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Ermächtigungsindossament


Begriff und Bedeutung des Ermächtigungsindossaments

Das Ermächtigungsindossament ist ein spezieller Typ des Indossaments im Wechsel- und Scheckrecht und stellt eine rechtliche Erklärung des Indossanten dar, mit der bestimmte Rechte auf den Indossatar übertragen werden. Dabei handelt es sich um ein Indossament, bei dem der Indossant dem Indossatar (also dem Empfänger des Indossaments) ausdrücklich oder konkludent eine Ermächtigung erteilt, das im Wechsel oder Scheck verbriefte Recht zu spezifischen Zwecken, in der Regel zur Einziehung, auszuüben. Im Gegensatz zum Vollindossament, das die vollen Wechselrechte überträgt, beschränkt das Ermächtigungsindossament die Verfügungsmacht des Indossatars.

Rechtliche Einordnung und Grundlagen

Gesetzliche Regelung

Das Ermächtigungsindossament findet seine gesetzliche Grundlage im Wechselgesetz (WG) und im Scheckgesetz (SchG). Die maßgeblichen Vorschriften sind insbesondere § 20 WG für den Wechsel und § 16 SchG für den Scheck. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten des Indossaments; das Ermächtigungsindossament wird dabei auch als “Prokuraindossament” oder “Kollosseindossament” bezeichnet.

Abgrenzung zu anderen Indossamentsarten

Beim Indossament wird zwischen dem Vollindossament (Übertragungsindossament), dem Blankoindossament und dem Ermächtigungsindossament unterschieden.

  • Das Vollindossament überträgt sämtliche Rechte aus dem Papier.
  • Das Blankoindossament macht das Wertpapier zum Inhaberpapier.
  • Das Ermächtigungsindossament beschränkt sich auf die Einzugsbefugnis.

Das Ermächtigungsindossament enthält typischerweise einen Zusatz wie „Wert zum Inkasso”, „zur Einziehung” oder „Prokura”. Diese Zusätze drücken den Zweck der Übertragung aus und lassen erkennen, dass der Indossatar nicht Eigentümer, sondern bloß Vertreter im Sinne einer Einziehungs- oder Verwaltungsvollmacht wird.

Rechtswirkungen des Ermächtigungsindossaments

Rechtliche Stellung des Indossatars

Der Indossatar eines Ermächtigungsindossaments ist lediglich zur Ausübung der aus dem Papier resultierenden Rechte im Namen und auf Rechnung des Indossanten berechtigt. Er ist damit typischerweise zur Geltendmachung der aus dem Wechsel oder Scheck entspringenden Rechte (insbesondere zur Einziehung der Forderung) ermächtigt, erwirbt jedoch kein originäres eigenes Recht aus dem Papier.

Rechtsposition des Indossanten

Der Indossant bleibt Inhaber der materiell-rechtlichen Forderung. Der Indossatar handelt als sein Beauftragter oder Vertreter. Im Innenverhältnis richtet sich das Rechtsverhältnis nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrags.

Form und Inhalt

Ein Ermächtigungsindossament muss die formalen Voraussetzungen eines Indossaments erfüllen (schriftlich auf dem Papier oder einem Allonge), aber nicht notwendigerweise den Zusatz enthalten – auch eine entsprechende Auslegung ist möglich, sofern der Zweck des Indossaments erkennbar ist.

Beispiele typischer Formulierungen:

  • „Wert zum Inkasso”
  • „Zur Einziehung”
  • „Prokura”

Weiterindossierung und Übertragung

Ein Indossatar aus einem Ermächtigungsindossament ist berechtigt, weitere Ermächtigungsindossamente zu erteilen, nicht jedoch zur vollen Übertragung der aus dem Wertpapier resultierenden Rechte. Dies dient dem Schutz des Indossanten, der die Kontrolle über die Rechtsposition behält.

Klagerecht und Prozessstandschaft

Der Indossatar eines Ermächtigungsindossaments ist zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung berechtigt (Prozessstandschaft). Im Prozess muss er auf Verlangen des Schuldners seine Ermächtigung nachweisen. Im praktischen Wechselprozess wird auch ohne schriftlichen Nachweis meist von einer wirksamen Ermächtigung ausgegangen, wenn ein entsprechender Indossamentzusatz vorhanden ist.

Unterschiede zum Übertragungsindossament

Das Übertragungsindossament (auch Vollindossament genannt) bewirkt den vollständigen Übergang der Rechte aus dem Papier auf den Indossatar. Dagegen bewirkt das Ermächtigungsindossament lediglich eine schuldrechtliche, nicht sachenrechtliche Ermächtigung. Die Forderung als solche bleibt beim Indossanten; einzig das Recht, im eigenen Namen für fremde Rechnung aufzutreten, geht über.

Rechte aus Einreden, wie z.B. mangelnde Deckung, stehen weiterhin ausschließlich dem Indossanten zu. Dem Indossatar steht kein Rückgriffsrecht gegen Vorindossanten zu, sofern er nicht “für eigene Rechnung” auftritt.

Besonderheiten im Scheckrecht

Im Scheckrecht gilt das Ermächtigungsindossament nach § 16 Scheckgesetz entsprechend. Es bestehen dieselben Rechtsfolgen wie im Wechselrecht. Auch beim Scheck wird das sog. “Inkassoindossament” in der Praxis oft verwendet, insbesondere im Bankverkehr.

Verlust und Rückgabe

Im Falle des Verlusts oder der Vernichtung des Wertpapiers bestehen die Rechte aus dem Ermächtigungsindossament fort. Die Rückgabe des Papiers an den Indossanten ist Teil der Abwicklungsbeziehung zwischen Indossant und Indossatar, insbesondere nach erfolgter Einziehung.

Bedeutung in der Praxis

Das Ermächtigungsindossament kommt vor allem im Rahmen des bankmäßigen Inkassos von Wechseln und Schecks zum Einsatz. Banken und Inkassobüros werden auf diese Weise ermächtigt, Wertpapiere im Auftrag ihrer Kunden einzuziehen, ohne dass damit eine vollständige Übertragung der wechsel- oder scheckrechtlichen Stellung stattfindet.

Zusammenfassung

Das Ermächtigungsindossament ist ein wichtiges Instrument im Wechsel- und Scheckverkehr, das die Einziehung von Forderungen durch Dritte ermöglicht, ohne die materielle Berechtigung zu übertragen. Es begründet eine Prozessstandschaft des Indossatars und dient der praktischen Abwicklung von Forderungen mittels Wertpapieren unter Wahrung der rechtlichen Kontrollmöglichkeiten des ursprünglichen Gläubigers. Die durch das Ermächtigungsindossament vermittelten Rechte und Pflichten sind klar von denjenigen des Übertragungsindossaments abzugrenzen und spielen im nationalen und internationalen Handelsverkehr eine bedeutende Rolle.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Wirkungen hat das Ermächtigungsindossament im deutschen Wechselrecht?

Das Ermächtigungsindossament, auch als Vollmacht- oder Mandatsindossament bezeichnet, wird im deutschen Wechselrecht nach Art. 18 WG geregelt und hat zur Folge, dass der Indossatar (der Inhaber des Indossaments) lediglich ermächtigt wird, im Namen des Indossanten Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen. Anders als beim Vollindossament erlangt der Indossatar daher nicht das Eigentum oder das volle Verfügungsrecht an dem Wechsel, sondern handelt – ähnlich wie ein Prokurist oder Bevollmächtigter – ausschließlich im Auftrag des bisherigen Wechseleinreichers. Rechtlich heißt das: Der Indossatar kann insbesondere zur Einziehung der Wechselsumme, zur Geltendmachung von Wechselrechten im Prozesswege oder zur Vollstreckung tätig werden. Die Übertragung der Rechte folgt also den Prinzipien des Zivilrechts zur Stellvertretung (gem. § 164 ff. BGB); die Rechtsmacht bleibt grundsätzlich beim Indossanten.

Welche formalen Anforderungen gelten für ein Ermächtigungsindossament?

Das Ermächtigungsindossament erfordert keine strikt vorgeschriebene Form, muss jedoch durch auf dem Wechsel selbst angebrachte Formulierungen – zum Beispiel „Wert zum Inkasso”, „zum Einziehen”, „Vollmacht” oder ähnliche Wendungen – als solches erkennbar sein. Damit unterscheidet es sich formal vom Blanko- oder Vollindossament. Entscheidend ist, dass für außenstehende Dritte bei Betrachtung des Wechsels der ermächtigende Charakter des Indossaments klar nachvollziehbar ist. Schriftlich muss das Ermächtigungsindossament auf dem Wechsel oder einem Allonge erfolgen, wobei die Unterschrift des Indossanten zwingend notwendig ist.

Wechseln bei einem Ermächtigungsindossament auch die Haftungsverhältnisse?

Anders als beim Vollindossament haftet der Indossant gegenüber späteren Wechselgläubigern beim Ermächtigungsindossament nicht persönlich mit der strengen Wechselbürgschaft gemäß Art. 47 WG. Seine Haftung beschränkt sich auf die korrekte Erteilung der Vollmacht sowie deren ordnungsgemäße Ausübung durch den Indossatar. Dritte, die den Wechsel nach dem Ermächtigungsindossament erwerben, können daraus keine persönlichen Rechte gegen den Indossanten geltend machen. Dies schließt die Durchgriffshaftung nach Art. 15 WG aus.

Wie wird die Legitimation bei Ausübung von Wechselrechten über ein Ermächtigungsindossament nachgewiesen?

Zur Legitimation genügt beim Einzug von Wechselrechten durch einen Indossatar das Vorweisen des Wechsels mit dem entsprechenden, als Ermächtigungsindossament formulierten Vermerk und der Unterschrift des Indossanten. Im Regelfall erkennen Banken, Gerichte und Schuldner das Recht des Vorlegenden an, sofern das Ermächtigungsindossament ordnungsgemäß angebracht ist und keine Zweifel an der Identität des Indossanten oder Indossatars bestehen. In streitigen Fällen kann es notwendig sein, die Bevollmächtigung zusätzlich durch andere Beweismittel zu ergänzen.

Ist eine erneute Übertragung des Wechsels nach Ermächtigungsindossament rechtlich möglich?

Ein Wechsel, der mittels Ermächtigungsindossament übertragen wurde, kann grundsätzlich nicht erneut durch Indossament weiterübertragen werden, da der Indossatar nur als Vertreter des Indossanten auftritt und nicht selbst Inhaber der Wechselrechte wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das ursprüngliche Indossament ausdrücklich eine weitergehende Übertragungsbefugnis beinhaltet (“zur Weiterindossierung berechtigt” o. Ä.). Ansonsten bleibt die Wechselberechtigung beim Indossanten, und der Indossatar ist nicht berechtigt, das Papier durch Indossament weiterzugeben.

Welche Bedeutung hat das Ermächtigungsindossament in der Praxis, z.B. beim Inkasso durch Banken?

In der Praxis dient das Ermächtigungsindossament vornehmlich dem Zweck, Banken oder Inkassobüros die Einziehung von Wechseln im fremden Namen zu ermöglichen. Besonders im Zahlungsverkehr erfolgt die Präsentation des Wechsels an den bezogenen Schuldner in der Regel durch Banken, die lediglich als Einziehungsstellen auftreten, ohne Wechselgläubiger im rechtlichen Sinn zu werden. Das Ermächtigungsindossament schützt sowohl die Interessen des eigentlichen Wechseleigentümers (gegen Kontrollverlust und Haftungserweiterung) als auch die des Indossatars (gegen unberechtigtes Risiko).

Welche Rechtsfolgen treten beim Erlöschen des Ermächtigungsverhältnisses ein?

Das Ermächtigungsverhältnis zwischen Indossant und Indossatar kann jederzeit widerrufen oder infolge anderweitigen Erlöschens der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung (z.B. durch Vertragsbeendigung) aufgehoben werden. Das äußert sich darin, dass der Indossatar seine Rechte aus dem Indossament nicht mehr ausüben und den Wechsel gegebenenfalls an den Indossanten zurückgeben muss. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten bleibt das Indossament jedoch bis zur Eintragung eines Widerrufs oder Löschung auf dem Wechsel wirksam (Gutglaubensschutz Dritter spielt im deutschen Wechselrecht allerdings eine untergeordnete Rolle).