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Erfindung

Erfindung: Begriff, Abgrenzung und rechtliche Einordnung

Eine Erfindung ist eine neue, auf einer schöpferischen Tätigkeit beruhende und in der Praxis anwendbare technische Lösung für ein konkretes Problem. Im rechtlichen Sinn geht es nicht um eine bloße Idee, sondern um eine technisch nachvollziehbare Lehre, die beschreibt, wie ein gewünschtes Ergebnis mit bestimmten Mitteln erreicht wird. Der Begriff ist zentral für den gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere für Patente und Gebrauchsmuster.

Abgrenzung zu verwandten Schutzgegenständen

Entdeckung und wissenschaftliche Theorie

Entdeckungen (z. B. Naturphänomene, Gene in natürlicher Form) und wissenschaftliche Theorien beschreiben, was ist; sie lösen für sich noch kein technisches Problem. Sie gelten daher nicht als Erfindungen. Erst die technisch nutzbare Anwendung kann eine Erfindung darstellen.

Technische Lehre versus Idee

Eine bloße Idee („Man müsste…“) ist rechtlich nicht geschützt. Schutzfähig ist erst eine konkrete technische Lehre, die einem Fachpublikum erlaubt, die Lösung praktisch zu verwirklichen.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht mit kürzerer Laufzeit und in der Regel ohne materielle Vorprüfung bei der Eintragung. Verfahren sind im deutschen Gebrauchsmusterrecht grundsätzlich nicht schützbar; Vorrichtungen, Stoffe und Erzeugnisse hingegen schon.

Design

Designschutz (früher Geschmacksmuster) betrifft die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts, nicht dessen technische Funktion. Technische Merkmale werden durch Designschutz nicht erfasst.

Urheberrecht und Computerprogramme

Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen wie Texte, Bilder oder Softwarecode in ihrer konkreten Ausdrucksform. Eine Erfindung betrifft demgegenüber die technische Lehre. Computerimplementierte Erfindungen können schutzfähig sein, wenn sie einen technischen Beitrag leisten; reine Programme als solche sind es nicht.

Pflanzensorten und biologische Verfahren

Pflanzensorten unterliegen einem eigenständigen Sortenschutz. Bestimmte im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren sind von der Patentierung ausgenommen; technische Verfahren können darunter fallen, wenn sie einen technischen Beitrag leisten.

Patentfähigkeit und gesetzliche Ausschlusstatbestände

Voraussetzungen der Patentfähigkeit

  • Neuheit: Die Erfindung darf vor dem maßgeblichen Anmeldetag nicht offenbart worden sein.
  • Erfinderische Tätigkeit: Sie darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergeben.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss herstell- oder nutzbar sein.
  • Technischer Charakter: Es muss eine technische Lehre vermittelt werden.

Was grundsätzlich nicht patentierbar ist

Ausgenommen sind insbesondere Entdeckungen, ästhetische Gestaltungen, Pläne und Regeln für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder Geschäftsführung als solche, mathematische Methoden als solche sowie Diagnostik- und Therapieanwendungen am menschlichen oder tierischen Körper. Technische Vorrichtungen und Stoffe zur Durchführung solcher Verfahren können hingegen schutzfähig sein.

Künstliche Intelligenz und Erfindung

Beitrage künstlicher Intelligenz können Teil des Erfindungsprozesses sein. Als Erfinder wird rechtlich eine natürliche Person benannt. Die Frage der Mitwirkung von KI betrifft daher vor allem die Zurechnung zu den beteiligten Menschen und die Beschreibung der technischen Lehre.

Rechte an der Erfindung

Entstehung des Erfinderrechts

Das Erfinderrecht entsteht mit der schöpferischen Erarbeitung der technischen Lehre. Es umfasst insbesondere das Recht auf Benennung als Erfinder in Veröffentlichungen und Schutzrechtsurkunden. Dieses Persönlichkeitsrecht bleibt auch bei Übertragung vermögensrechtlicher Befugnisse bestehen.

Inhaberschaft und Übertragung

Die vermögensrechtlichen Befugnisse an einer Erfindung können übertragen oder lizenziert werden. Mitinhaberschaft ist möglich, wenn mehrere Personen schöpferisch beigetragen haben. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich aus dem jeweiligen Schutzrecht und den getroffenen Vereinbarungen.

Arbeitnehmererfindung

Wird eine Erfindung im Rahmen einer Beschäftigung gemacht, greifen besondere Regeln. Dabei wird zwischen Diensterfindungen (im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstanden) und freien Erfindungen unterschieden. Arbeitgeber können Diensterfindungen in Anspruch nehmen; im Gegenzug bestehen Vergütungsansprüche der Beschäftigten. Freie Erfindungen sind anzeigepflichtig, wenn ein Bezug zur Tätigkeit besteht.

Erfinderbenennung und Schutz des Persönlichkeitsbezugs

Der tatsächliche Erfinder hat das Recht, in Schutzrechtsunterlagen genannt zu werden. Eine unzutreffende oder fehlende Benennung kann berichtigt werden. Dieses Recht ist nicht übertragbar.

Schutzformen und Schutzumfang

Patent

Das Patent verleiht ein zeitlich und territorial begrenztes Ausschließlichkeitsrecht, eine Erfindung gewerblich zu nutzen. Der Schutzbereich wird durch die Patentansprüche definiert. Er umfasst in der Regel Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr sowie Verwendung des geschützten Gegenstands oder Verfahrens.

Die maximale Schutzdauer beträgt im Regelfall 20 Jahre ab dem Anmeldetag, abhängig von der fristgerechten Zahlung von Jahresgebühren. Für bestimmte Produkte können ergänzende Schutzzertifikate eine Verlängerung ermöglichen.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster gewährt ein ähnliches Verbietungsrecht, jedoch typischerweise mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren und ohne materielle Prüfung bei Eintragung. Verfahren sind nicht schützbar; der Schutz richtet sich auf Erzeugnisse. Der Schutzbereich bestimmt sich nach den eingetragenen Schutzansprüchen.

Geschäftsgeheimnis

Als Alternative zur Anmeldung kann eine technische Lösung als Geschäftsgeheimnis geschützt werden, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestehen. Der Schutz kann unbegrenzt dauern, entfällt jedoch bei rechtmäßiger Eigenentwicklung oder zulässiger Analyse des Produkts durch Dritte.

Internationaler Rahmen und Territorialität

Nationale, regionale und internationale Anmeldungen

Schutzrechte wirken territorial. Wer Schutz in mehreren Ländern anstrebt, kann nationale Anmeldungen, regionale Verfahren (z. B. europäische Anmeldungen) oder internationale Bündelverfahren nutzen, die die spätere Auswahl von Staaten bündeln. Die inhaltliche Prüfung erfolgt letztlich in den ausgewählten Rechtsordnungen.

Prioritätsprinzip

Für dieselbe Erfindung kann innerhalb einer bestimmten Frist eine spätere Anmeldung in anderen Staaten den Zeitrang der ersten Anmeldung beanspruchen. Dieses Prioritätsrecht ermöglicht eine abgestufte Schutzrechtsstrategie auf Basis des gleichen Offenbarungsgehalts. Maßgeblich ist regelmäßig das zuerst wirksam eingereichte Datum.

Durchsetzung und Verteidigung

Verletzungstatbestände

Eine Verletzung liegt vor, wenn Dritte ohne Zustimmung Handlungen vornehmen, die in den Schutzbereich fallen, etwa Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Ein- oder Ausfuhr oder Verwendung eines geschützten Produkts oder die Anwendung eines geschützten Verfahrens.

Ansprüche des Schutzrechtsinhabers

Bei Verletzung kommen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz in Betracht. Zur Sicherung können Eilmaßnahmen und Maßnahmen an der Grenze dienen.

Nichtigkeit und Einspruch

Erteilte Schutzrechte können zentral oder vor Gericht angegriffen werden. Häufige Gründe sind fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, unzureichende Offenbarung oder unzulässige Erweiterung. Innerhalb bestimmter Fristen besteht oft ein Einspruchsrecht; danach kommen Nichtigkeitsverfahren in Betracht.

Zeitlicher Ablauf und materielle Anforderungen

Typischer Lebenszyklus

Aus dem schöpferischen Entstehungsakt folgt in der Regel eine Anmeldung, eine Sachprüfung (beim Patent), gegebenenfalls die Erteilung und Veröffentlichung sowie die Aufrechterhaltung durch Gebühren. Mit Ablauf der Schutzdauer oder erfolgreicher Anfechtung endet der Schutz.

Offenbarung und Stand der Technik

Die Anmeldung muss die Erfindung so deutlich offenbaren, dass Fachkreise sie ausführen können. Zum Stand der Technik gehört grundsätzlich alles, was weltweit vor dem maßgeblichen Datum öffentlich zugänglich war, unabhängig von Medium und Sprache.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt als Erfindung im rechtlichen Sinn?

Eine Erfindung ist eine technisch nachvollziehbare Lehre zur Lösung eines konkreten Problems, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Sie muss über eine bloße Idee hinausgehen und eine konkrete technische Umsetzung ermöglichen.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Erfindung und einer Entdeckung?

Entdeckungen beschreiben vorgefundene Sachverhalte der Natur oder Erkenntnisse über diese. Erfindungen sind vom Menschen geschaffene technische Lösungen. Erst die umsetzbare technische Anwendung einer Entdeckung kann eine Erfindung darstellen.

Kann eine reine Idee ohne technische Ausgestaltung geschützt werden?

Nein. Schutzfähig ist nicht die abstrakte Idee, sondern die technische Lehre, die zeigt, wie die Idee praktisch umgesetzt wird. Ohne konkrete technische Merkmale besteht kein Schutz als Erfindung.

Wer wird als Erfinder genannt, wenn mehrere Personen beitragen?

Erfinder sind alle natürlichen Personen, die schöpferische Beiträge zum technischen Kern der Lösung geleistet haben. Die Benennung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Beiträge; reine Unterstützungstätigkeiten begründen keine Erfinderschaft.

Wem stehen Rechte an einer Erfindung aus dem Arbeitsverhältnis zu?

Bei Diensterfindungen kann der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse in Anspruch nehmen. Die erfindende Person behält das Recht auf Benennung und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Freie Erfindungen unterliegen Anzeigepflichten, wenn ein Bezug zur Tätigkeit besteht.

Sind Software und Geschäftsmethoden schutzfähig?

Reine Programme oder Geschäftsmethoden als solche sind nicht schutzfähig. Schutzfähig können computerimplementierte Erfindungen sein, wenn sie einen technischen Beitrag leisten und die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen erfüllen.

Wie wirkt sich eine Veröffentlichung vor der Anmeldung auf den Schutz aus?

Eine eigene oder fremde Veröffentlichung vor der Anmeldung gehört in der Regel zum Stand der Technik und kann die Neuheit zerstören. Ausnahmen bestehen nur in eng begrenzten Fallkonstellationen, etwa bei bestimmten Ausstellungen oder unrechtmäßiger Offenbarung.

Wie lange dauert Patentschutz und wovon hängt die Dauer ab?

Der Patentschutz dauert regelmäßig bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag, vorausgesetzt, die Jahresgebühren werden entrichtet. Für einzelne Produkte können ergänzende Schutzinstrumente eine begrenzte Verlängerung ermöglichen.