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Errungenschaftsgemeinschaft

Grundlagen der Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft ist ein gesetzlicher Güterstand, der in vielen Ländern als Standardregelung für verheiratete Paare gilt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Sie regelt die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten während der Ehe und im Falle einer Auflösung der Ehe, etwa durch Scheidung oder Tod eines Partners. Ziel dieser Regelung ist es, das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen gerecht zwischen den Eheleuten aufzuteilen.

Bestandteile des Vermögens in der Errungenschaftsgemeinschaft

Das Vermögen jedes Ehepartners wird bei Beginn und während des Bestehens einer Errungenschaftsgemeinschaft grundsätzlich in zwei Bereiche unterteilt: das Eigengut und die Errungenschaft.

Eigengut

Zum Eigengut zählen alle Vermögenswerte, die ein Partner bereits vor Eheschließung besaß oder die ihm während der Ehe unentgeltlich zufallen. Dazu gehören beispielsweise Erbschaften oder Schenkungen sowie persönliche Gegenstände wie Kleidung oder Schmuck von besonderem persönlichen Wert.

Errungenschaft

Als Errungenschaft wird dasjenige Vermögen bezeichnet, welches beide Partner gemeinsam während ihrer Ehezeit erwerben. Hierzu zählen insbesondere Einkommen aus Erwerbstätigkeit beider Eheleute sowie Zinsen und andere Erträge aus dem gemeinsamen Besitz. Auch Ersparnisse aus diesen Einkünften fallen darunter.

Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens

Während bestehender Ehe bleibt jeder Partner grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Eigenguts und seiner Anteile an den gemeinsam erworbenen Gütern (Errungenschaften). Beide Eheleute verwalten ihr jeweiliges Eigentum selbstständig; für bestimmte Verfügungen über gemeinsames Eigentum kann jedoch eine Zustimmung des anderen Partners erforderlich sein.

Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft und deren Folgen

Scheidungsfall oder Tod eines Partners

Wird eine Ehe durch Scheidung aufgelöst oder verstirbt ein Partner, erfolgt eine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei werden zunächst sämtliche Schulden vom Gesamtvermögen abgezogen. Anschließend wird das verbleibende gemeinsame Vermögen – also die angesammelte Errungenschaft – zu gleichen Teilen auf beide Parteien verteilt beziehungsweise im Todesfall dem überlebenden Partner angerechnet.

Ausschluss durch vertragliche Vereinbarung (Ehevertrag)

Ehepaare können sich auch für einen anderen Güterstand entscheiden – etwa Gütertrennung oder Gütergemeinschaft -, indem sie dies vertraglich vereinbaren. In diesem Fall findet die Regel zur Aufteilung nach den Grundsätzen der Errungenschaftsgemeinschaft keine Anwendung mehr.

Bedeutende rechtliche Aspekte im Überblick

  • Sicherung beider Parteien: Die Regelungen sollen sicherstellen, dass beide Eheleute am gemeinsam geschaffenen Wohlstand teilhaben.
  • Klarheit bei Trennung: Im Falle einer Trennung sorgt dieses System für Transparenz bezüglich Ansprüchen auf gemeinsames Eigentum.
  • Möglichkeit individueller Gestaltung: Durch einen Vertrag können Paare ihre vermögensrechtlichen Beziehungen individuell regeln.

Häufig gestellte Fragen zur Errungenschaftsgemeinschaft (FAQ)

Was zählt zum Eigengut innerhalb einer bestehenden Eheschließungs-Errungschaft?

Zum Eigengut gehören alle Gegenstände und Rechte, welche einem Partner bereits vor Beginn der ehelichen Gemeinschaft gehörten sowie solche Werte, welche er/sie unentgeltlich erhält – beispielsweise durch Schenkungen oder Erbschaften.

Müssen Schulden ebenfalls geteilt werden?

Nicht automatisch: Nur jene Verbindlichkeiten werden berücksichtigt, welche mit dem gemeinsamen Erwerb zusammenstehen beziehungsweise mit Mitteln aus dem gemeinsamen Besitz beglichen wurden.

Können auch unverheiratete Paare von dieser Regel profitieren?

Die gesetzlichen Vorschriften zur Erruntschaft gelten ausschließlich für verheiratete Personen; unverheirateten Paaren steht diese Form nicht offen.

Darf ich mein eigenes Einkommen frei verwenden?

Einkommen bleibt bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich im eigenen Verfügungsbereich; Einschränkungen bestehen nur hinsichtlich besonders wertvoller gemeinsamer Anschaffungen bzw. bei Missbrauchsfällen.

Lässt sich die gesetzliche Regel umgehen?

Paaren steht es frei mittels Vertrag einen anderen Modus zu wählen; dann gelten individuelle Absprachen statt gesetzlicher Vorgaben zur Aufteilung von Zugewinnen bzw. Verlusten.

Betrifft diese Gemeinschaft auch Unternehmen eines Partners?

Betriebe bleiben grundsätzlich Teil des jeweiligen Eigenguts sofern sie vor Eheschließlung gegründet wurden; Gewinne daraus können jedoch als gemeinsame Erwerbe gewertet werden wenn sie nach Eheschluss erzielt wurden.