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Erbfolge

Grundlagen der Erbfolge

Die Erbfolge regelt, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen, Rechte und Pflichten übernimmt. Sie ist ein zentrales Thema im Erbrecht und betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Die Erbfolge tritt immer dann ein, wenn eine Person verstirbt und ihr Nachlass – also das gesamte Vermögen einschließlich Schulden – auf eine oder mehrere andere Personen übergeht.

Arten der Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn keine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. In diesem Fall bestimmt das Gesetz die Reihenfolge und den Kreis der erbberechtigten Personen. Vorrangig sind in der Regel Verwandte des Verstorbenen sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner berücksichtigt.

Erben erster Ordnung

Zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung zählen die Kinder des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge (Enkelkinder usw.). Sie schließen entferntere Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Erben weiterer Ordnungen

Sollten keine Nachkommen vorhanden sein, kommen Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge (Geschwister) als zweite Ordnung zum Zug. Weitere Ordnungen umfassen Großeltern mit ihren Nachkommen usw., wobei jeweils nähere Ordnungen vorrangig sind.

Letztwillige Verfügung: Testament und Erbvertrag

Durch eine letztwillige Verfügung kann die gesetzliche Reihenfolge abgeändert werden. Hierzu zählen insbesondere das eigenhändige oder notarielle Testament sowie der vertraglich geschlossene Erbvertrag zwischen dem künftigen Vererbenden und einer anderen Person. In diesen Dokumenten kann festgelegt werden, wer welche Anteile am Nachlass erhält oder bestimmte Gegenstände zugewiesen bekommt.

Bedeutung des Pflichtteilsrechts bei der Erbfolge

Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige vor vollständigem Ausschluss vom Nachlass durch eine letztwillige Verfügung. Bestimmte Personen – meist Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner – haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses in Geldform, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft im Rahmen der Erbfolge

Mit Eintritt eines Todesfalls wird jede erbberechtigte Person automatisch zum potenziellen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger („Erbe“). Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine angefallene (also zugeteilte)  Erbschaft auszuschlagen; dies ist insbesondere relevant bei überschuldetem Nachlass.

Sonderfälle innerhalb der gesetzlichen und gewillkürten (testamentarischen)  Erbfolgeregelung

Nacherbschaft

Neben unmittelbaren Rechtsnachfolgern können auch Nacherbinnen bzw. Nacherben eingesetzt werden: Diese treten erst nach einem bestimmten Ereignis anstelle eines Vorerbinnen bzw Vorerbes in den Besitz.

Ausschluss von Personen von der gesetzlichen/gewillkürten  Erbreihenfolg e(Enterbung)

Mithilfe testamentarischer Regelungen können einzelne Angehörige ausdrücklich ausgeschlossen werden; dabei bleibt jedoch das Pflichtteilsrecht unberührt.


Häufig gestellte Fragen zur rechtlichen Bedeutung von „Erbfolge“

Was versteht man unter gesetzlicher und gewillkürter (testamentarischer)  Erfolg?

Die gesetzliche Folge tritt ohne schriftliches Dokument automatisch nach festen Regeln in Kraft; bei gewillkürter Folge wird durch Testamente/Verträge individuell geregelt wer was erhält.

Wer zählt zu den nächsten Angehörigen im Sinne des Gesetzes?

Zu den nächsten Angehörigen gehören typischerweise Kinder einschließlich Adoptivkindern , Ehegattinnen/Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebenspartner . Sind diese nicht vorhanden , folgen Eltern , Geschwister etc . gemäß festgelegter Rangordnung .

< h 3 >Kann ich jemanden vollständig enterben ?< / h 3 >< p >Eine vollständige Enterbung ist möglich ; allerdings steht bestimmten nahen Familienmitgliedern unabhängig davon häufig noch ein Pflichtteil zu .< / p >

< h 3 >Wie erfahre ich , ob ich tatsächlich geerbt habe ?< / h 3 >< p >Nach einem Todesfall informiert meist entweder das zuständige Gericht über bestehende Testamente beziehungsweise eröffnet diese offiziell ; ansonsten ergibt sich aus verwandtschaftlichen Beziehungen automatisch die Berechtigung zur Annahme/Ausschlagung.< / p >

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