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EPA


European Patent Office (EPA) – rechtliche Grundlagen und Bedeutung

Das Europäische Patentamt (EPA; englisch European Patent Office, EPO) ist eine zentrale Behörde für die Erteilung europäischer Patente gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). In der rechtlichen Praxis und Literatur wird die Abkürzung „EPA” häufig synonym für das Amt wie auch für das durch das EPA verwaltete Patentsystem verwendet. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, Aufgaben, Aufbau sowie die Bedeutung und das Verfahren des EPA ausführlich dargestellt.


Rechtliche Grundlagen des EPA

Entstehungsgeschichte und rechtliche Verankerung

Das Europäische Patentamt wurde im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von 1973 errichtet. Dieses völkerrechtliche Abkommen regelt die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Das EPÜ stellt die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit und die Befugnisse des EPA dar. Die Vertragsstaaten des EPÜ sind Mitglieder der Europäischen Patentorganisation (EPO), einer zwischenstaatlichen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Rechtsnatur und Aufgabenbereich

Das EPA ist eine zwischenstaatliche Einrichtung, die mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist. Seine Hauptaufgabe besteht in der Durchführung der Verfahren zur Erteilung europäischer Patente. Darüber hinaus überwacht das EPA die Einhaltung des EPÜ, erteilt Auskünfte und ist an der Weiterentwicklung des europäischen Patentrechts beteiligt.

Das EPÜ regelt sämtliche Aspekte der Patenterteilung, einschließlich Anmeldungsverfahren, Prüfungsverfahren, Beschwerdeverfahren und Widerrufsverfahren sowie die Rechte und Pflichten der Patentinhaber und Dritter.


Organisationsstruktur und Funktionen des EPA

Organe und Hauptsitze

Das EPA besteht aus mehreren Organen mit eigenen Zuständigkeiten. Die wichtigsten davon sind das Präsidium, die Beschwerdekammern und die Prüfungsabteilungen. Die Hauptverwaltung befindet sich in München, daneben gibt es Niederlassungen in Den Haag, Berlin und Wien. Jedes Organ nimmt spezifische rechtliche und administrative Aufgaben wahr:

  • Präsidium: Leitet das EPA und ist für Personal, Verwaltung und Strategie verantwortlich
  • Prüfungsabteilungen: Führen das Erteilungsverfahren für europäische Patente durch
  • Einspruchs- und Beschwerdekammern: Entscheiden über Einsprüche und Beschwerden gegen Entscheidungen des EPA

Selbstständigkeit und Rechtsaufsicht

Als eigenständige zwischenstaatliche Organisation unterliegt das EPA nicht unmittelbar nationalem oder EU-Recht, sondern primär dem EPÜ und darauf basierenden Verwaltungs- und Durchführungsbestimmungen.


Das Europäische Patenterteilungsverfahren

Einreichung und formelle Anforderungen

Patentanmeldungen können beim EPA schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Das Anmeldeverfahren richtet sich nach den Vorgaben des EPÜ und den Ausführungsbestimmungen. Die Anmeldung muss neben der Patentschrift unter anderem Angaben zur Erfinderin oder zum Erfinder, Anspruchsformulierung und Zusammenfassung enthalten. Rechtsgrundlage bilden die Artikel 75 ff. EPÜ.

Prüfungs- und Erteilungsverfahren

Die Prüfungspflicht des EPA besteht darin, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Patentanmeldung zu überprüfen. Insbesondere prüft das Amt die Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) gemäß Artikel 52 bis 57 EPÜ. Im Ergebnis kann das Patent erteilt oder versagt werden; gegen die Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

Veröffentlichung, Einspruch und Beschwerde

Nach Erteilung wird das europäische Patent veröffentlicht. Dritte können gemäß Artikel 99 EPÜ innerhalb von neun Monaten ab Veröffentlichung Einspruch gegen das Patent einlegen. Über Einsprüche entscheidet das EPA in eigenständigen Einspruchsabteilungen.

Im Fall von Streitigkeiten oder bei Ablehnung eines Antrags sieht das EPÜ verschiedene Beschwerdemöglichkeiten vor. Die Beschwerdekammern des EPA sind funktional unabhängig und entscheiden im Rahmen eigener Verfahrensordnungen.


Wirkung und Rechtsfolgen erteilter europäischer Patente

Rechtsnatur europäischer Patente

Ein geltend gemachtes und erteiltes europäisches Patent entfaltet seine Wirkung nicht als einheitliches supranationales Schutzrecht, sondern gemäß Artikel 2 (2) EPÜ als Bündel nationaler Patente in den benannten Staaten. Die nationalen Gesetze regeln die Durchsetzung und Rechtsbeständigkeit des Patents nach dessen Erteilung.

Durchsetzung und Anfechtung

Die Durchsetzung von Rechten aus europäischen Patenten sowie die Anfechtung (z. B. Nichtigkeitsklage) richten sich nach nationalem Recht der jeweiligen Vertragsstaaten. Das EPA übernimmt nach Patenterteilung keine Rolle mehr in der nationalen Durchsetzung, außer bei europäischen Einspruchsverfahren und Beschwerdeverfahren, soweit diese im Rahmen des Übereinkommens vorgesehen sind.


Das EPA im Verhältnis zum EU-Recht und internationalen Abkommen

Verhältnis zur Europäischen Union

Das Europäische Patentamt ist keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern Teil einer eigenständigen zwischenstaatlichen Organisation. Es kooperiert jedoch mit Organen der EU im Rahmen verschiedener Abkommen und nimmt unter anderem auf die Entwicklung des einheitlichen europäischen Patentrechts Einfluss. Insbesondere bei der Einführung des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts wurde die Rolle des EPA gestärkt.

Internationale Übereinkommen

Das EPA ist darüber hinaus an internationalen Patentsystemen beteiligt, etwa als Anmeldeamt im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT). Es ist in verschiedene Formen der internationalen Zusammenarbeit und Harmonisierung des gewerblichen Rechtsschutzes eingebunden.


Administrative und regulatorische Rahmenbedingungen

Gebühren und Kostenstruktur

Die Gebührenordnung des EPA regelt sämtliche durch das Amt erhobenen Gebühren, darunter Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren, Jahresgebühren und Rechtsmittelgebühren. Diese Gebühren werden regelmäßig angepasst und sind für die Deckung der Verwaltungskosten entscheidend.

Datenschutz und Verfahrensrecht

Das EPA unterliegt eigenen Datenschutzbestimmungen, die insbesondere den Umgang mit personenbezogenen Daten bei Patentanmeldungen und Veröffentlichungen betreffen. Die Verfahrensordnung des EPA regelt Ablauf, Fristen und Zustellungen im Rahmen der Patentanmeldung und -erteilung.


Zusammenfassung

Das Europäische Patentamt (EPA) ist ein zentrales Organ im europäischen und internationalen Patentrecht und verwaltet das gesamte Verfahren zur Erteilung europäischer Patente gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen. Das EPA ist rechtlich als zwischenstaatliche Organisation eigenständig und verfügt über weitreichende Hoheits- und Prüfungsbefugnisse, wobei es im europäischen Patentsystem eine Schlüsselfunktion bei der Gewährleistung von Transparenz, Rechtssicherheit und Innovationsförderung innehat.


Siehe auch:

  • Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
  • Einheitliches Patentgericht
  • Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
  • Schutzrechte im gewerblichen Rechtsschutz
  • Rechte und Pflichten aus europäischen Patenten


Quellen und weiterführende Literatur:

  • Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ), konsolidierte Fassung
  • Aufgabenkatalog, Geschäftsverteilungsplan und Gebührenordnung des EPA
  • Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt
  • Veröffentlichungen des Amtsblatts des EPA
  • Internationale Patentabkommen und Übereinkünfte der WIPO

Stand: Juni 2024

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, auf Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) zuzugreifen, und welche gesetzlichen Regelungen gelten hierfür?

Der Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) ist streng rechtlich geregelt. Grundsätzlich liegt das Zugriffsrecht primär beim Versicherten selbst, der über geeignete Authentifizierungsmittel, wie beispielsweise die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit PIN, auf seine Akte zugreifen kann. Nach §§ 341 ff. SGB V können zudem berechtigte Leistungserbringer, also zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker oder Angehörige anderer Heilberufe, Zugriff auf die ePA nehmen, allerdings immer nur auf Basis einer expliziten Einwilligung des Versicherten. Die Einwilligung kann auf einzelne Dokumente oder den gesamten Akteninhalt bezogen sowie zeitlich und nach Berufsgruppen differenziert werden („feingranulares Zugriffsmanagement” gemäß § 342 Abs. 2 SGB V). Ohne vorliegende Einwilligung oder außerhalb der vom Versicherten gestatteten Rahmen ist ein Zugriff rechtlich unzulässig. Ausnahmen gelten lediglich im medizinischen Notfall, sofern die Notfalldaten auf der Gesundheitskarte gespeichert sind, jedoch nicht für die ePA selbst. Jeglicher Zugriff wird protokolliert und ist gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nachprüfbar.

Welche Aufbewahrungs- und Löschungspflichten gelten für in der ePA gespeicherte Gesundheitsdaten?

Die in der ePA gespeicherten Gesundheitsdaten unterliegen strengen Aufbewahrungs- und Löschungsvorgaben auf Basis des § 341 SGB V sowie ergänzender Regelungen aus der DSGVO. Grundsätzlich entscheidet der Versicherte eigenständig über die Dauer der Speicherung einzelner Dokumente in seiner ePA. Er kann Gesundheitsdaten jederzeit eigenhändig löschen, ohne dass hierfür ein besonderer Grund notwendig ist. Die Löschung durch den Versicherten ist unwiderruflich, was bedeutet, dass die Daten auch von der Krankenkasse oder dem Anbieter der ePA nicht wiederhergestellt werden können. Darüber hinaus sind die Krankenkassen verpflichtet, die ePA vollständig zu löschen, sofern das Versicherungsverhältnis endet, spätestens jedoch drei Jahre nach der letzten Nutzung, wie in § 341 Abs. 3 SGB V vorgeschrieben. Werden Daten im Rahmen der gesetzlichen Pflichten (z. B. Nachweiszwecke) gespeichert, gelten hierfür gesonderte Aufbewahrungsfristen gemäß den jeweiligen Fachgesetzen.

Wie wird der Datenschutz bei der Nutzung der ePA rechtlich sichergestellt?

Der Datenschutz bei der Nutzung der ePA wird durch ein Mehrschichtensystem aus spezifischen Sozialgesetzbuch-Vorschriften und allgemeinen Datenschutzregelungen gewährleistet. Die ePA gilt nach § 342 SGB V als besonders schutzbedürftiges System. Für sämtliche gespeicherten und übertragenen Daten ist das Schutzniveau der DSGVO einschlägig, insbesondere die Prinzipien der Zweckbindung, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit. Personenbezogene Gesundheitsdaten dürfen nur nach expliziter Einwilligung des Versicherten verarbeitet werden. IT-seitig müssen Mechanismen wie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Protokollierung und sichere Authentifizierung implementiert werden; dies ist in der Patientenakten-Verordnung (PAtV) und den technischen Richtlinien der gematik geregelt. Zugriffen und Verarbeitungen von außerhalb Deutschlands sind zudem strengen Vorgaben bezüglich Datentransfers unterworfen (§ 343 SGB V). Die zuständigen Aufsichtsbehörden (insbesondere der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, BfDI) überwachen die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Welche Pflichten treffen Leistungserbringer im Umgang mit der ePA aus rechtlicher Sicht?

Leistungserbringer sind verpflichtet, den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß SGB V und DSGVO zu wahren. Sie dürfen Gesundheitsdaten nur nach ausdrücklicher, dokumentierter Einwilligung des Versicherten in die ePA einstellen, lesen oder ändern. Bei Verarbeitung und Einsichtnahme gilt das Prinzip der Datenminimierung: Es dürfen ausschließlich solche Akteninformationen genutzt werden, die für die jeweilige Behandlung notwendig sind (§ 342 Abs. 2 SGB V). Zudem müssen sie eventuelle Informationspflichten erfüllen, wie die Aufklärung des Patienten über die Eingaben und Zugriffe in die ePA. Jeglicher Zugriff muss in der Akte protokolliert werden, die Protokolldaten sind dem Versicherten auf Wunsch offen zu legen. Werden gegen diese Pflichten verstoßen, drohen berufsrechtliche, zivilrechtliche und ggf. strafrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus ist für die Nutzung der ePA eine technische Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich.

Was passiert im Falle eines Missbrauchs oder einer unerlaubten Einsichtnahme in die ePA?

Ein Missbrauch oder eine unerlaubte Einsichtnahme in die Daten der ePA stellt eine schwerwiegende datenschutzrechtliche Verletzung dar und kann sowohl straf- als auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gemäß § 203 StGB ist das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, strafbar; Leistungserbringer unterliegen zudem einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. Verstöße gemäß DSGVO können von den Datenschutzaufsichtsbehörden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden, die sich an der Schwere des Verstoßes orientieren (bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes). Versicherte haben zudem Anspruch auf Schadensersatz, sollte ihnen durch eine unrechtmäßige Nutzung ihrer ePA-Daten ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Die betroffene Krankenkasse oder der Betreiber der ePA ist verpflichtet, einen solchen Vorfall unverzüglich den zuständigen Datenschutzbehörden zu melden und den Versicherten zu informieren.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es zur Interoperabilität und zur Übertragung von Daten zwischen verschiedenen ePA-Systemen?

Die rechtlichen Grundlagen zur Interoperabilität von ePA-Systemen finden sich überwiegend in § 355 SGB V sowie in der Patientenakten-Verordnung und in technischen Normen der gematik. Die Systeme müssen technisch und semantisch kompatibel sein, um eine nahtlose Übertragung (migration/portability) der Patientendaten bei Wechsel der Krankenkasse oder bei paralleler Nutzung mehrerer Leistungserbringer zu gewährleisten. Der Versicherte hat das Recht, auf Antrag sämtliche in der bisherigen ePA gespeicherten Daten innerhalb von 30 Tagen kostenlos und in einem allgemein anerkannten maschinenlesbaren Format zu erhalten. Technische Standards, wie HL7 FHIR, regeln den Datenaustausch; rechtlich ist dabei sicherzustellen, dass während des Transfers alle Datenschutzvorgaben durchgängig eingehalten werden. Die Verantwortung für einen sicheren und vollständigen Datentransfer liegt bei den beteiligten Krankenkassen und Dienstleistern. Ein Missbrauch oder Datenverlust bei der Übertragung kann haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie ist die Haftung bei Fehlern, Datenverlust oder Ausfällen der ePA rechtlich geregelt?

Für Fehler, Datenverluste oder Systemausfälle der ePA haften grundsätzlich diejenigen, die für den Betrieb und die Sicherheit der elektronischen Patientenakte verantwortlich sind – häufig die Krankenkassen als Anbieter sowie technische Dienstleister gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Haftung richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, insbesondere aus Vertrag sowie aus Delikt (§§ 823 ff. BGB). Gegenüber Versicherten sind die Krankenkassen verpflichtet, etwaige Schäden – wie zum Beispiel durch fehlerhaft gelöschte oder unvollständige Gesundheitsinformationen – zu ersetzen, sofern ihnen ein Verschulden (z. B. aufgrund mangelnder Sicherungsmaßnahmen) nachgewiesen werden kann. Leistungserbringer haften nur dann, wenn sie selbst gegen Vorschriften zum Umgang mit der ePA verstoßen haben. Darüber hinaus legt § 341 SGB V fest, dass technische Ausfälle oder Pflege der ePA dem Versicherten oder dem behandelnden Arzt unverzüglich angezeigt werden müssen. In gravierenden Fällen kann auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz relevant werden, sofern ein Systemfehler maßgeblich auf ein fehlerhaftes technisches Produkt zurückzuführen ist.