Legal Lexikon

EPÜ


Begriffsdefinition und Einführung: Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

Das Europäische Patentübereinkommen (kurz: EPÜ, auch Convention on the Grant of European Patents oder European Patent Convention – EPC) ist ein multinationales völkerrechtliches Abkommen, das die Grundlage für das europäische Patentsystem bildet. Das EPÜ regelt insbesondere das Verfahren zur Erteilung europäischer Patente, das materielle Patentrecht und die institutionellen Rahmenbedingungen. Das Übereinkommen wurde 1973 in München unterzeichnet und trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Verantwortlich für die Durchführung des Übereinkommens ist die Europäische Patentorganisation (EPO), zu deren Organen das Europäische Patentamt (EPA) zählt.


Rechtsgrundlagen und Ziele des EPÜ

Grundlagen und Anwendungsbereich

Das EPÜ ist ein eigenständiges völkerrechtliches Regelwerk außerhalb des Rechts der Europäischen Union. Die Bestimmungen des EPÜ legen fest, wie ein einheitliches Prüfungsverfahren für Patentanmeldungen abläuft, das zu europäischen Patenten führt, welche in den EPÜ-Vertragsstaaten wirksam werden können. Das EPÜ harmonisiert das materielle Patentrecht in teilnehmenden Staaten und schafft so grenzübergreifende Rechtssicherheit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Vertragsstaaten und Geltungsbereich

Dem EPÜ gehören derzeit über 30 europäische Staaten sowie mehrere Erweiterungsstaaten und Validierungsstaaten an. Vertragsstaaten sind sowohl EU-Mitglieder als auch andere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben. Eine aktualisierte Liste der Vertragsstaaten ist auf der Website des Europäischen Patentamts abrufbar.


Institutioneller Rahmen

Europäische Patentorganisation (EPO)

Die Europäische Patentorganisation wurde durch das EPÜ gegründet. Sie ist eine zwischenstaatliche Organisation und umfasst die Legislative und die Exekutive des europäischen Patentsystems.

Organe der EPO

  1. Europäisches Patentamt (EPA): Das zentrale Ausführungsorgan, verantwortlich für die Durchführung des Prüfungs- und Erteilungsverfahrens.
  2. Verwaltungsrat: Kontroll- und Aufsichtsorgan, das für Haushaltsangelegenheiten und die Überwachung der Arbeit des EPA zuständig ist.

Aufgaben des Europäischen Patentamts

Das EPA prüft und erteilt europäische Patente. Es ist außerdem zuständig für:

  • Veröffentlichung von Patentanmeldungen und erteilten Patenten
  • Durchführung der Einspruchs- und Beschwerdeverfahren
  • Organisation von Recherchen und technischen Prüfungen


Patenterteilungsverfahren nach dem EPÜ

Ablauf des Verfahrens

Das Erteilungsverfahren nach dem EPÜ ist in mehrere Phasen untergliedert:

  1. Einreichung der europäischen Patentanmeldung: Die Anmeldung kann direkt beim EPA, bei einer nationalen Patentbehörde eines Vertragsstaates oder über das internationale Patentzusammenarbeitsabkommen (PCT) erfolgen.
  2. Formale Prüfung: Überprüfung der Einhaltung formaler Anforderungen.
  3. Rechercheverfahren: Erstellung eines Recherchenberichts zur Ermittlung des Standes der Technik.
  4. Veröffentlichung: Veröffentlichung der Patentanmeldung in der Regel nach 18 Monaten.
  5. Sachprüfung: Prüfung auf materielle Patentierbarkeitsvoraussetzungen, insbesondere Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
  6. Erteilung oder Zurückweisung: Bei erfolgreicher Prüfung wird das europäische Patent erteilt, andernfalls die Anmeldung zurückgewiesen.

Einspruchsverfahren

Nach der Patenterteilung ist innerhalb von neun Monaten das Einspruchsverfahren möglich. Hier können Dritte Einspruch gegen ein erteiltes europäisches Patent einlegen, wenn z. B. mangelnde Patentfähigkeit, widerrechtliche Entnahme oder andere Gründe vorliegen.


Rechtliche Wirkungen des Europäischen Patents

Wirkung in den Vertragsstaaten

Das europäische Patent entfaltet nach seiner Erteilung in jedem benannten Vertragsstaat die gleiche Wirkung wie ein national erteiltes Patent und unterliegt dort dem nationalen Recht. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes sind Jahresgebühren an die jeweiligen Ämter zu entrichten.

Übersetzungserfordernisse

Bestimmte Staaten, die dem Protokoll über die einheitliche Patentsprache (Londoner Übereinkommen) nicht beigetreten sind, verlangen Übersetzungen der Patentschrift in ihre Amtssprache, um den Schutz in Kraft zu setzen.


Materiell-rechtliche Vorgaben nach dem EPÜ

Patentierbarkeit

Das EPÜ normiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit europaweit einheitlich:

  • Neuheit: Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören.
  • Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung darf nicht nahe liegen.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss gewerblich nutzbar sein.
  • Ausschlusstatbestände: Bestimmte Erfindungskategorien wie Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien, pflanzliche Sorten und Tierrassen sowie Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung sind nicht patentierbar (Art. 52-53 EPÜ).

Rechtsfolgen bei Rechtsverletzungen

Rechtsverletzungen europäischer Patente werden nach nationalem Recht beurteilt. Das EPÜ enthält keine eigenen zivilrechtlichen Sanktionsmechanismen. Die Durchsetzung erfolgt vor den nationalen Zivilgerichten der Vertragsstaaten im jeweiligen nationalen Verfahren.


Rechtsmittelverfahren nach dem EPÜ

Beschwerdeverfahren

Gegen Entscheidungen des EPA kann Beschwerde beim EPA eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren wird von den Beschwerdekammern des EPA durchgeführt und umfasst insbesondere:

  • Prüfung der Sach- und Rechtsfragen
  • Endgültige Feststellung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Große Beschwerdekammer

Die Große Beschwerdekammer dient der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, der einheitlichen Rechtsprechung und der Weiterentwicklung des europäischen Patentrechts.


Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

EPÜ und Patentzusammenarbeitsabkommen (PCT)

Das Patentzusammenarbeitsabkommen (PCT) und das EPÜ bestehen nebeneinander. Nach internationaler Anmeldung nach dem PCT kann das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig werden. Die nationale Phase kann durch die Phase nach dem EPÜ ersetzt werden, wodurch das Anmeldeverfahren in zahlreichen Staaten vereinfacht und beschleunigt wird.


Neuere Entwicklungen und Ausblick

Einheitspatent und Unified Patent Court (UPC)

Mit dem Einheitspatentsystem der Europäischen Union wurde eine ergänzende Regelung geschaffen, um einen einheitlichen Schutz für ausgewählte EU-Länder zu gewährleisten. Das traditionelle EPÜ bleibt jedoch weiter die maßgebliche Grundlage für die meisten europäischen Patentanmeldungen.

Reformen und aktuelle Entwicklungen

Das EPÜ wurde mehrfach revidiert, insbesondere durch die Revision von 2000. Laufende Diskussionen betreffen die Vereinfachung von Verfahrensregeln, die Digitalisierung des Patentverfahrens und die stärkere Verzahnung mit europarechtlichen Vorgaben.


Literatur und weiterführende Ressourcen

  • Text des Europäischen Patentübereinkommens
  • Regelungen des Europäischen Patentamts (EPA)
  • Londoner Übereinkommen über die Anwendung von Vorschriften betreffend die Übersetzung europäischer Patente
  • Übersicht zu Vertragsstaaten, Erweiterungs- und Validierungsstaaten auf der Webseite des EPA

Hinweis: Dieser Artikel erläutert das EPÜ im Überblick und behandelt die wichtigsten rechtlichen Aspekte und die Verfahrenspraxis umfassend. Vertiefte Informationen zu Spezialfragen finden sich in den amtlichen Richtlinien und in einschlägigen Kommentaren zur europäischen Patentanmeldung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine wirksame Prioritätsinanspruchnahme nach dem EPÜ erfüllt sein?

Die Prioritätsinanspruchnahme nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) basiert auf Artikel 87 bis 89 EPÜ. Grundvoraussetzung ist, dass die europäische Patentanmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht wird, deren Priorität beansprucht wird. Die frühere Anmeldung muss in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder der WTO ordnungsgemäß eingereicht sein. Die europäische Anmeldung muss deutlich und ausdrücklich den Anspruch auf Priorität der früheren Anmeldung enthalten und die erforderlichen Angaben machen, d. h. das Datum der früheren Anmeldung, das Land, in dem sie eingereicht wurde, sowie deren Anmeldenummer. Zudem muss der Prioritätsanspruch spätestens sechzehn Monate nach dem Prioritätsdatum mittels Einreichung einer Abschrift der früheren Anmeldung belegt werden (Regel 53 EPÜ). Eine spätere Geltendmachung oder Behebung ist nur unter engen Voraussetzungen im Wege der Wiedereinsetzung oder Korrektur nach Regel 139 EPÜ möglich. Für die Person des Anmelders gilt, dass grundsätzlich derselbe Anmelder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger Priorität beanspruchen darf, wobei eine Teilrechtsnachfolge beim Prioritätsrecht nach dem EPÜ nur akzeptiert wird, wenn sie eindeutig dokumentiert ist.

Welches Prüfungsverfahren durchläuft eine europäische Patentanmeldung nach dem EPÜ?

Nach Einreichen einer europäischen Patentanmeldung folgt das Prüfungsverfahren den Regeln des ersten und zweiten Teils des EPÜ, insbesondere Artikel 90 ff. EPÜ und den zugehörigen Regeln. Zunächst wird die Anmeldung auf formale Voraussetzungen und offensichtliche Mängel (z. B. fehlende Dokumente, Gebühren) im Rahmen der Eingangsprüfung (Art. 90 EPÜ) geprüft. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Anmeldung ca. 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag (Art. 93 EPÜ). Die Rechercheabteilung erstellt einen Recherchenbericht und eine erste Stellungnahme zur Patentierbarkeit (Art. 92 EPÜ). Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Rechercheberichts muss der Prüfungsantrag gestellt werden, anderenfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 94 EPÜ). Im anschließenden Prüfungsverfahren (Art. 94 ff. EPÜ) wird die Anmeldung inhaltlich auf Erfüllung der Patentierungsvoraussetzungen, insbesondere auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft. Die Prüfungsabteilung kann Stellungnahmen und Änderungen verlangen. Bei positiven Ergebnis wird das Patent erteilt (Art. 97 EPÜ).

Wie werden die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung ausgelegt?

Die Auslegung der Patentansprüche im EPÜ richtet sich nach Artikel 69 EPÜ und dem dazugehörigen Auslegungsprotokoll. Nach Artikel 69 EPÜ bestimmt der Inhalt der Patentansprüche den Schutzbereich des europäischen Patents oder der europäischen Patentanmeldung; die Beschreibung und die Zeichnungen dienen zur Auslegung der Ansprüche. Das Auslegungsprotokoll fordert dabei einen Mittelweg zwischen einer rein wörtlichen und einer rein funktionalen Auslegung und betont, dass der Schutzbereich nicht auf den engen, wörtlichen Sinn der Ansprüche zu beschränken, aber auch nicht auf das hinauszuweiten ist, was sich der Fachmann aus der Beschreibung ableiten kann. Die einschlägige Rechtsprechung (beispielsweise im Rahmen von Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren) berücksichtigt regelmäßig den Gesamtkontext der Anmeldung und zieht auch die Aufgabe und Wirkung der angegebenen Merkmale heran. Nationale Gerichte können bei Durchsetzung und Verletzungsstreitigkeiten eigene Maßstäbe anlegen, sind jedoch an die Vorgaben des EPÜ und das Auslegungsprotokoll gebunden.

Was sind die wichtigsten Fristen nach dem EPÜ und wie werden sie berechnet?

Fristen sind im EPÜ in den Artikeln 120 und 121 sowie in den Regeln 131 bis 134 EPÜ geregelt. Die Berechnung der Fristen erfolgt in der Regel nach dem Tag-genauen Prinzip, wobei der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet wird (Regel 131(1) EPÜ). Fristen, die in Monaten oder Jahren bestimmt sind, enden mit Ablauf des Tages der letzten Monats- oder Jahresperiode, der dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist (Regel 131(2) EPÜ). Fällt das Fristende auf einen offiziellen Feiertag oder Wochenendtag am Sitz des EPA, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (Regel 134(1) EPÜ). Zu den wichtigsten Fristen zählen unter anderem: Prioritätsfrist (12 Monate, Art. 87 EPÜ), Antragstellung auf Sachprüfung (6 Monate ab Veröffentlichung des Recherchenberichts, Art. 94 EPÜ), Erwiderung auf Prüfungsbescheide (meist 4 Monate), Einlegung des Einspruchs gegen ein erteiltes Patent (9 Monate ab Veröffentlichung der Patenterteilung, Art. 99 EPÜ). Versäumte Fristen können ggf. im Rahmen der Weiterbehandlung (Art. 121 EPÜ) oder der Wiedereinsetzung (Art. 122 EPÜ) geheilt werden, wobei je nach Verfahren unterschiedliche Voraussetzungen und Ausschlussfristen gelten.

Inwieweit ist das materielle Patentrecht des EPÜ für nationale Gerichte verbindlich?

Das materielle Patentrecht des EPÜ, insbesondere die Patentierungsvoraussetzungen (Art. 52 ff. EPÜ), ist für das Europäische Patentamt (EPA) unmittelbar verbindlich und bestimmt die Erteilungspraxis. Nach Erteilung wird das europäische Patent in den benannten Vertragsstaaten als nationales Patent wirksam (Art. 2(2) EPÜ), und dessen Rechtsstellung ist nach Artikel 64 ff. EPÜ den nationalen Patenten gleichgestellt. Nationale Gerichte wenden im Rechtsbestandverfahren (z. B. Nichtigkeitsklage) das EPÜ analog an, insbesondere bei Fragen zu Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und Ausnahmen von der Patentierung. Zwar sind die nationalen Gerichte nicht unmittelbar an EPA-Entscheidungen gebunden, jedoch ist die Auslegung des EPÜ und seiner Ausführungsregeln grundsätzlich verbindlich. Dies dient der Harmonisierung der materiellen Rechtslage in Europa, wobei es im Detail zu Abweichungen und unterschiedlichen Interpretationen zwischen den Vertragsstaaten kommen kann. Die Vorgaben des Artikels 69 EPÜ und des zugehörigen Protokolls zur Auslegung sind jedoch für nationale Gerichte zwingend.

Welche Rolle spielt das Einspruchsverfahren im EPÜ-System und welchen Ablauf hat es?

Das Einspruchsverfahren nach Artikel 99 ff. EPÜ ermöglicht es jedermann, binnen neun Monaten ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung beim EPA Einspruch gegen das Patent einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen; die Einspruchsgründe sind explizit aufzulisten, namentlich fehlende Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit), unzulässige Erweiterung oder unzureichende Offenbarung. Nach Zulässigkeit der Erhebung wird das Verfahren in einem kontradiktorischen Rahmen mit schriftlicher und ggf. mündlicher Stellungnahme geführt. Das EPA (insbesondere die Einspruchsabteilung) prüft die vorgebrachten Argumente und entscheidet, ob das Patent aufrechterhalten, beschränkt aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Einspruchsverfahren ist ein zentrales Korrektiv im europäischen Patentsystem, da es noch vor nationaler Zersplitterung eingreift und einheitliche Gültigkeit des Patents im gesamten Geltungsbereich ermöglicht. Gegen die Einspruchsentscheidung kann Beschwerde beim EPA eingelegt werden.

Wie werden Verfahrenshandlungen vor dem EPA nach dem EPÜ rechtserheblich wirksam?

Verfahrenshandlungen vor dem Europäischen Patentamt erlangen gemäß Artikel 113 und 116 EPÜ sowie den Vorschriften der Regeln 99 ff. EPÜ rechtliche Wirkung grundsätzlich erst mit wirksamem Zugang der entsprechenden Unterlagen beim EPA. Schriftliche Eingaben müssen den Formerfordernissen und insbesondere der Verfahrenssprache entsprechend eingereicht werden (Art. 14 EPÜ; Regeln 50, 51 EPÜ). Eingaben können grundsätzlich elektronisch, per Fax, oder in besonderen Ausnahmefällen per Post eingereicht werden, wobei der Eingangsstempel maßgeblich ist (Regel 2 EPÜ). Handlungen, die Fristwahrung bezwecken, sind rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist wirksam im EPA eingegangen sind, es sei denn, besondere Verlängerungstatbestände (z. B. nach Regel 134 EPÜ) greifen. Bei Vorlage falscher oder unvollständiger Dokumente kann Korrektur möglich sein, sofern dies rechtzeitig und unter den engen Voraussetzungen des Regelwerks erfolgt – insbesondere Regel 139 EPÜ. Bei Mehrparteienverfahren, z. B. im Einspruch, müssen sämtliche Verfahrensbeteiligte von relevanten Eingaben betroffen werden, und ihnen ist rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 113 EPÜ).