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Fälschung beweiserheblicher Daten


Fälschung beweiserheblicher Daten – Definition und rechtliche Einordnung

Der Begriff Fälschung beweiserheblicher Daten beschreibt ein strafbares Handeln im deutschen Strafrecht, das insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung und den verstärkten Einsatz elektronischer Datenverarbeitung an Bedeutung gewonnen hat. Auch international finden sich vergleichbare Tatbestände zum Schutz der Integrität digitaler Beweismittel. In Deutschland ist dieses Verhalten gemäß § 269 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Vorschrift schützt das Vertrauen in die Echtheit und Unversehrtheit elektronischer, beweisrelevanter Daten und zieht Manipulationen solcher Daten strafrechtlich zur Verantwortung. Im Folgenden werden die rechtlichen Aspekte dieses Straftatbestandes ausführlich dargestellt.


Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten

Gesetzliche Regelung (§ 269 StGB)

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist in § 269 StGB normiert. Die Vorschrift lautet verkürzt:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Beweiserhebliche Daten

Beweiserhebliche Daten sind elektronische Informationen, die geeignet und bestimmt sind, rechtserheblich Tatsachen zu beweisen. Sie übernehmen damit die Funktion einer Urkunde im digitalen Rechtsverkehr. Es genügt, dass die Daten im Rechtsverkehr eine beweisstützende Rolle haben, beispielsweise als elektronisches Dokument, E-Mail oder digitale Aktennotiz.

Tathandlung

Die strafbare Tathandlung besteht im unbefugten Erstellen, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von beweiserheblichen Daten. Dabei ist das Ziel stets, eine Täuschung im Rechtsverkehr herbeizuführen – also eine falsche Beweisgrundlage zu schaffen oder den Beweiswert vorhandener Daten zu beeinträchtigen.

Vergleich zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Die Fälschung beweiserheblicher Daten unterscheidet sich von der klassischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) dadurch, dass sie auf „immaterielle“, also nicht verkörperte Daten abzielt. Während die Urkundenfälschung das Erstellen oder Verändern von schriftlichen, mit einem Aussteller versehenen Beweisstücken betrifft, erfasst § 269 StGB die Manipulation nicht-körperlicher elektronischer Informationen.


Objektiver Tatbestand

Speicherung, Veränderung, Löschung und Unterdrückung

  • Speichern: Erstmaliges Erfassen beweiserheblicher Daten mit manipulierendem Inhalt
  • Verändern: Abänderung bereits vorhandener Daten mit dem Ziel, deren Beweisgehalt zu verfälschen
  • Löschen oder Unterdrücken: Beseitigung oder Unkenntlichmachung relevanter Daten, um deren Beweiswirkung zu verhindern

Täuschungsabsicht und Rechtsverkehr

Die Manipulation muss gezielt zur Täuschung im Rechtsverkehr erfolgen, das heißt, sie muss darauf abzielen, durch die Beeinflussung der Beweislage andere Personen hinsichtlich rechtlich erheblicher Tatsachen irrezuführen.


Subjektiver Tatbestand

Erforderlich für die Strafbarkeit ist Vorsatz. Die handelnde Person muss mit Wissen und Wollen die Manipulation beweiserheblicher Daten mit Täuschungsabsicht begehen. Ein fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.


Versuch und Vollendung

Auch der Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten ist gemäß § 269 Abs. 2 StGB strafbar. Bereits der Beginn der manipulativen Aktivität, etwa das Vorbereiten einer Datenveränderung mit Täuschungsabsicht, unterfällt somit dem Strafrecht.


Strafrechtliche Folgen und Strafmaß

Die Fälschung beweiserheblicher Daten wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Höhe der Strafe richtet sich nach Schwere und Ausmaß der Tat, etwaigen Vorstrafen sowie dem entstandenen Schaden. In schweren Fällen, etwa bei beruflicher oder gewerbsmäßiger Begehung oder bei erheblichem Schaden, können die Strafmaße empfindlich ausfallen.


Abgrenzungen zu anderen Straftatbeständen

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB)

Wesentlich ist die Abgrenzung zur Urkundenfälschung, die körperliche Beweisobjekte (z. B. Dokumente, Ausweise) umfasst, während § 269 StGB auf nicht verkörperte Informationen abzielt. Der Computerbetrug nach § 263a StGB dagegen erfasst das Erschleichen eines Vermögensvorteils durch Datenmanipulation und kann im Einzelfall mit der Fälschung beweiserheblicher Daten konkurrieren.


Anwendungsbeispiele aus Rechtsprechung und Praxis

  • Manipulation von digitalen Zeugenaussagen im Rahmen eines Strafprozesses
  • Verfälschung von elektronischen Kassendaten zur Steuerhinterziehung
  • Rettung oder Vernichtung relevanter E-Mail-Korrespondenz in wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen
  • Veränderung von Finanzdaten in Buchhaltungssystemen

Relevanz im digitalen Zeitalter

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung geschäftlicher und privater Abläufe gewinnt der Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten stetig an Bedeutung. Die Integrität digitaler Beweise ist sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren unerlässlich für die Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen in elektronische Kommunikation und Verträge.


Quellen und Literaturhinweise

  • Deutsches Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 269 und § 267
  • Gesetzeskommentare und wissenschaftliche Aufsätze zur Digitalisierung und Beweisrecht
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Fälschung beweiserheblicher Daten

Dieser Artikel bietet eine umfassende und strukturierte Einführung in den Begriff Fälschung beweiserheblicher Daten, seine rechtliche Einordnung, praktische Relevanz und wesentlichen Abgrenzungen im deutschen Strafrecht.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Schutzgut des Straftatbestandes der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Das Schutzgut des Straftatbestandes der Fälschung beweiserheblicher Daten ist in erster Linie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs im Rechtsverkehr. Geschützt werden soll die Authentizität sowie die Integrität digital gespeicherter Daten, die im Rechtsverkehr beweiserheblich sind. Während bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vertrauen in die Echtheit verkörperter Erklärungen geschützt wird, steht bei der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) das Vertrauen in die Echtheit und Unverfälschtheit elektronisch gespeicherter oder übermittelter Daten im Fokus. Somit wird das Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten am unverfälschten und zutreffenden Ablauf digital gestützter Beweisführung und Beweisaufbewahrung geschützt.

Welche Tathandlungen werden nach § 269 StGB unter Strafe gestellt?

§ 269 StGB stellt mehrere Tathandlungen unter Strafe: das Verfälschen gespeicherter oder übermittelter Daten, das Herstellen unechter beweiserheblicher Daten sowie das Gebrauchen solcher Daten. Daten werden „verfälscht“, wenn ihr Informationsgehalt in der Weise verändert wird, dass bei späterer Benutzung ein unrichtiges Beweisergebnis erzielt wird. Das Herstellen unechter Daten liegt vor, wenn der Täter durch Eingabe, Änderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten einen Sachverhalt vortäuscht, der tatsächlich nicht existiert. Auch die Nutzung – das Gebrauchen – solcher manipulierten Daten, etwa das Einbringen in ein Verfahren, kann tatbestandlich relevant sein.

Welche Daten sind im Sinne der Fälschung beweiserheblicher Daten besonders relevant?

Als beweiserheblich gelten alle elektronisch gespeicherten oder übertragenen Daten, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dies umfasst – unabhängig von Art und Speicherort – etwa digitale Dokumente, E-Mails, Datenbanken, elektronische Urkunden, Messprotokolle, digitale Zeitstempel oder digitale Signaturen. Entscheidend ist, dass die Daten tatsächlich geeignet sind, über rechtserhebliche Tatsachen Auskunft zu geben, und somit im Rahmen eines rechtlichen Beweisgeschehens eine Rolle spielen könnten.

Wie unterscheidet sich die Fälschung beweiserheblicher Daten von der Urkundenfälschung?

Der wesentliche Unterschied zwischen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) liegt im Beweisgegenstand. Während die Urkundenfälschung auf körperlich vorhandene verkörperte Beweismittel (Urkunden) abzielt, bezieht sich § 269 StGB ausschließlich auf digitale, nicht direkt wahrnehmbare Daten, die erst durch geeignete Vorrichtungen sichtbar gemacht werden können. Aufgrund des technischen Fortschritts hat der Gesetzgeber diesen besonderen Straftatbestand eingeführt, um betrugsähnliche Manipulationen im elektronischen Datenverkehr zu erfassen und zu sanktionieren.

Welche Strafandrohung sieht das Gesetz für die Fälschung beweiserheblicher Daten vor?

Die Strafandrohung des § 269 StGB sieht für die Fälschung beweiserheblicher Daten eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Damit entspricht die Strafandrohung derjenigen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, was die Gleichwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter unterstreicht. In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird, kann das Strafmaß noch höher liegen, wobei hier die Regelungen zur Strafbemessung nach allgemeinen Grundsätzen greifen.

Welche Bedeutung hat das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“?

Das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ verlangt, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, durch die Manipulation beweiserheblicher Daten eine andere Person über eine rechtserhebliche Tatsache zu täuschen und damit Einfluss auf den Rechtsverkehr zu nehmen. Es reicht nicht aus, dass eine Manipulation lediglich zum Spaß oder zu privaten Zwecken erfolgt. Vielmehr muss das Ziel verfolgt werden, eine Täuschung im Geschäfts- oder Rechtsverkehr herbeizuführen, beispielsweise um einen Vorteil zu erlangen, eine Verpflichtung abzuwenden oder einen rechtswidrigen Zustand zu schaffen. Dieses subjektive Element ist wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Welche versuchten oder vorbereitenden Handlungen sind strafbar?

Nach § 269 Abs. 2 StGB ist bereits der Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar. Das bedeutet, dass schon Handlungen, die nach dem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzen, als strafbarer Versuch gelten – auch wenn die Tat noch nicht vollendet ist. Die bloße Vorbereitung, wie das Beschaffen von Hilfsmitteln oder das Auskundschaften technischer Schwachstellen, genügt dagegen noch nicht für die Strafbarkeit; hier kann jedoch eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, etwa im Bereich des Computer- oder Datenrechts, in Betracht kommen.