Begriff und rechtliche Grundlagen der Erfinderbenennung
Die Erfinderbenennung bezeichnet im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patentrecht, die namentliche Angabe jener Person(en), die eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes (PatG) gemacht haben. Sie ist ein zentrales Element zur Sicherstellung der Urheberschaft und der mit dem Erfindertum verbundenen Rechte und Pflichten. Die korrekte Ermittlung und Mitteilung der Erfinderbenennung ist für die Erteilung eines Patents und für das Funktionieren des gesamten patentrechtlichen Systems von erheblicher Bedeutung.
Patentrechtlicher Rahmen und Definition
Nach deutschem Recht ist die Benennung des Erfinders im § 37 PatG geregelt. Dort wird vorgegeben, dass der Anmelder einer Patentanmeldung verpflichtet ist, dem Patentamt die Person(en) zu benennen, welche die Erfindung gemacht haben. Diese Verpflichtung trifft sowohl Einzelanmelder als auch Unternehmen, die häufig die Patentanmeldung als Inhaber einreichen, obwohl die Erfindung arbeitsteilig durch mehrere Mitarbeiter hervorgebracht wurde.
Im internationalen Patentrecht existieren analoge Regelungen, beispielsweise im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und in anderen nationalen Patentgesetzen. Auch hier ist die ordnungsgemäße Benennung der tatsächlichen Erfinder vorgeschrieben.
Unterschiede zwischen Erfinderbenennung und Anmelderschaft
Die Erfinderbenennung ist strikt von der Anmelderschaft beziehungsweise der Inhaberschaft des Patents zu unterscheiden. Während das Eigentum am Patent häufig aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Regelungen (etwa beim Arbeitsverhältnis) beim Arbeitgeber oder Unternehmen liegt, bleibt die Urheberschaft an der Erfindung dem/den Erfinder(n) persönlich vorbehalten.
Rechtliche Anforderungen und Ablauf der Erfinderbenennung
Benennung und Zeitpunkt
Die Erfinderbenennung erfolgt in der Regel spätestens bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens beim Patentamt. In Deutschland ist sie Voraussetzung für die Veröffentlichung der Patentanmeldung und die Patenterteilung. Die Benennung erfolgt durch einen gesonderten Antrag oder mittels eines speziellen Formulars, in dem alle Erfinder mit Vor- und Nachnamen, Adresse sowie gegebenenfalls weiterer Angaben, wie Geburtsdatum, aufzulisten sind.
Bei internationalen Anmeldungen, beispielsweise nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT), wird die Erfinderbenennung parallel zu den jeweiligen nationalen Vorschriften erforderlich.
Mitteilungspflicht des Anmelders
Der Anmelder trägt die ausschließliche Pflicht, die tatsächlichen Erfinder dem Patentamt gegenüber wahrheitsgemäß zu benennen. Verstöße gegen die Benennungspflicht, etwa durch unvollständige Angaben oder die Mitbenennung nicht-berechtigter Personen, können schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das Patentamt prüft im Regelfall nicht selbständig die Richtigkeit der Erfinderbenennung, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder ein Dritter macht im entsprechenden Verfahren Rechte geltend.
Korrektur und Berichtigung der Erfinderbenennung
Eine nachträgliche Korrektur oder Berichtigung ist möglich, wenn sich nachträglich Fehler – etwa eine fehlerhafte Benennung oder das vollständige Fehlen eines Erfinders – herausstellen. Dafür stehen verschiedene Verfahrenswege zur Verfügung, unter anderem das eigenständige Berichtigungsersuchen des Anmelders beim Patentamt oder die Geltendmachung des Anspruchs durch den nicht benannten Erfinder selbst.
Der betroffene Erfinder kann nach § 37 (2) PatG verlangen, beim Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Über Streitigkeiten entscheidet, sofern keine Einigung erzielt wird, das zuständige ordentliche Gericht.
Rechte und Folgen der Erfinderbenennung
Recht auf Benennung
Das Recht auf Erfinderbenennung ist ein höchstpersönliches Recht, das weder übertragbar noch verzichtbar ist. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung sowie aus dem Persönlichkeitsrecht des Erfinders.
Dem Benennungsrecht kommt insbesondere eine ideelle Bedeutung zu: Es stellt eine Anerkennung der schöpferischen Leistung dar und trägt zur Reputation und Karriereförderung von Wissenschaftlern, Technikern und Entwicklern bei.
Recht auf Unterlassung und Schadensersatz
Werden Erfinder nicht korrekt benannt, können sie gegen den Anmelder oder Patentinhaber Unterlassungs- sowie, bei schuldhaftem Verstoß, Schadensersatzansprüche geltend machen. Stellt das Patentamt die Korrektur nicht oder verspätet her, können auch hiergegen Ansprüche folgen.
Auch bei einer widerrechtlichen Mitbenennung Dritter – sogenannter Trittbrettfahrer – stehen dem betroffenen (tatsächlichen) Erfinder Abwehrrechte zu.
Auswirkungen auf die Patentinhaberschaft
Die Erfinderbenennung selbst begründet keine materiellen Rechte an der Erfindung oder am Patent. Das Eigentum am Patent und damit das wirtschaftliche Verwertungsrecht stehen demjenigen zu, der Inhaber der Anmeldung beziehungsweise des Patents ist, nicht notwendigerweise dem Erfinder.
Allerdings ist eine fehlerhafte Erfinderbenennung regelmäßig mit Risiken für die Rechtsbeständigkeit und Durchsetzbarkeit des Patents verbunden, insbesondere wenn der wahre Erfinder sich nicht mit der Anmeldung einverstanden erklärt oder eigene Rechte geltend macht.
Besondere Konstellationen bei der Erfinderbenennung
Arbeitnehmererfindungen
In vielen Fällen werden Erfindungen von Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses getätigt. Hier gelten eigene Regeln nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG). Dieses bestimmt, dass die Rechte an der Diensterfindung grundsätzlich auf den Arbeitgeber übergehen, wobei das persönliche Benennungsrecht des Arbeitnehmers als Erfinder davon unberührt bleibt.
Mehrfache Erfinderschaft und Gemeinschaftserfindungen
Kommt eine Erfindung durch die Zusammenarbeit mehrerer Personen zustande, sind sämtliche Miturheber zu benennen. Die unterlassene Benennung eines Einzelnen kann zu Streitigkeiten über Umfang, Beteiligung und Vergütung führen.
Erfinderbenennung im internationalen Kontext
Im internationalen Patentsystem ergeben sich abweichende Regelungen – etwa hinsichtlich der Mitteilungspflichten, der Form der Benennung sowie bei Übersetzungen und Veröffentlichungen. Das Europäische Patentamt (EPA) sieht ähnliche Vorgaben wie das deutsche PatG vor, allerdings mit formal abweichenden Anforderungen an Frist und Form.
Sanktionen und Folgen bei fehlerhafter Erfinderbenennung
Amtliche Sanktionen
Eine fehlende oder unrichtige Erfinderbenennung kann zur Aussetzung des Prüfungsverfahrens, zur Ablehnung der Patenterteilung oder zum Entzug des Patents führen. Bei arglistiger Falschbenennung drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.
Zivilrechtliche Ansprüche
Der tatsächlich berechtigte Erfinder kann Ansprüche auf Nennung, Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls Schadensersatz gegen die Beteiligten (Anmelder, Mitbenannte) geltend machen.
Strafrechtliche Aspekte
Verschweigen oder bewusste Falschbenennung kann unter Umständen als Urkundenfälschung oder Betrug strafbar sein. Auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen durch Irreführung des Geschäftsverkehrs sind denkbar.
Zusammenfassung und Praxisbedeutung
Die korrekte und vollständige Erfinderbenennung ist eine essenzielle Voraussetzung für ein funktionsfähiges und faires Patentsystem. Sie schützt die immateriellen und ideellen Rechte der Erfinder, wahrt die Transparenz im Anmeldeverfahren und sichert die Rechtssicherheit aller Beteiligten. Sorgfalt und Transparenz bei der Ermittlung und Mitteilung der Erfinder sind daher unverzichtbar. Im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten empfiehlt sich grundsätzlich eine frühzeitige Klärung und, sofern möglich, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten.
Häufig gestellte Fragen
Wem steht das Recht auf Erfinderbenennung gemäß deutschem Patentrecht zu?
Das Recht auf Erfinderbenennung ist im deutschen Patentrecht explizit geregelt und stellt ein unveräußerliches, persönliches Recht jedes Erfinders dar. Gemäß § 63 Patentgesetz (PatG) hat der Anmelder bei der Anmeldung einer Erfindung die Pflicht, alle Erfinder, die einen schöpferischen Beitrag zur Erfindung geleistet haben, namentlich zu benennen. Ist eine Erfindung durch mehrere Personen gemeinschaftlich zustande gekommen, so sind alle Miterfinder zu benennen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, wem das Patent später zusteht oder wer das Patent anmeldet, beispielsweise dem Arbeitgeber bei Diensterfindungen. Das Recht auf Erfinderbenennung kann nicht übertragen oder abgetreten werden, es ist jedoch auf eine namentliche Nennung beschränkt und verleiht keine weitergehenden Rechte am Patent selbst. Die Richtigkeit der Erfinderbenennung ist von erheblicher Bedeutung, da eine unrichtige oder unterlassene Benennung Ansprüche auf Berichtigung nach sich ziehen kann.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer fehlerhaften Erfinderbenennung?
Eine fehlerhafte Erfinderbenennung, wie etwa die Nichtbenennung eines tatsächlichen Erfinders oder die Benennung einer Person, die keinen schöpferischen Beitrag geleistet hat, ist aus rechtlicher Sicht eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erfinders. Der nicht oder falsch benannte Erfinder kann gemäß § 63 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Berichtigung der Erfinderbenennung geltend machen. Wird der Anspruch gerichtlich durchgesetzt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur Berichtigung verpflichtet werden. Die Berichtigung ist dabei im Patentregister einzutragen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist zu beachten, dass eine falsche Erfinderbenennung nicht automatisch zur Nichtigkeit des Patents führt, jedoch unter Umständen Schadensersatzansprüche begründen und schwerwiegende arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Konsequenzen haben kann. Der Anmelder hat zudem eine Mitteilungspflicht an das Patentamt bei Änderungen, um Regressansprüche auszuschließen.
Kann ein Erfinder selbständig die Berichtigung seiner Benennung beim Patentamt verlangen?
Ja, ein Erfinder, der nicht oder falsch benannt wurde, kann eigenständig und unabhängig vom Patentanmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt die Berichtigung der Erfinderbenennung beantragen. Gemäß § 63 Abs. 2 PatG ist das DPMA verpflichtet, einen begründeten Antrag auf Berichtigung der Erfinderbenennung zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Im Falle eines Streits über die Erfindereigenschaft kann der Antragsteller erforderlichenfalls den Klageweg beschreiten, um seine Rechte durchzusetzen. Das DPMA nimmt die Berichtigung dann im Patentregister auf; ein öffentlich-rechtliches Verfahren mit Anhörung der Beteiligten kann erforderlich sein. Eine Zustimmung des aktuellen Patentinhabers ist für die Berichtigung nicht notwendig, sofern der Antragsteller seine Erfindereigenschaft nachweisen kann.
Welche Fristen gelten für die Geltendmachung des Rechts auf Erfinderbenennung?
Das Recht auf Erfinderbenennung nach dem deutschen Patentrecht unterliegt grundsätzlich keiner materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, da es sich um ein höchstpersönliches und unverzichtbares Recht handelt. Ein Erfinder kann also auch noch viele Jahre nach der Patentveröffentlichung oder -erteilung die Berichtigung der Erfinderbenennung verlangen. Lediglich verfahrensrechtlich können etwaige Rechtsbehelfe im Einzelfall an Fristen gebunden sein, zum Beispiel in Zusammenhang mit einer gerichtlichen Klage. Es empfiehlt sich jedoch, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, um möglichen Nachweisproblemen und prozessualen Komplikationen vorzubeugen. Eine Verwirkung kann im Ausnahmefall angenommen werden, wenn der Erfinder über einen sehr langen Zeitraum untätig war und sich schutzwürdig auf den Status quo verlassen wurde.
Gibt es Unterschiede bei der Erfinderbenennung zwischen Arbeitnehmererfindungen und freier Erfindung?
Im Grundsatz macht das Patentrecht bei der Erfinderbenennung keinen Unterschied zwischen Diensterfindungen (Arbeitnehmererfindungen) und freien Erfindungen. Auch bei Arbeitnehmererfindungen bleibt das Recht auf Erfinderbenennung ein höchstpersönliches Recht des Erfinders, das dieser gegenüber Arbeitgeber und Patentamt geltend machen kann. Allerdings bestehen bei Arbeitnehmererfindungen, geregelt im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), zusätzliche Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei der Anmeldung und in Bezug auf die Höhe der Vergütung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle beteiligten Arbeitnehmer als Erfinder anzugeben. Versäumnisse können Haftungs- sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Die Erfinderbenennung berührt jedoch nicht die Fragen der Erfindungsvergütung oder Eigentum am Patent.
Kann der Erfinder auf die Nennung im Patent verzichten?
Der Erfinder kann gemäß § 63 Abs. 3 PatG ausdrücklich verlangen, bei Offenlegung oder Erteilung des Patents nicht genannt zu werden („Verzicht auf Erfinderbenennung”). In diesem Fall vermerkt das Patentamt im Register lediglich, dass ein Erfinder auf die Nennung verzichtet hat. Dieses Recht steht dem Erfinder zur Wahrung seiner Privatsphäre oder aus vergleichbaren Gründen zu. Der Verzicht wirkt jedoch nur in Bezug auf die Öffentlichkeit; interne Unterlagen beim Patentamt enthalten weiterhin die korrekten Erfinderangaben. Ein einmal erklärter Verzicht kann später nicht widerrufen werden. Das Recht auf Erfinderbenennung, sofern nicht verzichtet, bleibt jedoch sonst vollumfänglich bestehen.
In welchem Umfang und in welcher Form erfolgt die Erfinderbenennung im Patentdokument?
Die Erfinderbenennung erfolgt im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens durch Einreichung eines gesonderten Dokuments („Angabe der Erfinder”), in dem vollständiger Name und Anschrift jedes Erfinders anzugeben sind. Im öffentlich einsehbaren Patentdokument wird üblicherweise nur der Name (und auf Wunsch mit oder ohne Anschrift) veröffentlicht. Die vollständigen Angaben werden beim DPMA hinterlegt und sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich. Eine formgerechte und vollständige Erfinderbenennung ist Voraussetzung zur Vermeidung rechtlicher Beanstandungen und muss spätestens mit der Einzahlung der ersten Jahresgebühr erfolgen. Angaben zur Erfinderbenennung werden später im Patentblatt, im Register und in den Publikationsunterlagen veröffentlicht, soweit kein Verzicht erklärt wurde.