EuInsVO

Was ist die EuInsVO?

Die Abkürzung „EuInsVO“ steht für die Europäische Insolvenzverordnung. Sie ist eine Verordnung der Europäischen Union, die regelt, wie Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der EuInsVO ist es, klare und einheitliche Regeln zu schaffen, damit Insolvenzen von Unternehmen oder Privatpersonen mit Vermögenswerten in mehreren EU-Ländern effizient und geordnet abgewickelt werden können.

Ziele und Anwendungsbereich der EuInsVO

Die EuInsVO soll sicherstellen, dass bei einer Insolvenz mit internationalem Bezug keine widersprüchlichen Entscheidungen in verschiedenen Ländern getroffen werden. Sie legt fest, welches Land für das Verfahren zuständig ist und welches nationale Recht angewendet wird. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Arten von Insolvenzverfahren – sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen -, sofern diese einen grenzüberschreitenden Charakter aufweisen.

Grenzüberschreitende Insolvenzen im Fokus

Ein grenzüberschreitender Fall liegt vor, wenn beispielsweise ein Unternehmen Niederlassungen oder Vermögenswerte in mehreren EU-Staaten besitzt oder eine Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als demjenigen des Hauptinsolvenzverfahrens. In solchen Fällen sorgt die EuInsVO dafür, dass das Verfahren koordiniert abläuft.

Wichtige Regelungsinhalte der EuInsVO

Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren

Die Verordnung bestimmt eindeutig den sogenannten „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ (COMI) einer insolventen Person oder eines Unternehmens. Das Land dieses Mittelpunktes erhält grundsätzlich die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptinsolvenzverfahrens. Daneben kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch Sekundärinsolvenzverfahren in anderen Staaten geben.

Anerkennung und Wirkung von Entscheidungen innerhalb der EU

Ein zentrales Element der EuInsVO ist die automatische Anerkennung von Eröffnungen eines Insolvenzverfahrens sowie gerichtlicher Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat durch alle anderen Mitgliedstaaten – ohne weitere Prüfungen oder zusätzliche Verfahren.

Anwendbares Recht im internationalen Kontext

Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde („lex fori concursus“). Für bestimmte Sachverhalte wie Arbeitsrecht oder dingliche Rechte kann jedoch ausnahmsweise auch das Recht eines anderen Landes maßgeblich sein.

Bedeutung für Gläubiger und Schuldner im europäischen Binnenmarkt

Durch die Vereinheitlichung schafft die EuInsVO mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit bei internationalen Insolvenzfällen innerhalb Europas. Gläubiger können ihre Ansprüche leichter anmelden; Schuldner profitieren davon, dass sie nicht mit unterschiedlichen Regelungen konfrontiert sind.

Häufig gestellte Fragen zur EuInsVO (FAQ)

Für welche Länder gilt die Europäische Insolvenzverordnung?

Die Verordnung findet Anwendung auf nahezu alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark.

Müssen nationale Gerichte immer nach den Vorgaben der EuInsVO handeln?

Nationale Gerichte sind verpflichtet, sich an den Regelungsrahmen dieser europäischen Vorschrift zu halten; sie dürfen keine abweichenden nationalen Bestimmungen anwenden.

Können mehrere Länder gleichzeitig ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnen?

Laut den Vorgaben darf nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden – nämlich dort, wo sich der Mittelpunkt wesentlicher Interessen befindet.

Darf neben dem Hauptinsolvenzverfahren noch ein weiteres Verfahren geführt werden?

Neben dem zentral geführten Verfahren kann unter bestimmten Bedingungen zusätzlich ein Sekundär- bzw. Nebeninsolvenzverfahren am Ort einer Niederlassung eröffnet werden.

Sind Verbraucher ebenfalls vom Anwendungsbereich erfasst?

Ja; neben Unternehmen fallen auch natürliche Personen wie Verbraucher unter den Geltungsbereich dieser Vorschrift – sofern internationale Bezüge bestehen.

Können Gläubiger aus allen betroffenen Ländern Forderungen anmelden?

Sämtliche Gläubiger haben unabhängig vom Sitz ihres Wohnsitzes beziehungsweise ihrer Niederlassung Anspruch darauf ihre Forderungen anzumelden.

Müssen Urteile über Insolvenzeröffnungen anerkannt werden?

Sämtliche Beschlüsse über Eröffnung sowie wesentliche gerichtliche Maßnahmen müssen automatisch unionsweit anerkannt werden ohne gesondertes Prüfungsverfahren.