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Erfinder(be)nennung

Begriff und Bedeutung der Erfinder(be)nennung

Die Erfinder(be)nennung bezeichnet die offizielle Benennung der natürlichen Person oder Personen, die eine technische Lehre hervorgebracht haben, für die ein Schutzrecht – typischerweise ein Patent oder ein Gebrauchsmuster – beantragt wird. Sie dient der Zuordnung der schöpferischen Leistung zu den tatsächlichen Urhebern der Erfindung und erfüllt im System des gewerblichen Rechtsschutzes eine eigenständige Funktion: Sie würdigt die persönliche Leistung, schafft Transparenz und sichert die Nachvollziehbarkeit der Entstehung der Erfindung.

Die Erfinder(be)nennung ist strikt von der Stellung als Anmelder oder Inhaber eines Schutzrechts zu unterscheiden. Anmelder oder Inhaber kann auch eine juristische Person (z. B. ein Unternehmen) sein; Erfinder ist ausschließlich eine natürliche Person.

Rechtliche Einordnung und Grundprinzipien

Persönlichkeitsrechtlicher Charakter

Die Erfinder(be)nennung ist ein persönliches Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner schöpferischen Leistung. Dieses Recht ist nicht übertragbar. Es besteht unabhängig davon, wem die vermögensrechtlichen Befugnisse an der Erfindung zustehen.

Trennung von Erfinderschaft und Inhaberschaft

Die Erfinderschaft beschreibt, wer die technische Idee tatsächlich hervorgebracht hat. Die Inhaberschaft beschreibt, wer die daraus folgenden Rechte am Schutzrecht innehat. Vermögensrechte (z. B. das Recht auf Anmeldung oder wirtschaftliche Verwertung) können übertragen werden; die Erfindereigenschaft und das Recht, als Erfinder genannt zu werden, verbleiben beim Erfinder.

Objekt der Erfinderschaft

Erfinder ist, wer den erfinderischen Beitrag zur beanspruchten technischen Lehre geleistet hat. Maßgeblich ist der Beitrag zu den Merkmalen, die die Schutzansprüche definieren. Unterstützende Tätigkeiten ohne schöpferischen Beitrag (z. B. reine Ausführungsarbeiten) begründen keine Erfinderschaft.

Anwendungsbereich

Patente und Gebrauchsmuster

Die Erfinder(be)nennung ist sowohl bei Patentanmeldungen als auch bei Gebrauchsmusteranmeldungen vorgesehen. In beiden Fällen wird die Benennung im amtlichen Verfahren erfasst und in der Regel im Veröffentlichungsprozess berücksichtigt.

Nationale, europäische und internationale Verfahren

Die Erfinder(be)nennung spielt in nationalen Verfahren, im europäischen Patentsystem sowie in internationalen Anmeldungen eine Rolle. Je nach Verfahren bestehen Unterschiede in Zeitpunkt, Form und Veröffentlichungspraxis der Benennung. Gemeinsam ist, dass stets natürliche Personen als Erfinder benannt werden.

Verfahren der Erfinder(be)nennung

Abgabe der Erfinderangaben

Die Erfinderangaben werden üblicherweise mit der Anmeldung oder innerhalb einer vom Amt vorgesehenen Frist nachgereicht. Erforderlich sind regelmäßig Name, Wohnortangabe und eine Erklärung zur Erfinderschaft. Bei mehreren Erfindern sind alle mitzubenennen.

Reihenfolge und Umfang

Bestehen mehrere Erfinder, wird häufig eine Reihenfolge angegeben. Diese Reihenfolge hat im Regelfall keine rechtliche Wirkung, kann aber faktisch Anerkennungscharakter haben. Maßgeblich ist, dass alle Mit-Erfinder vollständig erfasst werden, soweit sie einen schöpferischen Beitrag zu den beanspruchten Merkmalen geleistet haben.

Veröffentlichung und Verzicht auf Nennung

Die Namen der Erfinder werden in vielen Verfahren mit der Offenlegung der Anmeldung oder der Patenterteilung veröffentlicht. In einigen Verfahren besteht die Möglichkeit, auf die öffentliche Nennung zu verzichten. Unabhängig davon bleibt die interne Erfassung beim Amt bestehen.

Berichtigung und Nachmeldung

Die Benennung kann berichtigt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Erfinder fehlen oder fälschlich benannt wurden. Für die Berichtigung sind formelle Anträge und Nachweise erforderlich; der genaue Ablauf variiert je nach Verfahren und Amt.

Arbeitnehmererfindungen

Erfindungen im Beschäftigungsverhältnis

Wird eine Erfindung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gemacht, greifen besondere Regeln: Die vermögensrechtlichen Befugnisse an der Erfindung können auf den Arbeitgeber übergehen. Die persönliche Erfinderschaft bleibt davon unberührt; die Erfinder(be)nennung steht weiterhin den natürlichen Personen zu, die die Erfindung hervorgebracht haben.

Teamarbeiten

Bei Teamarbeiten sind alle Personen zu benennen, die einen schöpferischen Beitrag zur beanspruchten Erfindung geleistet haben. Bei reinen Hilfstätigkeiten ohne erfinderischen Beitrag erfolgt keine Benennung.

Vergütung und Anerkennung

Die Erfinder(be)nennung ist von einer etwaigen Vergütung für Arbeitnehmererfindungen zu unterscheiden. Die namentliche Anerkennung ersetzt keine Vergütungsansprüche und begründet diese auch nicht.

Korrektur, Streit und Durchsetzung

Fehlerhafte Benennung

Eine fehlerhafte Erfinder(be)nennung kann zu formalen Beanstandungen im Amtsverfahren führen. In manchen Rechtsordnungen kann sie die Durchsetzbarkeit des Schutzrechts beeinträchtigen, wenn die Unrichtigkeit wesentlich ist und nicht korrigiert wurde.

Berichtigungsverfahren

Zur Korrektur stehen behördliche Verfahren zur Verfügung. Antragsberechtigt sind typischerweise der benannte Anmelder, die benannten oder übergangenen Erfinder sowie gegebenenfalls der Schutzrechtsinhaber. Üblich sind Erklärungen aller Betroffenen oder geeignete Nachweise zum tatsächlichen erfinderischen Beitrag.

Konfliktfelder

Konflikte entstehen häufig bei der Abgrenzung zwischen schöpferischem Beitrag und Hilfstätigkeit, bei der Gewichtung von Teilbeiträgen sowie bei nachträglichen Änderungen der Schutzansprüche, die die Relevanz einzelner Beiträge verschieben können.

Datenschutz und Öffentlichkeit

Die Veröffentlichung der Erfindernamen dient Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Gleichzeitig berührt sie persönliche Daten. Die Balance zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz wird durch Verfahrensregeln hergestellt; teils sind Verzichtserklärungen auf die öffentliche Nennung möglich. Unabhängig davon verbleiben Erfinderangaben in den amtlichen Akten.

Internationale Aspekte

Unterschiede zwischen Rechtsordnungen

International bestehen Unterschiede hinsichtlich Zeitpunkt, Form, Nachweiserfordernissen, Veröffentlichungsmodalitäten und Folgen einer fehlerhaften Benennung. Gemeinsam ist, dass juristische Personen nicht als Erfinder anerkannt werden.

Künstliche Intelligenz als Erfinder?

Derzeit wird die Erfindereigenschaft weltweit natürlichen Personen zugeordnet. Versuche, nicht-menschliche Entitäten als Erfinder benennen zu lassen, sind bislang nicht anerkannt. Beiträge von technischen Hilfsmitteln ändern nichts an der Zurechnung der Erfinderschaft zu Menschen.

Abgrenzung zu Inhaberschaft und wirtschaftlicher Verwertung

Die Erfinder(be)nennung begründet weder Eigentum am Schutzrecht noch alleinige Verwertungsbefugnisse. Sie ist ein persönliches Anerkennungsrecht. Übertragungen, Lizenzen und Verwertungsrechte entstehen unabhängig davon und richten sich nach gesonderten Vereinbarungen und Regeln.

Häufig gestellte Fragen zur Erfinder(be)nennung

Was bedeutet Erfinder(be)nennung in Patentanmeldungen?

Sie ist die offizielle Benennung der natürlichen Personen, die die technische Lehre hervorgebracht haben, auf der die Anmeldung beruht. Sie dient der Anerkennung der schöpferischen Leistung und der Transparenz im Schutzrechtsverfahren.

Wer gilt als Erfinder und wer nicht?

Erfinder ist, wer einen schöpferischen Beitrag zu den Merkmalen der beanspruchten Erfindung geleistet hat. Reine Hilfs-, Test- oder Ausführungsarbeiten ohne kreative Mitwirkung begründen keine Erfinderschaft.

Hat die Reihenfolge der Erfinder rechtliche Bedeutung?

In der Praxis wird eine Reihenfolge angegeben. Rechtlich maßgeblich ist jedoch die vollständige und korrekte Nennung aller Mit-Erfinder. Die Reihenfolge hat typischerweise keine eigenständige Rechtswirkung.

Kann ein Unternehmen als Erfinder benannt werden?

Nein. Erfinder können ausschließlich natürliche Personen sein. Unternehmen können Anmelder oder Inhaber eines Schutzrechts sein, jedoch nicht Erfinder.

Wird der Name des Erfinders veröffentlicht und kann darauf verzichtet werden?

In vielen Verfahren werden Erfindernamen mit der Offenlegung oder Erteilung veröffentlicht. Teilweise besteht die Möglichkeit, auf die öffentliche Nennung zu verzichten; die Angaben verbleiben dennoch in den amtlichen Akten.

Welche Folgen hat eine falsche Erfinderbenennung?

Sie kann zu Beanstandungen führen und in manchen Rechtsordnungen die Durchsetzbarkeit des Schutzrechts beeinträchtigen, wenn die Unrichtigkeit wesentlich ist und nicht berichtigt wird. Korrekturen sind über formelle Verfahren möglich.

Wie wird eine Erfinderbenennung berichtigt?

Die Berichtigung erfolgt durch Antrag beim zuständigen Amt. Erforderlich sind üblicherweise Erklärungen der Betroffenen oder geeignete Nachweise zum tatsächlichen erfinderischen Beitrag. Der genaue Ablauf richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren.

Welche Rolle spielt die Erfinderbenennung bei Arbeitnehmererfindungen?

Die Erfinderbenennung bleibt auch bei Arbeitnehmererfindungen ein persönliches Anerkennungsrecht. Vermögensrechte können auf den Arbeitgeber übergehen; die Benennung der Erfinder als natürliche Personen bleibt davon unberührt.