Begriff und rechtlicher Hintergrund der Fälschung beweiserheblicher Daten
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein zentrales Delikt im deutschen Strafrecht und bezeichnet das unbefugte Verändern oder Herstellen digitaler Informationen, die für den Beweis im Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Diese Rechtsnorm wurde zum Schutz der Integrität und Zuverlässigkeit elektronischer Daten als Beweismittel geschaffen und vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung in das Strafgesetzbuch (§ 269 StGB) integriert.
Die Fälschung beweiserheblicher Daten bildet das digitale Pendant zur Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, da sie den digitalen Beweisverkehr vor Manipulation schützt. Im Folgenden werden die Tatbestandsmerkmale, die Voraussetzungen, die Rechtsfolgen sowie die relevanten Abgrenzungen und Besonderheiten dieses Straftatbestands detailliert dargestellt.
Tatbestandsmerkmale
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten umfasst drei Haupthandlungen:
- Herstellen unechter beweiserheblicher Daten: Darunter versteht man die Erzeugung von Daten, denen eine Täuschung über ihre Echtheit oder über den Aussteller innewohnt.
- Verfälschen echter beweiserheblicher Daten: Dies meint das nachträgliche, unbefugte Ändern bereits existierender, im Rechtsverkehr beweiserheblicher Daten.
- Gebrauchen gefälschter oder verfälschter Daten: Das tatsächliche Verwenden der manipulierten Daten, um einen Beweis zu erbringen.
Damit ein strafbarer Tatbestand vorliegt, müssen die betroffenen Daten beweiserheblich sein – das heißt, sie müssen geeignet und bestimmt sein, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Subjektiver Tatbestand
Es ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale erforderlich. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, „im Rechtsverkehr zur Täuschung im Rechtsverkehr zu handeln“, also eine Täuschung über die Echtheit oder den wirklichen Inhalt der Daten zu erreichen.
Schutzgut
Die Vorschrift schützt primär die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs unter Verwendung elektronischer Daten im Geschäfts- oder Rechtsverkehr, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit digitaler Beweismittel.
Abgrenzung zur Urkundenfälschung und anderen Delikten
Ein zentrales Abgrenzungskriterium zur klassischen Urkundenfälschung liegt darin, dass bei der Fälschung beweiserheblicher Daten keine Papierurkunde, sondern ausschließlich elektronische Daten betroffen sind. Für Papierurkunden wird weiterhin ausschließlich § 267 StGB angewendet.
Darüber hinaus ist die Fälschung beweiserheblicher Daten von anderen IT-bezogenen Delikten wie Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB) abzugrenzen. Während bei § 269 StGB die Beweiserheblichkeit im Vordergrund steht, richten sich die genannten Vorschriften eher gegen andere Angriffsformen auf IT-Systeme und Daten.
Strafbarkeit und Sanktionen
Strafrahmen
Die Fälschung beweiserheblicher Daten wird gemäß § 269 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht, kann der Strafrahmen erhöht werden.
Versuch und Vollendung
Der Versuch ist gemäß § 269 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar. Die Tat ist in dem Moment vollendet, in dem provesrelevante Daten gefälscht oder ein entsprechendes Produkt zum Gebrauch übermittelt wurde.
Beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 StGB
Unter beweiserheblichen Daten versteht man Informationen, die in einem für Menschen wahrnehmbaren Zusammenhang als Beweismittel genutzt werden. Dies schließt insbesondere elektronische Dokumente, E-Mails mit Beweischarakter, digitale Signaturen, elektronische Verträge, Logfiles und andere digitale Nachweise ein.
Wesentlich ist, dass die Daten geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr als Beweis zu dienen und nicht lediglich rein informative oder interne Funktion besitzen.
Typische Fallkonstellationen und praktische Bedeutung
Zu den häufigsten Anwendungsfällen zählen die Erstellung oder Manipulation digitaler Verträge, von E-Mails mit verbindlichen Erklärungen, elektronischer Unterschriften oder anderer digitaler Nachweisformen, etwa im Online-Banking oder bei elektronischer Buchführung.
Auch die gezielte Manipulation von Logdateien, der Einsatz modifizierter Software zur Generierung unechter Buchungsnachweise oder von Beweisinhalten zählt zum Anwendungsbereich.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Die Fälschung beweiserheblicher Daten steht im engen Zusammenhang mit zivilrechtlichen Fragestellungen, etwa der Beweisführung in Gerichtsprozessen, und kann auch Auswirkungen auf Verwaltungsverfahren haben. Ergänzend zu den strafrechtlichen Konsequenzen können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie weitere Nebenfolgen, etwa berufsrechtliche Sanktionen, entstehen.
Fazit
Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB ist ein bedeutsamer Straftatbestand im digitalen Rechtsverkehr und gewährleistet die Verlässlichkeit elektronischer Beweismittel. Mit der fortschreitenden Digitalisierung gewinnt dieser Tatbestand weiterhin an praktischer Relevanz. Die Unterscheidung von anderen Datenstraftaten sowie die präzise Anwendung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind für die rechtliche Bewertung unerlässlich.
Weiterführende Vorschriften:
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)
- § 303a StGB (Datenveränderung)
- § 303b StGB (Computersabotage)
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten?
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist in Deutschland nach § 269 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten unrichtig erstellt, verändert oder gebraucht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat, dem Ausmaß der verursachten Schäden sowie möglichen Vorstrafen. Bereits der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen – beispielsweise bei gewerbsmäßigem Vorgehen, Bandenkriminalität oder erheblichem Vermögensschaden – können zusätzliche Strafschärfungen eintreten. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen im Einzelfall auch berufsrechtliche Konsequenzen, etwa der Verlust bestimmter Zulassungen oder Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst.
Was sind typische Beispiele für Fälschung beweiserheblicher Daten in der Rechtspraxis?
In der Praxis begegnet die Justiz der Fälschung beweiserheblicher Daten zumeist im Zusammenhang mit digital verfassten Dokumenten, Protokollen oder Aufzeichnungen, vor allem dann, wenn diese als Beweismittel in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen sollen. Typische Fälle sind etwa das vorsätzliche Verändern von E-Mail-Verläufen, das Manipulieren von elektronischen Vertragsdokumenten, Rechnungen oder medizinischen Gutachten sowie das Fälschen von Logdateien und Archivdaten zu Gunsten des Täters oder zum Nachteil Dritter. Auch die gezielte Manipulation von QR-Codes oder maschinenlesbaren Dateien fällt unter diesen Straftatbestand, sofern damit ein rechtserheblicher Beweiszweck verfolgt wird.
Inwieweit unterscheidet sich die Fälschung beweiserheblicher Daten von der Urkundenfälschung?
Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) sind eigenständige, wenn auch verwandte Straftatbestände. Während sich die Urkundenfälschung ausschließlich auf körperliche Dokumente oder Schriftstücke bezieht, erfasst die Fälschung beweiserheblicher Daten ausschließlich immaterielle, digital gespeicherte Informationen, die für den Rechtsverkehr beweiserheblich sind. Beide Tatbestände setzen eine Täuschungsabsicht voraus, doch ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich: Die Fälschung beweiserheblicher Daten schließt die Strafbarkeitslücke, die durch die Digitalisierung und das Fehlen eines physischen Nachweisträgers im Beweisverkehr entstanden ist.
Wie werden beweiserhebliche Daten nach deutschem Recht definiert?
Beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 StGB sind solche Informationen, die geeignet und bestimmt sind, eine rechtlich relevante Tatsache zu beweisen und in einem Rechtsverkehr, etwa einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, eine Rolle spielen können. Dabei ist es gleichgültig, ob die Daten zum Zeitpunkt der Tat bereits eine Beweisfunktion erfüllen oder dies nur beabsichtigt ist. Entscheidend ist die objektive Eignung und die subjektive Zweckbestimmung zur Verwendung als Beweismittel. Daten sind in diesem Zusammenhang elektronische Daten, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden.
Wie erfolgt die Beweisführung bei Verdacht auf Fälschung beweiserheblicher Daten?
Die Beweisführung bei Verdacht auf Fälschung beweiserheblicher Daten erfolgt regelmäßig durch geeignete technische und sachverständige Untersuchungen der betroffenen Datenträger und Systeme. Kriminalistisch werden die Daten auf Manipulationen, unzulässige Veränderungen oder ungewöhnliche Metadaten geprüft. Hinzu kommen Analysen von Protokoll- und Zugriffsdaten, Vergleich von Original- und Kopiedaten sowie die Begutachtung durch IT-Forensiker. Zeugenbefragungen und Gutachten können den Sachverhalt weiter aufklären. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo; das heißt, die Fälschung muss zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Welche Rolle spielen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Strafbarkeit?
Für die Strafbarkeit der Fälschung beweiserheblicher Daten ist ausschließlich vorsätzliches Handeln erforderlich – das heißt, der Täter muss bewusst und gewollt zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus, um den Tatbestand des § 269 StGB zu erfüllen. Der Vorsatz muss sich auf die Unrichtigkeit der Daten sowie auf deren bestimmungswidrige Verwendung als Beweismittel beziehen. Unbeabsichtigte Fehler, Programmierstörungen oder versehentliche Veränderungen sind strafrechtlich nur dann relevant, wenn sie später vorsätzlich für Fälschungshandlungen verwendet werden.