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Fälschung beweiserheblicher Daten


Fälschung beweiserheblicher Daten

Die Fälschung beweiserheblicher Daten beschreibt im deutschen Strafrecht ein Tatbestandsmerkmal, das durch § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Diese Straftat bezieht sich auf das unbefugte Herstellen, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten, sofern diese für den Beweis im Rechtsverkehr von Bedeutung sein können. Über die traditionelle Urkundenfälschung hinaus erfasst der Tatbestand digitale Handlungen, um dem technischen Fortschritt im IT-Bereich Rechnung zu tragen. Im Folgenden werden die rechtlichen Aspekte, der Tatbestand sowie die strafrechtlichen Folgen im Detail erörtert.


Anwendungsbereich und Abgrenzung zu anderen Straftaten

Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Während die Urkundenfälschung auf körperliche Dokumente abzielt, regelt die Fälschung beweiserheblicher Daten im Wesentlichen digitale und elektronische Informationen. Im Mittelpunkt steht der Schutz des Beweiswertes von elektronisch oder digital abgespeicherten Daten gegenüber Fälschungshandlungen.

Ergänzende Strafvorschrift

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ergänzt somit § 267 StGB und stellt sicher, dass auch manipulationssichere digitale Dateien unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden.


Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten umfasst mehrere zentrale Elemente:

  • Tathandlungen: Herstellen, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten.
  • Beweiserhebliche Daten: Gemeint sind Informationen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dazu zählen u.a. elektronische Dokumente, E-Mails, Datenbankeinträge oder digitale Protokolle.
  • Täuschungseignung: Die Datenmanipulation muss einen falschen Eindruck erwecken, der zur Irreführung einzelner oder der Allgemeinheit über rechtlich erhebliche Tatsachen führen kann.

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss mithin wissen und wollen, dass seine Manipulation beweiserhebliche Daten betrifft und geeignet ist, den Beweiswert der Daten zu beeinflussen.


Gesetzliche Regelung und Strafrahmen

§ 269 StGB – Gesetzestext (Auszug)

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, wird […] bestraft.“

Strafandrohung

Der Gesetzgeber sieht für die Fälschung beweiserheblicher Daten eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Besonders schwerwiegende Fälle (bspw. gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung) können mit höheren Freiheitsstrafen sanktioniert werden.


Fälschungshandlungen im Einzelnen

Herstellen beweiserheblicher Daten

Das eigenständige Anfertigen von Daten mit falschem Inhalt, die als Beweis dienen sollen, erfüllt den Tatbestand der Fälschung.

Verändern vorhandener Daten

Jede nachträgliche Abwandlung gespeicherter Inhalte, bei der der ursprüngliche Sinn verfälscht wird, kann eine strafbare Handlung darstellen, sofern der Beweiswert beeinflusst wird.

Löschen und Unterdrücken

Auch das vollständige Entfernen oder das Zugänglichmachen der Datenentziehung kann den Tatbestand erfüllen, wenn dies mit der Absicht geschieht, die Beweisführung zu erschweren oder zu verhindern.


Subjektive Komponente und Täterkreis

Der Täter muss vorsätzlich, das heißt wissentlich und willentlich, handeln. Nicht erforderlich ist eine Absicht zur persönlichen Bereicherung; es genügt das Bestreben, im Rechtsverkehr zu täuschen.


Versuch, Vollendung und Täterschaft

  • Versuch: Bereits der Versuch ist gemäß § 269 Abs. 2 StGB strafbar. Eine Vollendung ist nicht erforderlich, solange eine konkrete Gefährdung des Rechtsverkehrs vorliegt.
  • Täterschaft und Teilnahme: Neben dem unmittelbaren Täter können auch Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) strafrechtlich belangt werden.

Konkurrenz zu anderen Straftatbeständen

Neben der Fälschung beweiserheblicher Daten können weitere Straftatbestände, wie etwa Computerbetrug (§ 263a StGB) oder Datenveränderung (§ 303a StGB), erfüllt sein. Im Einzelfall bestimmt sich die Strafbarkeit nach den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen und dem Handlungsschwerpunkt.


Praktische Relevanz im digitalen Alltag

Vor allem im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten, Vertragsabschlüssen, Ausschreibungen und im Rahmen der digitalen Beweisführung vor Gericht spielt die Fälschung beweiserheblicher Daten eine bedeutende Rolle. Der technische Fortschritt und die fortschreitende Digitalisierung führen zu einer stetigen Zunahme an Fällen und zu einer wachsenden Bedeutung des Tatbestands im modernen Rechtsverkehr.


Beweisproblematik und Ermittlungsverfahren

Die Feststellung und der Nachweis einer Fälschung beweiserheblicher Daten erfordern spezielle IT-forensische Untersuchungsmethoden. Dabei kommt es auf die technische Rückverfolgung von Daten und die Auswertung elektronischer Protokolle an.


Strafprozessuale Folgen

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können Digitalsysteme und Datenträger beschlagnahmt werden. Die Sicherung und Analyse der Beweismittel erfolgt unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften.


Fazit

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein zentrales Schutzinstrument des deutschen Strafrechts zur Sicherung von Vertrauen und Integrität im digitalen Rechtsverkehr. Die Vorschrift trägt maßgeblich dazu bei, die Glaubwürdigkeit von elektronischen Beweismitteln zu gewährleisten und Manipulationen digitaler Dokumente effektiv zu sanktionieren. Ihre praktische Relevanz wächst mit dem Fortschreiten der Digitalisierung und betrifft damit zunehmend sämtliche Lebensbereiche des modernen Rechtsverkehrs.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen im Falle der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Im deutschen Recht stellt die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB eine Straftat dar. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten derart fälscht, dass bei einer ihrer Wahrnehmung gleichwertigen Gedankenerklärung ein falscher Eindruck über die Echtheit oder den Inhalt der Daten entsteht, macht sich strafbar. Typische Konsequenzen umfassen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Tat gewerbsmäßig, von einer Bande oder mithilfe eines besonders hohen kriminellen Energieeinsatzes begangen wird, können die Strafrahmen noch erheblich steigen. Neben strafrechtlichen Folgen drohen zivilrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche des Geschädigten, und in bestimmten Berufsfeldern berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Berufsverbot.

Wie unterscheidet sich die Fälschung von beweiserheblichen Daten von der Urkundenfälschung?

Die Fälschung beweiserheblicher Daten zielt insbesondere auf elektronische Daten als Beweisgegenstand ab, während die klassische Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sich auf physische Dokumente oder Datenträger bezieht. Für den Tatbestand nach § 269 StGB ist es erforderlich, dass die Daten geeignet sind, im Rechtsverkehr als Beweis zu dienen und dass ihre Verfälschung nachweisbar eine Täuschung erzeugt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen, indem Daten juristisch der Urkunde gleichgestellt wurden. Die Beurteilung, welche Norm einschlägig ist, richtet sich nach Ausgestaltung und Bestimmung des zu fälschenden Beweisobjekts sowie der Art der vorgenommenen Manipulation.

Wann verjährt die Fälschung beweiserheblicher Daten?

Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung der Fälschung beweiserheblicher Daten richtet sich grundsätzlich nach § 78 StGB. Da der Höchststrafrahmen bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. In komplizierten Fällen, bei denen die Tat längere Zeit verborgen bleibt, kann die Frist erst mit Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu laufen beginnen. Zivilrechtliche Ansprüche, wie Schadenersatz, können anderen Verjährungsregelungen unterliegen.

Ist ein Versuch der Fälschung ebenfalls strafbar?

Ja, der Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten ist gemäß § 269 Abs. 2 StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Das bedeutet, dass bereits das Ansetzen zur Tat, also beispielsweise das Vorbereiten einer Datei zur späteren Vorlage im Rechtsverkehr, auch wenn es nicht zur tatsächlichen Verwendung kommt, strafbar sein kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter subjektiv mit Vorsatz handelt und objektiv zur Tat angesetzt hat. Die Strafe für den Versuch kann milder ausfallen, orientiert sich aber grundsätzlich am Strafrahmen für vollendete Taten.

Welche Rolle spielen Gutachten und Sachverständige im Strafverfahren?

In Strafverfahren wegen Fälschung beweiserheblicher Daten sind Gutachten und Sachverständige regelmäßig von zentraler Bedeutung. Sie werden hinzugezogen, um festzustellen, ob und wie Daten manipuliert wurden und ob diese Manipulation geeignet ist, einen falschen Eindruck im Rechtsverkehr zu erwecken. IT-forensische Sachverständige können beispielsweise rekonstruieren, wann und wie eine digitale Veränderung stattgefunden hat. Die Feststellungen der Sachverständigen sind für das Gericht entscheidungsrelevant, insbesondere hinsichtlich der Frage der Täuschungseignung sowie des tatsächlichen Handlungsablaufs.

Kann eine minderjährige Person für die Fälschung beweiserheblicher Daten bestraft werden?

Für die Strafbarkeit Minderjähriger gelten die besonderen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Jugendlicher strafmündig, sofern ihm die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt. Die Sanktionierung erfolgt dann nach den für Jugendliche geltenden Vorschriften, wobei erzieherische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Bei Kindern unter 14 Jahren greift keine Strafbarkeit. Jugendliche und Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr können je nach individueller Reife und Tatumständen entweder nach Jugendstrafrecht oder in Ausnahmefällen nach Erwachsenenstrafrecht zur Verantwortung gezogen werden.

Welche Auswirkungen hat die Fälschung beweiserheblicher Daten auf ein laufendes Zivilverfahren?

Wird im Laufe eines Zivilverfahrens festgestellt, dass ein Beteiligter gefälschte beweiserhebliche Daten eingereicht hat, kann dies gravierende Konsequenzen für die Beweiswürdigung und das Verfahren insgesamt haben. Das Gericht wird solche Daten als Beweise im Regelfall nicht berücksichtigen und kann den Versuch der Täuschung negativ bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einfließen lassen. Zudem drohen prozessuale Maßnahmen, wie die Kostentragung oder im Extremfall die Abweisung der Klage. Parallel kann ein Strafverfahren wegen Fälschung eingeleitet werden, was die prozessuale Lage des Täters weiter verschärft.