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Fälschung beweiserheblicher Daten


Fälschung beweiserheblicher Daten

Die Fälschung beweiserheblicher Daten zählt zu den bedeutenden Straftatbeständen im deutschen Strafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit den Herausforderungen moderner Informations- und Kommunikationstechnologien. Dieser Artikel beleuchtet umfassend die rechtlichen Aspekte, historische Entwicklung, Tatbestandsmerkmale, Strafmaß und Abgrenzungen zu anderen Straftatbeständen sowie die Relevanz der Fälschung beweiserheblicher Daten im digitalen Zeitalter.


Rechtsgrundlage und Systematik

Einordnung im Strafgesetzbuch

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist in § 269 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dieser Straftatbestand dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und insbesondere der Sicherheit und Zuverlässigkeit elektronisch gespeicherter oder übertragener Daten mit Beweisfunktion.

Gesetzestext von § 269 StGB

Der Gesetzgeber stellt mit § 269 StGB die täuschende Herstellung beweiserheblicher Daten einem klassischen Urkundsdelikt gleich. Ziel ist es, die Integrität insbesondere von digitalen Beweismitteln zu sichern.


Geschütztes Rechtsgut

Das maßgeblich geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs, insbesondere im Hinblick auf Daten, die zum Beweis im Rechtsverkehr genutzt werden können. Hierbei wird parallel zur klassischen Urkundenfälschung der Beweiswert digitaler Daten geschützt.


Tatbestandsmerkmale im Detail

Tathandlung

Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten fälscht. Tathandlungen sind insbesondere:

  • Das Herstellen unechter beweiserheblicher Daten
  • Das Verfälschen echter beweiserheblicher Daten

Begriff der beweiserheblichen Daten

Beweiserhebliche Daten sind solche Daten, die geeignet und bestimmt sind, bei der Beweisführung im Rechtsverkehr eine Rolle zu spielen. Dies umfasst zum Beispiel:

  • Digitale Dokumente
  • E-Mails mit Beweisfunktion
  • Daten in Computern oder Speichermedien
  • Aufzeichnungen in Datenbanken

Fälschung

Als Fälschung gilt das unbefugte Herstellen oder Verändern von Daten mit Beweisfunktion, sodass diese bei einer Verwendung im Rechtsverkehr eine andere Aussage über einen rechtlich relevanten Sachverhalt treffen, als sie tatsächlich sollten.

Täuschungsabsicht

Das Handeln muss in Täuschungsabsicht erfolgen, d. h. es muss beabsichtigt werden, durch die verfälschten oder falschen Daten einen Irrtum bei einer anderen Person hervorzurufen.


Strafmaß und mögliche Rechtsfolgen

Grundtatbestand

Der Grundtatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Besonders schwere Fälle

In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, ist die Strafandrohung entsprechend höher.


Versuch und Vollendung

Der Versuch ist nach § 269 Absatz 2 StGB strafbar. Vollendet ist die Tat, sobald eine unechte oder verfälschte Datei mit Beweisfunktion vorliegt, unabhängig davon, ob bereits eine Täuschung eingetreten ist.


Abgrenzung zu anderen Delikten

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Im Gegensatz zur Urkundenfälschung bezieht sich die Fälschung beweiserheblicher Daten nicht auf physische Originale, sondern ausschließlich auf Daten mit Beweisfunktion. Beide Tatbestände bestehen jedoch nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Der Straftatbestand der Datenveränderung schützt vor unbefugtem Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten an sich, unabhängig von deren Beweisfunktion. Die Fälschung beweiserheblicher Daten setzt hingegen voraus, dass die Daten einen Beweiswert besitzen.


Besondere Konstellationen und Relevanz

Digitale Beweismittel

Mit der zunehmenden Bedeutung digitaler Kommunikation und elektronischer Dokumentation hat die Fälschung beweiserheblicher Daten erhebliche praktische Relevanz erlangt, etwa im Online-Banking, E-Mail-Verkehr, Vertragsabschlüssen über digitale Plattformen oder elektronischen Rechnungswesen.

Forensische Herausforderungen

Die Nachweisbarkeit einer Fälschung beweiserheblicher Daten stellt besondere Anforderungen an die Ermittlungsbehörden. Komplexe digitale Spuren und Verschlüsselungsmechanismen können die Aufklärung erschweren.


Prozessuale Besonderheiten

Beweisfragen

Im Strafprozess besteht die Herausforderung, gefälschte oder verfälschte Daten als solche zu identifizieren. IT-forensische Gutachten spielen eine zentrale Rolle bei der Aufklärung und Beweiserhebung.

Täterkreis

Potenzielle Täter können sowohl externe Dritte als auch interne Personen sein, die Zugang zu den relevanten Daten haben.


Entwicklung und Bedeutung im internationalen Kontext

Auch international nimmt der Schutz digitaler Beweismittel an Bedeutung zu. Viele Staaten haben vergleichbare Straftatbestände geschaffen oder bestehende Regelungen an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst.


Zusammenfassung

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein eigenständiger und bedeutender Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der insbesondere im Kontext zunehmender Digitalisierung stetig an Bedeutung gewinnt. Er erstreckt den Schutz der Beweissicherheit auf digitale Informationen und trägt so entscheidend zur Integrität des Rechtsverkehrs im digitalen Zeitalter bei.


Häufig gestellte Fragen

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?

Die Fälschung beweiserheblicher Daten stellt in Deutschland gemäß § 269 StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar und fällt unter die sogenannten Urkundsdelikte. Der Gesetzgeber schützt hiermit das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit und Zuverlässigkeit von Daten mit Beweisfunktion. Bei einer Verurteilung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa wenn die Fälschung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde – kann sich das Strafmaß erhöhen. Die Tat gilt dabei als vollendet, sobald die gefälschten Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden eintritt. Neben der strafrechtlichen Sanktion können weitere Konsequenzen wie ordnungsrechtliche Maßnahmen, etwa der Entzug einer Berufszulassung, drohen. Die genaue Strafzumessung hängt stets vom Einzelfall, dem entstandenen Schaden, der kriminellen Energie sowie etwaigen Vorstrafen ab.

Welche Daten gelten als beweiserheblich im Sinne des Gesetzes?

Beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 StGB sind alle gespeicherten Informationen, denen im Rechtsverkehr Beweisfunktion zukommt, also beispielsweise solche, die zur Feststellung von Rechten, Pflichten oder Rechtsverhältnissen bedeutend sind. Hierzu zählen neben klassischen elektronischen Dokumenten wie E-Mails mit Vertragsinhalten, digitalen Kontoauszügen oder elektronisch gespeicherten Messprotokollen auch sonstige Daten, die für die Beweisführung in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren maßgeblich sein können. Entscheidend ist, dass das jeweilige Datenwerk geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr als Beweis zu dienen. Privatdokumente ohne Beweisfunktion oder rein interne Notizen sind hingegen nicht umfasst.

Wie unterscheidet sich die Fälschung beweiserheblicher Daten von der Urkundenfälschung?

Während die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) an die Veränderung oder Herstellung physischer Urkunden anknüpft, bezieht sich die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) ausschließlich auf digitale bzw. elektronisch gespeicherte Informationen mit Beweisfunktion. Eine Urkunde im juristischen Sinne existiert bei digitalen Daten häufig nicht; § 269 StGB schließt damit eine Schutzlücke des traditionellen Urkundenbegriffs, die durch zunehmende Digitalisierung entstanden ist. Beide Delikte ähneln sich in Bezug auf ihre Strafandrohung und das Schutzgut (Vertrauen in die Echtheit von Beweisurkunden/-daten), unterscheiden sich aber im jeweiligen Tatobjekt (Urkunde vs. elektronische Daten).

Wer kann wegen Fälschung beweiserheblicher Daten belangt werden?

Täter im Sinne des § 269 StGB kann jede natürliche Person sein, die vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten fälscht, verändert, löscht oder unbefugt gebraucht. Auch Beihilfe- und Mittäterschaftskonstellationen sind möglich, sofern ein Beitrag zur Tat geleistet wird. In bestimmten Fällen können sogar Unternehmen beziehungsweise deren verantwortliche Vertreter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, etwa nach den Grundsätzen der Unternehmensverantwortlichkeit bei Straftaten durch Leitungspersonen.

Gibt es Verjährungsfristen für die Strafverfolgung?

Die Strafverfolgung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten unterliegt den im StGB vorgesehenen Verjährungsfristen. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren grundsätzlich fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem die gefälschten Daten erstmals im Rechtsverkehr verwendet werden. Erfolgt innerhalb der Verjährungsfrist keine behördliche Verfolgungshandlung, verjährt das Delikt und kann nicht mehr strafrechtlich geahndet werden.

Wie ist die Beweislage im Prozessfall organisiert?

Im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren liegt die Beweislast für die Tatbegehung grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft. Es müssen konkrete Nachweise für die Fälschung und den Gebrauch beweiserheblicher Daten vorgelegt werden. Hierzu gehören insbesondere digitale Forensik, Gutachten von EDV-Experten, Sicherstellung von Datenträgern, Auswertung von Zugriffsprotokollen und Zeugenbefragungen. Die Anklage muss nachweisen, dass die Daten gezielt und vorsätzlich zum Zwecke der Täuschung verändert oder erstellt wurden, was insbesondere aufgrund technischer Möglichkeiten forensischer Analysen oft möglich ist. Angeklagte können sich gegen die Vorwürfe mit rechtlichen Mitteln, etwa dem Bestreiten der Handlung oder durch Entkräftung der Beweise, verteidigen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Fälschung beweiserheblicher Daten im privaten und öffentlichen Bereich?

Straftaten nach § 269 StGB können im privaten wie auch im öffentlichen Sektor relevant werden. Während im privaten Bereich insbesondere Vertragsbetrug, Manipulation von Leistungsnachweisen oder Täuschungen im Rahmen wirtschaftlicher Transaktionen im Vordergrund stehen, kommt im öffentlichen Bereich die Fälschung von Daten mit amtlicher Beweisfunktion hinzu, etwa bei digitalen Urkunden, behördlichen Bescheiden oder amtlichen Dokumenten. Straferhöhend kann es sich auswirken, wenn öffentliche Interessen besonders gefährdet oder beeinträchtigt werden. Dies ist im Rahmen der Strafzumessung und bei der Bewertung der Schwere des Einzelfalls zu berücksichtigen.