Schaden. Darüber hinaus kann ein gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen strafschärfend wirken. Neben der strafrechtlichen Ahndung kann die Tat zivilrechtliche Folgen wie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. In besonderen Fällen, etwa wenn durch die Fälschung ein Vertrag oder eine Urkunde betroffen ist, können auch weitere Straftatbestände erfüllt sein, wie z.B. Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Zusätzlich haben etwaige arbeitsrechtliche Sanktionen (z.B. außerordentliche Kündigung) Bestand, wenn die Tat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Können auch versuchte Fälschungen beweiserheblicher Daten strafbar sein?

Ja, bereits der Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten ist nach deutschem Recht strafbar. Gemäß § 269 Abs. 2 StGB wird der Versuch genauso unter Strafe gestellt wie die vollendete Tat. Das bedeutet, dass schon das Ansetzen zur Manipulation oder Verfälschung von Daten ausreicht, um strafrechtlich verfolgt zu werden, auch wenn der Versuch letztlich scheitert oder die gefälschten Daten nicht verwendet werden. Entscheidend ist, dass der Täter die Absicht hatte, durch die Manipulation eine Tatsache beweisbar zu machen oder zu verändern, um dadurch einen rechtlich erheblichen Vorteil zu erlangen oder einen Nachteil für jemand anderen herbeizuführen.

Wann sind Daten „beweiserheblich“ im rechtlichen Sinne?

Daten gelten im rechtlichen Kontext als beweiserheblich, wenn sie geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweise zu erbringen oder Tatsachen zu dokumentieren, die für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren relevant sind. Zu solchen Daten zählen beispielsweise elektronische Krankenakten, Finanzbuchhaltungen, E-Mails im geschäftlichen Verkehr oder digitale Verträge. Entscheidend ist, dass diese Daten, sofern sie unverändert geblieben wären, im Streitfall als Beweismittel hätten herangezogen werden können und somit Einfluss auf die Feststellung rechtlicher Tatbestände nehmen können.

Was unterscheidet die Fälschung beweiserheblicher Daten von der Urkundenfälschung?

Die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sind im deutschen Strafrecht klar voneinander abgegrenzt. Urkundenfälschung bezieht sich ausschließlich auf die Verfälschung von physischen Dokumenten, Schriftstücken oder Belegen, die rechtlich als Urkunden eingestuft werden. Die Fälschung beweiserheblicher Daten hingegen erfasst elektronische Datensätze, digitale Dokumente oder sonstige computerbasierte Informationen, die als Beweismittel dienen können. Diese Unterscheidung wurde vor allem durch das Inkrafttreten des sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes relevant, durch das der Gesetzgeber auf die zunehmende Bedeutung digitaler Kommunikation und Elektronik im Rechtsverkehr reagierte.

Welche typischen Handlungen fallen unter die Fälschung beweiserheblicher Daten?

Zu den typischen Handlungen zählen das absichtliche Eingeben falscher Informationen in Computersysteme, die Manipulation von Logdateien, das Verändern von Zeitstempeln, das Löschen oder Ergänzen von Daten ohne Berechtigung, sowie das Übertragen von Dateninhalten auf andere Dateien mit verfälschtem Inhalt. Auch die Erstellung gänzlich neuer, aber inhaltlich falscher Dokumente, wie etwa falscher Arbeitsbescheinigungen oder Abrechnungen, unterfällt regelmäßig dem Straftatbestand, sofern die betreffenden Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr genutzt werden sollen. Weiterhin ist das gezielte Umgehen von Authentifizierungssystemen oder das Manipulieren von digital signierten Dokumenten einschlägig.

Welche Rolle spielt das subjektive Tatmerkmal beim Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Beim Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten muss stets das subjektive Tatmerkmal, also der Vorsatz des Täters, vorliegen. Der Täter muss mit Wissen und Wollen gehandelt haben, insbesondere mit der Absicht, durch die gefälschten Daten einen Beweis zu führen oder eine rechtserhebliche Tatsache zu beeinflussen. Fahrlässiges Handeln reicht nicht aus. Muss also nachgewiesen werden, dass der Täter gezielt und mit Täuschungsabsicht gehandelt hat. Ohne diesen Nachweis kommt keine Strafbarkeit in Betracht.

Gibt es strafmildernde Umstände oder Möglichkeiten zur Strafmilderung bei geständiger Fälschung beweiserheblicher Daten?

Strafmildernde Umstände sind im deutschen Strafrecht grundsätzlich möglich und richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein umfassendes und frühzeitiges Geständnis, die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, eine Kooperation mit Ermittlungsbehörden und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen können sich strafmildernd auswirken. Gelegentlich können auch persönliche Lebensumstände oder eine besondere Belastungssituation des Täters berücksichtigt werden. Die tatsächliche Strafzumessung erfolgt jedoch immer unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes sowie der individuellen Schuld des Täters.