Begriff und Bedeutung der Fälschung beweiserheblicher Daten
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein strafrechtlich relevanter Tatbestand im deutschen Recht und bezieht sich auf die Manipulation oder Erstellung falscher digitaler Daten, die für Beweiszwecke von Bedeutung sind. Dieser Straftatbestand wurde mit dem Ziel eingeführt, Manipulationen im digitalen Raum, insbesondere im Hinblick auf die stetig zunehmende Bedeutung elektronischer Informationen in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, spezifisch unter Strafe zu stellen. Die Fälschung beweiserheblicher Daten findet ihre normativen Grundlagen vor allem in § 269 des Strafgesetzbuches (StGB).
Gesetzliche Grundlage
§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 269 StGB normiert die Fälschung beweiserheblicher Daten und definiert die strafbare Handlung wie folgt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beweiserhebliche Daten sind Informationen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Unter den Begriff fallen insbesondere elektronische Dokumente oder Daten, die in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Bedeutung als Beweismittel erlangen können.
Tatbestandsmerkmale
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand verlangt die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten. Die Manipulation muss so erfolgen, dass bei der späteren Wahrnehmung der Daten – etwa durch Ausdruck, Anzeige am Bildschirm oder in anderer lesbarer Form – der Eindruck einer unechten oder verfälschten Urkunde entstehen würde. Dies bezieht sich auf die Übertragbarkeit der klassischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) auf digitale Daten.
Beweiserhebliche Daten
Beweiserheblich sind Daten, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, rechtsgeschäftliche oder rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Typische Anwendungsfälle sind etwa elektronische Rechnungen, Verträge, Buchhaltungsdaten oder digitale Signaturen.
Tatmodalitäten
- Speichern: Das erstmalige Erzeugen von Daten mit einer falschen Tatsachenbehauptung, die beweiserheblich ist.
- Verändern: Die nachträgliche Manipulation bereits existenter beweiserheblicher Daten.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz, das heißt das bewusste und gewollte Handeln im Hinblick auf die Täuschung im Rechtsverkehr. Tätig wird der Täter, um bei Dritten einen Irrtum über die Echtheit oder Integrität der Daten hervorzurufen.
Täuschungsabsicht
Der strafbare Zweck nach § 269 StGB ist die Täuschung im Rechtsverkehr, also die Beeinflussung rechtserheblicher Entscheidungen durch gefälschte Daten. Die Absicht muss sich darauf richten, dass einem Dritten im Rechtsverkehr eine falsche Beweisgrundlage vorgetäuscht wird.
Bezug zu anderen Straftatbeständen
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist eng mit der klassischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verwandt, stellt jedoch eine eigenständige Regelung im Hinblick auf digitale Informationen dar. Während § 267 StGB nur für körperliche Urkunden Anwendung findet, schließt § 269 StGB den Bereich nicht-körperlicher, „immaterieller“ Daten ein.
Auch der Versuch ist nach § 269 Absatz 2 StGB strafbar, sodass bereits die Ansetzung zum Speicher- oder Veränderungsakt den Straftatbestand erfüllen kann, wenn das Ziel nicht oder nur teilweise erreicht wird.
Weitere relevante Straftatbestände sind:
- Datenveränderung (§ 303a StGB): Betrifft die Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten ohne Bezug auf beweiserhebliche Eigenschaft.
- Computersabotage (§ 303b StGB): Erfasst Handlungen, die die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen erheblich beeinträchtigen.
Abgrenzung zu anderen Tatbeständen
Abgrenzung zur Urkundenfälschung
Im Gegensatz zur Urkundenfälschung, bei der ein körperliches Beweisobjekt vorausgesetzt ist, bezieht sich die Fälschung beweiserheblicher Daten auf digitale oder elektronische Informationen. Sobald diese Daten in eine körperliche Form (z. B. Ausdruck) überführt werden, kann zusätzlich eine Urkundenfälschung vorliegen.
Abgrenzung zur Datenveränderung
§ 303a StGB sanktioniert jedwede unbefugte Datenmanipulation. § 269 StGB ist jedoch speziell darauf ausgerichtet, die Integrität digitaler Beweise zu schützen, und verlangt explizit die Eignung der Daten zur Beweisführung im Rechtsverkehr.
Strafen und Rechtsfolgen
Für die Fälschung beweiserheblicher Daten ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, kann die Strafzumessung verschärft werden.
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen können zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen oder die Anfechtung von Rechtsgeschäften aufgrund von Täuschung eintreten.
Bedeutung in der Rechtspraxis
Die Relevanz der Fälschung beweiserheblicher Daten steigt seit Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung. Im Unternehmenskontext betrifft dies beispielsweise die Buchführung, das Rechnungswesen oder das Vertragsmanagement. Auch bei digitalen Kommunikationstools und der Speicherung von Beweisen in elektronischer Form stellt § 269 StGB ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung von Datenmanipulation dar.
Schutzgüter und Zielrichtung des Strafrechts
Die Vorschrift des § 269 StGB schützt insbesondere das Vertrauen in die Authentizität und Integrität elektronischer Daten, die im Geschäfts- und Rechtsverkehr als Beweismittel dienen. Ziel ist insbesondere die Wahrung der Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit digitaler Beweisführung und die Verhinderung rechtswidriger Vorteile durch Manipulation digital gespeicherter Informationen.
Fazit
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein zentraler Straftatbestand zum Schutz digitaler Beweisführung im deutschen Recht. Die Norm erweitert den klassischen Schutz von Urkunden auf nicht-körperliche, elektronische Datensätze und trägt so der fortschreitenden Digitalisierung des Rechtsverkehrs Rechnung. Die umfassenden strafrechtlichen und auch zivilrechtlichen Rechtsfolgen unterstreichen die Bedeutung der Norm für Unternehmen, Behörden und den privaten Rechtsverkehr gleichermaßen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsfolgen drohen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?
Die Fälschung beweiserheblicher Daten stellt nach deutschem Recht eine Straftat dar und ist gemäß § 269 Strafgesetzbuch (StGB) als „Fälschung beweiserheblicher Daten“ explizit geregelt. Im Falle einer Verurteilung droht in der Regel eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, können auch höhere Strafen verhängt werden. Die Tatbestände sind dabei vergleichbar mit der klassischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB), jedoch speziell auf die Manipulation elektronischer Daten ausgeweitet. Zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen wie dem Eintrag ins Führungszeugnis kommen unter Umständen berufsrechtliche Sanktionen – etwa der Entzug von Zulassungen, wenn die Straftat im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten steht. Je nach Schadensausmaß und eventuell eintretender Vermögensschäden können auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa Schadensersatzforderungen, auf die handelnde Person zukommen. Relevant ist außerdem, dass auch ein bloßer Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten bereits strafbar ist.
Was versteht das Gesetz unter „beweiserheblichen Daten“?
Im rechtlichen Sinne sind beweiserhebliche Daten solche elektronischen Informationen, deren Wahrheitsgehalt und Unverfälschtheit für Beweiszwecke rechtlich relevant sind. Das betrifft insbesondere Daten, die in Beweisverfahren – egal ob zivilrechtlich, strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich – Bedeutung erlangen können. Gemeint sind sowohl digital gespeicherte als auch elektronisch übermittelte Daten, beispielsweise E-Mails, elektronische Patientenakten, digitale Vertragsdokumente oder elektronische Fahrtenbücher. Dabei ist es unerheblich, ob die Daten in einem klassischen Dokument erscheinen oder lediglich auf elektronischen Datenträgern gespeichert bzw. übermittelt werden. Entscheidend ist, dass die Daten geeignet sind, im Rechtsverkehr einen Beweiswert einzunehmen oder die Beweisführung zu beeinflussen.
Wie erfolgt die Strafverfolgung bei Verdacht auf Datenfälschung?
Bei Verdacht auf Fälschung beweiserheblicher Daten schreitet die zuständige Strafverfolgungsbehörde – in der Regel die Staatsanwaltschaft oder die Polizei – nach Anzeige oder von Amts wegen ein. Die Ermittlungen umfassen typischerweise die Sicherstellung und Auswertung elektronischer Geräte und Datenbestände, um die Originalität und Mutmaßlichkeit der Manipulation zu belegen. Dabei werden häufig IT-Forensiker eingeschaltet. Während des Ermittlungsverfahrens können gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbeschlüsse auch ohne Vorwarnung erfolgen. Bei hinreichendem Tatverdacht wird Anklage erhoben. Im Strafprozess müssen die Tathandlungen sowie die beweiserhebliche Qualität der Daten im Detail bewiesen werden. Für eine Verurteilung ist insbesondere erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelte und eine Absicht bestand, den Rechtsverkehr zu täuschen.
Welche Bedeutung hat der Vorsatz bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?
Der Vorsatz ist im strafrechtlichen Kontext ein zentrales Tatbestandsmerkmal. Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ausschließlich vorsätzlich strafbar. Der Täter muss also mit Wissen und Wollen gehandelt und dabei den Zweck verfolgt haben, den Rechtsverkehr über die Echtheit oder Wahrheit einer bestimmten Information zu täuschen. Fahrlässige Manipulationen sind zwar möglicherweise zivilrechtlich relevant, erfüllen jedoch nicht den Straftatbestand des § 269 StGB. Für eine Strafbarkeit ist es ebenfalls erforderlich, dass dem Täter bewusst ist, dass seine Handlung rechtlich missbilligt ist und dass er eine Beeinflussung von Beweiszwecken beabsichtigt.
Gibt es Unterschiede zur klassischen Urkundenfälschung?
Zwar ist der Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten an denjenigen der Urkundenfälschung angelehnt, unterscheidet sich jedoch dem Medium nach. Während bei der Urkundenfälschung lediglich körperliche Dokumente (wie Briefe, Verträge oder Zeugnisse auf Papier) betroffen sind, verweist die Datenfälschung explizit auf digitale Formen der Beweisführung. Der Schutzzweck beider Normen ist jedoch identisch: Integrität und Glaubwürdigkeit von Beweismitteln im Rechtsverkehr. Zudem ist relevant, dass bereits das unbefugte Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Erstellen von beweiserheblichen Daten den Tatbestand erfüllt – unabhängig davon, ob das Endprodukt dem klassischen äußeren Erscheinungsbild einer Urkunde entspricht.
Welche Rolle spielt der Nachweis der Manipulation in der Praxis?
Der Nachweis der Fälschung beweiserheblicher Daten ist aus technischer und rechtlicher Sicht mitunter anspruchsvoll. Die Strafverfolgungsbehörden greifen deshalb im Rahmen der Ermittlungen regelmäßig auf IT-forensische Methoden zurück, um die Authentizität der betroffenen Datenbestände zweifelsfrei zu klären. Relevant werden dabei insbesondere Log-Dateien, Metadaten und digitale Signaturen, die nachweislich Veränderungen, Zugriffszeiten oder Bearbeiter dokumentieren können. Im Prozessverlauf ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das „Ob“ und „Wie“ der Manipulation schlüssig zu belegen, was gerade bei cloudbasierten oder verteilten Datenbanken mit erhöhtem Ermittlungsaufwand verbunden sein kann. Auch Verteidigungsstrategien zielen durch Gegenexpertisen oft auf die Entkräftung des Manipulationsvorwurfs durch technische Unwägbarkeiten ab.
Können auch Unternehmen für die Fälschung beweiserheblicher Daten belangt werden?
Grundsätzlich ist der Straftatbestand des § 269 StGB auf natürliche Personen zugeschnitten. Bei Straftaten im Unternehmenskontext können jedoch die handelnden Personen persönlich strafrechtlich belangt werden. Unternehmen selbst sind in Deutschland strafrechtlich nicht verantwortlich, wohl aber zivil- und ordnungswidrigkeitenrechtlich (§§ 30, 130 OWiG). Befinden sich Straftaten auf Leitungsebene oder unterliegen diese mangelnder Aufsicht, so drohen dem Unternehmen nicht nur Reputationsverluste, sondern auch erhebliche Bußgelder und die Abschöpfung erlangter Vorteile. Zudem kann die Fälschung von Daten zu Nachteilen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Zertifizierungen oder Zulassungen führen.