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Energieverbrauchsrelevante Produkte


Energieverbrauchsrelevante Produkte – Rechtlicher Rahmen, Definition und Vorschriften

Begriff und rechtliche Einordnung

Energieverbrauchsrelevante Produkte sind alle Waren, deren Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst. Der Begriff wurde im rechtlichen Zusammenhang erstmals durch die Richtlinie 2009/125/EG (Ecodesign-Richtlinie) der Europäischen Union eingeführt und hat Eingang in eine Vielzahl nationaler und europäischer Rechtsakte gefunden. Ziel dieser Regelungen ist die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Energieverbrauchsrelevante Produkte unterliegen insbesondere Vorschriften zu deren umweltgerechter Gestaltung, Kennzeichnung und Marktüberwachung. Diese Vorschriften betreffen Hersteller, Händler sowie Importeure.

Definition gem. Ecodesign-Richtlinie

Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Ecodesign-Richtlinie) sind energieverbrauchsrelevante Produkte alle Geräte, die bei Verwendung Energie verbrauchen, sowie Produkte, die die Energieaufnahme beeinflussen, auch wenn sie selbst keine Energie benötigen. Hierzu zählen beispielsweise Haushaltsgeräte, Heizungen, Fenster, Isoliermaterialien oder Sanitäranlagen.

Typische energieverbrauchsrelevante Produkte

  • Elektrogeräte und Unterhaltungselektronik
  • Heiz- und Klimageräte
  • Beleuchtungseinrichtungen
  • Dämmstoffe und Baumaterialien mit Einfluss auf Energieeffizienz
  • Maschinen und Anlagen in der Industrie

Rechtsgrundlagen

Europäisches Recht

Das zentrale Regelungswerk ist die Richtlinie 2009/125/EG (Ecodesign-Richtlinie), auf deren Basis die Europäische Kommission zahlreiche sogenannte Durchführungsverordnungen mit spezifischen Anforderungen an unterschiedliche Produktgruppen erlassen hat.

Eine weitere grundlegende Norm ist die Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung, welche die Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU abgelöst hat.

Ecodesign-Richtlinie (2009/125/EG)
  • Einführung verbindlicher Mindestanforderungen an Produkte
  • Definition des Geltungsbereichs
  • Regelungen zu Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
  • Verpflichtungen für Hersteller und Importeure
Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369)
  • System zur einheitlichen Energieverbrauchskennzeichnung in der EU
  • Vorgaben zur Klassifizierung (Energieeffizienzklassen)
  • Anforderungen an Produktinformationsblätter und Werbung

Nationales Recht

Die Vorgaben der EU werden u.a. durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und begleitende Rechtsverordnungen in deutsches Recht übertragen. Die Marktüberwachung wird von den zuständigen Behörden der Bundesländer wahrgenommen.

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
  • Umsetzung der EU-Vorgaben zur umweltgerechten Gestaltung und Kennzeichnung
  • Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
  • Regelungen zur Marktüberwachung und Sanktionierung von Verstößen

Hersteller-, Händler- und Importeurspflichten

Konformitätsbewertung und Kennzeichnung

Hersteller und Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen nachweisen, dass ihre Produkte den europäischen und nationalen Anforderungen an Energieeffizienz sowie Umweltverträglichkeit genügen. Hierzu sind insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Durchführung einer Konformitätsbewertung entsprechend den Vorgaben der für das Produkt geltenden Verordnung
  • CE-Kennzeichnung und, falls erforderlich, Anbringung weiterer Energieeffizienzlabels
  • Erstellung und Bereithaltung einer technischen Dokumentation über die Einhaltung aller Anforderungen
  • Bereitstellung von Produktinformationsblättern für Verbraucher und Behörden

Informations- und Werbevorgaben

Sämtliche Werbematerialien und Onlineangebote müssen die nach EU-Recht vorgeschriebenen Energieeffizienzangaben enthalten. Die fehlerhafte oder unterlassene Kennzeichnung kann abgemahnt und mit Geldbußen belegt werden.

Marktüberwachung und Sanktionen

Die Überwachung der Einhaltung der Ecodesign-Anforderungen erfolgt auf nationaler Ebene durch die jeweils zuständigen Behörden. Im Rahmen der Marktüberwachung werden sowohl Prüfungen im Handel als auch bei Herstellern durchgeführt.

Verstöße werden nach Maßgabe des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) mit Sanktionen geahndet, wobei neben Bußgeldern auch Vertriebsverbote für nicht konforme Produkte möglich sind.

Ausnahmen und spezielle Regelungen

Nicht alle Produkte sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/125/EG und des EVPG erfasst. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Gebrauchte Produkte
  • Produkte, welche ausschließlich für Forschungszwecke verwendet werden
  • Kraftfahrzeuge (separate Regelungen über die EU-Typgenehmigungsverordnung)

Für bestimmte Produktgruppen existieren weitergehende oder eigenständige Regelwerke wie etwa das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Bedeutung für den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz

Die Regelungen zu energieverbrauchsrelevanten Produkten tragen zur Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes bei. Sie fördern den freien Warenverkehr und sichern einen hohen Standard an Verbraucherinformation und Umweltschutz.

Überblick über zentrale Rechtsvorschriften (Auswahl)

| Rechtsnorm / Titel | Geltungsbereich | Wesentlicher Inhalt |
|———————|—————–|———————-|
| Richtlinie 2009/125/EG (Ecodesign) | EU-weit | Ökodesign-Anforderungen, Mindeststandards, Konformitätsbewertung |
| Verordnung (EU) 2017/1369 | EU-weit | Energieverbrauchskennzeichnung, Energieetiketten |
| Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) | Deutschland | Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG und Marktüberwachung |
| Gebäudeenergiegesetz (GEG) | Deutschland | Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden und Systemen |

Fazit

Energieverbrauchsrelevante Produkte stehen im Zentrum umfangreicher regulatorischer Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene. Ziel ist die Steigerung der Energieeffizienz, der Schutz von Umwelt und Verbrauchern sowie die Förderung eines funktionierenden Binnenmarktes. Hersteller, Händler und Importeure sind verpflichtet, die detaillierten Anforderungen zu erfüllen, um Rechtskonformität und Marktzugang sicherzustellen. Die rechtliche Landschaft wird dabei regelmäßig fortentwickelt, um den technologischen Fortschritt und die Klimaschutzziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte in der Europäischen Union?

Die Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte werden in der Europäischen Union primär durch die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) sowie die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EU) 2017/1369 geregelt. Die Ökodesign-Richtlinie verpflichtet Hersteller und Importeure dazu, sicherzustellen, dass ihre Produkte bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit erfüllen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Ergänzt wird dies durch spezifische Durchführungsverordnungen für unterschiedliche Produktgruppen (wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Heizkessel oder Beleuchtung), die detaillierte technische Spezifikationen enthalten. Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung regelt die verbraucherorientierte Kennzeichnung der Energieeffizienz durch Etiketten und berücksichtigt dabei sowohl die Anforderungen an die Hersteller als auch an die Händler bezüglich der Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen. Beide Regelwerke stehen in engem Zusammenhang und verfolgen das Ziel, den Energieverbrauch und die Umweltbelastung durch Produkte über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern. Daneben existieren noch weitere spezifische Regularien, wie die Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EU) 2019/2020, welche Details für die Beleuchtung vorschreibt.

Welche Pflichten treffen Hersteller und Importeure nach den einschlägigen Rechtsvorschriften?

Hersteller und Importeure sind nach dem geltenden Recht verpflichtet, sicherzustellen, dass alle in Verkehr gebrachten energieverbrauchsrelevanten Produkte die einschlägigen Mindestanforderungen des Ökodesigns erfüllen und korrekt gekennzeichnet sind. Dazu zählt die Durchführung und Dokumentation einer Konformitätsbewertung, das Erstellen einer EU-Konformitätserklärung sowie die Anbringung einer CE-Kennzeichnung. Weiterhin sind technische Unterlagen zu erstellen und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts aufzubewahren, um bei Kontrollen durch Marktüberwachungsbehörden eine lückenlose Nachprüfung zu ermöglichen. Hersteller und Importeure müssen darüber hinaus gewährleisten, dass sämtliche für die Energieverbrauchskennzeichnung erforderlichen Informationen, einschließlich Produktdatenblätter und Energieetiketten, den Händlern und Verbrauchern zur Verfügung stehen. Im Falle von Abweichungen oder Verstößen gegen die Vorschriften müssen sie geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen und ggf. Produkte vom Markt zurückrufen.

Was regelt die sogenannte Marktüberwachung und wer ist dafür zuständig?

Die Marktüberwachung dient der Durchsetzung der rechtlichen Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte im europäischen Binnenmarkt. Sie wird auf nationaler Ebene von den jeweils zuständigen Behörden, in Deutschland etwa durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und verschiedene Landesbehörden, durchgeführt. Die Behörden sind befugt, stichprobenartige Kontrollen sowohl im Handel als auch bei Herstellern und Importeuren durchzuführen, technische Unterlagen einzusehen und Laborprüfungen zu veranlassen. Bei Feststellung von Verstößen – beispielsweise falscher Kennzeichnung, nicht erfüllter Ökodesign-Anforderungen oder fehlenden Unterlagen – können sie Maßnahmen wie das Verkaufsverbot, Rückrufe oder Bußgelder anordnen. Ziel der Marktüberwachung ist der Schutz der Verbraucher sowie die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, indem Produkte, die nicht rechtskonform sind, vom Markt ausgeschlossen werden.

Wie wird der Begriff „Inverkehrbringen“ im Zusammenhang mit energieverbrauchsrelevanten Produkten rechtlich gefasst?

Das „Inverkehrbringen“ bezieht sich im rechtlichen Kontext auf das erstmalige Bereitstellen eines energieverbrauchsrelevanten Produktes auf dem europäischen Markt, sei es durch Verkauf, Vermietung, Verleih oder unentgeltliche Abgabe. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Produkt erstmals in der Europäischen Union einem anderen zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist. Es sind somit sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler betroffen. Für bereits in Betrieb befindliche Produkte, die lediglich weiterverkauft werden, gelten die genannten Anforderungen regelmäßig nicht mehr, sofern diese ursprünglich rechtskonform in Verkehr gebracht worden sind. Ausnahmen können sich bei wesentlichen Umbauten oder Modifizierungen ergeben, die zu einer Neubewertung der Rechtslage führen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung der rechtlichen Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte?

Die Sanktionen bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte sind in den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen geregelt. In Deutschland etwa sieht das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) insbesondere Bußgelder vor, aber auch produktbezogene Maßnahmen wie Vertriebsverbote, Rückrufe oder die Abschöpfung von Gewinnen können verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Grad des Verstoßes und kann in schwerwiegenden Fällen erhebliche Summen erreichen. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen möglich. Zusätzlich besteht das Risiko von zivilrechtlichen Forderungen, etwa Schadenersatzansprüchen der Verbraucher. Im europäischen Kontext droht zudem die Veröffentlichung von Verstößen („Name and Shame“) durch die Behörden und der Ausschluss vom Binnenmarkt.

Inwiefern spielt die CE-Kennzeichnung eine Rolle für energieverbrauchsrelevante Produkte?

Die CE-Kennzeichnung ist ein zentrales Element der Rechtskonformität für energieverbrauchsrelevante Produkte. Sie signalisiert, dass das Produkt allen einschlägigen EU-Anforderungen – darunter auch Ökodesign- und Energiekennzeichnungsanforderungen – entspricht und die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist verpflichtend, bevor ein Produkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wird. Hersteller und Importeure tragen die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Kennzeichnung; unberechtigtes oder fehlendes Anbringen stellt einen Verstoß dar, der empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Mit dem CE-Zeichen gehen umfangreiche Dokumentations- und Informationspflichten einher, die im Falle einer Überprüfung durch Marktüberwachungsbehörden vollständig und korrekt vorliegen müssen.

Welche Rolle spielen Normen und harmonisierte Standards im Rahmen der gesetzeskonformen Entwicklung energieverbrauchsrelevanter Produkte?

Normen und harmonisierte europäische Standards spielen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung energieverbrauchsrelevanter Produkte eine wichtige Rolle, da sie als technische Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen dienen. Die Einhaltung solcher, im EU-Amtsblatt gelisteten, harmonisierten Normen ist zwar nicht verpflichtend, bietet aber die sogenannte „Konformitätsvermutung“, d.h. die Annahme, dass Produkte den einschlägigen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Hersteller, die sich bei der Produktherstellung an diese Normen halten, können im Rahmen der Konformitätsbewertung auf diese Bezug nehmen und erleichtern so nachweislich die Marktüberwachung. Werden andere technische Lösungen gewählt, ist eine umfassende Dokumentation erforderlich, um die Erfüllung aller gesetzlichen Mindestanforderungen nachzuweisen. Harmonisierte Standards betreffen häufig besonders die Energieeffizienzklasse, Messverfahren und Testbedingungen sowie sicherheitsrelevante Aspekte.