Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter umfasst die gesetzlichen Regelungen zur finanziellen Ausgleichsleistung für Personen, die als ehrenamtliche Richter (auch als Schöffen, ehrenamtliche Beisitzer oder Laienrichter bezeichnet) an gerichtlichen Verfahren teilnehmen. Die Entschädigung dient dem Zweck, die mit dem Ehrenamt verbundene zeitliche und wirtschaftliche Belastung auszugleichen. In Deutschland ist die Entschädigung für ehrenamtliche Richter ein zentraler Bestandteil der Anerkennung ihres gesellschaftlichen Engagements im Justizwesen.
Rechtsgrundlagen der Entschädigung ehrenamtlicher Richter
Gesetzliche Grundlage: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Die Entschädigung ehrenamtlicher Richter ist im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Das JVEG gilt für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vor deutschen Gerichten, darunter Schöffen im Strafverfahren, ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht und Finanzgericht.
Anwendungsbereich
Das JVEG definiert die Ansprüche und berechtigten Personenkreise sowie die berechtigten Tatbestände, für welche Entschädigungen in Betracht kommen. Es kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Mitwirkung als beruflich Tätiger, Selbstständiger, Arbeitsloser oder Rentner erfolgt.
Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigung
Berufung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter
Anspruch auf Entschädigung besteht, sobald eine Person durch Beschluss oder Wahl in das Amt des ehrenamtlichen Richters berufen und zur Ausübung des Amtes herangezogen wird, beispielsweise zur Mitwirkung an Sitzungen, Beratungen oder Beweisaufnahmen.
Entschädigungsberechtigende Aufwendungen
Zu den entschädigungsberechtigten Aufwendungen zählen:
- Zeitversäumnis
- Verdienstausfall
- Fahrtkosten
- sonstige Auslagen (z. B. Verpflegung und Übernachtungskosten)
- Mehraufwendungen für die eigene Haushaltsführung
- Betreuung von Angehörigen
Arten und Berechnung der Entschädigung
1. Entschädigung für Zeitversäumnis
Ehrenamtliche Richter erhalten für ihre Zeitaufwendung eine Entschädigung. Diese wird im JVEG als sogenannte Zeitentschädigung festgelegt. Der aktuelle Regelsatz beträgt 4,00 Euro je Stunde (§ 16 JVEG). Der Zeitraum beginnt mit dem Eintreffen am Sitzungsort und endet mit der Beendigung der Sitzung zuzüglich etwaiger Wartezeiten, sofern diese durch das Gericht verursacht wurden.
2. Verdienstausfall
Falls durch die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ein Verdienstausfall entsteht, so wird dieser ebenfalls erstattet (§ 18 JVEG). Die Höhe beträgt entweder den tatsächlich entgangenen Bruttoverdienst oder einen Höchstbetrag von 29 Euro je Stunde. Ein entsprechender Nachweis des Arbeitgebers ist erforderlich. Bei Selbstständigen kann eine pauschalierte Entschädigung von bis zu 29 Euro je Stunde bewilligt werden.
3. Fahrtkosten und Reisekosten
Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt nach den Vorschriften des JVEG (§§ 5, 6 JVEG). Grundsätzlich werden Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Wird ein privater PKW genutzt, greift eine Kilometerpauschale (aktuell 0,35 Euro je Kilometer). Notwendige Übernachtungen, Parkgebühren oder Taxikosten werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen.
4. Ersatz sonstiger Auslagen
Ehrenamtliche Richter erhalten Erstattungen für sonstige Auslagen wie Verpflegung (z. B. bei längeren Sitzungen) gemäß den im JVEG bestimmten Sätzen und unter Einhaltung der Nachweispflichten.
5. Entschädigung für Mehraufwand in der Haushaltsführung
Für den Mehraufwand in der Haushaltsführung kann eine pauschale Entschädigung bis zu 17 Euro je Stunde gewährt werden (§ 17 JVEG), sofern keine ausreichende anderweitige Entschädigung für Verdienstausfall möglich ist und die betroffene Person einen Haushalt zu führen hat.
6. Betreuungskosten
Notwendige Betreuungskosten für pflegebedürftige Angehörige, Kinder oder im Haushalt lebende Personen können als notwendige Auslagen beantragt und erstattet werden, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Ehrenamts stehen.
Steuerrechtliche Behandlung der Entschädigung
Die Entschädigungszahlungen unterliegen im Regelfall nicht der Sozialversicherungspflicht. Steuerlich gelten sie nicht als Arbeitslohn, unterliegen aber nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) nur dann der Einkommensteuer, wenn die Entschädigungen insgesamt den steuerlichen Freibetrag überschreiten oder keine reine Aufwandsentschädigung vorliegt.
Antragsverfahren und Auszahlung
Antragstellung und Nachweise
Die Entschädigungsanträge sind beim jeweils zuständigen Gericht schriftlich einzureichen. Nachweise über Verdienstausfall (z. B. Arbeitgeberbescheinigungen), Fahrtkostenbelege oder sonstige Auslagen müssen beigefügt werden. Die Frist für die Antragstellung beträgt regelmäßig drei Monate nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 2 JVEG).
Auszahlung
Nach Prüfung erfolgt die Auszahlung durch die Justizverwaltung, in der Regel auf das vom Antragsteller angegebene Konto. Für die Auszahlung ist das Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen Voraussetzung.
Ausschluss des Entschädigungsanspruchs
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Zeiten tatsächlicher Teilnahme an Sitzungen oder für entsprechende Wartezeiten. Für freiwillige Vor- oder Nachbereitungen, private Übernachtungen oder eigenständige Anreisen außerhalb gerichtlicher Weisungen besteht kein Anspruch. Entschädigungen sind zudem ausgeschlossen, sofern die Tätigkeit bereits auf andere Weise vergütet wird oder derartige Ansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen zustehen.
Besonderheiten und Regelungen für spezielle Gerichtsbarkeiten
Besondere Bestimmungen greifen etwa für ehrenamtliche Richter mit besonderen Belastungen (z. B. ehrenamtliche Richter am Bundesgericht, im Kartellrecht oder Wehrdienstgerichtsbarkeit). In einigen Fällen sehen die jeweiligen Verfahrensgesetze Ergänzungsregelungen oder Sonderansprüche vor.
Bedeutung der Entschädigung für die Tätigkeit ehrenamtlicher Richter
Die angemessene Entschädigung ist ein wesentlicher Faktor für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, da sie den Zugang zur ehrenamtlichen Tätigkeit fördert und soziale Härten vermeidet. Die Regelungen gewährleisten, dass ehrenamtliche Richter keine finanziellen Nachteile aus der Wahrnehmung ihres Ehrenamts erleiden. Sie stellen zudem sicher, dass eine möglichst breite gesellschaftliche Beteiligung am Justizwesen erfolgt.
Literatur und weiterführende Informationen
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 22 Nr. 3
Zusammenfassung
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ist umfassend im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz geregelt. Sie sichert den Ausgleich von Verdienstausfällen, notwendigen Aufwendungen und weiteren Kosten, die mit der Ausübung des Ehrenamts verbunden sind, und bildet damit einen zentralen Bestandteil der Funktionsfähigkeit des deutschen Justizsystems.
Häufig gestellte Fragen
Wie setzt sich die Entschädigung für ehrenamtliche Richter zusammen?
Die Entschädigung für ehrenamtliche Richter richtet sich im Wesentlichen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Ehrenamtliche Richter erhalten neben dem Ersatz von Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) eine Entschädigung für Zeitversäumnis, welche derzeit pro Tag 29 Euro beträgt (§ 16 JVEG). Zusätzlich erstattet das Gericht tatsächliche Fahrtkosten (bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs aktuell 0,42 Euro pro Kilometer gemäß § 5 JVEG) sowie unter bestimmten Umständen weitere Auslagen, etwa für Übernachtungen oder Kinderbetreuung, sofern diese durch das gerichtliche Ehrenamt verursacht werden (§§ 6 und 7 JVEG). Verdienstausfall wird nach § 18 JVEG in Höhe des nachgewiesenen Nettoausfalls bis zu einem Höchstbetrag ersetzt. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle des Gerichts geltend zu machen.
In welchen Fällen haben ehrenamtliche Richter Anspruch auf einen Ersatz des Verdienstausfalls?
Ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls besteht immer dann, wenn der ehrenamtliche Richter durch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung tatsächlich einen Einkommensverlust erleidet. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler. Nach § 18 JVEG wird der Nettoverdienstausfall bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze (aktuell 29 Euro pro Stunde, maximal 85 Euro pro Tag) ersetzt, wenn der Ausfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird – etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder entsprechende Abrechnungsunterlagen bei Selbstständigen. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf entgangene Überstunden, Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit oder Einkünfte, die ohnehin nicht anfallen würden.
Welche Aufwendungen können ehrenamtliche Richter zusätzlich zur Entschädigung erstattet bekommen?
Ehrenamtliche Richter haben Anspruch auf Ersatz notwendiger und angemessener Aufwendungen gemäß §§ 5-7 JVEG. Dazu zählen Fahrtkosten (0,42 Euro pro Kilometer bei privater Kfz-Nutzung, Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs in tatsächlicher Höhe), notwendige Auslagen für Verpflegung (bei ganztägiger Abwesenheit gemäß gesetzlicher Pauschale), Übernachtungskosten bei objektiv erforderlicher Übernachtung am Gerichtsort sowie Aufwendungen für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben ist nachzuweisen. Bei Fahrten mit dem privaten Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Fahrtenbuch oder Tickets als Nachweis beizulegen.
Gibt es steuerliche Besonderheiten bei der Entschädigung für ehrenamtliche Richter?
Die Entschädigungen und Auslagenerstattungen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer, sofern sie ausschließlich zur Abgeltung des Mehraufwands im Zusammenhang mit dem Ehrenamt gewährt werden (§ 3 Nr. 26a EStG i.V.m. § 3 Nr. 12 EStG). Der Ersatz von Verdienstausfall kann in bestimmten Fällen jedoch steuerpflichtig sein, insbesondere bei Überschreiten der steuerlichen Freibeträge oder wenn Zahlungen über die tatsächlichen Ausgaben hinausgehen und damit eine Gewinnkomponente enthalten. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater.
Wie und wann müssen Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenerstattung geltend gemacht werden?
Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenerstattung sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit schriftlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 JVEG). Der Antrag ist formlos möglich, in der Praxis steht jedoch regelmäßig ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Die erforderlichen Nachweise (z.B. Fahrkarten, Bescheinigungen des Arbeitgebers, Quittungen) sind beizufügen. Nach Ablauf der Frist entfällt der Anspruch auf die jeweilige Entschädigung.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Entschädigung ehrenamtlicher Richter?
Rechtsgrundlage für die Entschädigung ehrenamtlicher Richter ist vorwiegend das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Ergänzend greifen entsprechende Verwaltungsvorschriften und eventuelle landesrechtliche Regelungen. Für einzelne Gerichtszweige, wie Arbeits- oder Sozialgerichte, gibt es teils spezifische Normen im jeweiligen Gerichtsverfassungsgesetz, die jedoch in Bezug auf die Entschädigung in der Regel auf das JVEG verweisen.
Können ehrenamtliche Richter auf ihre Entschädigungsansprüche verzichten?
Ein grundsätzlicher Verzicht auf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche ist rechtlich zulässig, muss jedoch ausdrücklich und eindeutig erfolgen. Die meisten Gerichte verlangen hierzu eine schriftliche Erklärung, um Rechtssicherheit herzustellen. Ein Verzicht auf einzelne Arten der Entschädigung (z.B. nur auf den Verdienstausfall oder nur auf Fahrtkostenerstattung) ist möglich. Zu beachten ist, dass ein Verzicht keine zivilrechtlichen oder steuerlichen Nachteile auslösen darf; freiwillig geleistete Verzichtserklärungen sind nicht widerrufbar und gelten für den jeweiligen Zeitraum der Tätigkeit.