EuErbVO – Die europäische Erbrechtsverordnung verständlich erklärt
Die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO; offizielle Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012) regelt grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb weiter Teile der Europäischen Union. Sie legt fest, welches nationale Erbrecht auf einen Nachlass anzuwenden ist, welches Gericht zuständig ist und wie Entscheidungen sowie öffentliche Urkunden in anderen Staaten anerkannt werden. Ziel ist es, bei internationalen Nachlässen einheitliche und vorhersehbare Ergebnisse zu erreichen.
Ziel und Grundprinzip
Die EuErbVO schafft einheitliche Regeln für Erbfälle mit Auslandsbezug. Kernidee ist das sogenannte Einheitsprinzip: Für den gesamten Nachlass einer verstorbenen Person soll grundsätzlich nur ein Recht und ein Gericht zuständig sein. Damit werden Zersplitterungen in mehrere Teilnachlässe vermieden und die Abwicklung vereinfacht.
Geltungsbereich
Räumlich: Die EuErbVO gilt in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Einige Staaten nehmen nicht teil. Sie wirkt zudem über die EU hinaus, da sie die Anwendung auch nicht-europäischer Rechtsordnungen zulässt, wenn die Anknüpfungsregeln dies vorsehen (universelle Anwendbarkeit).
Sachlich: Erfasst ist die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, einschließlich der Bestimmung der Erben, Erbquoten, Rechte und Pflichten der Erben, Annahme und Ausschlagung, sowie Fragen der Nachlassverwaltung und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Abgabenrecht, Anforderungen an Personenstandsfragen, eheliche und partnerschaftliche Güterstände, Unterhalt, Trusts im engeren Sinn sowie Fragen, die nicht unmittelbar die Rechtsnachfolge betreffen.
Zeitlich: Die Verordnung gilt für Erbfälle von Personen, die ab dem 17. August 2015 verstorben sind.
Gewöhnlicher Aufenthalt als zentrale Anknüpfung
Als maßgeblicher Anknüpfungspunkt dient grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes. Dieser Begriff knüpft an den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an. Berücksichtigt werden dabei die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, persönliche und berufliche Bindungen sowie die Gesamtumstände des Lebens. Die Wahl dieses Anknüpfungspunkts soll sicherstellen, dass die dem Alltag der Person am nächsten stehende Rechtsordnung den Nachlass bestimmt.
Rechtswahl (Wahl des anwendbaren Erbrechts)
Die EuErbVO gestattet es, das Recht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes besitzt. Die Rechtswahl kann sich auch auf mehrere Staatsangehörigkeiten beziehen, wenn diese tatsächlich bestehen. Die Erklärung muss in einer Form erfolgen, die zugleich den Anforderungen für Verfügungen von Todes wegen genügt (etwa im Rahmen eines Testaments oder einer Erbverfügung). Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
Einheitlicher Nachlass und universelle Anwendbarkeit
Die EuErbVO geht vom Grundsatz eines einheitlichen Nachlasses aus: Sie bestimmt ein einziges anwendbares Recht für die gesamte Erbfolge, unabhängig davon, wo sich Nachlassgegenstände befinden. Zugleich ist die Verordnung universell anwendbar. Das bedeutet, dass auch das Recht eines Drittstaats zur Anwendung kommen kann, wenn die Anknüpfungsregeln der Verordnung darauf verweisen.
Zuständigkeit der Gerichte
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Staates verlagert werden, etwa wenn eine wirksame Rechtswahl zugunsten des Rechts eines anderen Staates besteht und eine enge Verbindung dorthin erkennbar ist. Die Zuständigkeitsregeln sollen parallele Verfahren vermeiden und die effiziente Abwicklung fördern.
Anerkennung und Vollstreckung
Gerichtsentscheidungen in Erbsachen, die in einem teilnehmenden Staat ergangen sind, werden in den anderen teilnehmenden Staaten grundsätzlich anerkannt und sind dort vollstreckbar. Ein besonderes Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nicht erforderlich. Anerkennungshindernisse bestehen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen oder offensichtlichen Unvereinbarkeiten mit grundlegenden Prinzipien des Aufnahmestaates.
Öffentliche Urkunden
Öffentliche Urkunden (z. B. notarielle Erbverträge oder Erbauseinandersetzungen) entfalten in anderen teilnehmenden Staaten Beweiskraft hinsichtlich der beurkundeten Tatsachen. Ihre Annahme kann nur aus begründeten Gründen verweigert werden. Die materiellen Wirkungen solcher Urkunden richten sich nach dem anwendbaren Erbrecht sowie den Regeln des Staates, in dem die Wirkungen geltend gemacht werden.
Europäisches Nachlasszeugnis
Die EuErbVO führt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ein. Es dient dem Nachweis der Rechtsstellung von Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbaren Rechten am Nachlass sowie Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern in anderen Mitgliedstaaten. Das ENZ wird von der zuständigen Stelle ausgestellt und ist in allen teilnehmenden Staaten wirksam, ohne dass ein besonderes Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Es erleichtert den Nachweis von Verfügungsbefugnissen gegenüber Banken, Grundbuchämtern und sonstigen Stellen.
Verhältnis zu nationalem Recht
Die EuErbVO vereinheitlicht nicht das materielle Erbrecht in Europa. Die inhaltlichen Regeln, wer Erbe wird, ob und in welchem Umfang Pflichtteilsrechte bestehen, oder wie eine Erbauseinandersetzung abläuft, richten sich weiterhin nach dem jeweils berufenen nationalen Erbrecht. Die Verordnung koordiniert lediglich, welches Recht anwendbar ist, welches Gericht entscheidet und wie Entscheidungen und Urkunden grenzüberschreitend wirken.
Ausgeschlossene Bereiche
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind insbesondere Fragen der Besteuerung des Nachlasses oder von Erwerbsvorgängen von Todes wegen, güterrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern, Unterhaltspflichten, Status- und Namensfragen, sowie Trusts im engeren Sinn. Auch rein verwaltungsrechtliche Registerfragen oder die Eintragungsvoraussetzungen für Immobilien richten sich weiterhin nach dem Recht des Staates, in dessen Register eingetragen wird.
Nachlassabwicklung und Beweisfragen
Die EuErbVO berücksichtigt, dass Nachlassabwicklungen typische Verfahrensschritte wie die Feststellung der Erben, die Annahme oder Ausschlagung sowie die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses umfassen. Sie stellt hierfür Zuständigkeits- und Anerkennungsmechanismen bereit und eröffnet mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein europaweit nutzbares Beweismittel. Die praktische Durchführung, etwa Eintragungen in Register oder die Übertragung von Konten und Immobilien, folgt daneben den jeweiligen Verfahrensregeln des betroffenen Staates.
Drittstaatenbezug
Auch wenn Vermögen in Drittstaaten belegen ist oder Staatsangehörigkeiten außerhalb der EU eine Rolle spielen, bleiben die Anknüpfungsregeln der EuErbVO maßgeblich, sofern ein teilnehmender Mitgliedstaat mit dem Erbfall befasst ist. Die Verordnung sieht vor, dass auch das Recht eines Drittstaates anwendbar sein kann. Soweit Entscheidungen in Drittstaaten Wirkung erlangen sollen, gelten deren eigene Anerkennungsregeln. Umgekehrt werden Entscheidungen dritter Staaten in der EU nach den Regeln der Verordnung und des jeweiligen nationalen Rechts behandelt.
Typische Fallkonstellationen
Prägend sind Fälle, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat lebt als dem ihrer Staatsangehörigkeit oder Vermögen in mehreren Staaten vorhanden ist. Die EuErbVO ordnet solche Fälle einem einzigen Recht zu und stellt Mechanismen bereit, um die Zuständigkeit zu konzentrieren, die Anerkennung von Entscheidungen zu gewährleisten und mit dem Europäischen Nachlasszeugnis grenzüberschreitende Nachweise zu ermöglichen.
Häufig gestellte Fragen zur EuErbVO
Für wen gilt die EuErbVO?
Die EuErbVO gilt für Erbfälle mit Auslandsbezug, wenn ein teilnehmender EU-Mitgliedstaat betroffen ist, etwa durch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, die Belegenheit von Vermögen oder die Zuständigkeit der Behörden. Sie erfasst Erbfälle von Personen, die ab dem 17. August 2015 verstorben sind.
Gilt die EuErbVO auch außerhalb der EU?
Die Verordnung ist universell anwendbar. Das bedeutet, sie kann zur Anwendung des Rechts eines Drittstaats führen, wenn dies den Anknüpfungsregeln entspricht. Umgekehrt hängt die Anerkennung von EU-Entscheidungen in Drittstaaten von deren eigenen Regeln ab.
Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der EuErbVO?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person. Er ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, zu der Dauer und Kontinuität des Aufenthalts, familiäre und berufliche Bindungen sowie die Integration in das soziale Umfeld zählen.
Kann das anwendbare Erbrecht gewählt werden?
Ja. Es kann das Recht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Die Erklärung muss in eine Form gekleidet sein, die auch für Verfügungen von Todes wegen geeignet ist. Ohne Rechtswahl gilt regelmäßig das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
Was regelt das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis weist die Rechtsstellung von Erben, bestimmten Vermächtnisnehmern sowie Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern nach und ist in den teilnehmenden Staaten unmittelbar wirksam. Es erleichtert die grenzüberschreitende Abwicklung, ersetzt aber keine nationalen Erbnachweise, sofern diese weiterhin genutzt werden sollen.
Wie werden Entscheidungen und Urkunden anerkannt?
Entscheidungen in Erbsachen werden in den teilnehmenden Staaten grundsätzlich anerkannt und sind ohne besonderes Verfahren vollstreckbar. Öffentliche Urkunden entfalten Beweiskraft; ihre Anerkennung kann nur aus eng begrenzten Gründen versagt werden.
Was ist vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen?
Nicht erfasst sind insbesondere Steuern und Abgaben, güterrechtliche Beziehungen von Ehegatten und eingetragenen Partnern, Unterhalt, Status- und Namensfragen sowie Trusts im engeren Sinn. Solche Fragen richten sich nach anderen Regelwerken oder nationalen Gesetzen.