Begriff und Einordnung der Erdgassteuer
Die Erdgassteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in Deutschland auf den Verbrauch und die Verwendung von Erdgas erhoben wird. Sie gehört zu den Energiesteuern und ist damit Teil der ökologisch motivierten Abgaben des Steuerrechts. Rechtsgrundlage ist vor allem das Energiesteuergesetz (EnergieStG), das die steuerpflichtigen Tatbestände, Steuerberechnung, Steuersätze und steuerliche Begünstigungen rund um die Verwendung von Energieerzeugnissen, insbesondere Erdgas, detailliert regelt.
Rechtsgrundlagen der Erdgassteuer
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Das Energiesteuergesetz bildet das zentrale Regelwerk für die Erhebung der Erdgassteuer. Das Gesetz definiert in § 2 Abs. 3 Nr. 6 EnergieStG den Begriff des steuerpflichtigen „Erdgases“ als alle gasförmigen Kohlenwasserstoffe, die hauptsächlich aus Methan bestehen und als Brennstoff verwendet werden. Bereits auf dieser Ebene erfolgt die Abgrenzung zu anderen Gasarten.
Anwendbare Rechtsverordnungen und europäische Vorgaben
Die Ausgestaltung der Erdgassteuer wird durch die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) ergänzt. Zudem ist das nationale Recht an die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG der Europäischen Union gebunden, welche Mindeststeuersätze und Grundstrukturen für die Besteuerung von Energieerzeugnissen (inkl. Erdgas) in den Mitgliedstaaten vorgibt.
Steuergegenstand der Erdgassteuer
Steuerpflichtige Verwendung von Erdgas
Der Steuergegenstand ist die Verwendung von Erdgas als Heiz- oder Kraftstoff. Das Gesetz unterscheidet daher zwischen zwei Hauptanwendungsbereichen:
- Die Versteuerung von Erdgas als „Heizstoff“ gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 EnergieStG für Wärmeerzeugung und Prozesswärme.
- Die Versteuerung von Erdgas als „Kraftstoff“ im Straßenverkehr, etwa in Erdgasfahrzeugen, gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 EnergieStG.
Steuerentstehung und Steuerschuldner
Die Steuer entsteht grundsätzlich beim Inverkehrbringen von Erdgas in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 8 EnergieStG). Steuerschuldner ist üblicherweise der Inhaber eines zugelassenen Steuerlagers, der Erdgas entnimmt, oder der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bzw. derjenige, der Erdgas entgegen den steuergesetzlichen Vorschriften verwendet.
Steuerberechnung, Steuersätze und Bemessungsgrundlage
Einheit der Menge und Steuerhöhe
Die Bemessungsgrundlage für die Erdgassteuer ist die jeweilige Energiemenge. Der Steuersatz wird auf die verbrauchte Einheit Erdgas (normalerweise Megawattstunden – MWh – oder Kubikmeter) bezogen. Der reguläre Steuersatz beträgt gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 EnergieStG derzeit:
- Für Heizgas: 5,50 Euro/MWh
- Für Kraftstoff: 13,90 Euro/MWh
Die Umrechnung nach Kubikmeter erfolgt auf Grundlage der Regelungen im § 2 Abs. 4 EnergieStG.
Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen
Für bestimmte Verwendungen sieht das Energiesteuergesetz Steuerbefreiungen und -vergünstigungen vor (§§ 35 ff. EnergieStG). Beispiele sind:
- Verwendung in Kraftwerken zur Stromerzeugung (§ 37 Abs. 1 EnergieStG)
- Verwendung in energieintensiven Unternehmen des Produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen (§ 54 EnergieStG)
- Verwendung in bestimmten Verkehrssektoren oder zu forschungsbezogenen Zwecken
Für das produzierende Gewerbe gelten zudem Entlastungstatbestände, sofern nachgewiesen wird, dass die Energiesteuer wirtschaftlich wesentlich belastend wäre.
Verfahren und Verwaltung der Erdgassteuer
Anmeldung und Entrichtung
Die steuerpflichtige Person hat die Erdgassteuer unter Verwendung amtlicher Vordrucke regelmäßig beim Hauptzollamt anzumelden und fristgerecht zu entrichten. Die monatliche Anmeldung (§ 8 Abs. 1 EnergieStG) ist die Regel, abhängig von Umfang und Art des Energieverbrauchs. Für bestimmte Unternehmen kann unter Auflagen ein vereinfachtes Meldeverfahren zum Zuge kommen.
Kontrolle und Überwachung
Die Zollverwaltung ist die für die Festsetzung und Erhebung der Erdgassteuer zuständige Behörde. Überwachung, Prüfung und Durchsetzung erfolgen nach den Grundsätzen der Abgabenordnung und den Sonderregelungen des Energiesteuerrechts. Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die Vorschriften zur Erdgassteuer können mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Maßnahmen (z. B. Steuerhinterziehung) geahndet werden. Die §§ 370 ff. der Abgabenordnung regeln die steuerlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände.
Sonderregelungen und aktuelle Entwicklungen
Befristete Steuerermäßigungen
In politischen Krisensituationen, beispielsweise im Zusammenhang mit Energiepreisspitzen oder zur Erreichung von klimapolitischen Zielen, kann der Gesetzgeber befristete Steuerermäßigungen, -befreiungen oder Anpassungen der Steuersätze verfügen. Diese werden häufig befristet und im Rahmen von Sonderregelungen im EnergieStG normiert oder per Verordnung getroffen.
Umstellung auf alternative Energiequellen und Steuerreform
Die Diskussion um die zukünftige Ausgestaltung der Energiesteuern, insbesondere der Erdgassteuer, ist vor dem Hintergrund der Energiewende und klimapolitischer Vorgaben dynamisch. Anpassungen und Überarbeitungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen regelmäßig, um Anreize zum Umstieg auf erneuerbare Energiequellen zu schaffen und Emissionen zu verringern.
Übersicht: Bedeutung und Zielsetzung der Erdgassteuer im Steuerrecht
Die Erdgassteuer erfüllt neben dem Finanzierungszweck für den Staatshaushalt auch ökologische Lenkungsfunktionen, indem sie die Wirtschaftlichkeit alternativer Energieträger fördert und die Nutzung fossiler Energieträger finanziell belastet. Sie ist integraler Bestandteil der deutschen und europäischen Klimaschutzpolitik sowie der energiepolitischen Rahmensetzung.
Weiterführende Literatur und Weblinks
- Energiesteuergesetz (EnergieStG) – Bundesministerium der Justiz
- Bundeszollverwaltung: Informationen zur Erdgassteuer
- Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (Europa)
Hinweis: Die Angaben dienen der allgemeinen Information und stellen keinen Rechtsrat dar. Rechtsgrundlagen können Änderungen unterliegen; maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Erdgassteuer rechtlich erhoben und wer ist Steuerschuldner?
Die rechtliche Erhebung der Erdgassteuer erfolgt in Deutschland auf Grundlage des EnergieStG (Energiesteuergesetz). Die Steuer wird auf das Inverkehrbringen von Erdgas als Energieträger im Inland erhoben. Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, der Erdgas aus einem Steuerlager entnimmt, zum Verbrauch verwendet oder in das Steuergebiet einführt. Dies sind meist Energieversorgungsunternehmen, Importeure sowie Vertreiber von Erdgas. Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder bei der Entnahme zum Verbrauch außerhalb eines Steuerlagers. Insbesondere behandelt der Gesetzgeber den Steuerschuldner in §§ 8-10 EnergieStG detailliert; es bestehen zudem besondere Pflichten zur Buchführung, Anmeldungsfristen sowie zur Abgabe von Steuererklärungen, die von den gesetzlichen Vertretern der juristischen Personen oder den verantwortlichen natürlichen Personen einzuhalten sind. Die Steuer wird durch die zuständige Hauptzollbehörde festgesetzt und ist innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums zu entrichten. Eine verspätete Anmeldung oder Zahlung kann mit Zinsen oder steuerstrafrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.
Welche steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten bestehen im rechtlichen Kontext für Erdgas?
Das Energiesteuergesetz sieht verschiedene steuerliche Entlastungsmöglichkeiten beim Bezug von Erdgas vor, die insbesondere Unternehmen gewährt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So gibt es Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 54 ff. EnergieStG), etwa wenn Erdgas als sogenannter Regelbegleitstoff oder für Zwecke der kombinierten Wärme- und Stromerzeugung verwendet wird. Eine weitere Entlastungsmöglichkeit besteht für Unternehmen, die Erdgas zur Herstellung von Produkten benötigen, die nicht der Energieerzeugung dienen. Die Entlastung ist jedoch an die Vorlage detaillierter Nachweise und die Einhaltung von Fristen geknüpft, unter denen der Antrag bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen ist. Hinzu kommen spezielle Vorgaben zur Dokumentation und Nachverfolgbarkeit der steuerbegünstigten Verbräuche. Die Entlastungsregelungen sind abschließend und eng auszulegen; Verstöße gegen Nachweispflichten können zur Versagung der Steuerentlastung oder sogar zu Nachforderungen führen.
Welche Nachweispflichten bestehen bei der Nutzung von Erdgas steuerrechtlich?
Im Zusammenhang mit der Erdgassteuer obliegen Unternehmen umfangreiche Nachweispflichten, die im EnergieStG detailliert geregelt sind. Zu den wichtigsten Pflichten gehören die exakte Aufzeichnung aller Bewegungen und Verwendungen von Erdgas im Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Menge, Verwendungsart und des Verbrauchsorts. Diese Daten sind fortlaufend zu dokumentieren, bei Beantragung von Steuerentlastungen zusätzlich mit geeigneten Unterlagen, wie technischen Berichten, Produktionsaufstellungen oder Energieverbrauchsnachweisen, zu belegen. Nachweise müssen bis zu zehn Jahre für steuerliche Prüfungen aufbewahrt und auf Verlangen der Zollverwaltung unverzüglich vorgelegt werden können. Bei Verstößen gegen die Nachweispflicht drohen nicht nur die Rückforderung zu Unrecht gewährter Steuerbefreiungen, sondern auch empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen.
Welche besonderen Regelungen gelten für die steuerfreie Verwendung von Erdgas?
Das Energiesteuergesetz listet unter § 37 Abs. 2 und § 38 EnergieStG bestimmte Verwendungszwecke von Erdgas auf, bei denen eine steuerfreie Verwendung möglich ist. Dazu zählen unter anderem die chemische Reduktion, die Verwendung als Ausgangsstoff zur Herstellung von anderen Stoffen (nicht zur Energieerzeugung) und die Nutzung in bestimmten Energieerzeugungsprozessen, wie bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sofern sie die gesetzlichen Effizienzkriterien erfüllen. Eine steuerfreie Verwendung ist jedoch strikt an die nachweisliche Zweckbindung gebunden und muss durch entsprechende Unterlagen belegt werden. Auch hier gilt eine umfassende Mitteilungs- und Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Hauptzollbehörde. Bei nachträglicher anderweitiger Verwendung des steuerfrei bezogenen Erdgases wird die Steuer nacherhoben.
Wie erfolgt die Steueranmeldung und -entrichtung für Erdgas nach deutschem Recht?
Die Anmeldung der Erdgassteuer erfolgt grundsätzlich monatlich mittels amtlich vorgeschriebenem Formular beim jeweils zuständigen Hauptzollamt. Die im entsprechenden Zeitraum entstandene Steuer ist eigenverantwortlich zu berechnen und fristgerecht anzumelden. Für die Entrichtung besteht eine gesetzliche Zahlungsfrist, die regelmäßig am 10. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats liegt. Die Steuer ist auf das jeweilige Konto der Bundeskasse einzuzahlen. Kommt der Steuerschuldner diesen Pflichten nicht oder verspätet nach, entstehen Säumniszuschläge und ggf. Zinsen. In besonders gelagerten Fällen, etwa bei Kleinmengen oder ausschließlich steuerfreien Verwendungen, kann das Hauptzollamt auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich Meldezeitraum und Zahlungsweise gewähren.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Erdgassteuer?
Verstöße gegen Vorschriften zur Erdgassteuer werden nach den Regeln des EnergieStG sowie des Zollrechts geahndet. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Steuerverkürzung drohen Nachzahlungsforderungen, Säumniszuschläge sowie ggf. Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO. Darüber hinaus können bei Missachtung von Nachweis- und Buchführungspflichten Bußgelder verhängt werden. Schwerwiegende Verstöße können zusätzliche gewerberechtliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel den Widerruf von Genehmigungen oder Konzessionen.
Inwiefern besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Hauptzollamt bei Betriebsänderungen?
Kommt es bei einem Unternehmen zu strukturellen oder betrieblichen Veränderungen, die Einfluss auf die Steuerpflicht oder den Verwendungszweck des Erdgases haben, besteht nach § 32 EnergieStG eine umgehende Mitteilungspflicht an das zuständige Hauptzollamt. Dazu zählen u. a. Änderungen in der Unternehmensstruktur, Übertragung, Aufgabe oder Erweiterung des Unternehmens, wie auch Veränderungen in der Art oder im Umfang des Erdgasverbrauchs. Die Pflicht dient der Aktualisierung der steuerlichen Erfassung und Kapazitätsfeststellung und ist verbindlich einzuhalten, um steuerliche Nachteile oder Bußgelder zu vermeiden.