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Europäisches Patentamt (EPA)

Begriff und Aufgaben des Europäischen Patentamts (EPA)

Das Europäische Patentamt (EPA) ist eine internationale Organisation, die für die Erteilung europäischer Patente zuständig ist. Es wurde 1977 gegründet und hat seinen Hauptsitz in München. Das EPA arbeitet auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), das von zahlreichen europäischen Staaten unterzeichnet wurde. Ziel des EPA ist es, einheitliche Verfahren zur Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten für technische Erfindungen bereitzustellen.

Rechtliche Grundlagen und Mitgliedstaaten

Die Tätigkeit des Europäischen Patentamts basiert auf dem Europäischen Patentübereinkommen. Dieses Übereinkommen regelt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Dem EPA gehören nicht nur alle Staaten der Europäischen Union an, sondern auch weitere europäische Länder außerhalb der EU sowie einige assoziierte Staaten.

Mitgliedschaft im Überblick

Die Mitgliedschaft beim EPA steht allen europäischen Ländern offen, die das Europäische Patentübereinkommen ratifiziert haben. Die Zahl der Vertragsstaaten liegt derzeit bei über 35 Ländern.

Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Anmeldung eines europäischen Patents

Erfinderinnen und Erfinder oder Unternehmen können beim EPA eine Patentanmeldung einreichen, um ihre technischen Neuerungen schützen zu lassen. Die Anmeldung kann direkt beim Amt oder über nationale Behörden erfolgen.

Prüfung und Erteilung eines europäischen Patents

Nach Eingang einer Anmeldung prüft das Amt zunächst formale Voraussetzungen sowie den Stand der Technik hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Wird den Anforderungen entsprochen, erteilt das Amt ein europäisches Patent.

Wirkung eines europäischen Patents in den Vertragsstaaten

Ein vom EPA erteiltes europäisches Patent entfaltet seine Wirkung nicht automatisch in allen Vertragsstaaten gleichzeitig. Nach der Erteilung muss es in jedem gewünschten Land validiert werden; erst dann genießt es dort Schutzwirkung nach nationalem Recht.

Einspruchs- und Beschwerdeverfahren am EPA

Einspruch gegen erteilte europäische Patente

Dritte können innerhalb einer festgelegten Frist Einspruch gegen ein vom Amt erteiltes europäisches Patent einlegen – etwa mit dem Argument mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderischer Tätigkeit.

Beschwerdeverfahren

Sowohl Anmelder als auch Einsprechende haben die Möglichkeit, Entscheidungen des Amts durch Beschwerde überprüfen zu lassen.

Bedeutung für Innovation und Wirtschaftsschutz

Das Europäische Patentamt trägt dazu bei, Innovation europaweit zu fördern: Durch einen zentralisierten Prüfungsprozess wird technischer Fortschritt geschützt; Unternehmen erhalten Planungssicherheit bezüglich ihrer Entwicklungen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Europäisches Patentamt (EPA)

Was ist das Hauptziel des Europäischen Patentamts?

Ziel ist es, einen zentralisierten Prozess zur Anmeldung sowie Prüfung technischer Neuerungen bereitzustellen – damit können Schutzrechte effizient europaweit beantragt werden.

Können alle Länder Europas am System teilnehmen?

Nicht nur EU-Mitgliedsstaaten sind beteiligt; auch andere Länder Europas sowie einige assoziierte Staaten nehmen teil – Voraussetzung ist die Ratifizierung des zugrundeliegenden Übereinkommens.

Muss man nach der Erteilung noch etwas tun?

Neben der eigentlichen Erteilung durch das Amt muss jedes gewünschte Land separat ausgewählt werden; dort erfolgt dann eine Validierung nach nationalem Recht.

Können Dritte gegen bereits erteilte Patente vorgehen?

Dritten steht innerhalb einer bestimmten Frist nach Veröffentlichung eines erteilten europäischen Patents ein Einspruchsrecht zu – beispielsweise wegen fehlender Neuheit oder anderer Gründe aus dem Stand der Technik.

Bietet das Europäische Patentamt selbst rechtlichen Schutz?

Zwar prüft und erteilt das Amt Schutzrechte; deren Durchsetzung obliegt jedoch den Gerichten jener Länder, in denen sie validiert wurden.


Kann man Entscheidungen anfechten?

Sowohl Anmeldende als auch Einsprechende haben Zugang zu einem Beschwerdeverfahren innerhalb des Amtes zur Überprüfung getroffener Entscheidungen.


Muss jede technische Entwicklung neu sein?

Neben weiteren Voraussetzungen wie erfinderische Tätigkeit verlangt das Verfahren zwingend Neuheit gegenüber allem bisher bekannten Stand der Technik weltweit zum Zeitpunkt der Anmeldung.