Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Entschädigung der ehrenamtlichen Richter: Begriff und Einordnung

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter umfasst finanzielle Leistungen, die den Aufwand ausgleichen, der durch die Mitwirkung an gerichtlichen Verhandlungen entsteht. Sie dient nicht als Gehalt, sondern als Ausgleich für notwendige Auslagen, Zeitaufwand und gegebenenfalls Verdienstausfall. Ziel ist es, eine ungehinderte Ausübung des Ehrenamts sicherzustellen und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

Anspruchsberechtigte und Anwendungsbereich

Wer gilt als ehrenamtlicher Richter?

Als ehrenamtliche Richter wirken Personen ohne hauptamtliches Richteramt gleichberechtigt an gerichtlichen Entscheidungen mit. Dazu zählen insbesondere Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit sowie ehrenamtliche Richter der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Entschädigung knüpft an die ordnungsgemäße Ladung und tatsächliche Inanspruchnahme im Gerichtstermin an.

Voraussetzungen der Entschädigung

Voraussetzung ist eine Teilnahme, die auf gerichtlicher Veranlassung beruht. Erstattet werden nur notwendige und nachweisbare Aufwendungen. Eine Überkompensation ist ausgeschlossen; bereits anderweitig erstattete oder ersparte Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. Die Entschädigung wird grundsätzlich pro Termin oder behördlich anerkannter Tätigkeit für das Gericht gewährt.

Umfang der Entschädigung

Erstattung von Aufwendungen

  • Reisekosten: Erstattungsfähig sind notwendige Kosten für die An- und Abreise (z. B. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs, angemessene Parkplatz- und Mautgebühren, notwendige Transfers).
  • Übernachtung: Bei mehrtägigen Terminen oder unzumutbaren Rückreisen können angemessene Übernachtungskosten berücksichtigt werden.
  • Verpflegungspauschalen: Bei längerer Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort kommen pauschale Beträge als Ausgleich in Betracht.
  • Sonstige notwendige Auslagen: Hierzu zählen etwa Kommunikations- und Portokosten, soweit sie aufgrund der gerichtlichen Tätigkeit anfallen.

Ausgleich für Zeit und Erwerb

  • Entschädigung für Zeitversäumnis: Für die aufgewendete Zeit, einschließlich Wartezeiten und notwendiger Reisezeiten, wird ein pauschaler Ausgleich gewährt, häufig mit stündlicher Bewertung und Obergrenzen.
  • Verdienstausfall: Wer durch die Wahrnehmung des Ehrenamts einen nachweisbaren Einkommensverlust erleidet, kann hierfür einen Ausgleich bis zu festgelegten Höchstgrenzen beanspruchen. Dies gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Selbstständige.
  • Betreuungskosten: Notwendige zusätzliche Aufwendungen für Kinderbetreuung oder die Pflege nahestehender Personen können ersetzt werden, soweit sie unmittelbar durch die Terminswahrnehmung veranlasst sind.

Besonderheiten bei längeren oder außergewöhnlichen Verfahren

Bei Fortsetzungsterminen, mehrtägigen Verhandlungen oder außergewöhnlichen Reiseumständen kann die Entschädigung auch Zwischenzeiten, zusätzliche Wege und notwendige Übernachtungen umfassen. Maßgeblich ist der Grundsatz der Erforderlichkeit und Angemessenheit.

Abwicklung und Verfahren

Geltendmachung und Auszahlung

Die Entschädigung wird bei der zuständigen Stelle des Gerichts geltend gemacht, in der Regel mittels vorgesehenem Formular und unter Beifügung geeigneter Nachweise. Für die Geltendmachung gelten regelmäßig kurze Ausschlussfristen. Die Auszahlung erfolgt nach Festsetzung durch die Justizkasse, üblicherweise per Überweisung.

Festsetzung und Überprüfung

Die zuständige Stelle prüft Notwendigkeit und Höhe der beanspruchten Leistungen und erlässt hierzu einen Festsetzungsbescheid. Bei Abweichungen von der beantragten Höhe besteht ein formalisiertes Überprüfungsverfahren. Unberechtigt erhaltene Beträge sind zurückzuerstatten.

Abgrenzungen und Wechselwirkungen

Verhältnis zum Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber haben Mitarbeitende für die Mitwirkung als ehrenamtliche Richter freizustellen. Die Entschädigung ist dem Ehrenamt zugeordnet; sie steht grundsätzlich der ehrenamtlich tätigen Person zu. Eine Abtretung an den Arbeitgeber ist möglich, wenn dieser während der Freistellung Entgelt fortzahlt. Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis aufgrund der Ehrenamtstätigkeit sind unzulässig.

Steuern, Sozialversicherung und öffentliche Leistungen

Erstattungen für tatsächliche Aufwendungen sind regelmäßig steuerlich unbeachtlich. Pauschale Ausgleichsleistungen, insbesondere für Zeitversäumnis, können je nach Ausgestaltung steuerlich relevant sein. Beiträge zur Sozialversicherung fallen aufgrund des fehlenden Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht an. Bei Bezug öffentlicher Leistungen kann eine Anrechnung in Betracht kommen, abhängig von Art und Zweck der Leistung.

Unfall- und Haftungsschutz

Während der Wahrnehmung des Ehrenamts sowie auf den unmittelbaren Wegen besteht in der Regel gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Für Schäden im Zusammenhang mit der Amtsausübung greifen die Grundsätze der staatlichen Haftung.

Häufige Konstellationen

  • Kurzfristige Terminaufhebung: Bereits entstandene notwendige Kosten können berücksichtigt werden; ein Ausgleich für Zeit kann anteilig in Betracht kommen.
  • Wartezeiten und Unterbrechungen: Sie zählen zur Dienstzeit und werden bei der Zeitentschädigung berücksichtigt.
  • Mehrere Ladungen am selben Tag: Zeiten und Aufwendungen werden sachgerecht zusammengeführt; Doppelentschädigungen werden vermieden.
  • Schulungen und Einführungen: Soweit sie durch die Gerichte veranlasst sind, kann eine Entschädigung analog zu Terminen erfolgen.

Transparenz und Dokumentation

Die Entschädigung folgt den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Gleichbehandlung und sparsamen Mittelverwendung. Belege und Angaben müssen den Zusammenhang mit der gerichtlichen Tätigkeit erkennen lassen. Die Festsetzung orientiert sich an bundeseinheitlichen Maßstäben mit pauschalierten und gedeckelten Beträgen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was umfasst die Entschädigung für ehrenamtliche Richter?

Sie umfasst den Ersatz notwendiger Aufwendungen (Reise, Übernachtung, Verpflegung, sonstige Auslagen), eine Entschädigung für Zeitversäumnis sowie gegebenenfalls einen Ausgleich für Verdienstausfall und notwendige Betreuungskosten.

Wer hat Anspruch auf die Entschädigung?

Anspruchsberechtigt sind ordnungsgemäß geladene und tatsächlich herangezogene ehrenamtliche Richter, darunter Schöffen und ehrenamtliche Richter in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.

Wie wird der Verdienstausfall berücksichtigt?

Maßgeblich ist der tatsächlich entstandene, nachweisbare Einkommensverlust. Für die Festsetzung gelten Höchstgrenzen und pauschalierte Bewertungsmaßstäbe. Bei fortgezahltem Arbeitsentgelt kommt eine Abtretung an den Arbeitgeber in Betracht.

Gibt es Fristen für die Geltendmachung?

Ja. Die Geltendmachung unterliegt regelmäßig kurzen Ausschlussfristen nach dem Termin. Nach Fristablauf ist eine Berücksichtigung grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie ist die Entschädigung steuerlich einzuordnen?

Der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen ist üblicherweise steuerlich unbeachtlich. Pauschale Zeitentschädigungen können je nach Ausgestaltung einkommensteuerlich relevant sein. Sozialversicherungsbeiträge fallen grundsätzlich nicht an.

Besteht Versicherungsschutz während der Tätigkeit?

Es besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme an Sitzungen und die unmittelbaren Wege. Haftungsfragen sind durch die staatliche Amtshaftungssystematik abgedeckt.

Was passiert bei kurzfristiger Terminsaufhebung?

Bereits entstandene notwendige Kosten können erstattungsfähig sein. Eine Zeitentschädigung kommt in Betracht, wenn bereits ein relevanter Zeitaufwand angefallen ist.

Kann die festgesetzte Entschädigung überprüft werden?

Ja. Gegen die Festsetzung besteht ein formelles Überprüfungsverfahren innerhalb bestimmter Fristen. Die Entscheidung kann korrigiert oder bestätigt werden.