Legal Lexikon

EU-Ecolabel


Begriff und rechtliche Grundlagen des EU-Ecolabel

Das EU-Ecolabel ist das Umweltzeichen der Europäischen Union, das seit 1992 als freiwilliges Kennzeichnungssystem für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen dient. Die rechtliche Grundlage bildet der Beschluss, ein EU-weit anerkanntes Umweltzeichen einzuführen. Ziel des EU-Ecolabels ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Auswahl umweltbewusster Produkte Orientierung zu bieten und zugleich Unternehmen zu einem nachhaltigen Wirtschaften im Einklang mit den unionsrechtlichen Umweltzielen anzuregen.

Die aktuelle rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (EU-Ecolabel-Verordnung).

Rechtsrahmen und Entwicklung

Das EU-Ecolabel wurde erstmals durch die Verordnung (EWG) Nr. 880/1992 eingeführt und später durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 abgelöst. Die derzeit gültige Grundlage stellt die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 dar, welche auf die Förderung nachhaltiger Produktion und den Schutz von Umwelt und Gesundheit abzielt. Diese Verordnung ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar und bedarf keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht.

Normzweck und Geltungsbereich

Der Zweck des EU-Ecolabels besteht darin, Produkte und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die während ihres gesamten Lebenszyklus Umweltbelastungen minimieren. Die Produktgruppen, die für das EU-Ecolabel in Betracht kommen, werden durch die Europäische Kommission nach einem ausführlichen Anhörungs- und Konsultationsverfahren bestimmt. Grundsätzlich erfasst das EU-Ecolabel Verbrauchsprodukte sowie bestimmte Dienstleistungen (z. B. Beherbergungsbetriebe), mit Ausnahme von Lebensmitteln, Getränken und Arzneimitteln.

Rechtliche Voraussetzungen und Vergabeverfahren

Voraussetzungen für die Vergabe

Ein Hersteller oder Dienstleistungsanbieter kann einen Antrag auf Führung des EU-Ecolabels stellen, sofern sein Produkt zu einer der von der Kommission festgelegten Produktgruppen gehört. Die Einhaltung der nach den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen der Kommission festgelegten Umweltkriterien ist verbindliche Voraussetzung. Diese Kriterien werden regelmäßig überprüft und auf Grundlage des wissenschaftlichen sowie technischen Fortschritts angepasst.

Für die Ausarbeitung und Überarbeitung der Kriterien sind unter anderem Umweltverträglichkeit, Gebrauchstauglichkeit und Umweltwirkungen während des gesamten Lebenszyklus des Produkts zu berücksichtigen. Die Kriterien umfassen:

  • Begrenzung von Emissionen und Schadstoffen
  • Schonung von Ressourcen während Produktion, Nutzung und Entsorgung
  • Möglichst geringe Umweltauswirkungen
  • Informationspflichten gegenüber dem Endverbraucher

Das Antrags- und Prüfverfahren

Der Antrag auf das EU-Ecolabel ist bei der zuständigen nationalen Stelle des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht werden soll. In Deutschland ist dies das Umweltbundesamt. Innerhalb der gesetzlichen Fristen prüft die Stelle anhand von Nachweisen und Produktanalysen, ob das Erzeugnis die Kriterien der jeweiligen Produktgruppe erfüllt.

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der in den Entscheidungskriterien festgelegten Anforderungen und umfasst sowohl eine Dokumentenprüfung als auch gegebenenfalls Laboranalysen und Vor-Ort-Überprüfungen. Die Gültigkeit der Lizenz wird für maximal fünf Jahre erteilt und kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn die Kriterien weiterhin eingehalten werden.

Rechtsschutz, Überwachung und Sanktionsmöglichkeiten

Wird das EU-Ecolabel zu Unrecht verwendet oder werden die Voraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Behörde die Lizenz entziehen oder entsprechende Sanktionen verhängen. Die Kontrolle der Einhaltung erfolgt regelmäßig durch die Vergabestellen in Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden. Bei Verstößen drohen rechtliche Maßnahmen, darunter die Verpflichtung zum Entfernen des Labels, Bußgelder und unter Umständen wettbewerbsrechtliche Schritte.

Beschwerdeverfahren gegen abgelehnte Anträge oder Lizenzentzüge sind möglich und richten sich nach den jeweiligen nationalen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sowie nach unionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien.

Internationale Einbettung und Wechselwirkung mit anderen Umweltzeichen

Das EU-Ecolabel ist als einziges unionsweit anerkanntes Umweltzeichen zu verstehen, grenzt sich jedoch explizit von anderen nationalen und internationalen Labels wie dem Blauen Engel (Deutschland), dem Nordic Swan (nordische Länder) oder dem österreichischen Umweltzeichen ab. Es ist jedoch innerhalb der Europäischen Union auf wechselseitige Anerkennung ausgerichtet, um einen freien Warenverkehr und einen europäischen Binnenmarkt ohne Handelshemmnisse zu gewährleisten.

Missbrauchsschutz, Überwachung und Rechtsfolgen

Überwachung und Kontrollmechanismen

Zur Gewährleistung der Glaubwürdigkeit des EU-Ecolabels sind strenge Überwachungsmechanismen vorgesehen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 verpflichten die Mitgliedstaaten, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und die Ergebnisse an die Europäische Kommission zu berichten.

Rechtliche Folgen bei Verstößen

Kommt es zum Missbrauch des EU-Ecolabels – etwa infolge falscher oder irreführender Verwendung – können die zuständigen Behörden den Entzug des Labels anordnen. Je nach Schwere der Zuwiderhandlung sind nationale Sanktionen vorgesehen, zu denen unter anderem Bußgelder, behördliche Maßnahmen oder zivilrechtliche Schritte von Mitbewerbern gemäß den Vorgaben des Lauterkeitsrechts zählen können.

Zusammenfassung und Ausblick

Das EU-Ecolabel ist ein umfassend geregeltes Umweltkennzeichen der Europäischen Union, dessen Ziel in der Reduktion der Umweltbelastungen durch Produkte und Dienstleistungen besteht. Die Vergabe erfolgt auf Basis streng definierter, unionsweit einheitlich geltender Kriterien und wird durch detaillierte Prüf- und Überwachungsverfahren sichergestellt. Rechtssicherheit für Verbraucher sowie Hersteller besteht sowohl auf Ebene der Vergabe als auch der Kontrolle und Sanktionierung etwaiger Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften.

Mit der Weiterentwicklung umweltpolitischer Zielsetzungen und des europäischen Binnenmarkts ist zu erwarten, dass auch die Anforderungen und die Reichweite des EU-Ecolabels kontinuierlich an gesellschaftliche, ökologische und technische Entwicklungen angepasst werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Vergabe des EU-Ecolabels?

Die Vergabe des EU-Ecolabels ist primär durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen geregelt. Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen, Kriterien und das Verfahren zur Beantragung und Vergabe des Umweltzeichens auf europäischer Ebene fest. Gleichzeitig verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung nationaler Stellen, sogenannter “zuständiger Stellen”, die für die Prüfung und Vergabe des Zeichens verantwortlich sind. Darüber hinaus finden für einzelne Produktgruppen ergänzende rechtliche Grundlagen Anwendung, etwa die spezifischen Beschlüsse der EU-Kommission, welche jeweils die detaillierten Umweltkriterien und Bewertungsmaßstäbe für einzelne Produktgruppen definieren. Zusätzlich sind im nationalen Recht Umsetzungsvorschriften zu berücksichtigen, wenn es beispielsweise um die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren, Gebührenregelungen oder die Durchsetzung im Rahmen nationaler Kontrolle geht.

Welche rechtlichen Pflichten entstehen für Unternehmen durch die Nutzung des EU-Ecolabels?

Unternehmen, die das EU-Ecolabel verwenden möchten, unterliegen umfangreichen rechtlichen Pflichten. Sie müssen zunächst nachweisen, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen sämtliche einschlägigen EU-Ecolabel-Kriterien der jeweiligen Produktgruppe erfüllen. Nach Erteilung der Lizenz sind Unternehmen dazu verpflichtet, die Einhaltung der Kriterien fortlaufend sicherzustellen und Änderungen an Zusammensetzung, Herstellung oder Dienstleistung, welche die Kriterien betreffen könnten, der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden. Bei einem Verstoß, etwa durch irreführende oder unzulässige Verwendung des Zeichens, droht der Entzug der Lizenz sowie gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen durch die nationalen Kontrollbehörden. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet, regelmäßig Rechenschaft über die fortbestehende Konformität zu legen, z. B. durch die Bereitstellung von Nachweisen, Stichprobentests oder Audits.

Wie ist die Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang mit dem EU-Ecolabel rechtlich geregelt?

Die Kontrolle und Überwachung der Konformität mit den Vorgaben des EU-Ecolabels obliegt den national zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und ist in der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sowie ergänzenden nationalen Vorschriften geregelt. Diese Behörden sind berechtigt, Audits, Produktprüfungen und Dokumentenkontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überwachen. Unternehmen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen jegliche zur Überprüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei Kontrollen mitzuwirken. Werden Verstöße oder Unregelmäßigkeiten festgestellt, sieht das Recht verschiedene Maßnahmen vor, welche von der Aufforderung zur Nachbesserung bis hin zur Suspendierung oder endgültigen Entziehung des Zeichens reichen. Zudem besteht eine Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der EU-Kommission hinsichtlich der durchgeführten Kontrollmaßnahmen und deren Ergebnissen.

Welche rechtlichen Schritte sind bei irreführender oder missbräuchlicher Verwendung des EU-Ecolabels vorgesehen?

Die missbräuchliche Verwendung des EU-Ecolabels, etwa bei Produkten, die das Umweltzeichen führen ohne eine gültige Lizenz zu besitzen oder den Kriterien nicht (mehr) entsprechen, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sowie durch nationale Rechtsvorschriften ausdrücklich untersagt. Unternehmen oder Händler, die das Umweltzeichen unrechtmäßig nutzen, können von den zuständigen Behörden abgemahnt und mit Verwaltungsstrafen oder Bußgeldern belegt werden. Zudem droht, ggf. nach erfolgloser Aufforderung zur Unterlassung, die Abschöpfung erzielter Vorteile und – bei schweren oder wiederholten Verstößen – die öffentliche Bekanntmachung des rechtswidrigen Verhaltens (namentliche Nennung). Darüber hinaus können Konkurrenten und Verbände Unterlassungsansprüche nach dem Wettbewerbsrecht (z.B. dem UWG in Deutschland) geltend machen.

Wie lange ist eine Lizenz für das EU-Ecolabel rechtlich gültig und welche rechtlichen Pflichten bestehen bei Ablauf?

Die Lizenz zur Nutzung des EU-Ecolabels ist grundsätzlich zeitlich begrenzt und ihre Laufzeit entspricht in der Regel der Gültigkeitsdauer der jeweiligen produktspezifischen Kriterien, die durch EU-Kommissionsbeschlüsse festgelegt werden (meist 3-5 Jahre). Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Lizenz automatisch, sofern keine Verlängerung oder Neubewertung erfolgt. Unternehmen sind verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung oder Neubewertung zu stellen, sofern sie das Umweltzeichen weiterhin führen möchten. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge führen zum Erlöschen der Lizenz, sodass das Umweltzeichen nicht mehr auf betroffenen Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden darf. Auch nach Ablauf der Lizenz bestehen Rechenschaftspflichten bezüglich der Entfernung des Zeichens von Produkten, Werbematerialien und anderen öffentlich zugänglichen Kommunikationsmitteln.

Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung gibt es bei Streitigkeiten rund um das EU-Ecolabel?

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe, dem Entzug oder der Nutzung des EU-Ecolabels stehen je nach Konstellation sowohl Verwaltungsrechtswege als auch zivilrechtliche Wege zur Verfügung. Unternehmen können Verwaltungsentscheidungen der zuständigen nationalen Stelle (z.B. Ablehnung, Entzug der Lizenz) durch Widerspruchsverfahren und ggf. Klage vor den zuständigen Verwaltungsgerichten anfechten. Für zivilrechtliche Streitigkeiten – etwa im Falle unberechtigter Nutzung des Zeichens durch Dritte – kommen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Betracht, die im Wege des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden können. Auch wettbewerbsrechtliche Klagen sind möglich, insbesondere wenn durch missbräuchliche Verwendung des Zeichens Marktverzerrungen vorliegen. Die jeweilige nationale Gesetzgebung konkretisiert die Einzelheiten des Rechtschutzes und der zuständigen Stellen bzw. Gerichte.

Unterliegen Werbung und Vermarktung des EU-Ecolabels besonderen rechtlichen Anforderungen?

Die Bewerbung von Produkten mit dem EU-Ecolabel unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen, die sich sowohl aus der EU-Ecolabel-Verordnung, dem allgemeinen Werberecht als auch aus spezifischen Vorschriften zur Umweltwerbung ergeben. Die Verwendung des Zeichens ist nur für jene Produkte gestattet, die aktuell und nachweislich alle Kriterien erfüllen und eine gültige Lizenz besitzen. Jeglicher Verweis auf das Label oder das Vorspiegeln eines Umweltvorteils durch das Label bei nicht zertifizierten Produkten stellt eine irreführende Werbung dar und ist somit unzulässig. Zudem sind in der Werbung stets die Kennzeichnungs- und Gebrauchsanweisungen zu beachten, wie sie durch die EU-Kommission vorgegeben sind. Verstöße gegen diese rechtlichen Vorgaben können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, behördlichen Maßnahmen und, in einigen Fällen, zu strafrechtlichen Sanktionen führen.